52005PC0068

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“ /* KOM/2005/0068 endg. */


Brüssel, den 2.3.2005

KOM(2005) 68 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Erforschung der Fusion durch magnetische Einschließung ist ein Gebiet der in Artikel 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) genannten Kernforschung. Den Ratsbeschlüssen gemäß, die seit dem ursprünglichen Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramm von 1958 verabschiedet worden sind, soll das Gemeinschaftsprogramm „Fusion“ alle Arbeiten bündeln, die auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion durch magnetische Einschließung in den Mitgliedstaaten und in vollständig mit Euratom assoziierten Drittstaaten durchgeführt werden[1].

2. Nach Artikel 7 Absatz 4 Euratom-Vertrag obliegt es der Kommission, für die Durchführung des Programms „Fusion“ zu sorgen. Sie wird dabei von einem beratenden Ausschuss unterstützt.

3. Durch Artikel 4 des Ratsbeschlusses 4151/81 ATO 103 vom 16. Dezember 1980 wurde ein Beratender Ausschuss für das Programm „Fusion“ (BAPF) eingerichtet; in diesem Beschluss ist auch die Geschäftsordnung des Ausschusses und in deren Rahmen ein System der Stimmengewichtung (Artikel 14) festgelegt. Unter Bezugnahme auf diesen Ratsbeschluss von 1980 wurde der Beratende Ausschuss durch spätere Beschlüsse des Rates zur Verabschiedung der spezifischen Programme (Euratom) für Forschung und Ausbildung jeweils erneut eingesetzt. Am 17. November 1999 wurde der BAPF anlässlich der Verabschiedung seiner Geschäftsordnung gemäß Artikel 12 des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 umbenannt in BAE-FU (Beratender Ausschuss Euratom - Fusion).

4. Durch den Beschluss 2002/668/Euratom des Rates[2] vom 3. Juni 2002 wurde das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) verabschiedet.

5. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002[3] wird die Kommission bei der Durchführung der die Kernfusion betreffenden Aspekte des spezifischen Programms (Euratom) für Forschung, Entwicklung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) von einem beratenden Ausschuss unterstützt. Die Zusammensetzung des beratenden Ausschusses und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise und -verfahren einschließlich eines Systems zur Stimmengewichtung beruhen auf dem Ratsbeschluss vom 16. Dezember 1980.

6. Das System der Stimmengewichtung im BAE-FU (zuvor BAPF) wurde nach jedem Beitritt neuer Mitgliedstaaten angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (siehe Anhang 1). Auf Ersuchen der griechischen Delegation im BAE-FU hat dieser im Juni 2002 einstimmig empfohlen, das System der Stimmengewichtung so zu ändern, dass es dem System der Stimmengewichtung im Rahmen des europäischen Übereinkommens zur Entwicklung der Fusionsforschung EFDA[4] ( European Fusion Development Agreement ) entspricht. Nach der Empfehlung des BAE-FU sollen Griechenland, Irland und Finnland statt einer Stimme künftig jeweils zwei Stimmen haben. Die vorgeschlagene Änderung wurde von der Kommission am 27.3.2003 genehmigt (KOM(2003) 149 endg.), aber bislang noch nicht vom Rat verabschiedet.

7. Nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 und gestützt auf die Akte[5] über die Bedingungen ihres Beitritts vom 23.9.2003, insbesondere auf Artikel 51, wonach die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse so bald wie möglich nach dem Beitritt vorzunehmen sind, gab der BAE-FU am 21. Oktober 2004 einstimmig die Empfehlung ab, deren System der Stimmengewichtung entsprechend anzupassen.

8. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

- eine Änderung des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“ zu beschließen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss 2002/668/Euratom des Rates[6] vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006),

gestützt auf die Entscheidung 2002/837/Euratom[7] des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, wonach die Kommission bei der Durchführung des spezifischen Programms von einem beratenden Ausschuss unterstützt wird und für diesen in Bezug auf Fragen der Kernfusion die Bestimmungen über Zusammensetzung, Durchführungsmodalitäten und Verfahren des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 gelten,

gestützt auf die Akte[8] über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 51,

gestützt auf den Ratsbeschluss 4151/81 ATO 103 vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“, insbesondere auf Artikel 14, worin ein System der Stimmengewichtung für diesen Ausschuss festgelegt wird, dessen letzte Anpassung durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995[9] erfolgte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Zwecke von Absatz 5 Punkt g des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980, nämlich die „ Definition vorrangiger Maßnahmen zur Leistung vorzugsweiser Unterstützung “ gibt der Beratende Ausschuss Euratom - Fusion (BAE-FU) seine Stellungnahmen unter Anwendung eines Systems zur Stimmengewichtung ab.

Der Beratende Ausschuss Euratom - Fusion (BAE-FU) empfahl am 21. Oktober 2004 einstimmig die Aktualisierung des bei der Behandlung von Fragen der Kernfusion vorgesehenen Systems der Stimmengewichtung nach Artikel 14 des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980, um die Stimmrechte der neuen Mitgliedstaaten zu regeln.

Angesichts obiger Erwägungen sollte eine entsprechende Änderung des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“ vorgenommen werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

In Absatz 14 des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“ werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Stellungnahmen für die Zwecke von Absatz 5 Punkt g werden nach einem Abstimmungsverfahren angenommen, bei dem die Stimmen wie folgt gewichtet werden:

Belgien | 2 |

Tschechische Republik | 2 |

Dänemark | 2 |

Deutschland | 5 |

Estland | 1 |

Griechenland | 2 |

Spanien | 3 |

Frankreich | 5 |

Irland | 2 |

Italien | 5 |

Zypern | 1 |

Lettland | 1 |

Litauen | 2 |

Luxemburg | 1 |

Ungarn | 2 |

Malta | 1 |

Niederlande | 2 |

Österreich | 2 |

Polen | 3 |

Portugal | 2 |

Slowenien | 1 |

Slowakei | 2 |

Finnland | 2 |

Schweden | 2 |

Vereinigtes Königreich | 5 |

Schweiz | 2 |

Gesamt | 60 |

Für die Annahme einer Stellungnahme ist eine Mehrheit von 31 Ja-Stimmen erforderlich, die von mindestens 14 Delegationen abgegeben wurden.“

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Die Zusammenarbeit mit der Schweiz auf diesem Gebiet beruht auf dem am 30.5.1979 geschlossenen Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 242 vom 4.9.1978, S. 2); die Zusammenarbeit mit Bulgarien beruht auf einer Vereinbarung über die Teilnahme Bulgariens am Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) und am Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006), das am 29.10.2002 unterzeichnet wurde und am 24.2.2003 in Kraft trat, ABl. C 64 vom 18.3.2003, S. 23; die Zusammenarbeit mit Rumänien beruht auf einer Vereinbarung über die Teilnahme Rumäniens am Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) und am Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006), das am 29.10.2002 unterzeichnet wurde und am 29.10.2003 in Kraft trat, ABl. C 64 vom 18.3.2003, S. 19.

[2] ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34.

[3] ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74.

[4] Dieses Übereinkommen wurde durch den Beschluss C(1999) 612 der Kommission am 17.3.1999 geschlossen und später durch die Beschlüsse der Kommission C(1999) 3230 vom 12.10.1999, C(1999) 1725 vom 3.7.2000, C(2002) 1813 vom 7.3.2002 und C(2004) 1385 vom 16.4.2004 geändert.

[5] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

[6] ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34.

[7] ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74.

[8] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

[9] ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.