25.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 264/28 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 32/2005
vom 18. Juli 2005
vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates
(2005/C 264 E/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (nachstehend „ISM-Code“ genannt) wurde 1993 von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen. Dieser Code wurde durch die Annahme des angenommenen Kapitels IX zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 im Mai 1994 für die meisten Schiffe auf Auslandfahrt schrittweise verbindlich. |
(2) |
Der ISM-Code wurde durch die am 5. Dezember 2000 angenommene Entschließung MSC.104 (73) von der IMO geändert. |
(3) |
Leitlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch Verwaltungen wurden mit der IMO-Entschließung A.788 (19) vom 23. November 1995 angenommen. Diese Leitlinien wurden durch die am 29. November 2001 angenommene Entschließung A.913 (22) geändert. |
(4) |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (3) wurde der ISM-Code mit Wirkung vom 1. Juli 1996 für alle Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe verbindlich, die im Linienverkehr von und nach Häfen der Mitgliedstaaten auf Inland- oder Auslandfahrt eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge. Dies war ein erster Schritt zur Gewährleistung einer einheitlichen und kohärenten Umsetzung des ISM-Codes in allen Mitgliedstaaten. |
(5) |
Am 1. Juli 1998 wurde der ISM-Code nach den Bestimmungen von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens für Unternehmen verbindlich, die Fahrgastschiffe — auch Hochgeschwindigkeitsfahrgastschiffe —, Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe oder Hochgeschwindigkeitsfrachtschiffe von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben. |
(6) |
Am 1. Juli 2002 wurde der ISM-Code für Unternehmen verbindlich, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben. |
(7) |
Der Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Umweltschutz können durch strenge und obligatorische Anwendung des ISM-Codes wirksam verbessert werden. |
(8) |
Es ist wünschenswert, den ISM-Code unmittelbar auf Schiffe anzuwenden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie, unabhängig von der geführten Flagge, auf Schiffe, die ausschließlich in der Inlandfahrt oder im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. |
(9) |
Der Erlass einer neuen Verordnung, die unmittelbar gilt, soll die Durchsetzung des ISM-Codes gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zu entscheiden, ob der ISM-Code auf Schiffe, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt werden, unabhängig von der geführten Flagge angewendet wird. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 sollte daher aufgehoben werden. |
(11) |
Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, spezifische Bestimmungen von Teil A des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen. Er kann für die betreffenden Schiffe und Unternehmen alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen. |
(12) |
Der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (4) muss Rechnung getragen werden. |
(13) |
Der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (5) muss ebenfalls Rechnung getragen werden, um anerkannte Organisationen für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren; ebenso ist die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (6) zu berücksichtigen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt festzulegen. |
(14) |
Die zur Änderung des Anhangs II erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(15) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen zu verbessern sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe zu verbessern, indem durch folgende Maßnahmen sichergestellt wird, dass Unternehmen, die diese Schiffe betreiben, den ISM-Code einhalten:
a) |
Einrichtung, Anwendung und ordnungsgemäße Aufrechterhaltung der an Bord und an Land befindlichen Systeme zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmen und |
b) |
Kontrolle dieser Systeme durch die Verwaltungen des Flaggen- und Hafenstaats. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„ISM-Code“ den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durch die Entschließung der Vollversammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 in der Fassung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.104 (73) vom 5. Dezember 2000 angenommen wurde und dieser Verordnung als Anhang I beigefügt ist, in seiner jeweils geltenden Fassung; |
2. |
„anerkannte Organisation“ eine Stelle, die nach der Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist; |
3. |
„Unternehmen“ den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch die Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen; |
4. |
„Fahrgastschiff“ ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, oder ein Fahrgasttauchfahrzeug; |
5. |
„Fahrgast“ jede Person mit Ausnahme
|
6. |
„Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“ ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Regel X-1/2 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung. Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/18/EG angegebenen Beschränkungen; |
7. |
„Frachtschiff“ ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das kein Fahrgastschiff ist; |
8. |
„Auslandfahrt“ eine Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt; |
9. |
„Inlandfahrt“ eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats; |
10. |
„Linienverkehr“ eine Abfolge von Fahrten, durch die zwei oder mehr Punkte miteinander verbunden werden, entweder
|
11. |
„Ro-Ro-Fahrgastfährschiff“ ein im Seeverkehr eingesetztes Fahrgastschiff im Sinne von Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung; |
12. |
„Fahrgasttauchfahrzeug“ ein bewegliches Wasserfahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen, das hauptsächlich unter Wasser betrieben wird und im Hinblick auf Überwachung und einen oder mehrere der folgenden Punkte auf Unterstützung über Wasser, wie etwa auf ein Überwasserschiff oder Einrichtungen an Land, angewiesen ist:
|
13. |
„bewegliche Offshore-Bohreinheit“ ein Wasserfahrzeug, das in der Lage ist, Bohrarbeiten zur Suche nach oder Gewinnung von Bodenschätzen unter dem Meeresboden wie flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen, Schwefel oder Salz auszuführen; |
14. |
„Bruttoraumzahl“ die gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ermittelte Bruttoraumzahl des Schiffs bzw. bei Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzt werden und deren Größe nicht nach dem genannten Übereinkommen bestimmt wurde, die gemäß den nationalen Schiffsvermessungsvorschriften ermittelte Bruttoraumzahl des Schiffs. |
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben:
a) |
in der Auslandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen; |
b) |
ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, unabhängig von der geführten Flagge; |
c) |
Frachtschiffe und Fahrgastschiffe im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten, unabhängig von der geführten Flagge; |
d) |
bewegliche Offshore-Bohreinheiten, die unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Arten von Schiffen oder die Unternehmen, die sie betreiben:
a) |
Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden; |
b) |
Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz und Sportboote, es sei denn, sie verfügen nicht oder sollen nicht über eine Besatzung verfügen und sie befördern zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste; |
c) |
Fischereifahrzeuge; |
d) |
Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500; |
e) |
Fahrgastschiffe außer Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen in Seegebieten der Klassen C und D im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG. |
Artikel 4
Einhaltung der Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Schiffe betreiben, die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Artikel 5
Anforderungen an die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe und die Unternehmen, die sie betreiben, halten die Anforderungen von Teil A des ISM-Codes ein.
Artikel 6
Zeugniserteilung und Überprüfung
Bei der Ausstellung von Zeugnissen und bei der Überprüfung halten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes ein.
Artikel 7
Ausnahmeregelung
(1) Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, die Bestimmungen der Nummern 6, 7, 9, 11 und 12 von Teil A des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe und Unternehmen, für die eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 erlassen wurde, alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen, wenn er der Auffassung ist, dass es praktische Schwierigkeiten bereitet, die Anforderungen nach Artikel 6 zu erfüllen.
(3) Bei Sachverhalten nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ist wie folgt zu verfahren:
a) |
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ausnahmeregelung und die Maßnahmen, die er zu erlassen beabsichtigt, mit. |
b) |
Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden, dass die vorgeschlagene Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist oder dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausreichen, so ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die vorgeschlagenen Bestimmungen zu ändern oder nicht zu erlassen. |
c) |
Der Mitgliedstaat veröffentlicht die erlassenen Maßnahmen unter direkter Bezugnahme auf Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2. |
(4) Der betreffende Mitgliedstaat stellt infolge der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ein Zeugnis gemäß Anhang II Nummer 5 Unterabsatz 2 unter Angabe der geltenden Betriebsbeschränkungen aus.
Artikel 8
Gültigkeit, Annahme und Anerkennung von Zeugnissen
(1) Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig.
(2) Bei erneuter Ausstellung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes.
(3) Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder in deren Namen von einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.
(4) Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen oder vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines Drittstaats oder in ihrem Namen ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.
Jedoch ist bei im Linienverkehr eingesetzten Schiffen die Übereinstimmung der im Namen der Verwaltung eines Drittstaats ausgestellten Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufigen Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen mit dem ISM-Code von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bzw. in seinem (ihrem) Namen in geeigneter Weise zu überprüfen, außer wenn die Zeugnisse von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind.
Artikel 9
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 10
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.
(2) Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein harmonisiertes Musterformular für diese Berichte.
(3) Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Maßnahmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 11
Änderungen
(1) Änderungen des ISM-Codes können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (8) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(2) Anhang II kann nur nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
Artikel 12
Ausschuss
(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird mit Wirkung vom … (9) aufgehoben.
(2) Vor dem … (10) ausgestellte vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleiben bis zu ihrem Ablauf oder bis zu ihrer nächsten Bestätigung gültig.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für Fracht- und Fahrgastschiffe, die nicht bereits der Verpflichtung zur Einhaltung des ISM-Codes unterliegen, gilt diese Verordnung ab … (9).
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
...
Im Namen des Rates
Der Präsident
...
(1) ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 20.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004 (C 102 E vom 28.4.2004, S. 565), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).
(4) ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).
(5) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG.
(6) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6).
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).
(9) Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.
(10) Zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.
ANHANG I
INTERNATIONALER CODE FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS UND ZUR VERHÜTUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG (ISM-CODE)
TEIL A — UMSETZUNG
1. |
ALLGEMEINES |
1.1. |
Begriffsbestimmungen |
1.2. |
Zielsetzungen |
1.3. |
Anwendungsbereich |
1.4. |
Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) |
2. |
SCHIFFSSICHERHEIT UND MEERESUMWELTSCHUTZ |
3. |
VERANTWORTUNG UND WEISUNGSBEFUGNIS INNERHALB DES UNTERNEHMENS |
4. |
DURCHFÜHRUNGSBEAUFTRAGTE(R) |
5. |
VERANTWORTUNG UND WEISUNGSBEFUGNISSE DES KAPITÄNS |
6. |
MATERIELLE UND PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN |
7. |
ERARBEITUNG VON PLÄNEN FÜR DEN BETRIEBSABLAUF AN BORD |
8. |
VORBEREITUNG AUF NOTFALLSITUATIONEN |
9. |
BERICHTERSTATTUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN, UNFÄLLE UND GEFÄHRLICHE VORKOMMNISSE SOWIE ANALYSE DIESER EREIGNISSE |
10. |
INSTANDHALTUNG VON SCHIFF UND AUSRÜSTUNG |
11. |
UNTERLAGEN |
12. |
ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DES SYSTEMS ZUR ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN SOWIE ÜBERPRÜFUNG UND AUSWERTUNG DURCH DAS UNTERNEHMEN |
TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG, ÜBERPRÜFUNG UND KONTROLLE
13. |
ZEUGNISERTEILUNG UND REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG |
14. |
ERTEILUNG EINES VORLÄUFIGEN ZEUGNISSES |
15. |
ÜBERPRÜFUNG |
16. |
ZEUGNISFORMULARE |
INTERNATIONALER CODE FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS UND ZUR VERHÜTUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG (ISM-CODE)
TEIL A — UMSETZUNG
1. ALLGEMEINES
1.1. Begriffsbestimmungen
Für die Teile A und B dieses Codes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.1. |
„Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung (ISM-Code)“ ist der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung in der von der IMO-Vollversammlung angenommenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung. |
1.1.2. |
„Unternehmen“ ist der Eigner des Schiffes oder jede sonstige Organisation oder Person (wie z. B. der Geschäftsführer oder der Charterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen. |
1.1.3. |
„Verwaltung“ ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist. |
1.1.4. |
„System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS)“ ist ein gegliedertes und schriftlich festgelegtes System, durch das die Beschäftigten eines Unternehmens in die Lage versetzt werden, die Unternehmenspolitik hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz in wirksamer Weise umzusetzen. |
1.1.5. |
„Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften“ ist ein Dokument, das einem Unternehmen ausgestellt wird, das die Vorschriften dieses Codes erfüllt. |
1.1.6. |
„Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen“ ist ein einem Schiff ausgestelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das betreffende Schiff im Einklang mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. |
1.1.7. |
„Objektiver Nachweis“ sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Darstellungen eines Sachverhalts in Bezug auf die Sicherheit oder auf das Vorhandensein und die Umsetzung eines oder mehrerer Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Prüfungen und ist nachprüfbar. |
1.1.8. |
„Beobachtung“ ist eine im Rahmen des Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfasste Darstellung eines Sachverhalts, die durch objektive Nachweise belegt ist. |
1.1.9. |
„Nichterfüllung“ ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung nicht erfüllt wird. |
1.1.10. |
„Schwerwiegende Nichterfüllung“ ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Beschäftigten oder des Schiffes oder aber eine große Gefahr für die Umwelt darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift dieses Codes. |
1.1.11. |
„Jahrestag“ ist in jedem Jahr das Datum (Tag und Monat), an dem die Gültigkeit des betreffenden Dokuments oder Zeugnisses erlischt. |
1.1.12. |
„Übereinkommen“ ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung. |
1.2. Zielsetzungen
1.2.1. |
Die Zielsetzung des Codes liegt darin, die Sicherheit auf See zu gewährleisten, Menschen vor Schaden an Leib und Leben zu bewahren sowie Umweltschäden — insbesondere Schäden an der Meeresumwelt — und Schäden an Vermögenswerten zu verhüten. |
1.2.2. |
Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsbetriebsführung soll das Unternehmen unter anderem folgende Ziele verfolgen:
|
1.2.3. |
Das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll sicherstellen,
|
1.3. Anwendungsbereich
Die Vorschriften des ISM-Codes können auf alle Schiffe angewandt werden.
1.4. Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
Jedes Unternehmen soll ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten; die inhaltlichen Anforderungen an dieses Konzept umfassen unter anderem folgende Punkte:
1.4.1. |
ein Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz; |
1.4.2. |
Anweisungen und Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und des Schutzes der Meeresumwelt nach Maßgabe sowohl internationaler als auch nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägiger Vorschriften; |
1.4.3. |
Definition der Zuständigkeitsbereiche des landseitigen und des bordseitigen Personals sowie Festlegung der Nachrichtenübermittlungswege zwischen den beiden und innerhalb jedes der beiden Betriebsteile; |
1.4.4. |
Verfahren für das Melden von Unfällen und von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden ISM-Codes; |
1.4.5. |
Verfahren für die Vorbereitung auf und das Verhalten in Notfallsituationen; und |
1.4.6. |
Verfahren für die innerbetrieblich durchzuführende Kontrolle auf Einhaltung des Konzepts und für die Überprüfung der Organisationsstruktur. |
2. KONZEPT DES UNTERNEHMENS IN BEZUG AUF SCHIFFSSICHERHEIT UND MEERESUMWELTSCHUTZ
2.1. |
Das Unternehmen soll ein Konzept für Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz einführen, aus dem hervorgeht, wie die in Punkt 1.2. genannten Ziele erreicht werden sollen. |
2.2. |
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass dieses Konzept auf allen Hierarchieebenen sowie im landseitigen als auch im bordseitigen Betriebsteil in die Tat umgesetzt und eingehalten wird. |
3. ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE UND WEISUNGSBEFUGNISSE INNERHALB DES UNTERNEHMENS
3.1. |
Ist eine andere Stelle als der Eigner für den Betrieb des Schiffes zuständig, so hat der Eigner die vollständige Bezeichnung sowie nähere Angaben über diese Stelle der Verwaltung mitzuteilen. |
3.2. |
Das Unternehmen soll die Verantwortung, die Weisungsbefugnisse und die gegenseitige Zuordnung aller Personen schriftlich festlegen, die Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verschmutzungsverhütung anordnen, ausführen oder überwachen. |
3.3. |
Das Unternehmen trägt die Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass ausreichende materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/der/den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen. |
4. DURCHFÜHRUNGSBEAUFTRAGTE(R)
Jedes Unternehmen soll zur Gewährleistung des sicheren Betriebes jedes seiner Schiffe und als Verbindungsstelle zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern an Bord eine oder mehrere Person(en) im landseitigen Betriebsteil mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensspitze als Durchführungsbeauftragte(n) benennen. Der Zuständigkeitsbereich und die Weisungsbefugnis des (der) Durchführungsbeauftragten sollen sich insbesondere auf die Überwachung der auf die Schiffssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung bezogenen Aspekte des Betriebes jedes einzelnen Schiffes erstrecken; dazu gehört auch, dass die Bereitstellung einer ausreichenden materiellen Unterstützung durch den landseitigen Betriebsteil sichergestellt wird.
5. ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE UND WEISUNGSBEFUGNISSE DES KAPITÄNS
5.1. |
Das Unternehmen soll unmissverständlich die Zuständigkeit des Kapitäns für folgende Angelegenheiten schriftlich festlegen:
|
5.2. |
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass in den schriftlichen Ausführungen zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eine unmissverständliche Aussage enthalten ist, die mit dem gebotenen Nachdruck die Weisungsbefugnisse des Kapitäns betont. Das Unternehmen soll dabei zum Ausdruck bringen, dass der Kapitän die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung sowie gegebenenfalls für die Anforderung von Unterstützung durch das Unternehmen besitzt. |
6. MATERIELLE UND PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN
6.1. |
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass der Kapitän
|
6.2. |
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass jedes seiner Schiffe mit Seeleuten besetzt ist, die nach Maßgabe der internationalen und nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägigen Vorschriften die erforderliche Befähigung und körperliche Tauglichkeit sowie die entsprechenden Zeugnisse besitzen. |
6.3. |
Das Unternehmen soll Verfahren einführen, durch die sichergestellt wird, dass neu eingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiter, die mit neuen Aufgaben betraut werden, die im Bezug zur Schiffssicherheit und dem Meeresumweltschutz stehen, in ihren Aufgabenbereich ordnungsgemäß eingewiesen werden. Diejenigen Anweisungen, die auf jeden Fall vor dem Auslaufen des Schiffes zu geben sind, sollen identifiziert, dokumentiert und auch vor dem Auslaufen des Schiffes gegeben werden. |
6.4. |
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befasst sind, Sinn und Inhalt der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Codes und Richtlinien in ausreichendem Maße kennen und verstehen. |
6.5. |
Das Unternehmen soll Verfahren einführen bzw. weiterhin anwenden und aufrechterhalten, mittels deren festgestellt werden kann, welche Ausbildungsinhalte zur Unterstützung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vermittelt werden müssen, und soll sicherstellen, dass diese Inhalte allen in Betracht kommenden Mitarbeitern vermittelt werden. |
6.6. |
Das Unternehmen soll Verfahren einführen, mittels deren die Mitarbeiter an Bord alles für sie Wissenswerte über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer oder mehreren Arbeitssprachen erfahren, die sie auch tatsächlich verstehen. |
6.7. |
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass die Mitarbeiter an Bord in der Lage sind, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen untereinander richtig zu verständigen. |
7. ERARBEITUNG VON PLÄNEN FÜR DEN BETRIEBSABLAUF AN BORD
Das Unternehmen soll, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, Verfahren für die Erarbeitung von Plänen und Anweisungen für wichtige Betriebsabläufe an Bord hinsichtlich der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind.
8. VORBEREITUNG AUF NOTFALLSITUATIONEN
8.1. |
Das Unternehmen soll Verfahren für das richtige Erkennen und die Beschreibung von möglicherweise eintretenden Notfallsituationen an Bord sowie für das richtige Reagieren darauf einführen. |
8.2. |
Das Unternehmen soll Programme für praktische und theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das Verhalten in Notfallsituationen einführen. |
8.3. |
Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Maßnahmen vorgesehen sein, mit denen sichergestellt wird, dass die in Betracht kommenden Stellen des Unternehmens jederzeit auf Gefahren-, Unfall- und sonstige Notfallsituationen reagieren können, in die Schiffe des Unternehmens geraten können. |
9. BERICHTERSTATTUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN, UNFÄLLE UND GEFÄHRLICHE VORKOMMNISSE SOWIE ANALYSE DIESER EREIGNISSE
9.1. |
Zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Verfahren gehören, durch die sichergestellt wird, dass Unfälle, gefährliche Situationen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften dem Unternehmen gemeldet, untersucht und analysiert werden mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Schiffssicherheit und bei der Verhütung der Meeresverschmutzung zu erreichen. |
9.2. |
Das Unternehmen soll Verfahren für die Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen erarbeiten. |
10. INSTANDHALTUNG VON SCHIFF UND AUSRÜSTUNG
10.1. |
Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass das Schiff nach Maßgabe der einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie möglicherweise zusätzlich vom Unternehmen aufgestellter Anforderungen instand gehalten wird. |
10.2. |
Zur Erfüllung dieser Anforderungen soll das Unternehmen sicherstellen, dass
|
10.3. |
Das Unternehmen soll im Rahmen des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Verfahren erarbeiten, mittels deren festgestellt werden kann, bei welchen Ausrüstungen und technischen Einrichtungen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Zuverlässigkeit dieser Ausrüstungen und technischen Einrichtungen aufgeführt sein. Zu diesen Maßnahmen soll gehören, dass in Reserve gehaltene Vorrichtungen sowie Ausrüstungen und technische Einrichtungen, die nicht ständig in Gebrauch sind, regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. |
10.4. |
Die Besichtigungen nach Punkt 10.2. wie auch die Maßnahmen nach Punkt 10.3. sollen in den Instandhaltungsplan für das jeweilige Schiff aufgenommen werden. |
11. UNTERLAGEN
11.1. |
Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, einführen und aufrechterhalten, mittels deren der Zugriff auf alle schriftlich und elektronisch gespeicherten Daten und Dokumentationen möglich ist, die für das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von Belang sind. |
11.2. |
Das Unternehmen soll sicherstellen, dass
|
11.3. |
Die Unterlagen, die der Darstellung und Umsetzung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen dienen, können zu einem „Handbuch für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen“ zusammengefasst werden. Die Unterlagen sollen so aufgemacht werden, wie es dem Unternehmen am zweckmäßigsten erscheint. Jedes Schiff soll alle Unterlagen von Belang für das betreffende Schiff an Bord mitführen. |
12. ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DES SYSTEMS ZUR ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN SOWIE ÜBERPRÜFUNG UND AUSWERTUNG DURCH DAS UNTERNEHMEN
12.1. |
Das Unternehmen soll eine Überprüfung seiner Sicherheitsmaßnahmen vornehmen, um festzustellen, ob seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung noch mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen übereinstimmen. |
12.2. |
Das Unternehmen soll in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der hierfür vom Unternehmen erarbeiteten Verfahren die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einer kritischen Bewertung unterziehen und erforderlichenfalls auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin überprüfen. |
12.3. |
Die Überprüfungen und die daraufhin unter Umständen durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen sollen nach Maßgabe schriftlich festgelegter Verfahren erfolgen. |
12.4. |
Mitarbeiter, die betriebsinterne Überprüfungen durchführen, sollen von den zu überprüfenden Unternehmensbereichen unabhängig sein, sofern Personalstärke und Geschäftszweck des Unternehmens dies gestatten. |
12.5. |
Die Ergebnisse der Überprüfungen sollen allen verantwortlichen Mitarbeitern in dem betreffenden Unternehmensbereich zur Kenntnis gebracht werden. |
12.6. |
Die Mitarbeiter in der Geschäftsführung des Unternehmens, die für den betreffenden Unternehmensbereich zuständig sind, sollen rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schwachstellen treffen. |
TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG, ÜBERPRÜFUNG UND KONTROLLE
13. ZEUGNISERTEILUNG UND REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG
13.1. |
Das Schiff soll von einem Unternehmen betrieben werden, dem ein für dieses Schiff geltendes Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nach Punkt 14.1. ausgestellt worden ist. |
13.2. |
Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens jedem Unternehmen ausgestellt werden, das die Vorschriften des Codes erfüllt; die Geltungsdauer des Zeugnisses ist von der Verwaltung festzulegen und soll fünf Jahre nicht überschreiten. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis darüber anerkannt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Vorschriften des ISM-Codes zu erfüllen. |
13.3. |
Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gilt nur für die Schiffstypen, die im Zeugnis ausdrücklich angegeben sind. Diese Angabe soll auf der Grundlage derjenigen Schiffstypen erfolgen, für welche die erstmalige Überprüfung durchgeführt worden ist. Weitere Schiffstypen sollen nur hinzugefügt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen in der Lage ist, diejenigen Vorschriften dieses Codes zu erfüllen, die für diese Schiffstypen gelten. In diesem Zusammenhang sind unter Schiffstypen die in Regel IX/1 des Übereinkommens genannten Typen zu verstehen. |
13.4. |
Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll nur vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung des Übereinkommens in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis drei Monate nach dem Jahrestag verlängert werden. |
13.5. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden, wenn die nach Punkt 13.4. vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen.
13.5.1. |
Wird das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften eingezogen, so sollen auch alle damit zusammenhängenden Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und/oder Vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingezogen werden. |
13.6. |
Eine Abschrift des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, sodass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung. |
13.7. |
Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung einem Schiff für einen Zeitraum ausgestellt werden, der fünf Jahre nicht überschreitet. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll erst ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das Schiff in Übereinstimmung mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Schiff die Vorschriften dieses Codes erfüllt. |
13.8. |
Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll nur unter dem Vorbehalt mindestens einer Zwischen-Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung verlängert werden. Ist nur eine einzige Zwischen-Überprüfung vorgesehen und beträgt die Geltungsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen fünf Jahre, so soll diese Überprüfung zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. |
13.9. |
Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.5.1. gilt, dass das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden soll, wenn die nach Punkt 13.8. vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen. |
13.10. |
Wird die Erneuerungsprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll ungeachtet der Vorschriften nach den Punkten 13.2. und 13.7. die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Erlöschen der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen. |
13.11. |
Wird die Erneuerungsprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung betragen. |
14. ERTEILUNG EINES VORLÄUFIGEN ZEUGNISSES
14.1. |
Um in der Anfangsphase die Umsetzung des Codes zu erleichtern, kann ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften erteilt werden,
|
14.2. |
Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden:
Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der sechs Monate nicht überschreitet. |
14.3. |
In besonderen Fällen kann eine Verwaltung oder auf Ersuchen der Verwaltung eine andere Vertragsregierung die Geltungsdauer eines Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für einen Zeitraum verlängern, der sechs Monate ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer nicht überschreitet. |
14.4. |
Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass
|
15. ÜBERPRÜFUNG
15.1. |
Alle nach diesem Code vorgeschriebenen Überprüfungen sollen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien (1) nach Verfahren durchgeführt werden, die für die Verwaltung annehmbar sind. |
16. ZEUGNISFORMULARE
16.1. |
Für Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen die im Anhang zu diesem Code abgedruckten Muster verwendet werden. Ist die dabei verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so soll eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden. |
16.2. |
Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.3. gilt, dass die im Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und im Vorläufigen Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften enthaltenen Angaben der Schiffstypen mit Vermerken versehen werden können, aus denen etwaige Beschränkungen in der Betriebsweise der im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beschriebenen Schiffe hervorgehen. |
(1) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.913(22) angenommenen „Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen“ verwiesen.
ANLAGE
ANHANG II
VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWALTUNGEN ZUR UMSETZUNG DES INTERNATIONALEN CODES FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS (ISM-CODE)
TEIL A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG UND NORMEN
2. |
ZEUGNISERTEILUNG |
3. |
MANAGEMENTSTANDARDS |
4. |
KOMPETENZSTANDARDS |
5. |
FORM DER ZEUGNISSE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN UND ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN |
TEIL A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. |
Die Mitgliedstaaten führen die gemäß dem ISM-Code für die unter diese Verordnung fallenden Schiffe vorgeschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit den Überprüfungen und der Zeugniserteilung entsprechend den in Teil B dieses Titels festgelegten Anforderungen und Normen durch. |
1.2. |
Ferner tragen die Mitgliedstaaten den geänderten Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen Rechnung, die von der IMO durch die Entschließung A.913(22) vom 29. November 2001 verabschiedet worden sind, sofern sie nicht in Teil B dieses Titels enthalten sind. |
TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG UND NORMEN
2. ZEUGNISERTEILUNG
2.1. |
Bei der Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für ein Unternehmen oder eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für ein Schiff sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten. |
2.2. |
Für die Zeugniserteilung sind in der Regel folgende Schritte erforderlich:
Diese Überprüfungen werden durchgeführt, wenn das Unternehmen sie bei der Verwaltung oder bei der im Namen der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation beantragt. |
2.3. |
Die Überprüfungen schließen ein Audit der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ein. |
2.4. |
Zur Durchführung des Audits werden ein leitender Auditor und gegebenenfalls ein Auditteam ernannt. |
2.5. |
Der leitende Auditor hält Verbindung mit dem Unternehmen und stellt einen Auditplan auf. |
2.6. |
Unter Anleitung des leitenden Auditors, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich ist, wird ein Auditbericht angefertigt. |
2.7. |
Zu dem Auditbericht gehören der Auditplan, die Angabe der einzelnen Mitglieder des Auditteams, Daten und Name des Unternehmens, Aufzeichnungen über Bemerkungen und Nichteinhaltungen sowie Bemerkungen darüber, inwieweit ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die angegebenen Ziele erreicht. |
3. MANAGEMENTSTANDARDS
3.1. |
Der Auditor oder das Auditteam, der bzw. das die Einhaltung des ISM-Codes prüft, muss auf folgenden Gebieten kompetent sein:
|
3.2. |
Bei der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes muss sichergestellt werden, dass es zwischen den Mitgliedern der Beratungsdienste und dem mit der Zertifizierung befassten Personal keinerlei Abhängigkeit gibt. |
4. KOMPETENZSTANDARDS
4.1. Für die Prüfung erforderliche Grundkompetenz
4.1.1. |
Das Personal, das an der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes mitwirken soll, muss die Mindestkriterien erfüllen, die in Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 95/21/EG für Besichtiger vorgeschrieben sind. |
4.1.2. |
Es muss so ausgebildet sein, dass es über die nötige Kompetenz und Fähigkeit für die Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes verfügt, insbesondere in Bezug auf:
|
4.2. Kompetenz für die erstmalige Überprüfung und die Erneuerungsüberprüfung
4.2.1. |
Um umfassend beurteilen zu können, ob das Unternehmen oder die einzelnen Schiffstypen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt, muss das Personal, das die erstmalige Überprüfung oder eine Erneuerungsüberprüfung für ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder für ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durchführt, neben der oben genannten Grundkompetenz über die Kompetenz verfügen, um:
|
4.2.2. |
Diese Kompetenzanforderungen können von einem Team erfüllt werden, das zusammen über die gesamte erforderliche Kompetenz verfügt. |
5. MUSTER DER ZEUGNISSE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN UND ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN
Werden Schiffe nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, so verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Muster des ISM-Codes oder die nachstehend aufgeführten Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.
Bei Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 sind andere als die vorstehend aufgeführten Zeugnisse auszustellen; in ihnen ist eindeutig anzugeben, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genehmigt wurde, und es sind die jeweils geltenden Betriebsbeschränkungen aufzuführen.
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
Der Rat hat am 9. Dezember 2004 im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Art. 251 EGV) eine politische Einigung über den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft erzielt (1). Nach der abschließenden Überarbeitung des Textes durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 18. Juli 2005 festgelegt.
Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme (erste Lesung am 10. Mai 2004) sich darauf geeinigt, den Vorschlag der Kommission ohne Abänderungen zu billigen (2). Bei der Festlegung seines Standpunkts hat der Rat die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses berücksichtigt (3) (4).
Zweck dieser Verordnung ist die Ersetzung und Erweiterung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates mit dem Ziel, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, den sicheren Betrieb und die Verhütung von Meeresverschmutzung zu verbessern. Die Bestimmungen des ISM-Codes sind auf alle die Flagge eines Mitgliedstaats führenden Schiffe, die in der Ausland- und Inlandfahrt eingesetzt werden, und auf alle in den Geltungsbereich des SOLAS-Übereinkommens fallenden Schiffe, die ausschließlich in der Inlandfahrt oder im Linienverkehr mit Gemeinschaftshäfen eingesetzt werden, anzuwenden.
II. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) nahm im Jahr 1993 den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs („ISM-Code“) als Teil des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) an, um bei der Besatzung und den Betreibern von Schiffen die Entwicklung einer umfassenden Sicherheitskultur und des Umweltbewusstseins in der Seefahrt zu fördern. Der ISM-Code enthält Leitlinien für die Betriebsführung von Schiffen durch das jeweilige Unternehmen.
Als Reaktion auf die tragische Havarie der Estonia wurde auf Gemeinschaftsebene mittels der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 für im In- und Auslandverkehr eingesetzte Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe eine vorzeitige Umsetzung des ISM-Codes betrieben.
Der Rat befürwortet den im Vorschlag der Kommission vom Dezember 2003 enthaltenen Grundsatz, die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 durch einen neuen Text zu ersetzen, der alle unter Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens fallende Unternehmen und Schiffe verpflichtet, den ISM-Code anzuwenden — auch in Anbetracht dessen, dass der Code im Jahr 2002 auf internationaler Ebene verbindlich wurde. Der Rat teilt die Ansicht, dass die neue Verordnung eine ordnungsgemäße, strenge und harmonisierte Umsetzung des Codes in allen Mitgliedstaaten erleichtern wird.
Der Rat hielt es für notwendig, über den Vorschlag der Kommission wie nachstehend ausgeführt hinauszugehen, um den internationalen Bestimmungen auf geeignete Weise Rechnung zu tragen.
Der Rat ist damit einverstanden, dass als ein weiterer logischer Schritt der Anwendungsbereich der Verordnung auf Schiffe ausgedehnt werden sollte, die auf Inlandfahrt die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie, unabhängig von der geführten Flagge, auf Schiffe, die ausschließlich im Inlandverkehr eingesetzt werden oder im Linienverkehr Häfen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anlaufen oder verlassen. Fahrgastschiffe, die keine Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe sind und weniger als fünf Meilen von der Küstenlinie entfernt verkehren, sowie, im Einklang mit dem ISM-Code, Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten von weniger als 500 BRZ werden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.
Im Sinne klarer und genauer Rechtsvorschriften wurden die Definitionen vervollständigt und gegebenenfalls bestehenden internationalen Übereinkommen angepasst, wobei Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, Fahrgasttauchfahrzeuge, Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten sowie Besonderheiten hinsichtlich der Bestimmung der Bruttoraumzahl berücksichtigt wurden.
Der Rat ist der Auffassung, dass das Gemeinschaftsrecht zur Umsetzung internationaler Rechtsinstrumente so weit wie möglich an diese Instrumente angepasst werden sollte. Daher entsprechen die Bestimmungen zur Gültigkeit der Dokumente, die für Schiffe und Schiffsbetreiber ausgestellt werden sollen (Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen), denen des ISM-Codes und sehen eine Gültigkeit von bis zu fünf Jahren ab Ausstellungsdatum vor.
Im Sinne des Grundsatzes der Einhaltung des ISM-Codes werden diese Dokumente von den Mitgliedstaaten akzeptiert, wenn sie von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder in deren Namen von einer gemäß der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisation bzw. von oder im Namen einer Verwaltung eines Drittlandes ausgestellt wurden. Im letzteren Falle überprüfen die Mitgliedstaaten bei Schiffen, die im Linienverkehr eingesetzt werden, mit allen geeigneten Mitteln die Übereinstimmung dieser Dokumente mit dem ISM-Code.
Der Rat ist der Ansicht, dass infolge der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Inlandfahrten berücksichtigt werden muss, dass die Lage in den Mitgliedstaaten Unterschiede aufweisen kann. Daher sieht die Verordnung eine mögliche Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, spezifische Bestimmungen des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten. Im Rahmen der Ausnahmeregelung erlässt der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall Maßnahmen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen, teilt die Ausnahme und die geplanten Maßnahmen der Kommission mit und veröffentlicht die erlassenen Maßnahmen. Dementsprechend wird das im Falle einer Ausnahme ausgestellte Zeugnis von den Formularen in Anhang I oder Anhang II der Verordnung abweichen, wobei aus ihm eindeutig hervorgehen muss, dass eine Ausnahme im Sinne der Verordnung gewährt wurde, und die geltenden Betriebsbeschränkungen aufgeführt werden müssen.
Der Gemeinsame Standpunkt enthält schließlich eine Reihe vor allem technischer Änderungen, die erforderlich sind, um den neuen Text an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.
(1) Die Kommission hat den Vorschlag am 11. Dezember 2003 vorgelegt.
(2) C 102 E vom 28.4.2004, S. 565.
(3) ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 20.
(4) Der Ausschuss der Regionen hat keine Stellungnahme abgegeben.