Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001 (KOM(2003)0589 - C5-0480/2003 - 2003/0229(CNS))
Amtsblatt Nr. 124 E vom 15/05/2006 S. 0527 - 0535
P6_TA(2005)0234 Erhaltung der Fischereiressourcen im Mittelmeer* Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001 (KOM(2003)0589 — C5-0480/2003 — 2003/0229(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003)0589) [1], - gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0480/2003), - gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0112/2005), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Abänderung 1 Erwägung 6 (6) Das mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Bewirtschaftungssystem gilt für die Befischung der Bestände des Mittelmeers durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Gemeinschaftsgewässern und internationalen Gewässern, durch Drittlandschiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten oder durch Staatsbürger der Mitgliedstaaten in internationalen Gewässern des Mittelmeers. (6) Das mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Bewirtschaftungssystem gilt für die Befischung der Bestände des Mittelmeers durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Gemeinschaftsgewässern und internationalen Gewässern, durch Drittlandschiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten oder durch Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten in internationalen Gewässern des Mittelmeers. Abänderung 2 Erwägung 23 (23) Da über 75 % der Schwertfischfänge in Gemeinschaftsfischereien getätigt werden, empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vom 14. Mai 2001 zu ändern und eine gemeinschaftliche Mindestanlandegröße und daran ausgerichtete Bestimmungen für Langleinen sowie ein viermonatiges Langleinen-Fangverbot zum Schutz von jungen Schwertfischen einzuführen. (23) Da über 75 % der Schwertfischfänge in Gemeinschaftsfischereien getätigt werden, empfiehlt es sich, Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuführen. Damit diese Maßnahmen Wirkung zeigen, sollten die technischen Maßnahmen zur Erhaltung bestimmter Bestände weitwandernder Arten von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erlassen werden. Daher sollte die Kommission der GFCM und der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) schnellstmöglich angemessene Vorschläge für die Festlegung einer Mindestanlandegröße für die Fangtätigkeit im Mittelmeer sowie Bestimmungen vorlegen, deren Anwendung bei Langleinen die Einhaltung dieser Mindestgröße ermöglicht. Kommt es innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu einer Einigung, kann die Europäische Union bis zum Abschluss einer endgültigen multilateralen Vereinbarung entsprechende Maßnahmen einführen. Abänderung 3 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer II ii) durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach (i), ii) durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach (i) ausgeübt werden; und Abänderung 4 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer III iii) unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach (i) ausgeübt werden; und Abänderung 5 Artikel 2 Nummer 16 a (neu) (16a) "Fischfallen": Fanggeräte, die am Meeresboden befestigt werden und als Falle für den Fang von Meeresarten dienen. Sie sind korb-, zylinder- oder kastenförmig konstruiert und bestehen in den meisten Fällen aus einem starren oder halbstarren Gestell, auf das ein Netz aufgespannt ist. Sie weisen ein oder mehrere Segmente oder Öffnungen mit glatten Enden auf, durch die die Arten in die Innenkammer gelangen können. Sie werden mit Hilfe eines Geräts, der Schleppleine, Dorre oder Schleppangelleine, ausgebracht, bei der jedes Element in regelmäßigen Abständen mit einer Hauptleine, verbunden ist; Abänderung 6 Artikel 4 (1) Über Seegraswiesen (Posidonia oceanica) oder anderen Phanerogamen, Korallengründen und Kalkalgenbänken ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Fallen, Ringwaden, Bootswaden, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten. Abänderung 7 Artikel 4 Absatz 1 a (neu) (1a) Ferner ist der Einsatz von Zugnetzen in einer Wassertiefe von mehr als 1000 Metern verboten. Abänderung 8 Artikel 5 Absatz 2 (2) Auf der Grundlage dieser und anderer einschlägiger Informationen bezeichnet der Rat vor dem 31. Dezember 2004 Schutzzonen und besonders solche, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen, sowie die Fangtätigkeiten, die in diesen Zonen verboten oder erlaubt sind. (2) Auf der Grundlage dieser und anderer einschlägiger Informationen bezeichnet der Rat vor dem 31. Dezember 2005 Schutzzonen und besonders solche, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen, sowie die Fangtätigkeiten, die in diesen Zonen verboten oder erlaubt sind. Abänderung 9 Artikel 6 Absatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen vor dem 31. Dezember 2004 weitere Schutzzonen innerhalb ihrer Hoheitsgewässer, in denen Fischereitätigkeiten verboten oder eingeschränkt sind, um lebende aquatische Ressourcen zu schützen und zu bewirtschaften oder den Erhaltungsstand mariner Ökosysteme zu verbessern. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten legen die in den Schutzzonen zulässigen Fanggeräte und die entsprechenden technischen Bestimmungen fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die Gemeinschaftsvorschriften. (1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen vor dem 31. Dezember 2005 weitere Schutzzonen innerhalb ihrer Hoheitsgewässer, in denen Fischereitätigkeiten verboten oder eingeschränkt sind, um lebende aquatische Ressourcen zu schützen und zu bewirtschaften oder den Erhaltungsstand mariner Ökosysteme zu verbessern. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten legen die in den Schutzzonen zulässigen Fanggeräte und die entsprechenden technischen Bestimmungen fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die Gemeinschaftsvorschriften. Abänderung 10 Artikel 7 (1) Nachstehende Stoffe und Geräte dürfen nicht an Bord mitgeführt oder zur Fischerei eingesetzt werden: a) giftige, betäubende oder ätzende Stoffe, a) giftige, betäubende oder ätzende Stoffe, b) Geräte zur Erzeugung von Elektroschocks, b) Geräte zur Erzeugung von Elektroschocks, c) Sprengstoff, c) Sprengstoff, d) Stoffe, deren Mischung explodieren kann, d) Stoffe, deren Mischung explodieren kann, e) Schleppgerät für die Ernte roter Korallen, e) Schleppgerät für die Ernte roter Korallen, f) Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente für den Fang von Arten, die Höhlenbewohner sind. f) Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente für den Fang von Arten, die Höhlenbewohner sind. (2) Stellnetze und Schwebenetze sind für den Fang folgender Arten verboten: Weißer Thun (Thunnus alalunga), Roter Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Brachsenmakrele (Brama brama), Haifische (Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae). Abänderung 11 Artikel 8 Absätze 1 bis 4 (1) Schleppnetze, Umschließungsnetze oder Kiemennetze für den Fang von Meerbrassen dürfen nicht zur Fischerei eingesetzt oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn, die Maschenöffnung im Netzteil mit den kleinsten Maschen entspricht den Absätzen 3 bis 6. (1) Schleppnetze, Umschließungsnetze oder Kiemennetze dürfen nicht zur Fischerei eingesetzt oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn, die Maschenöffnung im Netzteil mit den kleinsten Maschen entspricht den Absätzen 3 bis 6. (2) Die Maschenöffnung wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission festgestellt. (2) Die Maschenöffnung wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission festgestellt. (3) Für andere als die in Absatz 4 genannten Schleppnetze beträgt die Mindestmaschenöffnung (3) Für andere als die in Absatz 4 genannten Schleppnetze beträgt die Mindestmaschenöffnung (1) bis 31. Dezember 2005: 40 mm; 1. bis 31. Dezember 2006: 40 mm; (2) ab 1. Januar 2006: 50 mm; 2. ab 1. Januar 2007 wird das im vorhergehenden Unterabsatz genannte Netz durch ein Netz mit Quadratmaschen von 40 mm am Netzsack oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners durch ein Netz mit rautenförmigen Maschen von 50 mm ersetzt. Was die Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes betrifft, so dürfen die Fangschiffe nur eines von beiden Netzen verwenden und an Bord mitführen, also entweder das Netz mit Quadratmaschen von 40 mm am Netzsack oder das Netz mit den rautenförmigen Maschen von 50 mm. (3) ab 1. Januar 2009: 60 mm. (4) Für pelagische Schleppnetze zum Fang von Sardinen und Sardellen, sofern diese Arten mindestens 85 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, beträgt die Mindestmaschenöffnung 20 mm (4) Für pelagische Schleppnetze zum Fang von Sardinen und Sardellen, sofern diese Arten mindestens 80 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, beträgt die Mindestmaschenöffnung 20 mm Abänderung 12 Artikel 9 Absatz 1 (1) Fischereifahrzeuge, die Langleinen einsetzen und Meerbrassen (Pagellus bogaraveo) anlanden oder an Bord mitführen, die mehr als 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht, dürfen keine Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 5 cm und einer Breite von weniger als 2,5 cm zur Fischerei einsetzen oder an Bord haben. (1) Fischereifahrzeuge, die Langleinen einsetzen und Meerbrassen (Pagellus bogaraveo) anlanden oder an Bord mitführen, die mehr als 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht, dürfen keine Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 3,95 cm und einer Breite von weniger als 1,65 cm zur Fischerei einsetzen oder an Bord haben. Abänderung 13 Artikel 12 (1) Zug- und Schleppgeräte dürfen nicht innerhalb der 3-Seemeilen-Zone vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. (1) Zug- und Schleppgeräte dürfen nicht innerhalb der 3-Seemeilen-Zone vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. (2) Schleppnetze und hydraulische Dredgen dürfen nicht innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden. (2) Schleppnetze dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Seemeilen von den Küsten und hydraulische Dredgen dürfen in einer Entfernung von weniger als 0,5 Seemeilen von den Küsten nicht eingesetzt werden. (3) Ringwaden dürfen nicht innerhalb 0,5 Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. (3) Ringwaden dürfen nicht innerhalb von 300 Metern vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. (4) Zug- und Schleppgeräte, Ringwaden und andere Umschließungsnetze dürfen nicht innerhalb einer Seemeile von den Grenzen der gemäß Artikel 5 und 6 bezeichneten Schutzzonen eingesetzt werden. (5) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine von den Absätzen 1 und 3 abweichende örtlich begrenzte Genehmigung erteilen, wenn dies durch besondere geografische Zwänge gerechtfertigt ist oder die betreffende Fischerei äußerst selektiv ist und sich kaum auf die Meeresumwelt auswirkt und vorausgesetzt, dass diese Fischerei Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 17 ist. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen einen solchen Antrag mit aktuellen wissenschaftlichen und technischen Daten. (5) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine von den Absätzen 1 und 3 abweichende örtlich begrenzte Genehmigung erteilen, wenn dies durch besondere geografische Zwänge, z.B. die Ausdehnung des Küstenschelfs, gerechtfertigt ist oder die betreffende Fischerei äußerst selektiv ist, sich kaum auf die Meeresumwelt auswirkt und nur eine begrenzte Zahl von Schiffen betrifft und vorausgesetzt, dass diese Fischerei Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 17 ist. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen einen solchen Antrag mit aktuellen wissenschaftlichen und technischen Daten. Abänderung 14 Artikel 14 Absatz 1 (1) Abweichend von Artikel 13 dürfen Meerestiere zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, gefangen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden. (1) Abweichend von Artikel 13 dürfen untermaßige Meerestiere zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, lebend gefangen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden. Abänderung 15 Artikel 14 Absatz 3 a (neu) (3a) Die Einführung nicht einheimischer Arten und die Bestandsumsetzung und Bestandsaufstockung mit solchen Arten sind verboten. Abänderung 16 Artikel 15 Absatz 1 (1) Für die Sportfischerei ist der Einsatz von Zugnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Trammelnetzen und Langleinen für weit wandernde Arten untersagt. (1) Für die Sportfischerei ist der Einsatz von Zugnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Trammelnetzen, Grundlangleinen und Langleinen für weit wandernde Arten untersagt. Abänderung 17 Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 a (neu) Abänderung 18 Artikel 17 Absatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 31. Dezember 2004 Bewirtschaftungspläne für die Fischerei mit Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetzen und Dredgen in ihren Hoheitsgewässern. Diese Bewirtschaftungspläne unterliegen Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. (1) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 31. Dezember 2005 Bewirtschaftungspläne für die Fischerei mit Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetzen und Dredgen in ihren Hoheitsgewässern. Diese Bewirtschaftungspläne unterliegen Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Abänderung 19 Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe D A (neu) da) die finanzielle Unterstützung bei Schonzeiten. Abänderung 20 Artikel 22 Artikel 4 a (Verordnung (EG) Nr. 973/2001) In der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird der folgende Artikel 4a eingefügt: "Artikel 4a 1. Im Mittelmeer sind Stellnetze und Schwebenetze für den Fang folgender Arten verboten: Weißer Thun (Thunnus alalunga), Roter Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Brachsenmakrele (Brama brama), Haifische (Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae). 2. Im Mittelmeer ist es Fischereifahrzeugen, die Langleinen einsetzen und Schwertfischfänge (Xiphias gladius) in einem Umfang von über 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren anlanden oder an Bord haben, untersagt, Langleinen mit Haken von weniger als 10 cm Gesamtlänge und weniger als 4,5 cm Breite für die Fischerei einzusetzen oder an Bord mitzuführen. 3. Im Mittelmeer ist es vom 1. Oktober bis 31. Januar verboten, mit pelagischen Langleinen auf eine der folgenden Arten zu fischen: Weißer Thun (Thunnus alalunga), Roter Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Haifische (Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae). 4. Im Sinne von Absatz 2 a) wird die Gesamtlänge der Haken gemessen als die maximale Gesamtlänge des Schafts vom oberen Ende des Hakens, an dem die Leine befestigt wird, bis zum Scheitel der Krümmung; b) wird die Breite der Haken gemessen als der größte horizontale Abstand zwischen dem äußeren Teil des Schafts und der äußeren Spitze des Widerhakens." Abänderung 21 Artikel 23 Anhang IV, Eintrag für Schwertfisch (Verordnung (EG) Nr. 973/2001) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird die Eintragung für Schwertfisch durch folgende Eintragung ersetzt: Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantischen Ozean: 25 kg oder 125 cm (Unterkiefer); Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer: 110 cm (Oberkiefer) oder 16 kg Fanggewicht (Gewicht des ganzen Fisches vor jeglicher Be- oder Verarbeitung) oder 14 kg ausgenommen (Gewicht des ausgenommenen Fisches). [2] Abänderung 22 Artikel 23 a (neu) Artikel 23a Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 31. März 2006 über technische Maßnahmen zum Schutz junger Schwertfische im Mittelmeer. Abänderung 23 Anhang II Ziffer 1 "DREDGEN" Abänderung 24 Anhang II Ziffer 3 Spiegelstrich 3 — Je Schiff dürfen nicht mehr als 5000 m Trammel-, Stell- oder Schwebenetze an Bord mitgeführt und ausgesetzt werden. — Je Schiff dürfen nicht mehr als 6000 m Trammel-, Stell- oder Schwebenetze an Bord mitgeführt und ausgesetzt werden, wobei es im Falle eines einzigen Fischers nicht mehr als 2500 m sein dürfen und bei einem zweiten Fischer weitere 2000 m und bei einem dritten Fischer weitere 1500 m hinzukommen können. Abänderung 25 Anhang II Ziffern 6, 7 und 8 6. Grundleinen 6. Grundleinen - Es ist verboten, je Schiff mehr als 7000 m Langleine an Bord mitzuführen und auszusetzen. - Es ist verboten, je Schiff mehr als 3000 Haken an Bord mitzuführen und auszusetzen. 7. Leinen für Körbe für den Fang von Krebstieren in großen Wassertiefen 7. Leinen für Körbe für den Fang von Krebstieren in großen Wassertiefen 8. Oberflächenlangleinen (treibend) 8. Oberflächenlangleinen (treibend) - 2000 Haken je Schiff für Schiffe, die Roten Thun (Thunnus thynnus) fangen; - 3500 Haken je Schiff für Schiffe, die Schwertfisch (Xyphias gladius) fangen; - 5000 Haken je Schiff für Schiffe, die Weißen Thun (Thunnus alalunga) fangen. Abänderung 26 Anhang III Wissenschaftlicher Name | Mindestgröße | Wissenschaftlicher Name | Mindestgröße | 1.Fische | 1.Fische | Dicentrarchus labrax | 25 cm | Dicentrarchus labrax | 25 cm | Diplodus annularis | 12 cm | Diplodus annularis | 12 cm | Diplodus puntazzo | 18 cm | Diplodus puntazzo | 18 cm | Diplodus sargus | 23 cm | Diplodus sargus | 23 cm | Diplodus vulgaris | 18 cm | Diplodus vulgaris | 18 cm | Engraulis encrasicolus* | 11 cm | Engraulis encrasicolus * | 9 cm | Epinephelus spp. | 45 cm | Epinephelus spp. | 45 cm | Lithognathus mormyrus | 20 cm | Lithognathus mormyrus | 20 cm | Merluccius merluccius | 15 cm | Merluccius merluccius | 20 cm | Mullus spp. | 11 cm | Mullus spp. | 11 cm | Pagellus acarne | 17 cm | Pagellus acarne | 17 cm | Pagellus bogaraveo | 33 cm | Pagellus bogaraveo | 33 cm | Pagellus erythrinus | 15 cm | Pagellus erythrinus | 15 cm | Pagrus pagrus | 18 cm | Pagrus pagrus | 18 cm | Polyprion americanus | 45 cm | Polyprion americanus | 45 cm | Sardina pilchardus** | 13 cm | Sardina pilchardus** | 11 cm | Scomber japonicus | 18 cm | Scomber japonicus | 18 cm | Scomber scombrus | 18 cm | Scomber scombrus | 18 cm | Solea vulgaris | 25 cm | Solea vulgaris | 20 cm | Sparus aurata | 20 cm | Sparus aurata | 20 cm | Trachurus spp. | 15 cm | Trachurus spp. | 15 cm | 2.Crustáceos | 2.Crustáceos | Homarus gammarus | 30 cm LT | Homarus gammarus | 30 cm LT | Nephrops norvegicus | 20 mm LC 70 mm LT | Nephrops norvegicus | 20 mm LC 70 mm LT | Palinuridae | 105 mm LC | Palinuridae | 90 mm LC | Parapenaeus longirostris | 20 mm LC | Parapenaeus longirostris | 20 mm LC | 3.Moluscos bivalvos | 3.Moluscos bivalvos | Pecten jacobeus | 11 cm | Pecten jacobeus | 10 cm | Venerupis spp. | 25 mm | Venus spp. | 25 mm | [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [2] Die nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz derselben Verordnung zulässige Menge von 15 % gilt nicht für Schwertfisch im Mittelmeer --------------------------------------------------