52005BP0253

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 - Anpassung der Dienstbezüge (9491/2005 - C6-0172/2005 - 2005/2045(BUD))

Amtsblatt Nr. 133 E vom 08/06/2006 S. 0103 - 0104


P6_TA(2005)0253

Berichtigungshaushalt 2/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Anpassung der Dienstbezüge (9491/2005 — C6-0172/2005 — 2005/2045(BUD))

Das Europäische Parlament,

- gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

- gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [1], insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

- unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der am 16. Dezember 2004 endgültig festgestellt wurde [2],

- gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [3],

- in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der von der Kommission am 30. März 2005 vorgelegt wurde (SEK(2005) 0421),

- in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005, der vom Rat am 30. Mai 2005 aufgestellt wurde (9491/2005 - C6-0172/2005),

- gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0190/2005),

A. in der Erwägung, dass die Anpassung der Dienstbezüge des Personals 2004 niedriger ausgefallen ist als erwartet,

B. in der Erwägung, dass die Haushaltsbehörde die Organe ersucht hat, einen Voranschlag über die Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben im Anschluss an die Anpassung der Dienstbezüge zu unterbreiten,

C. in der Erwägung, dass die Haushaltsbehörde in ihrer Erklärung vom 25. November 2004 [4] gefordert hat, dass der betreffende Berichtigungshaushaltsplan ausschließlich die Reduzierung der Mittel für Verwaltungsausgaben der Organe enthält, die sich aus der jährlichen Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ergeben,

D. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission auch einige administrative Aspekte enthält, die nichts mit der Anpassung der Dienstbezüge zu tun haben,

1. erklärt sich einverstanden mit der Anpassung der Dienstbezüge des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die der Rat in seinem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 angenommen hat;

2. beschließt, die Dienst- und Versorgungsbezüge im Haushaltsplan der Kommission gemäß dem Vorschlag für einen Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 anzupassen, und hat eine diesbezügliche Haushaltsabänderung eingereicht;

3. erklärt sich einverstanden mit dem Stellenplan (Rechungshof und Europäischer Datenschutzbeauftragter) und den Änderungen des Eingliederungsplans (Kommission), die der Rat in seinem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 angenommen hat;

4. beschließt, die Einnahmenansätze (Wirtschafts- und Sozialausschuss und Amt für Veröffentlichungen) gemäß dem Vorschlag für einen Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 anzupassen, und hat zwei diesbezügliche Haushaltsabänderungen eingereicht;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Abänderungen am Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2005 dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Institutionen zu übermitteln.

[1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[2] ABl. L 60 vom 8.3.2005, S. 1.

[3] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

[4] Angenommene Texte vom 16.12.2004, P6_TA(2004)0103.

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