52005PC0126

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 /* KOM/2005/0126 endg. */


Brüssel, den 5.4.2005

KOM(2005) 126 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 18. Dezember 2003 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, nachdem ein Gemeinschaftshersteller einen Antrag gestellt hatte, dem zufolge das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anhalten oder Wiederauftreten des schädigenden Dumpings führen werde.

Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Land, nach denen eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderläuft.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen anzunehmen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft[1] gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Im Januar 1995 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 95/95[2] zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt). Der spezifische Zollsatz wurde auf 352 EUR/Tonne festgesetzt. Nach einer Interimsüberprüfung, die im Mai 1997 auf Antrag eines chinesischen Ausführers eingeleitet worden war, wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 2722/1999 des Rates[3] weitere vier Jahre aufrechterhalten.

2. Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

(2) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der für Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen[4] im März 2003 erhielt die Kommission am 19. September 2003 einen Antrag auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3) Der Antrag wurde von Furfural Español S. A. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt, einem Unternehmen, dessen Produktion einen erheblichen Teil – in diesem Fall über 25 % – der gesamten Gemeinschaftsproduktion an Furfuraldehyd bildet. Der zweite Gemeinschaftshersteller, die Lenzing AG, unterstützte den Antrag. Zusammengenommen stellt die Produktion dieser beiden Hersteller 100 % der Gemeinschaftsproduktion an Furfuraldehyd dar. Der Antrag wurde damit gegründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(4) Nachdem die Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen, veröffentlichte sie eine Bekanntmachung zur Einleitung der Überprüfung im Amtsblatt der Europäischen Union [5].

3. In die Untersuchung einbezogene Parteien

(5) Die Kommission unterrichtete die chinesische Regierung, die ausführenden Hersteller in der VR China, die Hersteller im vorgeschlagenen Vergleichsland Argentinien, die Hersteller, Einführer/Händler und die bekanntermaßen betroffenen gewerblichen Verbraucher in der Gemeinschaft offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die Kommission sandte Fragebogen an alle Parteien, die offiziell von der Einleitung der Überprüfung unterrichtet worden waren, sowie an die Parteien, die innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist einen Fragebogen angefordert hatten.

(7) Zwei Gemeinschaftshersteller, ein Einführer/Händler, ein gewerblicher Verbraucher und ein Hersteller im Vergleichsland Argentinien beantworteten den Fragebogen.

(8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Hersteller im Vergleichsland

- Indunor S. A., Buenos Aires, Argentinien

b) Gemeinschaftshersteller

- Furfural Español S. A., Alcantarilla, Spanien

c) Unabhängiger Einführer

- International Furan Chemicals BV, Rotterdam, Niederlande

(9) Die Untersuchung zum Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(10) Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, und zwar Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China, das dem KN-Code 2932 12 00 zugewiesen wird. Furfuraldehyd ist auch unter dem Namen 2-Furaldehyd oder Furfural bekannt.

(11) Furfuraldehyd ist eine hellgelbe Flüssigkeit mit einem charakteristischen, scharfen Geruch, die durch die Verarbeitung verschiedener landwirtschaftlicher Abfälle gewonnen wird. Furfuraldehyd wird vor allem für zwei Zwecke verwendet: als Selektivlösungsmittel bei der Ölraffination zur Herstellung von Schmierölen und als Ausgangsstoff zur Herstellung von Furfurylalkohol, der zur Herstellung von Kunstharzen für Gussformen eingesetzt wird.

2. Gleichartige Ware

(12) Wie die vorangegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass das in der VR China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Furfuraldehyd ebenso wie das im Vergleichsland Argentinien hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Furfuraldehyd und das von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Furfuraldehyd dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und grundsätzlich zu denselben Zwecken verwendet werden. Sie wurden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(13) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob zum fraglichen Zeitpunkt Dumping vorlag und falls ja, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anhalten des Dumpings führen würde oder nicht.

1. Vorbemerkungen

(14) Die 24 in dem Antrag genannten chinesischen ausführenden Hersteller arbeiteten weder an der Untersuchung mit, noch übermittelten sie Informationen. Wegen dieser Nichtmitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller mussten die nachstehenden Feststellungen zum Dumping auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere Eurostat-Daten und Angaben aus dem Überprüfungsantrag, getroffen werden. Dazu ist anzumerken, dass die Eurostat-Daten nur die Einfuhren zum Zweck der aktiven Veredelung im UZ ausweisen.

2. Vergleichsland

(15) Da es sich bei China um ein Transformationsland handelt, musste gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung der Normalwert auf der Grundlage von Informationen ermittelt werden, die in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft gesammelt wurden.

(16) Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde auch in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen Argentinien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen. Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gingen keine Kommentare zum vorgeschlagenen Vergleichsland ein.

(17) Ein Hersteller von Furfuraldehyd in Argentinien arbeitete an der Untersuchung mit, indem er den Fragebogen beantwortete und einem Kontrollbesuch zur Prüfung der Antworten zustimmte. Die Untersuchung ergab, dass auf dem argentinischen Markt für Furfuraldehyd Wettbewerb herrscht, da rund 72 % des Marktes auf die einheimische Produktion und der Rest auf Einfuhren aus Drittländern entfallen. Das Produktionsvolumen in Argentinien entspricht über 60 % des Volumens der chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im aktiven Veredelungsverkehr. Der argentinische Markt wurde deshalb zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China als genügend repräsentativ angesehen.

(18) Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde deshalb der Schluss gezogen, dass Argentinien sich als Vergleichsland gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eignet.

3. Normalwert

(19) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der geprüften Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem argentinischen Markt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da die fraglichen Verkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren.

(20) Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Argentinien unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

4. Ausfuhrpreis

(21) Da keines der chinesischen Unternehmen, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführten, an der Untersuchung mitarbeitete, wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der verfügbaren Daten ermittelt. Im Zusammenhang mit den Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erwiesen sich die Eurostat-Daten als am besten geeignet. Obwohl die Einfuhren im aktiven Veredelungsverkehr (Verarbeitung von chinesischem Furfuraldehyd zu Furfurylalkohol) erfolgten, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie als angemessene Grundlage für die Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht geeignet wären. Ferner ergab der Kontrollbesuch bei dem kooperierenden Einführer, dass die Eurostat-Daten mit den geprüften Angaben übereinstimmten. Der Ausfuhrpreis wurde somit auf der Grundlage der Eurostat-Daten über die chinesischen Einfuhren im aktiven Veredelungsverkehr ermittelt.

5. Vergleich

(22) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für bestimmte Unterschiede in den Transport- und Versicherungskosten vorgenommen, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

6. Dumpingspanne

(23) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von erheblichem Dumping. Die für den UZ ermittelte Dumpingspanne überstieg sogar die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorangegangenen Überprüfung ermittelte Spanne von 62,2 %.

7. Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

a) Ausfuhren

(24) Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft zur aktiven Veredelung zwischen 2000 und dem UZ stark anstiegen (siehe Randnummer (33)). Würden die Maßnahmen aufgehoben, ist zu erwarten, dass auch die Ausfuhren aus der VR China, die nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs erfolgen, aufgrund des beträchtlichen Preisunterschiedes zwischen dem chinesischen und dem in der Gemeinschaft hergestellten Furfuraldehyd sowie aufgrund der unter Randnummer (26) erläuterten ungenutzten Produktionskapazitäten erheblich zunehmen würden.

b) Ungenutzte Produktionskapazitäten in der VR China

(25) Da nur wenige Informationen über die chinesische Furfuraldehydindustrie öffentlich zugänglich sind, stützen sich die folgenden Feststellungen im Wesentlichen auf die in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen.

(26) Dem Überprüfungsantrag zufolge beträgt die chinesische Furfuraldehydproduktion rund 180 000 Tonnen pro Jahr, was mehr als dem Vierfachen des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an Furfuraldehyd entspricht. Die Kapazitätsauslastung in China liegt schätzungsweise bei etwa 70 %, d. h., das Land verfügt über ungenutzte Produktionskapazitäten von rund 50-60 000 Tonnen pro Jahr, was mehr als dem gesamten Gemeinschaftsverbrauch entspricht. Laut Angaben der Gemeinschaftshersteller wird die Produktion in China ständig dem Bedarf angepasst. Aus diesem Grund werden manche Betriebe vorübergehend geschlossen und bei Bedarf wieder geöffnet. Angeblich wird derzeit in 80 Produktionsstätten, hauptsächlich im Nordosten der VR China, Furfuraldehyd hergestellt.

(27) Die hohe Produktionskapazität in China und die Flexibilität bei der Nutzung der Betriebsanlagen zeugt davon, dass die Hersteller in der Lage sind, die Produktion in kürzester Zeit zu erhöhen und auf jeden beliebigen Ausfuhrmarkt, d. h. bei Außerkrafttreten der Maßnahmen auch auf den Gemeinschaftsmarkt, zu bringen.

c) Ausfuhren im aktiven Veredelungsverkehr

(28) Im UZ wurde die betroffene Ware aus der VR China ausschließlich zum Zweck der aktiven Veredelung in die Gemeinschaft eingeführt. Dabei wurde das chinesische Furfuraldehyd zu Furfurylalkohol weiterverarbeitet, der wiederum ausgeführt wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass es nach einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wieder zu Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft außerhalb des aktiven Veredelungsverkehrs kommen würde. Diese zusätzlichen Einfuhren wären aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls erheblich gedumpt. Die derzeitigen Ausfuhrpreise sind nicht von Antidumpingzöllen betroffen, da im aktiven Veredelungsverkehr keine Einfuhrabgaben erhoben werden. Bei diesem Verkäufen konkurrierten die Gemeinschaftshersteller und die chinesischen Ausführer folglich ohne Zölle miteinander. Es gibt also Grund zu der Annahme, dass diese Preise auch für künftige Preisniveaus als Richtwert dienen werden, falls die Maßnahmen außer Kraft träten. Des Weiteren lagen die chinesischen Ausfuhrpreise im aktiven Veredelungsverkehr im UZ um 44 % unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller und wären, selbst wenn sie nicht niedriger gewesen wären als die Gemeinschaftspreise, dennoch gedumpt gewesen.

8. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(29) Da die VR China über umfangreiche freie Produktionskapazitäten verfügt und die betroffene Ware zurzeit ausschließlich zur aktiven Veredelung in die Gemeinschaft ausführt, ist die Annahme vertretbar, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ganz erhebliche zusätzliche Mengen in die Gemeinschaft ausgeführt würden.

(30) Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware weiterhin zu Dumpingpreisen aus der VR China ausgeführt wird und die für den UZ ermittelte Dumpingspanne noch höher war als die in der vorangegangenen Überprüfung ermittelte Spanne. Unter den gegebenen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass das Dumping wahrscheinlich auch in Zukunft anhalten wird.

D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(31) In der Gemeinschaft gibt es zwei Hersteller der betroffenen Ware. Neben dem Antragsteller selbst unterstützte der zweite Gemeinschaftshersteller, die Lenzing AG (nachstehend „der andere Gemeinschaftshersteller“ genannt), den Überprüfungsantrag. Im UZ bildete die Produktion dieser beiden Hersteller 100 % der Gemeinschaftsproduktion an Furfuraldehyd. Beide Unternehmen beantworteten die Fragebogen und arbeiteten in vollem Umfang an der Untersuchung mit. Auf dieser Grundlage bilden die beiden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden die Angaben zu den Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in indexierter Form aufgeführt.

E. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1. Gemeinschaftsverbrauch

Tabelle 1 Gemeinschaftsverbrauch

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Tonnen | 38 699 | 45 005 | 38 007 | 41 513 |

Index | 100 | 116 | 98 | 107 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | 16 | -16 | 9 |

(32) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft, der Einfuhren aus der VR China im aktiven Veredelungsverkehr und der Einfuhren aus anderen Drittländern ermittelt. Zwischen 2000 und 2001 stieg der Gemeinschaftsverbrauch an Furfuraldehyd erheblich an und sank 2002 wieder annähernd auf das Niveau von 2000. Zwischen 2000 und dem UZ stieg der Gemeinschaftsverbrauch an Furfuraldehyd um 9 %. Die Entwicklung des Verbrauchs wird dadurch beeinflusst, dass Furfuraldehyd auch zur Herstellung von Furfurylalkohol verwendet wird. Die Produktion und der Verkauf von Furfurylalkohol stiegen 2001 an, gingen 2002 jedoch stark zurück, wodurch sich der Verbrauch von Furfuraldehyd ebenfalls verringerte. Im UZ stabilisierten sich die Verkäufe und die Produktion von Furfurylalkohol ebenso wie der Verbrauch an Furfuraldehyd.

2. Einfuhren aus der VR China

a) Menge, Marktanteil und Preise

(33) Laut Eurostat-Daten erfolgten die Einfuhren aus der VR China seit 2001 ausschließlich im aktiven Veredelungsverkehr. Diese Praxis begann bereits im Jahr 2000, als rund 75 % der betroffenen Ware zur aktiven Veredelung eingeführt wurden. Das Volumen der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum von 3198 Tonnen auf 5167 Tonnen, was einer Zunahme von 61,6 % zwischen 2000 und dem UZ entspricht. 2002 fielen die Furfuraldehydverkäufe beträchtlich, stiegen im UZ jedoch wieder an. Der Marktanteil dieser Einfuhren aus der VR China erhöhte sich im Bezugszeitraum von 8,2 % auf 12,4 %. Obwohl die Schwankungen bei den Einfuhren von Furfuraldehyd aus China in gewissem Maße auf die Schwankungen in der Produktion von Furfurylalkohol zurückgeführt werden können, lässt sich damit dennoch nicht erklären, warum die Einfuhrmengen und der Marktanteil insbesondere im UZ derartig stark zunahmen. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China sank von 648,68 EUR je Tonne im Jahr 2000 auf 508,65 EUR je Tonne im UZ, was einem Rückgang von 21,6 % im Bezugszeitraum entspricht. Auch am Vergleich der chinesischen Stückpreise mit den Stückpreisen der Gemeinschaftshersteller wird der Trend zur verstärkten Preisunterbietung deutlich. Zu Beginn des Bezugszeitraums, im Jahr 2000, lagen die chinesischen Preise 4,4 % unter denen der Gemeinschaftshersteller. Im UZ betrug der Unterschied 44,1 %.

Tabelle 2 Einfuhren aus der VR China im aktiven Veredelungsverkehr

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Menge in Tonnen | 3198 | 4143 | 2450 | 5167 |

Indexiert | 100 | 130 | 77 | 162 |

Marktanteil | 8,3 % | 9,2 % | 6,4 % | 12,4 % |

Preis in EUR/Tonne | 648,68 | 678,48 | 540,06 | 508,65 |

Indexiert | 100 | 104,6 | 83,3 | 78,4 |

3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion

Tabelle 3 Gemeinschaftsproduktion

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 94 | 87 | 85 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | -5,8 | -7,3 | -2,2 |

(34) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging in jedem Jahr des Bezugszeitraums zurück und lag im UZ 15 % unter dem Wert des Jahres 2000. In jenem Jahr stellte einer der Gemeinschaftshersteller die Produktion von Furfuraldehyd in einem seiner Betriebe ein.

b) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 4 Produktionskapazität in der Gemeinschaft

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 104 | 100 | 99 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | 3,9 | -3,4 | -1,2 |

(35) Die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum leicht zurück, nachdem sie im Vergleich zum Jahr 2000 im Jahr 2001 um 3,9 % angestiegen war. Die Einstellung der Furfuraldehydproduktion in einer Produktionsstätte im Jahr 2000 schlägt sich nicht in den vorstehenden Zahlen zur Produktionskapazität nieder, da das Unternehmen diesen Betrieb weiterhin als Teil seiner Produktionskapazität ansieht, d. h., die Produktion kann nötigenfalls kurzfristig wieder aufgenommen werden.

Tabelle 5 Kapazitätsauslastung

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 91 | 87 | 86 |

(36) Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum jedes Jahr zurückging und im UZ 14 % unter dem Wert für 2000 lag.

c) Verkäufe in der Gemeinschaft

Tabelle 6 Verkaufsmengen

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 96 | 87 | 87 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | -4,4 | -9,4 | 0,3 |

(37) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft sanken zwischen 2000 und dem UZ um 13 %. Zwischen 2000 und 2002, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Preise zum Ausgleich der drastisch gestiegenen Rohstoffpreise anhob, war dieser Rückgang besonders deutlich. Im UZ konnte diese Entwicklung aufgehalten werden, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Preise senkte, um weitere Einbußen bei dem Verkaufsvolumen zu verhindern.

d) Preise

Tabelle 7 Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 127 | 135 | 134 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | 27,2 | 6,0 | -0,6 |

(38) Zwischen 2000 und 2002, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die drastisch gestiegenen Rohstoffpreise durch die Erhöhung der Verkaufspreise auszugleichen versuchte, stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise für Furfuraldehyd um 35 %.

e) Marktanteil

Tabelle 8 Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 82 | 88 | 81 |

(39) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 2000 und dem UZ um 19 %. Die größten Marktanteileinbußen erlitten die Gemeinschaftshersteller zwischen 2000 und 2001. Der Gemeinschaftsverbrauch an Furfuraldehyd sank 2002 vor allem aufgrund der rückläufigen Produktion von Furfurylalkohol beträchtlich. 2002 gingen auch die Furfuraldehydverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück. Dennoch war der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichsweise geringer als der Rückgang des Furfuraldehydverbrauchs im Jahr 2002. Deshalb erhöhte sich 2002 der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ nahmen sowohl der Furfuraldehydverbrauch als auch die Einfuhren aus der VR China wieder zu, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich ungefähr auf dem Niveau des Vorjahres hielten. Infolgedessen schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

f) Lagerbestände

Tabelle 9 Lagerbestände

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 103 | 128 | 122 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | 3,5 | 23,3 | -4,1 |

(40) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 22 % zunahmen. Dies war zwischen 2001 und 2002 besonders deutlich, als sie um 24 % wuchsen. Die Lagerbestände, die sich im Jahr 2000 rund 9,4 % der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft verkauften Mengen entsprachen, stiegen im UZ auf 13,3 % der Gemeinschaftsverkäufe.

g) Rentabilität

Tabelle 10 Rentabilität

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 235 | 133 | 146 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | 135,1 | -43,5 | 9,3 |

(41) Die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hielt sich im Bezugszeitraum auf einem verhältnismäßig guten Niveau. Der Hauptgrund dafür ist allerdings die Tatsache, dass der andere, den Antrag unterstützende Gemeinschaftshersteller während des gesamten berücksichtigten Zeitraums eine außergewöhnlich hohe Rentabilität aufwies, während die Rentabilität des Antragstellers im gleichen Zeitraum drastisch zurückging (um 8,2 Prozentpunkte). Der andere Gemeinschaftshersteller gewinnt Furfuraldehyd als Nebenprodukt bei der Herstellung von Viskosezellstoff, während der Antragsteller Mandelschalen als wichtigsten Rohstoff für die Furfuraldehydherstellung verwendet. Der Preis für Mandelschalen stieg zwischen 2000 und 2002 drastisch an (um 51 %), wodurch sich die Gewinnspanne des Antragstellers deutlich verringerte. Die Rohstoffkosten des anderen Gemeinschaftsherstellers stiegen hingegen nur geringfügig an. Der Anstieg der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten in absoluten Zahlen war nicht erheblich (5,5 % zwischen 2000 und dem UZ). Die Rentabilitätseinbußen lagen hauptsächlich in den gestiegenen Rohstoffkosten begründet. Der Versuch, die höheren Rohstoffkosten durch erhöhte Verkaufspreise für das Furfuraldehyd auszugleichen, führte zu einem Rückgang der Verkäufe.

h) Cashflow

Tabelle 11 Cashflow

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 141 | 104 | 107 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | 41,1 | -26,0 | 2,5 |

(42) Der Cashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität, d. h., auf den beträchtlichen Anstieg zwischen 2000 und 2001 folgte eine Verschlechterung in den Folgejahren. Wie auch im Bereich der Rentabilität verzeichnete der andere, den Antrag unterstützende Gemeinschaftshersteller im Bezugszeitraum außergewöhnlich gute Ergebnisse in Bezug auf den Cashflow, während der Cashflow sich bei dem Antragsteller in demselben Zeitraum deutlich verringerte (-42,7 %).

i) Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 12 Investitionen

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 93 | 63 | 98 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | -6,8 | -32,8 | 55,9 |

(43) Zwischen 2000 und 2002 nahmen die Investitionen stark ab und im UZ stiegen sie wieder, als der andere Gemeinschaftshersteller umfangreiche Investitionen in den Produktionsbereich Viskosezellstoff investierte (Furfuraldehyd entsteht als Nebenprodukt bei der Herstellung von Zellstoff). Die Investitionen des Antragstellers sanken im Bezugszeitraum um 80 %. Die Untersuchung ergab, dass sich die RoI im Bezugszeitraum analog zur Entwicklung der Rentabilität verschlechterte.

Tabelle 13 Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 207 | 38 | 34 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | 107,4 | -81,7 | -11,0 |

(44) In der vorstehenden Tabelle ist nur die Entwicklung der RoI des Antragstellers ausgewiesen. Sie zeigt das deutliche Absinken der Kapitalrendite im Bezugszeitraum. Der andere, den Antrag unterstützende Gemeinschaftshersteller gehört zu einer Unternehmensgruppe, die auf andere Waren als Furfuraldehyd ausgerichtet ist. Furfuraldehyd ist zudem lediglich ein Abfallprodukt aus ihrem wichtigsten Herstellungsprozess. Aus diesem Grund verfügt das Unternehmen auch nicht über aussagekräftige Zahlen in Bezug auf die Kapitalrendite für Furfuraldehyd. Wegen des erheblichen Rückgangs von Rentabilität und Cashflow verschlechterten sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Antragstellers im Bezugszeitraum beträchtlich. Diese Verschlechterung wird insbesondere an den Investitionen des Antragstellers deutlich, die im Bezugszeitraum um 80 % sanken.

j) Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 14 Beschäftigung

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 75 | 84 | 82 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | -25,0 | 12,1 | -2,7 |

(45) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 18 % zurückging. Der Rückgang in den Jahren 2000/2001 erklärt sich dadurch, dass die Furfuraldehydproduktion in einer Betriebsstätte eingestellt wurde.

(46) Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, stieg die Produktivität im Bezugszeitraum um 4 %:

Tabelle 15 Produktivität

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 126 | 104 | 104 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | 25,6 | -17,4 | 0,5 |

(47) Die Durchschnittslöhne der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 6 %, d. h. um weniger als die durchschnittliche Inflationsrate in der Gemeinschaft.

Tabelle 16 Löhne

2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Index | 100 | 99 | 97 | 106 |

Differenz gegenüber dem Vorjahr | -0,8 | -1,9 | 8,7 |

k) Höhe der Dumpingspanne und Auswirkungen früheren Dumpings bzw. früherer Subventionierung

(48) Da sich die Dumpingspannen im Vergleich zu den in den vorangegangenen Untersuchungen (siehe Randnummer (1)) ermittelten Spannen auf einem ähnlichen oder gar höheren Niveau bewegten, konnten die durch die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne entstehenden Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht als anders als in jenen Untersuchungen beurteilt werden.

l) Wachstum

(49) Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 % zunahm, gingen Produktion, Verkaufsvolumen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in demselben Zeitraum zurück. Gleichzeitig nahmen die Menge der Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil erheblich zu. Demzufolge profitierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang vom Marktwachstum im Bezugszeitraum.

4. Auswirkungen sonstiger Faktoren

a) Rohstoffpreise

(50) Der starke Anstieg der Preise für den vom Antragsteller verwendeten Rohstoff in den Jahren 2001 und 2002 wirkte sich naturgemäß negativ auf dessen Rentabilität in diesen Jahren aus. Im UZ änderte sich die Lage jedoch wieder, als die Rohstoffpreise fielen. Die Schwankungen bei den Rohstoffpreisen waren demnach, obwohl sie zu der schwierigen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben mögen, nicht so beträchtlich, als dass sie eine Schädigung im UZ hervorgerufen haben könnten.

b) Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(51) Laut Eurostat-Daten wurden im Bezugszeitraum nur geringe Mengen (ein bis zwei Tonnen pro Jahr) aus der Gemeinschaft ausgeführt. Die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann deshalb nicht zur Schädigung im Bezugszeitraum beigetragen haben.

c) Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

(52) Laut Eurostat-Statistiken entwickelten sich die Einfuhren von Furfuraldehyd aus anderen Drittländern als der VR China in die Gemeinschaft und deren Preise folgendermaßen:

Tabelle 17 Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft (Menge)

Tonnen | 2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Thailand | 167 | 551 | 1481 | 888 |

Slowenien | 1227 | 1290 | 1204 | 1410 |

Südafrika | 4183 | 7852 | 2601 | 3706 |

Dominikanische Republik | 24 017 | 25 509 | 25 157 | 25 213 |

Insgesamt | 29 594 | 35 202 | 30 443 | 31 217 |

Tabelle 18 Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft (Durchschnittspreis)

EUR/Tonne | 2000 | 2001 | 2002 | UZ |

Thailand | 2150 | 1849 | 5271 | 635 |

Slowenien | 694 | 618 | 647 | 635 |

Südafrika | 1158 | 1558 | 543 | 832 |

Dominikanische Republik | 543 | 1235 | 541 | 452 |

Durchschnitt | 645 | 1294 | 775 | 510 |

(53) Mit Ausnahme des Jahres 2001, als die Einfuhren aus Südafrika und insbesondere der Dominikanischen Republik wegen des erhöhten Furfuraldehydverbrauchs für die Herstellung von Furfurylalkohol zunahmen, blieb das Volumen der Einfuhren von Furfuraldehyd aus allen anderen Drittländern außer der VR China im Bezugszeitraum verhältnismäßig konstant. Bei den Einfuhren aus der Dominikanischen Republik handelt es sich, wie in der Ausgangsuntersuchung, ausschließlich um Lieferungen einer Muttergesellschaft an ihre europäische Tochtergesellschaft zum Zweck der Herstellung von Furfurylalkohol. Die bei diesen Geschäften gezahlten Preise waren Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen und spiegelten unter Umständen nicht die tatsächlichen Marktpreise wider. Da das aus der Dominikanischen Republik stammende Furfuraldehyd in der Gemeinschaft nicht auf dem freien Markt erhältlich ist, deutet nichts darauf hin, dass diese Einfuhren zur prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten. Die Einfuhren aus Südafrika, dem zweitgrößten Ausfuhrland, gingen im Bezugszeitraum um 11 % zurück. Im UZ waren die Preise der Einfuhren aus allen Drittländern außer der Dominikanischen Republik wesentlich höher als die Preise der Einfuhren aus der VR China im aktiven Veredelungsverkehr. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass andere Einfuhren, obwohl sie zur schwierigen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, in Bezug auf Volumen und Preise nicht als erheblich angesehen werden können.

5. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(54) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stabilisiert, ist aber weiterhin gefährdet. Produktion, Produktionskapazität und Verkäufe sind ebenso wie Verkaufspreise und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesunken. Investitionen, Kapitalrendite und Beschäftigung gingen ebenfalls zurück, während die Lagerbestände insbesondere in den Jahren 2001 und 2002 entsprechend den abnehmenden Verkäufen und dem sinkenden Marktanteil wuchsen. Im Bezugszeitraum haben sich Rentabilität und Cashflow im Durchschnitt verbessert, gingen aber ab 2001 zurück. Anhand der Schadensindikatoren lässt sich deshalb kein klares Schädigungsbild ableiten. Hervorzuheben ist ferner, dass die Lage der beiden Gemeinschaftshersteller sehr unterschiedlich und für den Antragsteller mit weitaus mehr Schwierigkeiten verbunden war als für den anderen, den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller. Dem erstgenannten Hersteller könnte durch die Preisentwicklung bei den Rohstoffen zum Teil eine gewisse Schädigung entstanden sein. Unter diesen Umständen und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Einfuhren aus der VR China ausschließlich im aktiven Veredelungsverkehr erfolgten, konnte kein Anhalten der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren festgestellt werden. Es wurde deshalb untersucht, ob die Schädigung wieder auftreten würde, falls die Maßnahmen außer Kraft träten.

F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

(55) Es sei an die Schlussfolgerung unter den Randnummern (29) und (30) erinnert, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft führen würde.

(56) Tatsächlich ist die Menge der gedumpten Einfuhren im aktiven Veredelungsverkehr im Bezugszeitraum erheblich gestiegen. Wie oben ausgeführt, ist es wahrscheinlich, dass ohne Antidumpingmaßnahmen größere Mengen zu sehr niedrigen Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen würden, die weit unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen. Der Preisunterschied zwischen der aus der VR China eingeführten und der in der Gemeinschaft hergestellten Ware beträgt mehr als 40 %.

(57) Wie unter Randnummer (26) dargelegt, wird geschätzt, dass die ungenutzten Produktionskapazitäten in der VR China ausreichen, um die gesamte Nachfrage nach Furfuraldehyd in der Gemeinschaft zu decken. Für den Fall eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen besteht die konkrete Gefahr, dass ein erheblicher Teil der freien Produktionskapazitäten genutzt würde, um den Gemeinschaftsmarkt mit Furfuraldehyd zu überschwemmen. Offenbar gibt es keine anderen Märkte, die die chinesische Produktion aufnehmen könnten.

(58) Bei der Prüfung der Auswirkungen solcher zusätzlichen Billigeinfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass von der plötzlich angebotenen großen Menge gedumpter Einfuhren sofort ein weiterer erheblicher Preisdruck auf den Gemeinschaftsmarkt ausgehen würde, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich zunächst versuchen würde, seinen Marktanteil und seine Produktion aufrechtzuerhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde dadurch an Rentabilität einbüßen und Gefahr laufen, Verluste zu machen. In einem solchen Szenario würden die Gemeinschaftshersteller zweifellos eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren erleiden und möglicherweise sogar zur Aufgabe gezwungen.

(59) Daraus wird der Schluss gezogen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Wiederauftreten der durch die Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung führen würde.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkung

(60) Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderlaufen würde. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung der Interessen aller Betroffenen, d. h. der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler sowie der Verwender und Lieferanten der betroffenen Ware.

(61) Die vorangegangenen Untersuchungen ergaben bekanntlich, dass die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Bei dieser Untersuchung handelt es sich nun um eine Prüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen, in deren Rahmen eine Lage analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten.

(62) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprechen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(63) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat unter Beweis gestellt, dass er lebensfähig ist und sich an die wandelnden Marktbedingungen anpassen kann. Dies wurde insbesondere dadurch bestätigt, dass sich seine Lage positiv entwickelte und stabilisierte, nachdem der faire Wettbewerb durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren aus der VR China wiederhergestellt worden war. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dürfte in der Lage sein, Rohstoffpreiserhöhungen über die Verkaufspreise weiterhin ausgleichen zu können. Ferner kann der Schluss gezogen werden, dass sich seine Lage ohne die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich verschlechtern würde und höchstwahrscheinlich weitere Produktionsstätten geschlossen werden müssten.

3. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(64) Die Kommission sandte Fragebogen an sieben unabhängige Einführer/Händler. Nur ein Einführer/Händler arbeitete an der Untersuchung mit. In seiner Antwort auf den Fragebogen erklärte der Einführer/Händler, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen seine Auswahl an Bezugsquellen erweitern würde, da er dann auch chinesisches Furfuraldehyd auf dem Gemeinschaftsmarkt anbieten könne. Antidumpingmaßnahmen zielen nicht darauf ab, Einfuhren aus der VR China zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass diese Einfuhren nicht zu schädlichen gedumpten Preisen erfolgen. Des Weiteren bietet der Markt zahlreiche andere Bezugsquellen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine ernsthaften Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des fraglichen Einführers/Händlers hätte und dieser in jedem Jahr des Bezugszeitraums Gewinne erwirtschaftete.

(65) Angesichts der geringen Mitarbeit seitens der Gemeinschaftseinführer und -händler sowie der Kommentare des kooperierenden Einführers/Händlers, wird der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen die Einführer und/oder Händler nicht übermäßig beeinträchtigen und bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen für sie keine Veränderungen eintreten würden.

4. Interesse der Verwender

(66) Die Kommission sandte Fragebogen an 16 gewerbliche Verwender von Furfuraldehyd. Nur ein Verwender arbeitete an der Untersuchung mit. In seinen Antworten erklärte das Unternehmen, dass es das von ihm als Rohstoff für die Herstellung von Furfurylalkohol verwendete Furfuraldehyd weitgehend von seiner Muttergesellschaft in der Dominikanischen Republik beziehe. Nur bei Lieferengpässen müsse das Unternehmen auf andere Anbieter zurückgreifen. In solchen Fällen wende es sich zuerst an die Gemeinschaftshersteller.

(67) In Anbetracht der geringen Zahl von Antworten auf den Fragebogen und der Kommentare des einzigen kooperierenden Verwenders wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die Verwender hätte.

5. Wettbewerbsaspekte

(68) Auf dem Gemeinschaftsmarkt stand die Produktion der beiden Gemeinschaftshersteller auch mit Einfuhren mit Ursprung in Thailand, Slowenien (damals noch nicht Mitglied der Europäischen Union), Südafrika und der Dominikanischen Republik im Wettbewerb. Träten die geltenden Maßnahmen außer Kraft, trüge dies wahrscheinlich nicht zur Verbesserung der Wettbewerbslage auf dem Gemeinschaftsmarkt bei. Es bestünde vielmehr die Gefahr, dass die Gemeinschaftshersteller zumindest teilweise vom Markt verdrängt würden, weil sie große Schwierigkeiten hätten, Furfuraldehyd zu den derzeitigen Preisen der VR China anzubieten. Für andere Anbieter wäre es wahrscheinlich ebenfalls schwierig, sich im Wettbewerb mit der Ware aus China zu behaupten. Es gibt folglich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich negativ auf die Wettbewerbslage auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken würde.

6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(69) Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses keine zwingenden Gründe ergab, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H. SCHLUSSBESTIMMUNG

(70) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung gingen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen ein, die die Schlussfolgerungen entkräften konnten.

(71) Aus diesen Gründen sind die für die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen, d. h. ein spezifischer Zoll von 352 EUR/Tonne, aufrechtzuerhalten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren von 2-Furaldehyd (auch Furfuraldehyd oder Furfural genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das dem KN-Code 2932 12 00 zugewiesen wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Der Zoll wird auf 352 EUR/Tonne festgesetzt.

3. Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[2] ABl. L 15 vom 21.1.1995, S. 11.

[3] ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 1.

[4] ABl. C 72 vom 26.3.2003, S. 2.

[5] ABl. C 308 vom 18.12.2003, S. 2.