Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2005/0060 endg. */
Brüssel, den 25.2.2005 KOM(2005) 60 endgültig 2005/0011 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Nach den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen. Der Gerichtshof bekräftigte außerdem das Recht der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen auf Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft und das Recht auf diskriminierungsfreien Marktzugang. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittland die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Dies bedeutet einen Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs hat der Rat der Kommission im Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.[1] In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien gemäß dem Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission mit der Republik Aserbaidschan ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet. Der Rat wird ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Aserbaidschan ausgehandelt. (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden – BESCHLIESST: Einziger Artikel 1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. 2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen. 3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident 2005/0011 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[3], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Aserbaidschan ausgehandelt. (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom ...[5] im Namen der Gemeinschaft am ... unterzeichnet. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. 2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN andererseits (nachstehend „die Vertragsparteien“) – IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können, IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten, IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan nicht geändert oder ersetzt werden müssen, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Aserbaidschan zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. 3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen. Artikel 2Benennung durch einen Mitgliedstaat 1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Aserbaidschan erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. 2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Aserbaidschan unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt; ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und iii. das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird. 3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Aserbaidschan vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird. Die Republik Aserbaidschan übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren. Artikel 3Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel. 2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Aserbaidschan aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens. Artikel 4Besteuerung von Flugkraftstoff 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel. 2. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Aserbaidschan benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird. 3. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Republik Aserbaidschan nicht daran, auf nichtdiskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Republik Aserbaidschan verwendet wird. Artikel 5Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft 1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe e genannten Artikel. 2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Aserbaidschan nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e enthaltenden Abkommen benannt wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 6Anhänge zu dem Abkommen Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 7Überprüfung und Änderung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen oder ändern. Artikel 8Inkrafttreten und vorläufige Anwendung 1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. 2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden. Artikel 9 Beendigung 1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft. 2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und aserbaidschanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich. FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: FÜR DIE REPUBLIK ASERBAIDSCHAN: ANHANG 1 Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Aserbaidschan und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - Abkommen zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 2000, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Österreich“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Baku am 13. April 1998, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Belgien“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, paraphiert in Kopenhagen am 27. April 2000, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Dänemark“ bezeichnet Zuletzt geändert durch Briefwechsel vom 1. März 2004 und 17. Dezember 2004. - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaidschan, unterzeichnet in Baku am 28. Juli 1995, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Deutschland“ bezeichnet Zuletzt geändert durch das Protokoll zur Berichtigung und Ergänzung des Luftverkehrsabkommens vom 28. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaidschan, unterzeichnet in Baku am 29. Juni 1998. - Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Paris am 19. Juni 1997, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Frankreich“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Repub lik Aserbaidschan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Baku am 29. September 2000, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Finnland“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Griechischen Republik und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, paraphiert in Athen am 5.-6. Juni 1995, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Griechenland“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Rom am 24. September 1997, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Italien“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, paraphiert in Baku am 3. Juli 2001, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Luxemburg“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Baku am 11. Juli 1996, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Niederlande“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 26. August 1997, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Polen“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, paraphiert in Baku am 27. Oktober 2000, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Slowakische Republik“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, paraphiert in Madrid am 18. November 2004, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Spanien“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, paraphiert in Kopenhagen am 27. April 2000, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Schweden“ bezeichnet Zuletzt geändert durch Briefwechsel vom 1. März 2004 und 17. Dezember 2004. - Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, unterzeichnet in London am 23. Februar 1994, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet Geändert durch den Austausch von Noten, die in Baku am 20. Juni und 23. Dezember 1996 unterzeichnet wurden. Zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die in Baku am 3.-4. Juli 2000 unterzeichnet wurde. b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Aserbaidschan und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, paraphiert in Prag am 3. Dezember 1998, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Tschechische Republik“ bezeichnet - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Aserbaidschan über den Luftverkehr, paraphiert in Tallinn am 8. November 2002, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Aserbaidschan/Estland“ bezeichnet ANHANG 2 Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird a) Benennung durch einen Mitgliedstaat: - Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Aserbaidschan/Österreich - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Tschechische Republik - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Dänemark - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Estland - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Deutschland - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Griechenland - Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens Aserbaidschan/Frankreich - Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Italien - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Luxemburg - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Niederlande - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Polen - Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Slowakische Republik - Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Schweden - Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Aserbaidschan/Vereinigtes Königreich b) Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen: - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Österreich - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens Aserbaidschan/Belgien - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Aserbaidschan/Tschechische Republik - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Dänemark - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Estland - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Aserbaidschan/Griechenland - Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Aserbaidschan/Frankreich - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Finnland - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Italien - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Luxemburg - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens Aserbaidschan/Niederlande - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Polen - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Slowakische Republik - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Schweden - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Aserbaidschan/Vereinigtes Königreich c) Gesetzliche Kontrolle: - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Österreich - Artikel 7 des Abkommens Aserbaidschan/Belgien - Artikel 7 des Abkommens Aserbaidschan/Tschechische Republik - Artikel 14 des Abkommens Aserbaidschan/Dänemark - Artikel 15 des Abkommens Aserbaidschan/Estland - Artikel 11a des Abkommens Aserbaidschan/Deutschland - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Griechenland - Artikel 8 des Abkommens Aserbaidschan/Frankreich Artikel 13 des Abkommens Aserbaidschan/Finnland - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Italien - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Luxemburg - Artikel 13 des Abkommens Aserbaidschan/Niederlande - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Slowakische Republik - Artikel 14 des Abkommens Aserbaidschan/Schweden d) Besteuerung von Flugkraftstoff: - Artikel 7 des Abkommens Aserbaidschan/Österreich - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Belgien - Artikel 8 des Abkommens Aserbaidschan/Tschechische Republik - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Dänemark - Artikel 7 des Abkommens Aserbaidschan/Estland - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Deutschland - Artikel 9 des Abkommens Aserbaidschan/Griechenland - Artikel 11 des Abkommens Aserbaidschan/Frankreich - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Finnland - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Italien - Artikel 8 des Abkommens Aserbaidschan/Luxemburg - Artikel 9 des Abkommens Aserbaidschan/Niederlande - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Polen - Artikel 5 des Abkommens Aserbaidschan/Spanien - Artikel 9 des Abkommens Aserbaidschan/Slowakische Republik - Artikel 6 des Abkommens Aserbaidschan/Schweden - Artikel 8 des Abkommens Aserbaidschan/Vereinigtes Königreich e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: - Artikel 11 des Abkommens Aserbaidschan/Österreich - Artikel 13 des Abkommens Aserbaidschan/Belgien - Artikel 12 des Abkommens Aserbaidschan/Tschechische Republik - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Dänemark - Artikel 13 des Abkommens Aserbaidschan/Estland - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Deutschland - Artikel 12 des Abkommens Aserbaidschan/Griechenland - Artikel 17 des Abkommens Aserbaidschan/Frankreich - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Finnland - Artikel 8 des Abkommens Aserbaidschan/Italien - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Luxemburg - Artikel 5 des Abkommens Aserbaidschan/Niederlande - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Polen - Artikel 8 des Abkommens Aserbaidschan/Slowakische Republik - Artikel 10 des Abkommens Aserbaidschan/Schweden - Artikel 7 des Abkommens Aserbaidschan/Vereinigtes Königreich - ANHANG 3 Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr) [1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (Nur für den Dienstgebrauch). [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […].