52005AP0257

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (KOM(2004)0640 - C6-0197/2004 - 2004/0229(CNS))

Amtsblatt Nr. 133 E vom 08/06/2006 S. 0131 - 0133


P6_TA(2005)0257

Schwarzer Heilbutt im Nordwestatlantik *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (KOM(2004)0640—C6-0197/2004—2004/0229(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0640) [1],

- gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0197/2004),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0116/2005),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

Abänderung 1

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |

Abänderung 2

Erwägung 7

(7) Es ist erforderlich, den Wiederauffüllungsplan ständig einzuführen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festzulegen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse sind. | (7) Es ist daher erforderlich, den Wiederauffüllungsplan definitiv in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festzulegen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse sind. |

Abänderung 3

Erwägung 9

(9) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Abstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen und die Begrenzung der zulässigen Abweichungen umfassen. | (9) Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Abstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen umfassen. |

Abänderung 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Stellt die NAFO jedoch fest, dass diese TAC eine nachhaltige Befischung dieses Bestands nicht gewährleisten, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Entscheidung der NAFO. | Stellt die NAFO jedoch fest, dass diese TAC eine nachhaltige Befischung dieses Bestands nicht gewährleisten, oder ist dagegen eine Wiederauffüllung dieses Bestands festzustellen, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend der Entscheidung der NAFO. |

Abänderung 5

Artikel 5 Absatz 4

(4) Die Mitgliedstaaten teilen die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf ihre Schiffe der Liste in Absatz 1 auf. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres. | (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf ihre Schiffe der Liste in Absatz 1 aufzuteilen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Januar eines jeden Jahres. |

Abänderung 6

Artikel 6 Absatz 3

(3) Wenn die Quote eines Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe (b) gemeldeten Heilbuttfänge als zu 70 % ausgeschöpft gilt, nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Buchstabe (b) täglich vor. | (3) Wenn die Quote eines Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe (b) gemeldeten Heilbuttfänge als zu 70 % ausgeschöpft gilt, nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Buchstabe (b) alle drei Tage vor. |

Abänderung 7

Artikel 7 Absatz 1

(1) Die täglichen Fangmengen an Schwarzem Heilbutt, die während des Aufenthalts des Schiffs in dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO an Bord mitgeführt werden, sind getrennt von anderen Fängen und deutlich gekennzeichnet an Bord zu lagern. | (1) Unter steter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung und des sicheren Betriebs des Schiffes, die beide zu den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten des Kapitäns des Schiffes gehören, sind die täglichen Fangmengen an Schwarzem Heilbutt, die während des Aufenthalts des Schiffs in dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO an Bord mitgeführt werden, getrennt von anderen Fängen und deutlich gekennzeichnet an Bord zu lagern. |

Abänderung 8

Artikel 8

Artikel 8 Zulässige Abweichung bei der Schätzung der im Logbuch aufgeführten Menge Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Mengen, ausgedrückt in Kilogramm, 5% der Logbucheintragung. | entfällt |

Abänderung 9

Artikel 9 Absatz 4 a (neu)

| (4a) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten ausschließlich für die in Artikel 4 genannten Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis. |

Abänderung 10

Artikel 10 Absatz 1 a (neu)

| Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten ausschließlich für die in Artikel 4 genannten Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis. |

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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