52005PC0140

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums {SEC(2005)477} /* KOM/2005/0140 endg. */


Brüssel, den 14.04.2005

KOM(2005)140 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

(von der Kommission vorgelegt) {SEC(2005)477}

BEGRÜNDUNG

1. Nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Rumänien kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 (3) des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Existenzfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumänien einhergeht.

2. Dieser ursprüngliche Zeitraum endete für Rumänien am 31. Dezember 1997.

3. Im Dezember 1997 beantragte Rumänien die Verlängerung des genannten Zeitraums.

4. Ein realistisches Umstrukturierungsprogramm, einschließlich Geschäftsplänen, die den Kriterien des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen entsprechen, sind die erforderliche Grundlage für die Gewährung der beantragten Verlängerung des Zeitraums, in dem Rumänien staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung gewähren kann.

5. Da es dringend einer akzeptablen Lösung bedurfte, um die Umstrukturierung des Stahlsektors in Bulgarien, Polen, Rumänien und der Tschechischen Republik zu beschleunigen und den Weg für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen über das Kapitel Wettbewerbspolitik zu ebnen, schlug die Kommission im Mai 2002 eine Verlängerung des Zeitraums vor, in dem die betreffenden Kandidatenländer Beihilfen zur Umstrukturierung ihres Stahlsektors gewähren können.

6. Mit dieser Verlängerung wird die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen von Umstrukturierungsplänen (Beschränkung der Beihilfen und Proportionalität zu den abgebauten Kapazitäten) in der Zeit vor dem Beitritt geschaffen; ferner werden dadurch auch die seit Inkrafttreten des Europa-Abkommens möglicherweise rechtswidrig gewährten Beihilfen rückwirkend legalisiert.

7. Die Verlängerung wird erst nach Annahme und Prüfung eines Umstrukturierungsplans und der einzelnen Geschäftspläne wirksam, die den Kriterien des Protokolls Nr. 2 zu den Europa-Abkommen entsprechen müssen.

8. Mit Blick auf dieses Ziel wurde ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit Rumänien ausgearbeitet.

9. Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen wurde von der Gemeinschaft und Rumänien am 23. Oktober 2002 unterzeichnet. Wie in Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 29. Juli 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen vorgesehen, wird dieses nach Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

10. Nach dem Zusatzprotokoll wird der in Protokoll Nr. 2 vorgesehene Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre verlängert.

11. Die erste Voraussetzung hat Rumänien erfüllt, indem es der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für die betreffenden Unternehmen übermittelte, die von der rumänischen Behörde für staatliche Beihilfen (Wettbewerbsrat) geprüft und genehmigt worden waren.

12. Die zweite Voraussetzung ist die abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission, wobei ermittelt wird, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllt sind.

13. Die Kommissionsdienststellen haben eine abschließende Prüfung vorgenommen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die von Rumänien übermittelt wurden, die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen.

14. Die Kommission schlägt gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der von ihr vorgenommenen abschließenden Prüfung vor. Wenn der Rat seine Genehmigung erteilt hat, sind die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls erfüllt und wird die Verlängerung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Zeitraums wirksam.

15. Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits[2] trat am 1. Februar 1995 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Rumänien kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren, wenn das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Existenzfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumänien einhergeht.

(3) Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1997.

(4) Im Dezember 1997 beantragte Rumänien die Verlängerung des genannten Zeitraums.

(5) Es erscheint zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre bzw.

(6) Dazu unterzeichneten die Gemeinschaft und Rumänien am 23. Oktober 2002 ein seither vorläufig angewandtes Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen.

(7) In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen und von der rumänischen Behörde für staatliche Beihilfen (Wettbewerbsrat) geprüft und genehmigt wurden.

(8) Im Dezember 2004 übermittelte Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für die Unternehmen, die staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung erhalten haben oder noch erhalten.

(9) In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission abhängig gemacht.

(10) Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne vorgenommen, die von Rumänien übermittelt wurden. Daraus geht hervor, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne zur Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führen wird. Die Prüfung ergab außerdem, dass die in dem Plan angegebene Höhe der staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen das für die Erreichung der Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen erforderliche Mindestmaß nicht übersteigt und dass die Beihilfen schrittweise gesenkt und bis Ende 2004 eingestellt wurden. Der Prüfung zufolge werden ferner eine umfassende Rationalisierung und ein umfassender Abbau von Überkapazitäten der begünstigten Unternehmen erreicht. Entsprechend kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums von Rumänien vorgelegt wurden, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2.

Artikel 2

Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen, wird der Zeitraum, in dem Rumänien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren kann, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre verlängert.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 3.


52005PC0140

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums {SEC(2005)477} /* KOM/2005/0140 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.04.2005

KOM(2005)140 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

(von der Kommission vorgelegt) {SEC(2005)477}

BEGRÜNDUNG

1. Nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Rumänien kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 (3) des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Existenzfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumänien einhergeht.

2. Dieser ursprüngliche Zeitraum endete für Rumänien am 31. Dezember 1997.

3. Im Dezember 1997 beantragte Rumänien die Verlängerung des genannten Zeitraums.

4. Ein realistisches Umstrukturierungsprogramm, einschließlich Geschäftsplänen, die den Kriterien des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen entsprechen, sind die erforderliche Grundlage für die Gewährung der beantragten Verlängerung des Zeitraums, in dem Rumänien staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung gewähren kann.

5. Da es dringend einer akzeptablen Lösung bedurfte, um die Umstrukturierung des Stahlsektors in Bulgarien, Polen, Rumänien und der Tschechischen Republik zu beschleunigen und den Weg für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen über das Kapitel Wettbewerbspolitik zu ebnen, schlug die Kommission im Mai 2002 eine Verlängerung des Zeitraums vor, in dem die betreffenden Kandidatenländer Beihilfen zur Umstrukturierung ihres Stahlsektors gewähren können.

6. Mit dieser Verlängerung wird die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen von Umstrukturierungsplänen (Beschränkung der Beihilfen und Proportionalität zu den abgebauten Kapazitäten) in der Zeit vor dem Beitritt geschaffen; ferner werden dadurch auch die seit Inkrafttreten des Europa-Abkommens möglicherweise rechtswidrig gewährten Beihilfen rückwirkend legalisiert.

7. Die Verlängerung wird erst nach Annahme und Prüfung eines Umstrukturierungsplans und der einzelnen Geschäftspläne wirksam, die den Kriterien des Protokolls Nr. 2 zu den Europa-Abkommen entsprechen müssen.

8. Mit Blick auf dieses Ziel wurde ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit Rumänien ausgearbeitet.

9. Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen wurde von der Gemeinschaft und Rumänien am 23. Oktober 2002 unterzeichnet. Wie in Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 29. Juli 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen vorgesehen, wird dieses nach Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

10. Nach dem Zusatzprotokoll wird der in Protokoll Nr. 2 vorgesehene Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre verlängert.

11. Die erste Voraussetzung hat Rumänien erfüllt, indem es der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für die betreffenden Unternehmen übermittelte, die von der rumänischen Behörde für staatliche Beihilfen (Wettbewerbsrat) geprüft und genehmigt worden waren.

12. Die zweite Voraussetzung ist die abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission, wobei ermittelt wird, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllt sind.

13. Die Kommissionsdienststellen haben eine abschließende Prüfung vorgenommen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die von Rumänien übermittelt wurden, die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen.

14. Die Kommission schlägt gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der von ihr vorgenommenen abschließenden Prüfung vor. Wenn der Rat seine Genehmigung erteilt hat, sind die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls erfüllt und wird die Verlängerung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Zeitraums wirksam.

15. Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits[2] trat am 1. Februar 1995 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Rumänien kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren, wenn das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Existenzfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumänien einhergeht.

(3) Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1997.

(4) Im Dezember 1997 beantragte Rumänien die Verlängerung des genannten Zeitraums.

(5) Es erscheint zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre bzw.

(6) Dazu unterzeichneten die Gemeinschaft und Rumänien am 23. Oktober 2002 ein seither vorläufig angewandtes Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen.

(7) In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen und von der rumänischen Behörde für staatliche Beihilfen (Wettbewerbsrat) geprüft und genehmigt wurden.

(8) Im Dezember 2004 übermittelte Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für die Unternehmen, die staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung erhalten haben oder noch erhalten.

(9) In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission abhängig gemacht.

(10) Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne vorgenommen, die von Rumänien übermittelt wurden. Daraus geht hervor, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne zur Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führen wird. Die Prüfung ergab außerdem, dass die in dem Plan angegebene Höhe der staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen das für die Erreichung der Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen erforderliche Mindestmaß nicht übersteigt und dass die Beihilfen schrittweise gesenkt und bis Ende 2004 eingestellt wurden. Der Prüfung zufolge werden ferner eine umfassende Rationalisierung und ein umfassender Abbau von Überkapazitäten der begünstigten Unternehmen erreicht. Entsprechend kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums von Rumänien vorgelegt wurden, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2.

Artikel 2

Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen, wird der Zeitraum, in dem Rumänien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren kann, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre verlängert.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 3.