52005IP0045

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Europäischen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (2004/2132(INI))

Amtsblatt Nr. 304 E vom 01/12/2005 S. 0264 - 0269


P6_TA(2005)0044

Europäische Fischereiaufsichtsbehörde *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM(2004)0289 — C6-0021/2004 — 2004/0108(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0289) [1],

- gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0021/2004),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0022/2005),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

Abänderung 1

ERWÄGUNG 2

(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten die Kontrolle der Tätigkeiten der Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in den Gemeinschaftsgewässern und darüber hinaus insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren. | (2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten die Kontrolle der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gemeinschaftsgewässern, den internationalen Gewässern und den Gewässern von Drittstaaten, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen ausgehandelt hat, das ein Abkommen über die Durchsetzung umfasst, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren. |

Abänderung 2

ERWÄGUNG 3

(3) Die Zusammenarbeit in Form einer operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten sollten einheitliche Vorgehensweisen bei der Kontrolle und Durchsetzung der Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene fördern, zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze beitragen und die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen der Fischwirtschaft sicherstellen, so dass Wettbewerbsverzerrungen verringert werden. | (3) Die Zusammenarbeit in Form einer operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten sollte zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze beitragen und die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen der Fischwirtschaft sicherstellen, so dass Wettbewerbsverzerrungen— vor allem infolge von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei — auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Durch diese Zusammenarbeit sollten auch die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen so kosteneffizient wie möglich nachkommen können. |

Abänderung 3

ERWÄGUNG 16

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der die korrekte und effiziente Funktionsweise der Behörde gewährleistet. | (16) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Fischereiwirtschaft sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der die korrekte und effiziente Funktionsweise der Behörde gewährleistet. |

Abänderung 4

ERWÄGUNG 18

(18) Die Stimmenverteilung im Verwaltungsrat sollte die Interessen der Mitgliedstaaten und der Kommission an einer effizienten Arbeit der Behörde berücksichtigen. Es ist angezeigt, dass der Verwaltungsrat auch eine begrenzte Zahl nicht stimmberechtigter Vertreter der Fischwirtschaft umfasst. | (18) Die Stimmenverteilung im Verwaltungsrat sollte die Interessen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Fischereiwirtschaft an einer effizienten Arbeit der Behörde berücksichtigen. |

Abänderung 5

ARTIKEL 1 ABSATZ 1a (neu)

| Die Behörde leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission die notwendige technische und wissenschaftliche Hilfe, um sie bei der korrekten Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz zu unterstützen. |

Abänderung 6

ARTIKEL 2 EINLEITUNG

Die operative Koordinierung der Behörde erstreckt sich auf die Kontrolle der Fischereitätigkeiten bis hin zum Erstverkauf der Fischereierzeugnisse: | Die operative Koordinierung der Behörde erstreckt sich auf die Kontrolle der Fischereitätigkeiten — einschließlich der Einfuhr, des Transports und des Verkaufs der Fischereierzeugnisse — bis hin zum Erstverkauf aller Fischereierzeugnisse. |

Abänderung 7

ARTIKEL 2 BUCHSTABE c

c)außerhalb der Gemeinschaftsgewässer in Bezug auf Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft. | c)außerhalb der Gemeinschaftsgewässer — einschließlich der Gewässer von Drittstaaten, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen ausgehandelt hat, das ein Abkommen über die Durchsetzung umfasst — in Bezug auf Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft. |

Abänderung 8

ARTIKEL 2 BUCHSTABE ca (neu)

| ca)für Schiffe unter der Flagge von Drittstaaten, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben; |

Abänderung 9

ARTIKEL 2 BUCHSTABE cb (neu)

| cb)im Hoheitsgebiet von Drittstaaten, wenn Protokolle über die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den Kontrolldiensten oder im Rahmen der Regionalen Fischereiorganisationen vorliegen; |

Abänderung 10

ARTIKEL 4 BUCHSTABE ba (neu)

| ba)Koordinierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften; |

Abänderung 11

ARTIKEL 4 BUCHSTABE da (neu)

| da)Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Harmonisierung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der gesamten Europäischen Union; |

Abänderung 12

ARTIKEL 4 BUCHSTABE db (neu)

| db)Koordinierung der nationalen Behören bei der Erfassung der grundlegenden Daten für das Funktionieren der Behörde; |

Abänderung 13

ARTIKEL 4 BUCHSTABE dc (neu)

| dc)Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Untersuchung und Entwicklung technischer Lösungen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Inspektion; |

Abänderung 14

ARTIKEL 4 BUCHSTABE dd (neu)

| dd)Information über die Anwendbarkeit und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick auf Kontroll- und Inspektionstätigkeiten; |

Abänderung 15

ARTIKEL 7

Die Behörde kann für die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit ihren Fischereiverpflichtungen in Gemeinschafts- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontrollschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten. | Die Behörde kann für die Mitgliedstaaten und die Kommission auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit den Fischereiverpflichtungen der Mitgliedstaaten in Gemeinschafts- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontrollschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten. |

Abänderung 16

ARTIKEL 8 BUCHSTABE a

a)Ausarbeitung einer Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Inspektoren; | a)Einrichtung eines Ausbildungszentrums und Ausarbeitung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot von Seminaren für diese Inspektoren; |

Abänderung 18

ARTIKEL 14

Die Behörde nimmt jährlich eine Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans vor und schätzt anhand der verfügbaren Belege das Risiko von Fischereitätigkeiten ein, die unter Verstoß gegen die geltenden Bestands- und Kontrollvorschriften ausgeübt werden. Die Bewertungen werden der Kommission unverzüglich übermittelt. | Die Behörde nimmt jährlich eine Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans vor und schätzt anhand der verfügbaren Belege das Risiko von Fischereitätigkeiten ein, die unter Verstoß gegen die geltenden Bestands- und Kontrollvorschriften ausgeübt werden. Die Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unverzüglich übermittelt. |

Abänderung 19

ARTIKEL 17 ABSATZ 1

(1) Die Kommission, die Behörde und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen ihre Informationen über Kontrolltätigkeiten in Gemeinschafts- und internationalen Gewässern aus. | (1) Die Kommission, die Behörde und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie jener Drittstaaten, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen ausgehandelt hat, das ein Abkommen über die Durchsetzung umfasst, tauschen ihre Informationen über Kontrolltätigkeiten in Gemeinschafts- und internationalen Gewässern aus. |

Abänderung 20

ARTIKEL 19 ABSATZ 4

(4) Der Sitz der Behörde ist in [...], Spanien. | (4) Der Sitz der Behörde ist in Vigo, Spanien. |

Abänderung 21

ARTIKEL 19 BUCHSTABE 4a (neu)

| (4a) Der Aufnahmemitgliedstaat kann einen Beitrag zur Errichtung der Behörde liefern, insbesondere in der Form von Gebäuden, Grundstücken und Infrastruktur. |

Abänderung 22

ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE c UNTERABSATZ 1

c)verabschiedet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten das Arbeitsprogramm der Behörde für das folgende Jahr bis zum 31. Oktober jeden Jahres und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten. | c)verabschiedet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten das Arbeitsprogramm der Behörde für das folgende Jahr bis zum 31. Oktober jeden Jahres und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur. |

Abänderung 23

ARTIKEL 25 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, dessen Schiffe Fischereitätigkeiten zur Nutzung lebender Meeresschätze ausüben, sowie vier Vertretern der Kommission und darüber hinaus vier Vertretern der Fischwirtschaft, die von der Kommission ernannt werden und nicht stimmberechtigt sind. | (1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, dessen Schiffe Fischereitätigkeiten zur Nutzung lebender Meeresschätze ausüben, sowie vier Vertretern der Kommission und darüber hinaus vier Vertretern der Fischwirtschaft, die vom Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur ernannt werden. |

Abänderung 24

ARTIKEL 25 ABSATZ 2

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie deren Stellvertreter. | (2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie deren Stellvertreter. |

Abänderung 25

ARTIKEL 27 ABSATZ 3

(3) Der Verwaltungsrat hält einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab; darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder zwei Drittel der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen. | (3) Der Verwaltungsrat hält einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab; darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission, einem Drittel der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Vertreter der Fischereiwirtschaft zusammen. |

Abänderung 26

ARTIKEL 27 ABSATZ 4

(4) Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen es zu Interessenskonflikten kommen kann, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne die Mitglieder zu behandeln, die von der Kommission als Vertreter der Fischwirtschaft ernannt wurden. Entsprechende Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden. | entfällt |

Abänderung 27

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1

(2) Jedes von einem Mitgliedstaat ernannte Mitglied hat eine Stimme. Die von der Kommission ernannten Mitglieder haben zusammen zehn Stimmen. Der Direktor der Behörde hat kein Stimmrecht. | (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme, mit Ausnahme der Vertreter der Kommission, die zusammen zehn Stimmen haben. Der Direktor der Behörde hat kein Stimmrecht. |

Abänderung 28

ARTIKEL 29 ABSATZ 1

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die von der Kommission als Vertreter der Fischwirtschaft ernannt werden, geben eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben. | (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates geben eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben. |

Abänderung 29

ARTIKEL 29 ABSATZ 2

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die von der Kommission als Vertreter der Fischwirtschaft ernannt wurden, erklären auf jeder Sitzung des Verwaltungsrates etwaige Interessen, die im Hinblick auf die jeweilige Tagesordnung als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. | (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erklären auf jeder Sitzung des Verwaltungsrates etwaige Interessen, die im Hinblick auf die jeweilige Tagesordnung als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und dürfen an den diesbezüglichen Abstimmungen nicht teilnehmen. |

Abänderung 30

ARTIKEL 30 ABSATZ 3 BUCHSTABE ga (neu)

| ga)er erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Tätigkeiten und Arbeitsweise der Behörde. |

Abänderung 31

ARTIKEL 31 ABSATZ 1

(1) Der Direktor wird unter Beurteilung der erworbenen Verdienste und nachgewiesener einschlägiger Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik aus einer Liste von drei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und eines Aufrufs zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt. | (1) Der Direktor wird unter Beurteilung der erworbenen Verdienste und nachgewiesener einschlägiger Erfahrungen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Fischereiüberwachung aus einer Liste von drei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und eines Aufrufs zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt. |

Abänderung 32

ARTIKEL 31 ABSATZ 3

(3) Der Verwaltungsrat ist, auf Vorschlag der Kommission, zur Entlassung des Direktors befugt. | (3) Der Verwaltungsrat ist, auf Vorschlag eines seiner Mitglieder, zur Entlassung des Direktors befugt. Der Beschluss wird mit der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder gefasst. |

Abänderung 33

ARTIKEL 39 ABSATZ 1

(1) Die Behörde gibt binnen [fünf] Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Behörde sämtliche Angaben zur Verfügung, die letztere im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält. | (1) Die Behörde gibt binnen [drei] Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Behörde sämtliche Angaben zur Verfügung, die letztere im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält. |

Abänderung 34

ARTIKEL 41 ABSATZ 1Artikel 34c Absatz 1 Unterabsatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, spezifische Kontrollprogramme durchgeführt werden, und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten. | (1) Die Kommission legt mit der Unterstützung des mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzten Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse und im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, spezifische Kontrollprogramme durchgeführt werden, und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt. |

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[2] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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