Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (14203/2004 - C6-0200/2004 - 2000/0238(CNS))
Amtsblatt Nr. 227 E vom 21/09/2006 S. 0046 - 0082
P6_TA(2005)0346 Fischereiabkommen EG/Komoren: Protokoll über Thunfischfangmöglichkeiten (2005-2010) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlamentz zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 (KOM(2005)0187 — C6-0154/2005 — 2005/0092(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2005)0187) [1], - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0154/2005), - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0260/2005), 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Protokolls zu; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Union der Komoren zu übermitteln. Abänderung 1 Bezugsvermerk 3 a (neu) - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juli 2004 zu den partnerschaftlichen Fischereiabkommen, Abänderung 2 Erwägung 2 a (neu) (2a) Das Europäische Parlament muss besser informiert werden. Es sollte daher die Kommission jährlich über die Anwendung des Abkommens Bericht erstatten. Abänderung 3 Artikel 3 a (neu) Artikel 3a Im letzten Jahr der Gültigkeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens zur Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens vor. Abänderung 4 Artikel 3 b (neu) Artikel 3b Auf der Grundlage des in Artikel 3a genannten Berichts und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat für die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls. Abänderung 5 Artikel 3 c (neu) Artikel 3c Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jeweils ein Exemplar des mehrjährigen sektoralen Programms mit seinen Durchführungsmodalitäten, das die Behörden der Komoren gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls vorlegen. Abänderung 6 Artikel 3 d (neu) Artikel 3d In der ersten Sitzung des in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses informiert die Kommission die Behörden der Komoren darüber, dass bei den folgenden Sitzungen des Gemischten Ausschusses Vertreter der Reeder anwesend sein werden. [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. --------------------------------------------------