Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen (10215/2004 - C6-0153/2004 - 2004/0812(CNS))
Amtsblatt Nr. 124 E vom 15/05/2006 S. 0215 - 0223
P6_TA(2005)0216 Informationsaustausch in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen (10215/2004 — C6-0153/2004 — 2004/0812(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis der Initiative des Königreichs Schweden (10215/2004) [1], - gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags, - gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0153/2004), - gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0162/2005), 1. billigt die Initiative des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung; 2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Königreichs Schweden zu übermitteln. Abänderung 24 Erwägung 1 (1) Eines der Hauptziele der Union besteht darin, ihren Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. (1) Eines der Hauptziele der Union besteht darin, ihren Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit unter Wahrung ihrer Unversehrtheit zu bieten. Abänderung 1 Erwägung 6 (6) Derzeit wird ein wirksamer und rascher Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden durch förmliche Verfahren, Verwaltungsstrukturen und rechtliche Hindernisse ernsthaft in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beeinträchtigt; dieser Zustand ist unannehmbar für die Bürger der Europäischen Union, die größere Sicherheit und eine wirksamere Strafverfolgung — unter Beachtung der Menschenrechte — fordern. (6) Derzeit wird ein wirksamer und rascher Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden durch förmliche Verfahren, Verwaltungsstrukturen und rechtliche Hindernisse ernsthaft in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beeinträchtigt; dieser Zustand muss mit dem Bedürfnis nach größerer Sicherheit und einer wirksameren Strafverfolgung unter Beachtung der Menschenrechte insbesondere des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte abgewogen werden. Abänderung 2 Erwägung 8a (neu) (8a) Es ist erforderlich, ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit Europol und Eurojust herzustellen, dessen Fehlen bisher einen effizienten Austausch von Informationen und Erkenntnissen verhindert hat. Diese Maßnahmen sollten Folgendes umfassen: - die Festlegung gemeinsamer Standards für den Datenschutz im Rahmen der dritten Säule unter Aufsicht einer unabhängigen gemeinsamen Kontrollinstanz; - die Bereitstellung eines Handbuchs bewährter Praktiken für die Polizeikräfte, in dem auf einfache und praktische Weise ihre Verantwortlichkeiten und Pflichten im Bereich des Datenschutzes dargestellt werden; - die Festlegung von Mindeststandards für das Straf- und Verfahrensrecht; - die Übertragung der allgemeinen gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen der dritten Säule auf den Gerichtshof; - die Gewährleistung einer uneingeschränkten parlamentarischen Kontrolle. Abänderung 3 Erwägung 9a (neu) (9a) Der vorliegende Rahmenbeschluss wendet mutatis mutandis dasselbe Maß an Datenschutz an, wie es im Rahmen der ersten Säule durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [2] vorgeschrieben ist, und setzt im Rahmen der dritten Säule eine gemeinsame Kontrollinstanz ein, die für den Schutz personenbezogener Daten zuständig ist, die ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen muss und die unter Berücksichtigung dieser spezifischen Rolle die europäischen Institutionen beraten und insbesondere zu der einheitlichen Anwendung der aufgrund des vorliegenden Rahmenbeschlusses erlassenen nationalen Bestimmungen beitragen muss. Abänderung 4 Erwägung 12 (12) Die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. (12) Die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den gemeinsamen Normen der Europäischen Union für den Schutz personenbezogener Daten, unter der Aufsicht der gemeinsamen Kontrollinstanz, die für den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zuständig ist, geschützt werden. Abänderung 5 Artikel 1 Absatz 1 (1) Mit diesem Rahmenbeschluss sollen die Regeln festgelegt werden, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam und rasch bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Intelligence-Arbeit austauschen können, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen. Günstigere Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie Rechtsakte der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen oder Bestimmungen und Instrumente im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Informationen und Erkenntnissen an Europol und Eurojust werden davon nicht berührt. Abänderung 6 Artikel 3 Abänderung 7 Artikel 4 Absatz 2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Bedingungen gelten, die nicht strenger als die Bedingungen sind, die auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung und Anforderung von Informationen und Erkenntnissen gelten. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Bedingungen gelten, die denen entsprechen, die auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung und Anforderung von Informationen und Erkenntnissen gelten. Abänderung 8 Artikel 4 Absatz 3a (neu) (3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung von Absatz 1 den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen oder Erkenntnisse ebenfalls Europol und Eurojust mitgeteilt werden, sofern der Austausch eine Straftat oder eine kriminelle Aktivität betrifft, die in die Zuständigkeit von Europol oder Eurojust fällt. Abänderung 9 Artikel 4a Absatz 1 (1) Informationen und Erkenntnisse werden ohne Verzögerung und so umfassend wie möglich innerhalb der geforderten Frist zur Verfügung gestellt. Können Informationen oder Erkenntnisse nicht innerhalb der geforderten Frist zur Verfügung gestellt werden, so gibt die zuständige Strafverfolgungsbehörde, bei der ein Ersuchen um Informationen oder Erkenntnisse eingegangen ist, die Frist an, innerhalb derer sie diese zur Verfügung stellen kann. Diese Angabe erfolgt unverzüglich. (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle relevanten Informationen oder Erkenntnisse unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die darum ersuchen. Abänderung 10 Artikel 4a Absatz 1a (neu) (1a) Können Informationen oder Erkenntnisse nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, so teilt die zuständige Strafverfolgungsbehörde, bei der ein Ersuchen um Informationen oder Erkenntnisse eingegangen ist, sofort die Frist mit, innerhalb derer sie diese zur Verfügung stellen kann. Abänderung 11 Artikel 4a Absatz 2 Einleitung (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über geeignete Verfahren verfügen, um innerhalb von höchstens 12 Stunden auf Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse antworten zu können, sofern der ersuchende Staat angibt, dass er eine strafrechtliche Ermittlung oder polizeiliche Intelligence-Arbeit bezüglich der folgenden Straftaten, wie sie im Recht des ersuchenden Staats definiert sind, durchführt: (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über geeignete Verfahren verfügen, um innerhalb von höchstens 12 Stunden oder im Falle einer Information oder einer Erkenntnis, die vorherige Formalitäten oder Kontakte mit anderen Behörden erfordert, innerhalb von 48 Stunden in dringenden Fällen und zehn Werktagen in allen anderen Fällen, auf Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse antworten zu können, sofern der ersuchende Staat angibt, dass er eine strafrechtliche Ermittlung oder polizeiliche Intelligence-Arbeit bezüglich der folgenden Straftaten, wie sie im Recht des ersuchenden Staats definiert sind, durchführt: Abänderung 12 Artikel 4a Absatz 2a (neu) (2a) Die in Absatz 2 festgelegten Fristen gelten ab dem Eingang des Ersuchens um Informationen oder Erkenntnisse bei der ersuchten zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Abänderung 13 Artikel 5 Absatz 1 (1) Um Informationen und Erkenntnisse kann ersucht werden zum Zwecke der Aufdeckung und Verhütung einer Straftat oder einer kriminellen Aktivität in Verbindung mit den in Artikel 3 genannten Straftaten sowie der diesbezüglichen Ermittlungen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse in anderen Mitgliedstaaten verfügbar sind. (1) Um Informationen und Erkenntnisse kann ersucht werden zum Zwecke der Aufdeckung und Verhütung einer Straftat oder einer kriminellen Aktivität in Verbindung mit den in Artikel 3 genannten Straftaten sowie der diesbezüglichen Ermittlungen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse in anderen Mitgliedstaaten verfügbar sind und wenn der Zugang zu diesen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß den Datenschutzexperten in der Europäischen Union steht. Abänderung 14 Artikel 5 Absatz 3a (neu) (3a) Der Informationen bereitstellende Staat hat das Recht, mit dem Verweis auf Gründe im Zusammenhang mit den Menschenrechten oder dem nationalen Recht die Übermittlung von Informationen unter Bezugnahme auf Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und die Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte oder unter Hinweis auf die Achtung der körperlichen Unversehrtheit von Personen oder den Schutz von Betriebsgeheimnissen zu verweigern. Abänderung 15 Artikel 9 Absatz 1 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die geltenden Datenschutzregeln und -normen, die bei der Benutzung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Kommunikationswege anzuwenden sind, auch im Rahmen des in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahrens für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen angewandt werden. (1) Jeder Mitgliedstaat stellt nach Maßgabe der in den Artikeln 9a und 9b festgeschriebenen Grundsätze sicher, dass die geltenden Datenschutzregeln und -normen, die bei der Benutzung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Kommunikationswege anzuwenden sind, auch im Rahmen des in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahrens für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen angewandt werden. Abänderung 16 Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 (2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass bei der Benutzung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Kommunikationswegs im Rahmen des in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen vereinfachten Verfahrens für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen Datenschutznormen angewandt werden, die den in Absatz 1 genannten Normen entsprechen. (3) Informationen und Erkenntnisse, einschließlich personenbezogener Daten, die nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden, können von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, denen sie bereitgestellt wurden, zu folgenden Zwecken verwendet werden: a) Verfahren, auf die dieser Rahmenbeschluss Anwendung findet; b) andere Strafverfolgungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Verfahren stehen; c) Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit; d) alle anderen Zwecke, einschließlich Strafverfolgung oder Verwaltungsverfahren, jedoch ausschließlich mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die die Informationen oder Erkenntnisse zur Verfügung gestellt hat. (4) Die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Informationen und Erkenntnisse nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung stellt, kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts dabei Bedingungen für die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die die Informationen und Erkenntnisse erhält, festlegen. Ferner können Bedingungen für die Mitteilung der Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlung oder der polizeilichen Intelligence-Arbeit, in deren Rahmen der Austausch von Informationen und Erkenntnissen stattgefunden hat, festgelegt werden. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die die Informationen und Erkenntnisse erhält, ist an diese Bedingungen gebunden. Abänderung 17 Artikel 9 Absatz 2a (neu) (2a) Informationen und Erkenntnisse, die nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden, können nicht herangezogen werden, um andere Straftaten als diejenige zu verfolgen, wegen der die Informationen bereitgestellt wurden. Zusätzliche Informationen dürfen in keinem Fall bei der Strafverfolgung genutzt werden. Abänderung 18 Artikel 9a (neu) Artikel 9a Grundsätze für die Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Informationen und Erkenntnisse, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dem vorliegenden Rahmenbeschluss ausgetauscht oder übermittelt werden, müssen a) richtig, angemessen und erheblich für die Zwecke sein, für die sie erhoben und in der Folge weiterverarbeitet werden; b) ausschließlich im Hinblick auf die Durchführung von Aufgaben erhoben und verarbeitet werden, die im Gesetz vorgesehen sind. Daten, die Aspekte des Privatlebens betreffen, sowie Daten, die nicht verdächtige Privatpersonen betreffen, dürfen nur erhoben werden, wenn dies absolut notwendig ist, wobei strenge Bedingungen einzuhalten sind. (2) Die Integrität und Vertraulichkeit der gemäß dem vorliegenden Rahmenbeschluss übermittelten Daten wird in allen Phasen des Austausch- und Verarbeitungsprozesses gewährleistet. Die Informationsquellen werden geschützt. Abänderung 19 Artikel 9b (neu) Artikel 9b Recht auf Zugang der betroffenen Person zu den Daten Die von den erhobenen Daten betroffene Person muss a) von der Existenz der sie betreffenden Daten unterrichtet werden, sofern dem nicht wesentliche Gründe entgegenstehen; b) kostenlos ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten und ein Recht auf Berichtigung falscher Daten haben, es sei denn dieser Zugang kann die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten Dritter gefährden oder laufende Ermittlungen behindern; c) im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Daten im Lichte dieses Artikels kostenlos ein Einspruchsrecht auf Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und gegebenenfalls ein Recht auf Entschädigung haben, wenn gegen die in diesem Artikel dargelegten Grundsätze verstoßen wurde. Abänderung 20 Artikel 9c (neu) Artikel 9c Gemeinsame Kontrollinstanz für den Schutz personenbezogener Daten (1) Es wird eine gemeinsame Kontrollinstanz für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden "die Instanz") eingerichtet. Die Instanz hat eine beratende Funktion und ist unabhängig. (2) Die Instanz setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Aufsichtsbehörde bzw. -behörden, einem Vertreter der Behörde bzw. Behörden für die Institutionen, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Gemeinschaftseinrichtungen sowie einem Vertreter der Kommission. Jedes Mitglied der Instanz wird von derjenigen Institution oder derjenigen Behörde bzw. denjenigen Behörden benannt, deren Vertreter es ist. Wenn ein Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden benannt hat, benennen diese einen gemeinsamen Vertreter. Dasselbe Verfahren gilt für die Behörden, die für die Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen eingerichtet wurden. (3) Die Instanz beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Aufsichtsbehörden. (4) Die Instanz wählt ihren Vorsitzenden. Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Das Mandat ist erneuerbar. (5) Die Instanz wird von der Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz unterstützt, die durch den Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 [4] eingerichtet wurde. Die Geschäftsstelle wird so bald wie möglich in die Kommission verlegt. Abänderung 21 Artikel 9d (neu) Artikel 9d Aufgabenbereich der Gemeinsamen Kontrollinstanz für den Schutz personenbezogener Daten (1) Der Aufgabenbereich der Instanz umfasst: a) die Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Rahmenbeschlusses erlassen wurden; b) die Abgabe von Stellungnahmen für die Kommission zum Schutzniveau in der Europäischen Union; c) Beratung in Bezug auf Vorschläge zur Änderung des vorliegenden Rahmenbeschlusses, Vorschläge für ergänzende oder spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie sonstige Vorschläge für europäische Rechtsvorschriften, die sich auf diese Rechte und Freiheiten auswirken; d) die Abgabe von Stellungnahmen zu den auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Verhaltensregeln. (2) Wenn die Instanz zwischen den Rechtsvorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten Abweichungen feststellt, die die Gleichwertigkeit des Schutzes von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union beeinträchtigen könnten, unterrichtet sie hiervon die Kommission. (3) Die Instanz kann auf eigene Initiative Empfehlungen zu allen Fragen betreffend den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule abgeben. (4) Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Instanz werden der Kommission übermittelt. Abänderung 22 Artikel 11 Buchstabe c c) eindeutig in keinem Verhältnis zu den Zwecken, für die sie angefordert wurden, steht oder für diese Zwecke irrelevant ist. c) in keinem Verhältnis zu den Zwecken, für die sie angefordert wurden, steht oder für diese Zwecke irrelevant ist. Abänderung 25 Artikel 11 Absatz 1 a (neu) Abänderung 23 Artikel 11a (neu) Artikel 11a Zuständigkeit des Gerichtshofs Jeder Mitgliedstaat erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen über die Gültigkeit und die Auslegung des vorliegenden Rahmenbeschlusses gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union an. [1] ABl. C 281 vom 18.11.2004, S. 5. [2] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [3] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. [4] ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 1. --------------------------------------------------