Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (KOM(2004)0619 - C6-0138/2004 - 2004/0211(CNS))
Amtsblatt Nr. 117 E vom 18/05/2006 S. 0120 - 0121
P6_TA(2005)0192 Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 (KOM(2004)0619 — C6-0138/2004 — 2004/0211(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2004)0619) [1], - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0138/2004), - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0114/2005), 1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Protokolls zu; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Republik Côte d'Ivoire zu übermitteln. VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS | Abänderung 1 Erwägung 3 a (neu) | (3a) Die dem Europäischen Parlament bereitgestellten Informationen müssen verbessert werden; dazu sollte die Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung des Abkommens ausarbeiten. | Abänderung 2 Erwägung 4 a (neu) | (4a) Der Schutz der Interessen der Europäischen Union im Bereich der Fischerei muss mit der in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie mit der nachhaltigen Entwicklung der vom Fischfang abhängigen Küstenbevölkerung in Einklang gebracht werden. | Abänderung 3 Erwägung 4 b (neu) | (4b) Die Kommission muss ihre Prüfung der Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Abkommens mit Côte d'Ivoire fortsetzen. | Abänderung 4 Erwägung 4 c (neu) | (4c) Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Teilhabe der auf traditionellen Formen des Zusammenschlusses basierenden Organisationen der lokalen Bevölkerung, zu fördern; ferner ist der Rolle der Frauen bei der Verarbeitung und der Vermarktung von Fischereierzeugnissen gebührende Beachtung zu schenken. | Abänderung 5 Erwägung 4 d (neu) | (4d) Nach dem ersten Jahr ist eine Bewertung der Umsetzung des Abkommens vorzunehmen. | Abänderung 6 Erwägung 4 e (neu) | (4e) Es sind die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen dieses Abkommens eingehalten werden können. | Abänderung 7 Artikel 3 a (neu) | Artikel 3a Im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor Abschluss eines weiteren Abkommens zu seiner Verlängerung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es umgesetzt wurde, vor. | Abänderung 8 Artikel 3 b (neu) | Artikel 3 b Auf der Grundlage des in Artikel 3a genannten Berichts und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls. | Abänderung 9 Artikel 3 c (neu) | Artikel 3 c Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich den Bericht über die gezielten Maßnahmen, den ihr die Behörden von Côte d'Ivoire gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls vorlegen. | [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. --------------------------------------------------