Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM(2004)0289 — C6-0021/2004 — 2004/0108(CNS))
Amtsblatt Nr. 304 E vom 01/12/2005 S. 0258 - 0264
P6_TC1-COD(2004)0098 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Februar 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80, Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [2], gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags [3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2003 über die Verbesserung des Ansehens des Seeverkehrs in der Gemeinschaft und die Steigerung der Attraktivität der seemännischen Berufe für junge Menschen unterstrich der Rat, dass die berufliche Mobilität von Seeleuten in der Europäischen Union gefördert werden muss, wobei besonderes Augenmerk auf die Verfahren zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten zu legen ist, und gleichzeitig die uneingeschränkte Beachtung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet werden muss. (2) Der Seeverkehr ist ein äußerst dynamischer und sich rasch weiterentwickelnder Wirtschaftszweig mit stark internationalem Gepräge. Angesichts des zunehmenden Mangels an Seeleuten aus der Gemeinschaft kann deshalb ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Personalangebot und -nachfrage wirksamer auf Gemeinschaftsebene aufrechterhalten werden als auf einzelstaatlicher Ebene. Daher muss im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs unbedingt auch die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Gemeinschaft erleichtert werden. (3) Hinsichtlich der Qualifikation von Seeleuten hat die Gemeinschaft in der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten [4] Mindestanforderungen für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen festgelegt. Diese Richtlinie setzt die internationalen Normen des STCW-Übereinkommens für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in Gemeinschaftsrecht um. (4) Nach der Richtlinie 2001/25/EG müssen Seeleute Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein, das gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt und mit Vermerken versehen worden ist und das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen. (5) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2001/25/EG gelten für die gemeinschaftsinterne Anerkennung von Befähigungszeugnissen, deren Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sind, die Richtlinien 89/48/EWG [5] und 92/51/EWG [6] über eine erste beziehungsweise eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. In diesen Richtlinien nicht vorgesehen, dass offizielle Qualifikationsnachweise von Seeleuten ohne weiteres anerkannt werden, da unter Umständen Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind. (6) Jeder Mitgliedstaat sollte die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2001/25/EG erteilten Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise anerkennen. Daher sollte jeder Mitgliedstaat Seeleuten, die ihre Befähigungszeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, die Aufnahme und Ausübung des seemännischen Berufs gestatten, für den sie qualifiziert sind, ohne andere Voraussetzungen vorzuschreiben als diejenigen die für ihre eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind. (7) Mit dieser Richtlinie soll die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen erleichtert werden, sie regelt daher nicht die Anforderungen für den Zugang zur Beschäftigung. (8) Im STCW-Übereinkommen sind Anforderungen in Bezug auf die Sprachkenntnisse der Seeleute festgelegt. Diese Anforderungen sollten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden, um die effiziente Kommunikation an Bord von Schiffen zu gewährleisten und die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. (9) Die zunehmende Anzahl von Befähigungszeugnissen für Seeleute, die in betrügerischer Weise ausgestellt wurden, stellt heute eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Seeverkehr und den Schutz der Meeresumwelt dar. In den meisten Fällen erfüllen die Inhaber von Befähigungszeugnissen, die in betrügerischer Weise ausgestellt wurden, nicht die Mindestanforderungen des STCW-Übereinkommens für die Zeugniserteilung. Diese Seeleute können leicht in Unfälle auf See verwickelt werden. (10) Die Mitgliedstaaten sollten deshalb gezielte Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen zu verhindern und zu bestrafen und sich weiterhin im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation um strenge und durchsetzbare Übereinkommen über die weltweite Bekämpfung solcher Praktiken bemühen. Der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe ist ein geeignetes Forum für den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in dieser Hinsicht. (11) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 [7] wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die Agentur) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ist. Zu den Aufgaben der Agentur gehört es, die Kommission bei der Durchführung aller Aufgaben zu unterstützen, die dieser aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen werden. (12) Die Agentur sollte folglich die Kommission bei der Überprüfung unterstützen, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2001/25/EG festgelegten Vorschriften einhalten. (13) Für die gemeinschaftsinterne gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen, deren Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sind, sollten nicht mehr die Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG und der Richtlinie 92/51/EWG gelten, sondern die vorliegende Richtlinie. (14) Der Rat sollte nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung Bessere Rechtsetzung [8] darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und ihren Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen. (15) Die Richtlinie 2001/25/EG sollte daher dementsprechend geändert werden. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie findet Anwendung auf Seeleute, die: a) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, b) Staatsangehörige eines Drittlands sind, die im Besitz eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Zeugnisses sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Seeleute sind Personen, die mindestens entsprechend den in Anlage I der Richtlinie 2001/25/EG festgelegten Anforderungen ausgebildet und durch einen Mitgliedstaat zertifiziert sind; b) Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG; c) entsprechendes Zeugnis ist ein Befähigungszeugnis gemäß Artikel 1 Nummer 27 der Richtlinie 2001/25/EG; d) Vermerk ist ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteiltes gültiges Dokument gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2001/25/EG; e) Anerkennung ist die Billigung eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Befähigungszeugnisses oder entsprechenden Zeugnisses durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates; f) Aufnahmemitgliedstaat ist jeder Mitgliedstaat, in dem Seeleute um Anerkennung ihres entsprechenden Zeugnisses/ihrer entsprechenden Zeugnisse oder ihres anderen Befähigungszeugnisses/ihrer anderen Befähigungszeugnisse ansuchen; g) STCW-Übereinkommen ist das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) in seiner jeweils geltenden Fassung; h) STCW-Code ist der Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, wie er in der Entschließung 2 der STCW-Vertragsparteienkonferenz von 1995 angenommen wurde, in seiner jeweils geltenden Fassung; i) die Agentur ist die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eingerichtet wurde. Artikel 3 Anerkennung von Befähigungszeugnissen (1) Alle Mitgliedstaaten erkennen die entsprechenden Zeugnisse oder anderen Befähigungszeugnisse an, die von einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG erteilt wurden. (2) Die Anerkennung entsprechender Zeugnisse ist auf die Dienststellung, die Funktionen und die Verantwortungsebenen beschränkt, die darin festgelegt sind. Ein Vermerk wird beigefügt, der diese Anerkennung belegt. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, einen Rechtsbehelf für den Fall einzulegen, dass die Zulassung eines gültigen Zeugnisses abgelehnt oder keine Antwort erteilt wird. (4) Unbeschadet Absatz 3 können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats weitere Beschränkungen der Dienststellung, der Funktionen und der Verantwortungsebenen im Bezug auf küstennahe Reisen nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/25/EG oder sonstige Befähigungszeugnisse nach Regel VII/1 des Anlages I der Richtlinie 2001/25/EG vorschreiben. (5) Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute, die Befähigungszeugnisse für Aufgaben auf Management-Ebene zur Anerkennung vorlegen, ein angemessenes Maß an Kenntnissen der für die Aufgaben, die sie wahrnehmen dürfen, relevanten Seerechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates besitzen. Artikel 4 Änderungen der Richtlinie 2001/25/EG 1. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Befähigungszeugnis Ein Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 und gemäß den Anforderungen nach Anlage I ausgestellt ist."" 2. Folgender Artikel 7a wird eingefügt: "Artikel 7a Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen und durchgesetzt werden, um Betrug und sonstige rechtswidrige Praktiken bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse oder im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen, die von ihren zuständigen Behörden erteilt und mit Vermerken versehen worden sind, zu verhindern. Sie sorgen ferner für Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. (2) Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen Behörden, die für die Aufdeckung und die Bekämpfung betrügerischer Praktiken und den Informationsaustausch mit den für die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute zuständigen Behörden der anderen Länder zuständig sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend. Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner alle Drittstaaten, mit denen sie gemäß Regel I/10 Absatz 1.2 des STCW-Übereinkommens eine Vereinbarung getroffen haben. (3) Auf Antrag des Aufnahmemitgliedstaats legen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung bzw. die Aberkennung der Echtheit der Befähigungszeugnisse von Seeleuten, der entsprechenden Vermerke oder jedes anderen Urkundennachweises für eine Ausbildung vor, die in diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden." 3. Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 werden mit Wirkung vom [...] [9] gestrichen. 4. Folgender Artikel 21a wird eingefügt: "Artikel 21a Regelmäßige Überwachung der Einhaltung Unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß Artikel 226 des Vertrags überprüft die Kommission mit Hilfe der Agentur regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllt haben." 5. Folgender Artikel 21b wird eingefügt: "Artikel 21b Bericht über die Einhaltung der Richtlinie Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens [...] [10] einen Bewertungsbericht auf der Grundlage der nach Artikel 21a gesammelten Informationen vor. In diesem Bericht analysiert die Kommission die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und legt gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen vor." 6. Folgende Ziffer 1a wird in Anlage I Kapitel I eingefügt: "1a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Seeleute über angemessene Sprachkenntnisse verfügen, wie sie in den Abschnitten A-II/1, A-III/1, A-IV/2 und A-II/4 des STCW-Code festgelegt sind, damit sie in der Lage sind, ihren speziellen Pflichten auf einem Schiff unter der Flagge eines Aufnahmemitgliedstaats nachzukommen." Artikel 5 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab [...] [11] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 7 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu ... am ... Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [3] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005. [4] ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 28). [5] Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1). [6] Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15). [7] Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1). [8] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. [9] 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. [10] Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. [11] 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. --------------------------------------------------