52005DC0700

Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen /* KOM/2005/0700 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.12.2005

KOM(2005)700 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen

INHALTSVERZEICHNIS

Einführung 3

1. Hintergrund: Wesentliche Bestimmungen in der Verordnung 1185/2003 3

2. Betrachtete Zeiträume und Einhaltung nationaler Anforderungen an die Berichterstattung 4

3. Allgemeiner Stand hinisichtlich der Nutzung der Möglichkeit seitens der Mitgliedstaaten, spezielle Fangerlaubnisse auszustellen, wodurch das Abtrennen vom Haifischflossen an Bord erlaubt wird 5

4. Informationen über die Zuteilung von speziellen Fangerlaubnissen, um Haifischflossen an Bord abzutrennen, und die damit verknüpften Bedingungen. 6

4.1. Anzahl der speziellen Fangerlaubnisse und Begründung 6

4.2. Verhältnis zwischen Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper 7

4.3. Von den Mitgliedstaaten als geeignet erachtete Unterlagen für den Zweck der Überwachung von getrennten Anlandungen von Haifischflossen und -körpern – Anlandungen außerhalb der Häfen der Gemeinschaft. 7

5. Kontrollen und Überwachung der Befolgung der Verordnung durch Schiffe, die über spezielle Fangerlaubnisse verfügen. 8

6. Internationale Entwicklungen bei den Verboten zum Abtrennen von Haifischflossen 9

7. Schlussfolgerungen 10

Anhang Eingang der nationalen Berichte 11

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen

Einführung

Der starke internationale Markt für Haifischflossen, aber der oft relativ niedrige Wert für Haifischfleisch und die praktischen Einschränkungen bei der Konservierung an Bord, haben zu der Praxis geführt, dass von jedem Haifisch, der von einem Fischereischiff gefangen wird, die Flossen abgetrennt und die übrigen Haifischteile zurück ins Meer geworfen werden.

Dieses so genannte “Finning” hat auf internationaler Ebene und auf Ebene der Gemeinschaft zu Besorgnis geführt, da das Töten einer großer Anzahl von Haifischen dezimierende und vernichtende Auswirkungen auf ganze Haifischbestände hat.

Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission[1] hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003[2] verabschiedet, um die Praxis des „Finning“ innerhalb aller Gemeinschaftsgewässer und für alle Gemeinschaftsschiffe in der Welt zu verbieten, wobei er die Möglichkeit eines rechtmäßigen Haifischfangs anerkennt, wenn der Fang vollkommen genutzt wird.

Die Kommission legt diesen allgemeinen Bericht über das Funktionieren der Verordnung 1185/2003 gemäß Artikel 6 der Verordnung vor.

1. HINTERGRUND: WESENTLICHE BESTIMMUNGEN IN DER VERORDNUNG 1185/2003

Die effizienteste und praktischste Weise, ein Verbot des „Finning“ durchzusetzen und den Beifang von Haifischen beim Fischfang weniger attraktiv zu gestalten, besteht darin, das Abtrennen von Haifischflossen an Bord zu verbieten. Als logische Konsequenz ist auch das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Haifischflossen, die vom Haifischkörper abgetrennt wurden, verboten. Diese allgemeinen Verbote sind in Artikel 3 der Verordnung festgelegt.

Unbeschadet des möglichen Ausnehmens oder Köpfens von Haifischen könnte für bestimmte Fischereifahrzeuge die praktische Notwendigkeit bestehen, die Haifischflossen an Bord abzutrennen und die Flossen und Körper an Bord getrennt weiter zu verarbeiten, auch wenn die Überreste an Bord bleiben (z.B. für Tiefkühlschiffe, die lange Zeit auf See bleiben). Unter diesen Umständen gestattet es die Verordnung (Artikel 4) den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, von den oben genannten allgemeinen Verboten abzuweichen, indem eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wird, im Rahmen derer das Abtrennen von Haifischflossen an Bord gestattet ist. Die Ausstellung einer solchen Erlaubnis unterliegt jedoch den Bedingungen, dass eine solche Vorgehensweise gebührend gerechtfertigt ist und dass alle Haifischteile verarbeitet werden.

Unter diesen Umständen darf das Gewicht der Haifischflossen, die nach dem Fang mitgeführt werden, ein Referenzgewicht nicht übersteigen, das den übrigen an Bord mitgeführten Haifischteilen entspricht. Das Verhältnis zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper, die nach dem Fang mitgeführt werden, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen, wobei die Art der Fischerei, die Verarbeitungs- und Lagerart sowie die Artenzusammensetzung des Fangs berücksichtigt werden. Um möglichen Missbrauch zu begrenzen, darf das theoretische Gewicht der Haifischflossen auf keinen Fall 5% des Lebendgewichts des Haifischfangs übersteigen.

Um die Durchsetzung zu vereinfachen, sieht Artikel 5 der Verordnung eine Reihe von Bestimmungen über Aufzeichnungen und ergänzende Unterlagen über den Fang, Anlandungen, Umladungen und Verkäufe vor, insbesondere wenn der gesamte Haifischfang nicht auf einmal angelandet werden kann. In einem solchen Fall soll der Mitgliedstaat auch festlegen, welche Art von Unterlagen für diesen Zweck als stichhaltig gelten. Die Kontrollen der Anlandungen in Häfen außerhalb der Gemeinschaft werden ferner durch ein System der vorherigen Anmeldung (mindestens 72 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen) verstärkt.

Schließlich sind die Mitgliedstaaten durch Artikel 6 der Verordnung gehalten, der Kommission bis spätestens 1. Mai einen zusammenfassenden Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr zu übermitteln. Dieser Bericht soll die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Fischereifahrzeuge beschreiben und insbesondere die Anzahl der erteilten speziellen Fangerlaubnisse, die technische Grundlage zur Festlegung des theoretischen Verhältnisses zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper sowie die Unterlagen, die als geeignet für die Zwecke der Überwachung getrennter Anlandungen von Haifischflossen und Haifischkörpern angesehen sind, angeben. Nach der Vorlage des zweiten Jahresberichts durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Funktionieren dieser Verordnung und die einschlägigen internationalen Entwicklungen zu berichten.

2. BETRACHTETE ZEITRÄUME UND EINHALTUNG NATIONALER ANFORDERUNGEN AN DIE BERICHTERSTATTUNG

Die Verordnung 1185/2003 trat am 2. September 2003 in Kraft. Der erste Bericht der Mitgliedstaaten über den Durchführungszeitraum 2003 (der nur den letzten Teil von 2003 abdeckte), war am 1. Mai 2004 fällig. Der zweite Jahresbericht über das gesamte Jahr 2004 (ab dem 1. Mai 2004 für die betroffenen neuen Mitgliedstaaten) war zum 1. Mai 2005 fällig.

Im Allgemeinen haben die Mitgliedstaaten die Fristen für die Berichterstattung nicht eingehalten, und die Dienste der Kommission verschickten Mahnschreiben an die meisten "fischenden" Mitgliedstaaten. Obwohl der Geltungsbereich dieser Verordnung sehr spezifisch ist und die an die Kommission zu liefernden Informationen über die Durchführung der Verordnung ziemlich knapp gefasst sein können, war weiterer Schriftverkehr mit einer Reihe von Mitgliedstaaten erforderlich, um Informationen zu erfragen (siehe Anhang für nähere Angaben zum Eingang von nationalen Berichten und zum Austausch von Schriftverkehr mit den Mitgliedstaaten zu diesem Thema).

In Anbetracht dessen, dass Artikel 6 der Verordnung 1185/2003 vorsieht, dass die Kommission spätestens am 1. Januar 2006 ihren Bericht vorlegt, wurde der vorliegende Bericht auf der Grundlage von Informationen erstellt, die spätestens am 30. September 2005 seitens der Mitgliedstaaten eingingen.

Bis zu diesem Datum fehlten immer noch die nationalen Berichte von 5 Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 (Irland, Italien, Malta, Niederlande und Slowenien). Von 7 anderen Mitgliedstaaten fehlten ebenfalls ergänzende Informationen zu einigen Punkten.

3. ALLGEMEINER STAND HINISICHTLICH DER NUTZUNG DER MÖGLICHKEIT SEITENS DER MITGLIEDSTAATEN, SPEZIELLE FANGERLAUBNISSE AUSZUSTELLEN, WODURCH DAS ABTRENNEN VOM HAIFISCHFLOSSEN AN BORD ERLAUBT WIRD

Im betreffenden Zeitraum in 2003 erteilten zwei Mitgliedstaaten (von den 13 betroffenen), nämlich Deutschland und Spanien, spezielle Fangerlaubnisse, wodurch das Abtrennen von Haifischflossen erlaubt wurde. Spanien gab auch an, dass im September 2003 den Vertretern der betroffenen Fischereien eine Informationsmitteilung übermittelt wurde, um sie von den Bestimmungen der Verordnung 1885/2003 in Kenntnis zu setzen. In ähnlicher Weise informierten die portugiesischen Behörden die betroffenen Fischereien umgehend nach der Veröffentlichung der Verordnung über die Notwendigkeit, Sondergenehmigungen zu beantragen. Portugal bereitete auch die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vor und richtete diese ein, um die Zuteilung dieser Genehmigungen zu entwickeln, aber vor Ende 2003 konnte praktisch keine Genehmigung von den nationalen Behörden erlassen werden. In seinem Bericht kündigte dieser Mitgliedstaat bereits seine Absicht an, Sondergenehmigungen für das Jahr 2004 zu erteilen.

Die anderen Mitgliedstaaten haben keine speziellen Fangerlaubnisse erteilt, um das Abtrennen von Haifischflossen an Bord[3] zu gestatten. Die meisten von ihnen berichteten auch, dass keine Notwendigkeit für solche Genehmigungen bestünde oder dass ihre nationalen Haifisch-Fischereien begrenzt seien oder dass die Fischer die Haie im Ganzen anlanden. Keiner dieser Mitgliedstaaten gab einen Hinweis darauf, möglicherweise in Zukunft Sondergenehmigungen zu erteilen.

In 2004 war die Situation der betroffenen Mitgliedstaaten des EUR-15 vergleichbar mit der, die für 2003 berichtet wurde, mit Ausnahme einer deutlichen Änderung in der allgemeinen Situation bezüglich des Vereinigten Königreichs, das in diesem Jahr spezielle Fangerlaubnisse erteilte.

Die neuen Mitgliedstaaten betreffend lag bis zum 30. September 2005 kein Bericht für 2004 von Malta und Slowenien vor. Die polnischen Behörden gaben an, dass sie keine Sondergenehmigungen zur Abtrennung von Haifischflossen an Bord erteilt haben. Die von Estland, Lettland und Zypern übermittelten Informationen gaben zu verstehen, dass diese Mitgliedstaaten solche Genehmigungen auch nicht erteilt hatten, aber die Dienste der Kommission warten noch auf die bestätigenden Antworten. Die wesentlichen Punkte, auf die alle Mitgliedstaaten eingingen, war entweder das Fehlen von Haifischfang oder die Tatsache, dass Haifische gewöhnlich ein Beifang sind und im Ganzen angelandet werden. Litauen erwähnte, dass 2004 ein Übergangsjahr nach dem Beitritt war und dass für dieses Jahr keine Sondergenehmigung erteilt wurde. Der Bericht von Litauen für 2004 gab jedoch bereits an, dass das einzige Schiff, das gezielten Haifischfang betreibt und gewöhnlich den Hafen Vigo anläuft, in 2005 eine Sondergenehmigung erhalten hat.

4. INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUTEILUNG VON SPEZIELLEN FANGERLAUBNISSEN, UM HAIFISCHFLOSSEN AN BORD ABZUTRENNEN, UND DIE DAMIT VERKNÜPFTEN BEDINGUNGEN.

Dieses Kapitel liefert mehr Details zu den Angaben der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2003-2004 von der Möglichkeit in der Verordnung 1185/2003 Gebrauch gemacht haben, einigen ihrer Schiffe spezielle Fangerlaubnisse zu erteilen, um das Abtrennen von Haifischflossen an Bord zu gestatten.

4.1. Anzahl der speziellen Fangerlaubnisse und Begründung

In 2003 erteilten die deutschen Behörden drei Schiffen Sondergenehmigungen auf der Grundlage einer Erklärung des Schiffseigners, dass die Verarbeitung der Haifische an Bord erforderlich sei und dass alle Teile der Haifische verwendet würden. Ihren Angaben zufolge operierten diese Schiffe vorrangig in irischen Gewässern und landeten gewöhnlich in Spanien an. Im Bericht 2004 gab Deutschland an, dass dasselbe Verfahren in 2004 angewandt wurde und denselben drei Schiffen spezielle Fangerlaubnisse erteilt wurden. In einer späteren Antwort auf ein Ersuchen nach ergänzenden Informationen gab Deutschland an, dass zwei weiteren Schiffen in 2004 eine Sondergenehmigung erteilt wurde, so dass sich die Anzahl der betroffenen Schiffe auf 5 erhöht.

Spanien erteilte in 2003 182 Sondergenehmigungen, die alle an Langleiner erteilt wurden. 90 Genehmigungen wurden insgesamt an Fischereien in spanischen Gewässern erteilt und 86 an Fischereien in internationalen Gewässern. Sechs Genehmigungen wurden Schiffen erteilt, die sich mit Versuchsfischerei (in den Bereichen VIII a, b, c und d) befassen. In 2004 wurden 198 Sondergenehmigungen erteilt, und diese betrafen Oberflächen-Langleiner in spanischen Gewässern (99), Oberflächen-Langleiner in internationalen Gewässern (91), Hochsee-Langleiner in spanischen Gewässern (1) und Versuchsfischerei (7). Es lag keine Angabe zur Begründung der Notwendigkeit von Sondergenehmigungen vor.

Portugal erteilte vor Ende 2003 keine Genehmigungen, in 2004 aber 11 Sondergenehmigungen an Schiffe, die Langleinen verwenden (und Schwertfisch und pelagische Haifischarten fangen). Diese Genehmigungen wurden nur unter den folgenden Bedingungen erteilt: Erklärung des Schiffsverantwortlichen bezüglich der Kapazität, alle Teile der Haifische verwerten zu können, Begründung für die Notwendigkeit der Verarbeitung an Bord (aus Handels- oder Lagergründen) und Kontrolle einer bestehenden ordnungsgemäßen Gesundheitsgenehmigung für die Verarbeitung an Bord.

Die Behörden des Vereinigten Königreichs erteilten in 2004 20 spezielle Fangerlaubnisse als Ausnahme zum allgemeinen Verbot, Haifischflossen an Bord von Schiffen abzutrennen. Der nationale Bericht enthielt jedoch keine weitere Angabe in dieser Hinsicht, insbesondere zur Begründung für diese Notwendigkeit.

4.2. Verhältnis zwischen Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper

In den vier Mitgliedstaaten, die in 2003 und/oder 2004 Sondergenehmigungen erteilten, traf das theoretische Verhältnis von höchstens 5% (Gewicht der Haifischflossen zu dem Lebendgewicht der Haifische) zu.

Sowohl Spanien als auch Portugal waren jedoch der Ansicht, dass das Verhältnis zum Lebendgewicht von höchstens 5% der Realität ihrer nationalen Fischereien nicht wirklich entspreche. In ihrem Bericht bezogen sich die spanischen Behörden auf einige Ergebnisse, die in einer ICES-Arbeitsgruppe[4] vorgestellt wurden, und erwähnten, dass es angemessen wäre, je nach Fischerei unterschiedliche Werte festzusetzen. Portugal gab einige Ergebnisse (die auch auf der ICCAT-Sitzung in 2004 vorgestellt wurden) bezüglich des Verhältnisses “Gewicht Haifischflossen”/”Lebendgewicht” für Blauhaie an, die auf Langleinern im Mittelostatlantik (Gewässer der Azoren) gefangen wurden, auf deren Grundlage sie angaben, dass ein Verhältnis von 6,6 % einen Wert darstellen würde, der dem portugiesischen Fall angepasst wäre.

Abgesehen von Portugal, das auch einige Angaben zum Verhältnis machte, das in der Praxis zu Kontrollzwecken in 2003 verwendet wurde (12 % des Nettogewichts), machten die Mitgliedstaaten keine weiteren Angaben zum Verhältnis zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem der Haifischkörper (insbesondere zum Umrechnungsfaktor, der ihren Kontrollstellen vorliegt, um in der Praxis bewerten zu können, ob das Verhältnis von Flossen zu den verarbeiteten Teilen der an Bord verbliebenen Überreste mit dem theoretischen Verhältnis - auf der Grundlage des Lebendgewichts der Haie - von 5% übereinstimmt).

Das Vereinigte Königreich vertrat die Ansicht, dass zu wenige Daten vorlägen, um das laut Verordnung 1185/2003 erlaubte Verhältnis von höchstens 5% zu ändern. Angesichts der Bedeutung ihrer Haifischfänge und der Art, wie internationale Schiffe tätig sind, verwies Deutschland auf die Verhältnismäßigkeit und die Gründe der Kostenbegrenzung, weswegen es sich nicht mit wissenschaftlichen Forschungen befasst hätte, um eine technische Grundlage für das Festlegen des theoretischen Verhältnisses zwischen Haifischflossen und -körpern zu schaffen.

4.3. Von den Mitgliedstaaten als geeignet erachtete Unterlagen für den Zweck der Überwachung von getrennten Anlandungen von Haifischflossen und -körpern – Anlandungen außerhalb der Häfen der Gemeinschaft.

Die für spanische oder (Gemeinschafts-)Schiffe für Kontrollen erforderlichen Unterlagen im Falle von getrennten Anlandungen in Spanien umfassten Logbücher, Erklärungen für Anlandung/Umlandung, Verkaufsunterlagen und die Sondergenehmigung. Im Falle der Schiffe aus Nicht-EU-Staaten verweisen die von den spanischen Kontrollbehörden geforderten Unterlagen auf die Ladeliste und alle Fang- und Verkaufsunterlagen. In ihrem Bericht 2004 erwähnten die spanischen Behörden auch, dass ein Ministerialerlass in Vorbereitung sei, um ein spezielles Fangregister für Schiffe unter zehn Metern zu erstellen, die eine spezielle Fangerlaubnis bekommen könnten (und die nicht an die allgemeinen Logbuch-Bestimmungen gebunden wären). Dieser neue Erlass würde auch Details zu solchen Kontrollen angeben. Die Jahresberichte lieferten keine Angaben über die mögliche Ausweitung der Praxis separater Anlandungen von Haifischflossen und-körpern in verschiedenen Häfen verglichen mit der Praxis, den gesamten Fang zugleich anzulanden.

Portugal gab in 2003 an, dass keine zusätzlichen speziellen Unterlagen erforderlich seien, da die betroffene Flotte keine separaten Anlandungen durchführe. Für 2004 wurde bestätigt, dass keine separaten Anlandungen oder Umlandungen von Haifischflossen und –körpern erfolgt seien.

Getrennte Anlandungen von Haifischflossen und Überresten waren seitens der Behörden des Vereinigten Königreichs nicht erlaubt (da die in 2004 ausgestellten speziellen Fangerlaubnisse, Haifische an Bord zu töten, vorschrieben, dass Haifischflossen und-körper gleichzeitig anzulanden sind).

Deutschland lieferte keine eindeutige Angabe dazu, ob getrennte Anlandungen von Haifischflossen und –körpern vorkämen oder nicht. Da jedoch praktisch der gesamte Haifischfang von Schiffen unter deutscher Flagge in anderen Mitgliedstaaten angelandet wurde, unterstrichen die deutschen Behörden in ihren Berichten die Notwendigkeit, sich auf die Kontrollen zu verlassen, die andere Mitgliedstaaten durchführten.

Sofern mögliche Anlandungen von Haifischen außerhalb der Gemeinschaft durch Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis betroffen sind, berichtete Portugal, dass ein kleiner Anteil des Haifischfangs in Kapstadt angelandet wurde, lieferte aber keine weiteren Anmerkungen zu diesem Thema (insbesondere bezüglich der Einhaltung oder des Funktionierens des Systems der Voranmeldung laut Verordnung 1185/2003 in solch einem Fall). Einigen ergänzenden Angaben von Deutschland zufolge würden deutsche Schiffe, die eine spezielle Fangerlaubnis haben, um Haifischflossen an Bord abzutrennen, keinen Haifisch außerhalb der Häfen der Gemeinschaft anlanden. Weitere Angaben zu diesem Thema wurden am 30. September 2005 noch von Spanien und dem Vereinigten Königreich erwartet.

5. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG DER BEFOLGUNG DER VERORDNUNG DURCH SCHIFFE, DIE ÜBER SPEZIELLE FANGERLAUBNISSE VERFÜGEN.

In ihren anfänglichen Jahresberichten machten die meisten Mitgliedstaaten nur wenige oder gar keine Angaben zu der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Schiffe und über die Ergebnisse der Kontrollen, und machten dadurch Nachfragen seitens der Dienste der Kommission zu ergänzenden Informationen erforderlich.

Es scheint, als ob die Kontrollen gewöhnlich als Teil der normalen Überprüfungen und gemäß der üblichen Kontrollverfahren und -praktiken im Fischereisektor durchgeführt wurden (d.h. bei Anlandungen, an Bord oder auf der Grundlage der erforderlichen Unterlagen, auch in Abhängigkeit der praktischen Möglichkeiten).

Abgesehen von einer Kontrolle eines Schiffs auf See gaben die deutschen Behörden an, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis zum Abtrennen von Haifischflossen gewöhnlich außerhalb der Gewässer in deutschem Hoheitsgebiet fischten (hauptsächlich in irischen Gewässern, wo deutsche Kontrolleure keinen Zugang haben) und direkt in Spanien anlandeten. Ihre Kontrollen konnten deshalb nur auf der Grundlage von Unterlagen durchgeführt werden. Deutschland betonte auch, dass Kontrollen in einem solchen Fall (beim Fischen oder bei Anlandungen) auf Maßnahmen vertrauen würden, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Was die Kontrollergebnisse betrifft, so haben die Mitgliedstaaten, die keine speziellen Fangerlaubnisse erteilt haben, im Zeitraum 2003-2004 keinen Verstoß gegen die Verordnung 1185/2003 festgestellt. Es gab insbesondere keine eindeutigen Fälle von „Finning“-Praktiken (z.B. durch Auffinden von Kisten mit Haifischflossen ohne eine entsprechende Menge von Haifischüberresten). Für 2004 wurden einige Zuwiderhandlungen gemeldet, die Schiffe mit speziellen Fangerlaubnissen betrafen. Diese Zuwiderhandlungen betrafen die Nichteinhaltung der Anforderungen an Aufzeichnungen oder den maximalen Wert des Verhältnisses zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem der Überreste, die an Bord behalten wurden.

Genauer gesagt gab Deutschland an, ein Verwaltungsverstoßverfahren eingeleitet zu haben, weil das Gewicht der abgetrennten Haifischflossen nicht aufgezeichnet wurde. Portugal erwähnte, dass einige Schwierigkeiten bezüglich der differenzierten Aufzeichnungsverfahren für Haifischflossen aufgefallen sind, insbesondere bei Eignern von Tiefkühlschiffen; es wurden Warnmeldungen ausgegeben, um sie zu bitten, dieser Situation abzuhelfen. In den Unterlagen der Fischereifahrzeuge wurde kein illegaler Umstand beim Anlanden festgestellt. Spanien berichtete, dass in 2004 119 Überprüfungen auf Langleinern und Tiefkühlschiffen mit Haifischfang an Bord durchgeführt wurden, die drei Verstöße (unter 33 Zuwiderhandlungen) wegen der Nicht-Einhaltung des Verhältnisses von höchstens 5% zum Lebendgewicht, das durch die Verordnung 1185/2003 festgesetzt wurde, hervorbrachte.

6. INTERNATIONALE ENTWICKLUNGEN BEI DEN VERBOTEN ZUM ABTRENNEN VON HAIFISCHFLOSSEN

Das Verbot der “Finning”-Praxis, das durch die Verordnung 1185/2003 eingeführt wurde, gilt für alle Fischfangarten in Gemeinschaftsgewässern und für alle Schiffe der Gemeinschaft, die in Gewässern außerhalb der Gemeinschaft fischen. Da die Gemeinschaftspolitik gleiches Engagement für die Erhaltung des Fischbestandes in allen Gewässern zeigen soll, in denen die Schiffe der Gemeinschaft fischen, nahm die Gemeinschaft auch eine proaktive Haltung ein, um die Förderung von Maßnahmen zum Verbot von „Finning“-Praktiken zwecks Aufnahme in operationelle internationale Foren, wie Regionale Fischerei-Organisationen (Regional Fisheries Organisations - RFO) zu erleichtern.

Daher kam man in den letzten beiden Jahren auf der Grundlage eines Gemeinschaftsvorschlags (mit Unterstützung anderer Einrichtungen) in mehreren RFO überein, die “Finning”-Praktiken zu verbieten. Bis zum 30. September 2005 waren diese RFO folgende:

- die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas - ICCAT)[5],

- die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission - IATTC)[6],

- die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission - IOTC) [7] und

- die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (North Atlantic Fisheries Organisation - NAFO)[8].

7. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die der Kommission seitens der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über das Funktionieren dieser Verordnung bestätigen größtenteils, dass die Verordnung, wenn auch nicht immer vollständig, doch ihre allgemeinen Ziele erreicht.

„Finning“, d.h. die Praxis, nur die Flossen der Haifische an Bord zu behalten und die Überreste ins Meer zu werfen, schien beim Fischfang innerhalb der Gemeinschaft keine bedeutende Rolle zu spielen bevor die Verordnung in Kraft trat (einige Mitgliedstaaten hatten solche Praktiken bereits verboten), und diese Verordnung verfolgte vorrangig das Ziel, jegliche Entwicklung einer solchen Praxis zu verhindern.

Wie vermutet, bleiben die praktischen Konsequenzen dieser Verordnung für europäische Flotten eher beschränkt und sind eher verwaltungstechnischer Art (Erteilung von Sondergenehmigungen durch zuständige Behörden und ergänzende Unterlagen, die von den Fischern zum Zweck der verbesserten Nachweisbarkeit gefordert werden). Solche Konsequenzen betreffen vorrangig Oberflächen-Langleinerflotten einiger Mitgliedstaaten, die geringe Auswirkung auf den Fischfang an sich haben.

Auch wenn eine Reihe von Mitgliedstaaten die Ansicht vertreten, dass das derzeitige Verhältnis von höchstens 5% zwischen dem Gewicht der Haifischflossen und dem gesamten Lebendgewicht des Haifischfangs in speziellen Fällen nicht die Wirklichkeit widerspiegelt, wofür es auch wissenschaftliche Daten gibt, legten die Mitgliedstaaten keine Informationen vor, die nahe legen, dass der Sektor bedeutende Schwierigkeiten bei der Befolgung dieser Verordnung hat, wie dies auch die Ergebnisse der Kontrollen zeigen. Es scheint auch nicht der Fall zu sein, dass die vorliegende Verordnung – wenn ordnungsgemäß umgesetzt und durchgeführt – Lücken aufweist, die innerhalb dieser 5%-Grenze ein beträchtliches "rechtmäßiges" Finning ermöglichen würden. Angesichts der Notwendigkeit verhältnismäßiger und durchführbarer Bestimmungen, scheint die vorliegende Verordnung in dieser Phase keiner Abänderung zu bedürfen. Eine verbesserte Umsetzung einiger Aspekte durch einige Mitgliedstaaten ist sicherlich wünschenswert, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien für die Zuteilung der speziellen Fangerlaubnisse oder die Berichterstattung.

Die Kommission wird diese Verordnung weiterhin auf der Grundlage der Jahresberichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger einschlägiger Informationen überwachen.

AnhangEingang der nationalen Berichte

Berichte 2003

Bis zum Termin 1. Mai 2004 hatte die Kommission noch keinen nationalen Bericht für den Zeitraum 2003 der Umsetzung dieser Verordnung erhalten. Allen 13 betroffenen Mitgliedstaaten (d.h. EUR-15 mit Ausnahme von AT und LU) wurde am 19. Mai 2004 ein erstes Mahnschreiben übermittelt. Ein zweites Mahnschreiben wurde am 6. Oktober 2004 an 5 Mitgliedstaaten (FR, ES, NL, SW, FI) gesendet. Der zuletzt bei der Kommission eingereichte Bericht für 2003 ging am 15. März 2005 ein (SE, das bei dieser Gelegenheit die Kommission über die Situation der beiden Jahre 2003 und 2004 informierte). Einige nationale Berichte, die zwar nicht sehr ausführlich waren, konnten als ausreichend angesehen werden (insbesondere wenn keine speziellen Fangerlaubnisse ausgestellt worden waren), während andere nationale Berichte nicht die erforderlichen Mindestinformationen im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 1185/2003 lieferten.

Berichte 2004

Am 1. Mai 2005 hatte die Kommission noch keinen nationalen Bericht für den Zeitraum 2004 erhalten, außer von SE. Am 19. Mai 2005 wurden an 19 Mitgliedstaaten[9] Schreiben versendet, um sie an ihre Verpflichtung zu erinnern, einen umfassenden Bericht abzugeben, und /oder gegebenenfalls um ergänzende Informationen zu erfragen, die in Bezug auf das Jahr 2003 nicht angegeben wurden. Anfang August 2005 wurde ein zweites Mahnschreiben an 6 Mitgliedstaaten (FI, IE, IT, MT, NL und SI) gesendet, die bis dahin der Kommission noch keine Angaben für das Jahr 2004 gemacht hatten. Es war auch weiterer Schriftverkehr erforderlich, um ergänzende Informationen von 12 Mitgliedstaaten zu erfragen, nachdem die Informationen betrachtet wurden, die anfänglich für 2004 geliefert wurden.

Stand bis zum 30. September 2005

Irland, Italien, Malta, die Niederlande und Slowenien stellten keine nationalen Berichte für 2004 zur Verfügung.

Antworten auf Anfragen nach ergänzenden Informationen wurden auch von Estland, Griechenland, Lettland, Portugal, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Zypern erwartet.

Die unten stehende Tabelle zeigt die genaue Situation für jeden Mitgliedstaat.

Mitglied-staat | Daten des Berichts 2003* | Daten des Berichts 2004* | Bemerkungen (bis 30.9.2005) |

BE | 7.6.2004 | 9.6.2005 (29.8.2005: ergänzende Informationen) | Informationen verfügbar, wesentliche Punkte angesprochen |

CY | / | 28.6.2005 | Ergänzende Informationen angefragt am 16.8.2005 |

DK | 3.9.2004 | 4.7.2005 | Informationen verfügbar, wesentliche Punkte angesprochen |

DE | 22.7.2004 | 13.6.2005 (29.9.2005: ergänzende Informationen) | Informationen im Allgemeinen verfügbar – ein paar Punkte bedürfen Erläuterungen. |

EE | / | 8.6.2005 | Ergänzende Informationen angefragt am 16.8.2005 |

EL | 14.6.2004 | 22.7.2005 | Ergänzende Informationen angefragt am 8.9.2005 |

ES | 16.11.2004 | 18.5.2005 | Ergänzende Informationen angefragt am 16.8.2005 |

FI | 4.11.20047 | 20.9.2005 | Informationen verfügbar, wesentliche Punkte angesprochen |

FR | 2.2.2005 | 1.7.2005 | Informationen verfügbar, wesentliche Punkte angesprochen |

IE | 6.8.2004 | Zweites Erinnerungsschreiben geschickt am 4.8.2005 |

IT | 28.7.2004 | Zweites Erinnerungsschreiben geschickt am 4.8.2005 |

LT | / | 16.6.2005 (2.9.2005: ergänzende Informationen) | Informationen verfügbar, wesentliche Punkte angesprochen |

LV | / | 6.6.2005 | Ergänzende Informationen angefragt am 16.8.2005 |

MT | / | Zweites Erinnerungsschreiben geschickt am 4.8.2005 |

NL | 22.10.2004 | Zweites Erinnerungsschreiben geschickt am 4.8.2005 |

PL | / | 6.6.2005 (29.8.2005: ergänzende Informationen) | Informationen verfügbar, wesentliche Punkte angesprochen |

PT | 19.7.2004 | 18.7.2005 | Ergänzende Informationen angefragt am 8.9.2005 |

SE | 15.3.2005 | 15.3.2005 (21.7.2005: ergänzende Informationen) | Informationen verfügbar, wesentliche Punkte angesprochen |

SI | / | Zweites Erinnerungsschreiben geschickt am 4.8.2005 |

UK | 30.7.2004 | 26.5.2005 | Ergänzende Informationen angefragt am 16.8.2005 |

* Diese Daten können geringfügig vom Eingangsdatum der Berichte abweichen, da sie insbesondere abhängig sind vom Übermittlungsverfahren für diese Berichte und vom Eingang bei den Diensten der Kommission.

Als Erinnerung: Die folgenden Mitgliedstaaten AT, CZ, HU, LU und SK sind nicht von der Verordnung 1185/2003 betroffen.

[1] KOM (2002 )449 endg. vom 5.8.2002

[2] Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26.6.2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen, ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1.

[3] Die von Italien für das Jahr 2003 vorgelegten Informationen geben zu verstehen, dass solche Genehmigungen nicht erforderlich waren. Der Kommission liegt jedoch immer noch keine Antwort auf das Ersuchen um Bestätigung vor, dass keine Sondergenehmigungen erteilt wurden.

[4] Arbeitsgruppe der Elasmobranchien-Fischereien 2003 des Internationalen Rats für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea - ICES)

[5] Empfehlung 04/10 zur Erhaltung von Haifischen, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von ICCAT gemanagt werden (verfügbar unter http://www.iccat.es )

[6] Entschließung C-50-03 zur Erhaltung von Haifischen, die in Verbindung mit Fischereien im ostpazifischen Ozean gefangen werden (verfügbar unter http://www.iattc.org )

[7] Entschließung 05-05 zur Erhaltung von Haifischen, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von IOTC gemanagt werden (verfügbar unter http://www.iotc.org)

[8] Erhaltungs- und Durchführungsmaßnahmen der NAFO, die bei der Jahrestagung 2005 (19.-23. September 2005) vereinbart wurden – siehe http://www.nafo.int

[9] EUR-25, mit Ausnahme der Staaten ohne Küstengebiete (d.h. AT, LU, SK, CZE, HU) sowie SE und ES, deren Bericht zwischenzeitlich übermittelt wurde.