Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses /* KOM/2005/0093 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 17.3.2005 KOM(2005) 93 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft getreten. Anhang II dieses Abkommens regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Gemäß Artikel 14 und 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz für Freizügigkeit durch Beschluss Änderungen des Anhangs II des Abkommens annehmen. Nach Artikel 2 des Beschlusses (2002/309/EG, Euratom) des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft legt der Rat auf Vorschlag der Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zu solchen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses fest. Um eine kohärente und ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten und administrative und gegebenenfalls rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte Anhang II des Abkommens auf alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und Beschlüsse der Verwaltungskommission Bezug nehmen. Deshalb ist Anhang II des Abkommens so zu aktualisieren, dass er auch auf die Änderungsverordnungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 Bezug nimmt, die seit der letzten Änderung von Anhang II des Abkommens mit Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses in Kraft getreten sind. Der Anhang muss auch die zwischenzeitlich erlassenen Beschlüsse der Verwaltungskommission berücksichtigen, einschließlich der drei Beschlüsse, durch die die Europäische Krankenversicherungskarte eingeführt wurde. Außerdem muss Anhang II des Abkommens ergänzt und auf den neuesten Stand gebracht werden, um den auf nationaler Ebene erfolgten Änderungen Rechnung zu tragen. Der Rat wird demgemäß gebeten, den Standpunkt der Gemeinschaft zur Annahme des Entwurfs des Beschlusses Nr. …/… des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz für Freizügigkeit betreffend den Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Anhangs II des Abkommens nach Inkrafttreten des Abkommens zu genehmigen. Folgende Änderungen sind in Anhang II des Abkommens vorzunehmen: Durch die Änderungsverordnung Nr. 631/2004, die am 1. Juni 2004, also nach der letzten Änderung des Abkommens durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses in Kraft trat, werden die Ansprüche angeglichen und die Verfahren bezüglich der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft vereinfacht. Die Anpassungen des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 betreffen insbesondere die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, eine Möglichkeit, die nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht besteht: Die portugiesische Regierung möchte Rentnern, die eine schweizerische Rente beziehen und in Portugal leben, das individuelle Recht einräumen, von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit zu werden und statt dessen durch den portugiesischen nationalen Gesundheitsdienst abgesichert zu sein. Die französische Regierung hat den Wunsch geäußert, dass in Frankreich wohnhafte Personen, die – trotz der Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen und in der französischen Krankenversicherung versichert zu sein – in der schweizerischen Krankenversicherung versichert sind, nicht nur in Frankreich, sondern auch in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung haben sollten. In Anhang VIII der Verordnung Nr. 1408/71 ist ein Eintrag bezüglich der Schweiz aufzunehmen, wonach die Schweiz kein System hat, das lediglich Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen vorsieht. Der zuständige deutsche Träger und die Verbindungsstelle für die Rentenversicherung der Arbeiter im Verhältnis zur Schweiz ist in Anhang 2 der Verordnung Nr. 574/72 aufzuführen. Rechtswirksamkeit der Änderungen Gemäß Artikel 18 des Abkommens können Änderungen des Anhangs II, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten. Im Interesse der von diesem Abkommen erfassten Personen gilt die Bezugnahme auf die Änderungsverordnung Nr. 631/2004 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung am 1. Juni 2004. Insgesamt machen die Vielschichtigkeit und die technische Natur der Koordinierung von Systemen der sozialen Sicherheit die Anwendung gemeinsamer und einheitlicher Koordinierungsbestimmungen und eine wirksame und kohärente Koordinierung unerlässlich. Da die Verordnung Nr. 631/2004 durch Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren für die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte erleichtert, wird durch ihre Anwendung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eine parallele Anwendung unterschiedlicher Koordinierungsbestimmungen vermieden. Diese würde nicht nur zu größerem Verwaltungsaufwand und zu Verzögerungen bei Entscheidungen über Leistungsanträge führen, sondern auch die Betroffenen benachteiligen, da im Hinblick auf die Schweiz andere Verfahren und Sachleistungsansprüche gelten würden. Die Änderungsbestimmungen, die das Recht, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, auf die in Portugal wohnhaften Rentner ausdehnen, gelten ab 1. Juni 2004, da sie im Interesse der Betroffenen sind und auf Grund einer gegenseitigen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal schon seit diesem Zeitpunkt angewandt werden. Auch der Antrag der französischen Regierung liegt im Interesse der Betroffenen, und ihm wurde seit 1. Januar 2004 entsprochen, so dass diese Änderung ab diesem Zeitpunkt gelten sollte. Der Rat wird gebeten, den beigefügten Entwurf eines Beschlusses zur Annahme durch den Gemischten Ausschuss EU-Schweiz für Freizügigkeit zu genehmigen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss (2002/309/EG, Euratom) des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft[1] , insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend: „das Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Gemäß den Artikeln 14 und 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz für Freizügigkeit Änderungen des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch Beschluss annehmen. (3) Um eine kohärente und ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten und administrative und gegebenenfalls rechtliche Probleme zu vermeiden, ist Anhang II des Abkommens dahin zu ändern, dass er die Gemeinschaftsvorschriften einbezieht, die seit der letzten Anpassung des Anhangs II durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz für Freizügigkeit vom 15. Juli 2003 in Kraft getreten sind und auf die das Abkommen derzeit nicht Bezug nimmt. (4) Angesichts der auf nationaler Ebene erfolgten Änderungen muss Anhang II des Abkommens ergänzt und auf den neuesten Stand gebracht werden. (5) Anhang II des Abkommens ist dahin zu ändern, dass er die Beschlüsse der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer einbezieht, die seit der letzten Anpassung des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz für Freizügigkeit vom 15. Juli 2003 erlassen worden sind und auf die das Abkommen derzeit nicht Bezug nimmt. (6) Die Gemeinschaft muss nun ihren Standpunkt zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses festlegen – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschuss beruht auf dem Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses im Anhang des vorliegenden Beschlusses. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz für Freizügigkeit zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft DER GEMISCHTE AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere auf Artikel 14 und 18, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: „das Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Anhang II des Abkommens in der durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz für Freizügigkeit vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung verweist insbesondere auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71[3] und (EWG) Nr. 574/72[4], aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97[5], sowie auf spätere Änderungsverordnungen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001[6] des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 410/2002[7] des Rates und der Kommission. (3) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 wurden seit Erlass des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zwei Mal geändert. Deshalb müssen nun die betreffenden Änderungsrechtsakte, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003[8] und die Verordnung (EG) Nr. 631/2004[9] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, in das Abkommen und insbesondere in dessen Anhang II einbezogen werden. (4) Die Option, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, sollte Rentnern eingeräumt werden, die eine schweizerische Rente erhalten und in Portugal wohnen, da sie durch die portugiesische Krankenversicherung abgesichert sind. (5) In Frankreich wohnhafte Personen, die trotz der Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen, in der schweizerischen Krankenversicherung versichert sind, sollten in Frankreich und in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung haben. (6) Es muss angegeben werden, dass die Schweiz kein System hat, das lediglich Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen vorsieht. (7) Anhang II muss dahin geändert werden, dass der zuständige deutsche Träger und die Verbindungsstelle für die Rentenversicherung im Verhältnis zur Schweiz aufgeführt werden. (8) Die Vielschichtigkeit und die technische Natur der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit machen eine wirksame und kohärente Koordinierung durch die Anwendung gemeinsamer und einheitlicher Koordinierungsbestimmungen innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien erforderlich. (9) Es ist im Interesse der von dem Abkommen erfassten Personen, dass nachteilige Auswirkungen einer Anwendung unterschiedlicher Koordinierungsregeln durch die Vertragsparteien beseitigt oder zumindest zeitlich begrenzt werden. (10) Die Änderungen des Anhangs II, durch die die Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 631/2004 und auf die Möglichkeit eingefügt wird, in Portugal wohnhafte Rentner von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien, sollten ab 1. Juni 2004 gelten, und die Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit für in Frankreich wohnhafte Personen, Zugang zur medizinischen Versorgung in der Schweiz zu erhalten, sollten ab 1. Januar 2004 gelten. BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang II des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft. Die Bestimmungen dieses Beschlusses, durch die die Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 631/2004 eingefügt wird, und diejenigen bezüglich Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs II des Abkommens, durch die die Möglichkeit der Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht auf in Portugal wohnhafte Rentner ausgedehnt wird, gelten ab 1. Juni 2004. Die Nummer 4 betreffenden Bestimmungen dieses Beschlusses, durch die in der schweizerischen Krankenversicherung versicherten Personen, die in Frankreich wohnen, Zugang zur medizinischen Versorgung in der Schweiz eröffnet wird, gelten ab 1. Januar 2004. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende Die Sekretäre Anhang Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert: (1) Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird in Nummer 1 „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“ nach „301 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates...“ Folgendes eingefügt: „Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (ABl. L 100 vom 6. 4. 2004, S. 1).“ (2) Unter der Überschrift „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:“ wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 des Abkommens wie folgt geändert: a) In Buchstabe o betreffend Anhang VI wird in Ziffer 3 Buchstabe b nach dem Wort „Finnland“ Folgendes eingefügt: „und – in den unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fällen – Portugal.“ b) In Buchstabe o betreffend Anhang VI wird in Ziffer 4 nach dem Wort „Belgien“ das Wort „Frankreich“ eingefügt. c) Nach dem Buchstaben p betreffend Anhang VII wird ein neuer Absatz q eingefügt: „q) Anhang VIII wird wie folgt ergänzt:SchweizKeine“ (3) Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird in Nummer 2 „Verordnung (EWG) Nr. 574/72“ nach „302 R 410: Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission …“ Folgendes eingefügt: „Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 3). Verordnung (EG) Nr. 631/2004 vom 31.3.2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (ABl. L 100 vom 6. 4. 2004, S. 1).“ (4) Unter der Überschrift „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:“ wird Anhang II Abschnitt A Nummer 2 des Abkommens wie folgt geändert: a) In Buchstabe b betreffend Anhang 2 wird vor dem Abschnitt „Schweiz“ folgender Abschnitt eingefügt: „C. DEUTSCHLAND (1) In Nummer 2 „Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherungen“ wird Buchstabe a Ziffer i Satz 1 wie folgt ergänzt: - „falls die betreffende Person in der Schweiz oder als schweizerischer Staatsangehöriger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaates wohnt:Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe“. (2) In Nummer 2 „Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherungen“ wird Buchstabe b Ziffer i Satz 1 wie folgt ergänzt: - „falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen schweizerischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe“. b) In Buchstabe c betreffend Anhang 3 wird vor dem Abschnitt „Schweiz“ folgender Abschnitt eingefügt:„C. DEUTSCHLANDIn Nummer 3 „Rentenversicherung“ wird Buchstabe a wie folgt ergänzt:Im Verhältnis zur Schweiz:Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe“. c) In Buchstabe d betreffend Anhang 4 wird vor dem Abschnitt „Schweiz“ folgender Abschnitt eingefügt:„C. DEUTSCHLANDIn Nummer 3 „Rentenversicherung“ wird Buchstabe b wie folgt ergänzt:Im Verhältnis zur Schweiz:Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Karlsruhe“. (5) Abschnitt B des Anhangs II wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4.19, 4.32 und 4.48 und 4.68 werden gestrichen. b) Nach Ziffer 4.68 werden die folgenden neuen Ziffern eingefügt:„4.69: Beschluss Nr. 184 vom 10. Dezember 2001 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201 - E 207, E 210, E 213 und E 215) (ABl. L 304 vom 6.11.2002, S.1)4.70: Beschluss Nr. 185 vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 (Vordruck E 108) und des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 (Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse) (ABl. L 55 vom 1.3.2003, S.74)4.71: Beschluss Nr. 186 vom 27. Juni 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) (ABl. L 55, 1.3.2003, S.80)4.72: Beschluss Nr. 187 vom 27. Juni 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111 und E 111B) (ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 40)4.73: Beschluss Nr. 188 vom 10. Dezember 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 210 - E 211) (ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 12)4.74: Beschluss Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die Europäische Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 1)4.75: Beschluss Nr. 190 vom 18. Juni 2003 betreffend die technischen Merkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 4)4.76: Beschluss Nr. 191 vom 18. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111 B durch die Europäische Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 19)4.77: Beschluss Nr. 192 vom 29. Oktober 2003 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 114)Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:Abschnitt 2.4 wird wie folgt ergänzt:SchweizSchweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.4.78: Beschluss Nr. 193 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 123)4.79: Beschluss Nr. 194 vom 17. Dezember 2003 zur einheitlichen Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Aufenthaltsmitgliedstaat (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S.127)4.80: Beschluss Nr. 195 vom 23. März 2004 über die einheitliche Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 134)4.81: Beschluss Nr. 196 vom 23. März 2004 in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 160 vom 30.4.2004, S.136)4.82: Beschluss Nr. 197 vom 23. März 2004 zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1914.83: Beschluss Nr. 198 vom 23. März 2004 über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 110, E 111, E 111 B, E 113, E 114, E 119, E 128 und E 128 B) (6) In Abschnitt C: „Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen“ wird nach Ziffer 6.4 folgende neue Ziffer eingefügt:„6.5: Empfehlung Nr. 23 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 104 vom 8. April 2004, S. 125).“
[1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.
[2] ABl. C […] vom […], S. […].
[3] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
[4] ABl. L 74 vom 27.3.1972.
[5] ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1.
[6] ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1.
[7] ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17.
[8] ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 3.
[9] ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1.