52005PC0066

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften /* KOM/2005/0066 endg. */


Brüssel, den 01.03.2005

KOM(2005)66 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das EDV-gestützte Versandverfahren ist gemäß der Entscheidung 210/97/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000")[1] eingeführt worden. Das System wird in allen Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2003 eingesetzt; es hat sich als ein zuverlässiges und zufrieden stellendes System sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten erwiesen.

Unter diesen Umständen ist es nicht länger wirtschaftlich gerechtfertigt zu gestatten, dass Förmlichkeiten auf der Grundlage einer schriftlichen Versandanmeldung durchgeführt werden, mit Ausnahme der außergewöhnlichen Fälle eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems (des Zolls oder der Beteiligten) oder Anmeldungen, die von Reisenden abgegeben werden.

Da einige Mitgliedstaaten die Entwicklung und Einführung der erforderlichen Instrumente und Verbindungen noch abschließen müssen, um alle Wirtschaftsbeteiligten mit dem EDV-gestützten System zu verbinden, sollte während einer Übergangszeit die weitere Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen vorgesehen werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93[2] der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften sollte daher geändert werden [und dies ist der Gegenstand des anliegenden Entwurfs einer Kommissionsverordnung].

Da keine Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex zu dem Verordnungsentwurf der Kommission vorliegt, muss der Rat gemäß seinem Beschluss Nr. 1999/468/EG vom 28.Juni 1999 erlassen. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung des Rates.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[3], insbesondere auf Artikel 247,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das EDV-gestützte Versandverfahren ist gemäß der Entscheidung 210/97/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000")[4] eingeführt worden. Das System wird in allen Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2003 eingesetzt; es hat sich als ein zuverlässiges und zufrieden stellendes System sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten erwiesen.

Unter diesen Umständen ist es nicht länger wirtschaftlich gerechtfertigt zu gestatten, dass Förmlichkeiten auf der Grundlage einer schriftlichen Versandanmeldung durchgeführt werden, denn dies hat zur Folge, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, die Angaben der Anmeldung manuell in das EDV-gestützte System einzugeben Grundsätzlich sollten daher alle Versandanmeldungen unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden.

Die Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen sollte nur in den außergewöhnlichen Fällen eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems des Zolls oder der Anwendung eines Beteiligten erlaubt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten Versandverfahren durchführen können.

Um Reisenden die Durchführung von Versandverfahren zu ermöglichen, sollten die Zollbehörden die Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen bewilligen, wenn Reisende keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System haben.

Da einige Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente und Verbindungen noch entwickeln und einführen müssen, um alle Wirtschaftsbeteiligten mit dem EDV-gestützten System zu verbinden, sollte während einer Übergangszeit die weitere Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen vorgesehen werden.

Außer in Fällen eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems des Zolls oder der Anwendung eines Hauptverpflichteten sollten die Zollbehörden, die schriftliche Versandanmeldungen annehmen, sicherstellen, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93[5] der Kommission sollte daher geändert werden.

–Bei Fehlen einer Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex über den von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurf obliegt es dem Rat, die nötigen Vorschriften zu erlassen-

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 353 erhält folgende Fassung:

"1. Eine Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in Anhang 37a entsprechen und muss bei der Abgangsstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden.

2. Die Zollbehörden nehmen eine schriftliche Versandanmeldung, die auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31 und nach Maßgabe des von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens erstellt wurde, in den folgenden Fällen an:

(a) das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden nicht funktioniert oder

(b) die Anwendung des Hauptverpflichteten nicht funktioniert.

3. Der Funktionsausfall nach Absatz 2 Buchstabe (b) ist von den Zollbehörden zu bestätigen.

4. Werden die Waren von Reisenden befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollbehörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Informatikverfahren bei der Abgangsstelle abgeben können, bewilligen die Zollbehörden die Abgabe der Versandanmeldung auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31.

In diesem Fall stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden."

2. Artikel 354 wird gestrichen.

Arti kel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist anwendbar ab dem 1. Juli 2005.

Jedoch können die Zollbehörden schriftliche Versandanmeldungen bis spätestens zum 31. Dezember 2005 annehmen.

Entscheiden sich die Zollbehörden für die Annahme von schriftlichen Versandanmeldungen über den 1. Juli 2005 hinaus, unterrichten sie die Kommission darüber in schriftlicher Form vor dem 1. Juli 2005. In diesem Fall stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24. Entscheidung geändert durch Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

[2] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S.1).

[3] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[4] ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24. Entscheidung geändert durch Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

[5] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S.1).