52005AP0047

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (KOM(2004)0842 — 15518/2004 — C6-0023/2005 — 2004/0286(CNS))

Amtsblatt Nr. 304 E vom 01/12/2005 S. 0348 - 0350


P6_TA(2005)0047

Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen aus Côte d'Ivoire *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (KOM(2004)0842 — 15518/2004 — C6-0023/2005 — 2004/0286(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0842) [1],

- in Kenntnis des Textes des Rates (15518/2004),

- gestützt auf die Artikel 60 und 301 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0023/2005),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0042/2005),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. fordert die Aussetzung der Prüfung des Vorschlags der Kommission in der geänderten Fassung für höchstens drei Monate, um die Vermittlung von Thabo Mbeki, Präsident von Südafrika, nicht zu gefährden, die auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen den kriegsführenden Parteien abzielt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

Abänderung 1

Erwägung 3a (neu)

| (3a) Vor kurzem wurde auf dem Gipfeltreffen der Afrikanischen Union das Mandat von Thabo Mbeki, Präsident von Südafrika, erneuert und dieser wurde aufgefordert, die Umsetzung des von den Konfliktparteien unterzeichneten Friedensabkommens wieder in Gang zu bringen. |

Abänderung 2

Erwägung 3b (neu)

| (3b) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auch Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind, vergewissern sich, dass die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden: insbesondere bei der Annahme und Änderung der Maßnahmen gemäß der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, und sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der Union sowie die Organe der Gemeinschaft ordnungsgemäß über die Maßnahmen, die Auswirkungen auf die gemeinschaftliche Rechtsordnung haben können,ganz besonders nach den Abkommen von Linas-Marcoussis und Accra III betreffend die Entwaffnung, wodurch die Durchführung eines Referendums über die Abschaffung von Artikel 35 der Verfassung und im Anschluss daran freie Präsidentschaftswahlen möglich werden. |

Abänderung 3

Erwägung 3c (neu)

| (3c) Bei der Anwendung der Maßnahmen gemäß der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gewährleistet die Gemeinschaft, dass diese Maßnahmen mit den derzeitigen Verfahren gemäß dem Partnerschaftsabkommen AKP-EG, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde, und insbesondere mit den Artikeln 8 und 96 dieses Abkommens abgestimmt werden. |

Abänderung 4

Erwägung 3d (neu)

| (3d) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in keiner Weise der Annahme weiterer Maßnahmen zur Umsetzung der Abkommen von Linas-Marcoussis und Accra III entgegen, insbesondere der Verpflichtung, gemäß den Bestimmungen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte die Personen zu verfolgen und vor Gericht zu stellen, die verdächtigt werden, schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begangen zu haben, sowie der Einleitung einer Untersuchung der Situation in Côte d'Ivoire durch den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs auf der Grundlage der Ad-hoc-Befassung des Gerichtshofs durch die ivorischen Behörden am 1. Oktober 2003 gemäß Artikel 12 des Statuts von Rom. |

Abänderung 5

Artikel 2 Absatz 1

(1) Alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang II genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören oder die deren direkter oder indirekter Kontrolle unterstehen, werden eingefroren. | (1) Alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen, die den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören, die in einer von der Kommission gemäß Artikel 10 erstellten Liste genannt werden, oder die deren direkter oder indirekter Kontrolle unterstehen, werden eingefroren. |

Abänderung 6

Artikel 7 Absatz 3

(3) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. | (3) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Sie werden ausschließlich für den Zeitraum verwendet, der für die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögen erforderlich ist und unterliegen einer Regelung, die den Datenschutz gewährleistet. |

Abänderung 7

Artikel 9a (neu)

| Artikel 9a Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen zu Unrecht eingefroren worden sind, werden mit einem Betrag entschädigt, der qualitativ und quantitativ dem zu Unrecht erlittenen Schaden entspricht. |

Abänderung 8

Artikel 10 Einleitung

Die Kommission wird ermächtigt, | Die Kommission wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments ermächtigt, |

Abänderung 9

Artikel 10 Buchstabe a

a)auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses Anhang I zu ändern und | a)auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden müssen, zu erstellen und zu ändern und bei nachweislichen Fehlern zu korrigieren und |

Abänderung 10

Artikel 10 Buchstabe b

b)Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. | b)den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. |

Abänderung 11

Artikel 10 Unterabsatz 1a (neu)

| Die Kommission unterrichtet vorab auf vertraulicher Basis den für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zuständigen Ausschuss und den für Entwicklung zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über die Erstellung bzw. Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Liste. |

Abänderung 12

Anlage 1

Anlage Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2entfällt | entfällt |

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht

[2] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

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