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15.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 63/11 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 12/2005
vom Rat festgelegt am 9. Dezember 2004
im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates
(2005/C 63 E/02)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (3) sollten die Wettbewerbsbedingungen zwischen Binnenverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, harmonisiert und die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden. Die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte sollten gewahrt und ausgebaut werden. |
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(2) |
Nach der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (4), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Beschränkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals zu erlassen. |
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(3) |
Es hat sich als schwierig erwiesen, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern im nationalen und grenzüberschreitenden Straßenverkehr innerhalb der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen, anzuwenden, durchzusetzen und zu überwachen, weil die Bestimmungen zu allgemein gehalten sind. |
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(4) |
Eine wirksame und einheitliche Durchführung dieser Bestimmungen ist wünschenswert, damit ihre Ziele erreicht werden und ihre Anwendung nicht in Misskredit gerät. Daher sind klarere und einfachere Vorschriften nötig, die sowohl vom Straßenverkehrsgewerbe als auch den Kontrollorganen leichter zu verstehen, auszulegen und anzuwenden sind. |
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(5) |
Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sollte das Recht der Sozialpartner, im Zuge von Tarifverhandlungen oder in anderer Weise günstigere Bedingungen für die Arbeitnehmer festzulegen, nicht beeinträchtigt werden. |
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(6) |
Es ist wünschenswert, den Geltungsbereich dieser Verordnung klar zu bestimmen, indem die Hauptarten der betroffenen Fahrzeuge aufgeführt werden. |
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(7) |
Diese Verordnung sollte für Beförderungen im Straßenverkehr, die entweder ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft oder aber zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getätigt werden gelten. |
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(8) |
Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (im Folgenden „AETR“ genannt) vom 1. Juli 1970 in seiner geänderten Fassung sollte weiterhin Anwendung finden auf die Beförderung von Gütern und Personen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, und zwar für die gesamte Strecke von Fahrten zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat außer der Schweiz und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen solchen Staat hindurch. |
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(9) |
Bei Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des AETR ist, sollte das AETR für den Teil der Fahrstrecke gelten, der innerhalb der Gemeinschaft oder innerhalb von Staaten liegt, die Vertragsparteien des AETR sind. |
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(10) |
Da der Gegenstand des AETR in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist die Gemeinschaft für die Aushandlung und den Abschluss dieses Übereinkommens zuständig. |
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(11) |
Erfordert eine Änderung der innergemeinschaftlichen Regeln auf dem betreffenden Gebiet eine entsprechende Änderung des AETR, so sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam handeln, um eine solche Änderung des AETR nach dem darin vorgesehenen Verfahren so schnell wie möglich zu erreichen. |
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(12) |
Das Verzeichnis der Ausnahmen sollte aktualisiert werden, um den Entwicklungen im Kraftverkehrssektor im Laufe der letzten neunzehn Jahre Rechnung zu tragen. |
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(13) |
Alle wesentlichen Begriffe sollten umfassend definiert werden, um die Auslegung zu erleichtern und eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Definition des Begriffs „Woche“ in dieser Verordnung sollte Fahrer nicht daran hindern, ihre Arbeit an jedem beliebigen Tag der Woche aufzunehmen. |
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(14) |
Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen nach einer Übergangszeit in der Lage sein sollten, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. |
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(15) |
Die grundlegenden Vorschriften für die Lenkzeit müssen klarer und einfacher werden, um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung mit Hilfe des digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (5) und der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen. Außerdem sollten sich die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss um Einvernehmen über die Durchführung dieser Verordnung bemühen. |
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(16) |
Nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 war es möglich, die täglichen Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen so zu planen, dass Fahrer zu lange ohne eine vollständige Fahrtunterbrechung fahren konnten, was zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit und schlechteren Arbeitsbedingungen für die Fahrer geführt hat. Es ist daher angebracht sicherzustellen, dass aufgeteilte Fahrtunterbrechungen so angeordnet werden, dass Missbrauch verhindert wird. |
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(17) |
Mit dieser Verordnung sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen, die Bestimmung über die Verpflichtung der Fahrer, mindestens einmal in jedem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen, und die Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte. Da diese Bestimmungen angemessene Ruhezeiten garantieren, ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der praktischen Durchführung in den vergangenen Jahren ein Ausgleichssystem für reduzierte tägliche Ruhezeiten nicht mehr notwendig. |
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(18) |
Viele Beförderungen im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr enthalten Streckenabschnitte, die mit Fähren oder auf der Schiene zurückgelegt werden. Für solche Beförderungen sollten deshalb klare und sachgemäße Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen festgelegt werden. |
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(19) |
Angesichts der Zunahme des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs ist es im Interesse der Straßenverkehrssicherheit und einer besseren Durchsetzung von Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen wünschenswert, dass auch die in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten angefallenen Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen kontrolliert werden und festgestellt wird, ob die entsprechenden Vorschriften in vollem Umfang und ordnungsgemäß eingehalten wurden. |
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(20) |
Die Haftung von Verkehrsunternehmen sollte zumindest für Verkehrsunternehmen gelten, die juristische oder natürliche Personen sind, ohne jedoch die Verfolgung natürlicher Personen auszuschließen, die Verstöße gegen diese Verordnung begehen, dazu anstiften oder Beihilfe leisten. |
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(21) |
Fahrer, die für mehrere Verkehrsunternehmen tätig sind, müssen jedes dieser Unternehmen angemessen informieren, damit diese ihren Pflichten aus dieser Verordnung nachkommen können. |
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(22) |
Zur Förderung des sozialen Fortschritts und zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit sollte jeder Mitgliedstaat das Recht behalten, bestimmte zweckmäßige Maßnahmen zu treffen. |
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(23) |
Nationale Abweichungen sollten die Änderungen im Kraftverkehrssektor widerspiegeln und sich auf jene Elemente beschränken, die derzeit keinem Wettbewerbsdruck unterliegen. |
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(24) |
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Strecke nicht mehr als 50 km beträgt. Diese Vorschriften sollten einen angemessenen Schutz in Form von erlaubten Lenkzeiten und vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten bieten. |
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(25) |
Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung ist es wünschenswert, dass alle inländischen und grenzüberschreitenden Personenlinienverkehrsdienste unter Einsatz des Standardkontrollgeräts kontrolliert werden. |
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(26) |
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. Die Möglichkeit, ein Fahrzeug bei einem schweren Verstoß stillzulegen, sollte in das gemeinsame Spektrum möglicher Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über Sanktionen oder Verfahren sollten die nationalen Beweislastregeln unberührt lassen. |
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(27) |
Im Interesse einer klaren und wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung sind einheitliche Bestimmungen über die Haftung von Verkehrsunternehmen und Fahrern bei Verstößen gegen diese Verordnung wünschenswert. Diese Haftung kann in den Mitgliedstaaten gegebenenfalls strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Folge haben. |
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(28) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eindeutiger gemeinsamer Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der Notwendigkeit koordinierter Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(29) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden. |
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(30) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte geändert werden, um die besonderen Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen und der Fahrer klar herauszustellen sowie um die Rechtssicherheit zu fördern und die Durchsetzung der maximalen Lenk- und Ruhezeiten durch Straßenkontrollen zu erleichtern. |
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(31) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte auch geändert werden, um die Rechtssicherheit hinsichtlich der neuen Termine für die Einführung digitaler Fahrtenschreiber und für die Verfügbarkeit von Fahrerkarten zu fördern. |
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(32) |
Aus Gründen der Klarheit und Rationalisierung sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
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a) |
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder |
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b) |
Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind. |
(2) Diese Verordnung gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr
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a) |
ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft und |
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b) |
zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. |
(3) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gilt anstelle dieser Verordnung für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der in Absatz 2 genannten Gebiete erfolgen,
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a) |
im Falle von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Fahrstrecke; |
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b) |
im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im Gebiet der Gemeinschaft oder von Staaten liegt, die Vertragsparteien des AETR sind. |
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
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a) |
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; |
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b) |
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h; |
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c) |
Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt; |
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d) |
Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen verwendet werden; |
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e) |
Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke; |
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f) |
spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; |
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g) |
Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; |
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h) |
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden; |
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i) |
Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden. |
Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs; |
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b) |
„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:
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c) |
„Fahrer“ jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können; |
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d) |
„Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird; |
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e) |
„andere Arbeiten“ alle in Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors; |
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f) |
„Ruhezeit“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann; |
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g) |
„tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ oder eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst;
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h) |
„wöchentliche Ruhezeit“ eine ununterbrochene Ruhezeit, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und die eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ oder eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst;
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i) |
„Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr; |
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j) |
„Tageslenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit; |
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k) |
„Wochenlenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche; |
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l) |
„höchstzulässiges Gesamtgewicht“ das höchstzulässige Gewicht des fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast; |
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m) |
„Personenlinienverkehr“ inländische und grenzüberschreitende Verkehrsdienste im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (7); |
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n) |
„Mehrfahrerbetrieb“ den Fall, in dem während der Lenkzeiten zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit außer dem Fahrer mindestens ein weiterer Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt ist. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch; |
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o) |
„Verkehrsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Beförderungen im Straßenverkehr gewerblich oder im Werkverkehr vornimmt; |
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p) |
„Lenkdauer“ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer geregelten Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder geregelte Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein; |
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q) |
„geregelte Fahrtunterbrechung“ eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung mit einer Mindestdauer von 15 Minuten, die mindestens fünf Minuten pro halber Stunde oder angebrochener halber Stunde der Gesamtlenkzeit beträgt, die sich zum Zeitpunkt des Beginns der geregelten Fahrtunterbrechung summiert hat. |
KAPITEL II
Fahrpersonal, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
Artikel 5
(1) Das Mindestalter für Fahrer beträgt 18 Jahre.
(2) Das Mindestalter für Beifahrer beträgt 18 Jahre. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Mindestalter für Beifahrer unter folgenden Bedingungen auf 16 Jahre herabsetzen:
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a) |
Die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt innerhalb eines Mitgliedstaats in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschließlich des Verwaltungsgebiets von Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt; |
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b) |
die Herabsetzung erfolgt zum Zwecke der Berufsausbildung und |
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c) |
die von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen werden eingehalten. |
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens zehn Stunden verlängert werden.
(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e) sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als „andere Arbeiten“ festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten „Bereitschaftszeiten“ im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Die jeder möglichen Lenkdauer entsprechende Mindestdauer der geregelten Fahrtunterbrechung ist in folgender Tabelle aufgeführt:
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Lenkdauer |
Mindestdauer der geregelten Fahrtunterbrechung |
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0 bis 90 Minuten |
15 Minuten |
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91 bis 120 Minuten |
20 Minuten |
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121 bis 150 Minuten |
25 Minuten |
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151 bis 180 Minuten |
30 Minuten |
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181 bis 210 Minuten |
35 Minuten |
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211 bis 240 Minuten |
40 Minuten |
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241 bis 270 Minuten (Höchstdauer) |
45 Minuten |
Artikel 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als elf Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5) Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden genommen haben.
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
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— |
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder |
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— |
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhezeit ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. |
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
(7) Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden anzuhängen.
(8) Nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
(9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.
Artikel 9
(1) Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf.
(2) Während der in Absatz 1 genannten regelmäßigen täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
KAPITEL III
Haftung des Unternehmens
Artikel 10
(1) Verkehrsunternehmen dürfen angestellten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden.
(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
(3) Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde.
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können die Mitgliedstaaten diese Haftung von einem Verstoß des Unternehmens gegen die Absätze 1 und 2 abhängig machen. Die Mitgliedstaaten können alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoß haftbar gemacht werden kann.
(4) Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen.
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(5) |
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KAPITEL IV
Ausnahmen
Artikel 11
Ein Mitgliedstaat kann für Beförderungen im Straßenverkehr, die vollständig in seinem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, längere Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten oder kürzere Höchstlenkzeiten als nach den Artikeln 6 bis 9 festlegen. Für Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr gilt jedoch weiterhin diese Verordnung.
Artikel 12
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Artikel 13
(1) Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen zulassen:
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a) |
Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen; |
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b) |
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden; |
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c) |
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least; |
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d) |
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (8) zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes oder zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; |
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e) |
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke, eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind; |
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f) |
Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt; |
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g) |
Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden; |
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h) |
Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz oder Wasserversorgung, von den Straßenbauämtern und der Hausmüllabfuhr eingesetzt werden; |
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i) |
Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden; |
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j) |
Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren; |
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k) |
speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; |
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l) |
Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden; |
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m) |
Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte; |
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n) |
Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden; |
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o) |
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach Absatz 1 gewähren, und die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.
(3) Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird und ein angemessener Schutz der Fahrer sichergestellt ist, kann ein Mitgliedstaat mit Genehmigung der Kommission in seinem Hoheitsgebiet in geringem Umfang Ausnahmen von dieser Verordnung für Fahrzeuge, die in zuvor festgelegten Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als fünf Personen pro Quadratkilometer eingesetzt werden, in folgenden Fällen zulassen:
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bei inländischen Personenlinienverkehrsdiensten, sofern ihr Fahrplan von den Behörden bestätigt wurde (in diesem Fall dürfen nur Ausnahmen in Bezug auf Fahrtunterbrechungen zugelassen werden), und |
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— |
im inländischen Werkverkehr oder gewerblich durchgeführten Güterkraftverkehr, soweit sich diese Tätigkeiten nicht auf den Binnenmarkt auswirken und für den Erhalt bestimmter Wirtschaftszweige in dem betroffenen Gebiet notwendig sind und die Ausnahmebestimmungen dieser Verordnung einen Umkreis von höchstens 100 km vorschreiben. |
Eine Beförderung im Straßenverkehr nach dieser Ausnahme kann eine Fahrt zu einem Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von fünf Personen pro Quadratmeter oder mehr nur einschließen, wenn damit eine Fahrt beendet oder begonnen wird. Solche Maßnahmen müssen ihrer Art und ihrem Umfang nach verhältnismäßig sein.
Artikel 14
(1) Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, können die Mitgliedstaaten nach Genehmigung durch die Kommission Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 9 für unter außergewöhnlichen Umständen durchgeführte Beförderungen zulassen.
(2) Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen eine vorübergehende Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zulassen, über die die Kommission sofort zu unterrichten ist.
(3) Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen mit.
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fahrer der in Artikel 3 Buchstabe a) genannten Fahrzeuge unter nationale Vorschriften fallen, die in Bezug auf die erlaubten Lenkzeiten sowie die vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einen angemessenen Schutz bieten.
KAPITEL V
Überwachung und Sanktionen
Artikel 16
(1) Verfügt ein Fahrzeug nicht über ein mit der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 übereinstimmendes Kontrollgerät, so gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels für:
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a) |
nationale Personenlinienverkehrsdienste und |
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b) |
grenzüberschreitende Personenlinienverkehrsdienste, deren Endpunkte in der Luftlinie höchstens 50 km von einer Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten entfernt sind und deren Fahrstrecke höchstens 100 km beträgt. |
(2) Das Verkehrsunternehmen erstellt einen Fahrplan und einen Arbeitszeitplan, in dem für jeden Fahrer der Name, der Standort und der im Voraus festgelegte Zeitplan für die verschiedenen Zeiträume der Lenktätigkeit, der anderen Arbeiten und der Fahrtunterbrechungen sowie die Bereitschaftszeiten angegeben werden.
Jeder Fahrer, der in einem Dienst im Sinne des Absatzes 1 eingesetzt ist, muss einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich führen.
(3) Der Arbeitszeitplan muss
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a) |
alle in Absatz 2 aufgeführten Angaben mindestens für den Zeitraum der vorangegangenen 28 Tage enthalten; diese Angaben sind in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat zu aktualisieren; |
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b) |
die Unterschrift des Leiters des Verkehrsunternehmens oder seines Beauftragten tragen; |
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c) |
vom Verkehrsunternehmen nach Ablauf des Geltungszeitraums ein Jahr lang aufbewahrt werden. Das Verkehrsunternehmen händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan aus und |
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d) |
auf Verlangen einem dazu befugten Kontrollbeamten vorgelegt und ausgehändigt werden. |
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des in der Entscheidung 93/173/EWG (9) vorgesehenen Berichtsmusters die notwendigen Informationen, damit diese alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und über die Entwicklungen auf dem betreffenden Gebiet erstellen kann.
(2) Diese Angaben müssen bei der Kommission spätestens am 30. September des Jahres nach Ende des betreffenden Zweijahreszeitraums mitgeteilt werden.
(3) Die Kommission leitet den Bericht innerhalb von dreizehn Monaten nach Ende des betreffenden Zweijahreszeitraums dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten ergreifen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. Ein Verstoß gegen die vorliegende Verordnung und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 kann nicht mehrmals Gegenstand von Sanktionen oder Verfahren sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und die Regeln bezüglich Sanktionen bis zu dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Datum mit. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten entsprechend.
(2) Ein Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde.
Dabei gilt folgende Ausnahmeregelung: Wird ein Verstoß festgestellt,
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der nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde und |
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der von einem Unternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, oder von einem Fahrer, der seinen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, begangen wurde, |
so kann ein Mitgliedstaat bis zum 1. Januar 2009, anstatt eine Sanktion zu verhängen, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder der Fahrer seinen Arbeitsplatz hat, den Verstoß melden.
(3) Leitet ein Mitgliedstaat in Bezug auf einen bestimmten Verstoß ein Verfahren ein oder verhängt er eine Sanktion, so muss er dem Fahrer gegenüber angemessene schriftliche Belege beibringen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System verhältnismäßiger Sanktionen, die finanzielle Sanktionen umfassen können, für den Fall besteht, dass Unternehmen oder mit ihnen verbundene Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstoßen.
Artikel 20
(1) Der Fahrer muss alle von einem Mitgliedstaat zu Sanktionen oder zur Einleitung von Verfahren beigebrachten Belege so lange aufbewahren, bis derselbe Verstoß gegen diese Verordnung nicht mehr in ein zweites Verfahren oder eine zweite Sanktion gemäß dieser Verordnung münden kann.
(2) Der Fahrer hat die in Absatz 1 genannten Belege auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Ein Fahrer, der bei mehreren Verkehrsunternehmen beschäftigt ist oder mehreren Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht, verschafft jedem Unternehmen ausreichende Informationen, um diesem die Einhaltung des Kapitels II zu ermöglichen.
Artikel 21
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, der die Straßenverkehrssicherheit eindeutig gefährden könnte, so ist er befugt, das betreffende Fahrzeug so lange stillzulegen, bis die Ursache des Verstoßes behoben ist. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrer auferlegen, die tägliche Ruhezeit einzulegen. Die Mitgliedstaaten können ferner die Zulassung eines Unternehmens entziehen, aussetzen oder einschränken, falls es seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, oder sie können die Fahrerlaubnis eines Fahrers entziehen, aussetzen oder einschränken. Der in Artikel 24 Absatz 2 genannte Ausschuss entwickelt Leitlinien, um eine harmonisierte Anwendung dieses Artikels zu erreichen.
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Beistand bei der Anwendung dieser Verordnung und bei der Überwachung ihrer Einhaltung.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig alle verfügbaren Informationen aus, über
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a) |
die von Gebietsfremden begangenen Verstöße gegen die Bestimmungen des Kapitels II und die gegen diese Verstöße verhängten Sanktionen; |
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b) |
die von einem Mitgliedstaat verhängten Sanktionen für Verstöße, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben. |
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig relevante Informationen über die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung; die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.
Artikel 23
Die Gemeinschaft wird mit Drittländern die Verhandlungen aufnehmen, die zur Durchführung dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlich sind.
Artikel 24
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 25
(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
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a) |
prüft die Kommission die Fälle, in denen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere bezüglich der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, unterschiedlich angewendet und durchgesetzt werden; |
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b) |
klärt die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung, um einen gemeinsamen Ansatz sicherzustellen. |
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen trifft die Kommission eine Entscheidung über einen empfohlenen Ansatz nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kommission übermittelt ihre Entscheidung dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten.
KAPITEL VI
Schlussbestimmungen
Artikel 26
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Für diese Verordnung sind die Definitionen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates (10) anwendbar |
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2. |
Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(1) Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. … (11) genannten Fahrzeuge; Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die jedoch nach der Verordnung (EG) Nr. … (11) nicht mehr freigestellt sind, müssen diese Vorschrift spätestens ab dem 31. Dezember 2007 erfüllen. (2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. … (11) genannten Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnung freistellen. (3) Die Mitgliedstaaten können — nach Genehmigung durch die Kommission — Fahrzeuge, die für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. … (11) genannten Beförderungen eingesetzt werden, von der Anwendung dieser Verordnung freistellen.“ |
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3. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter und — sofern Ausdrucke gemäß Artikel 15 Absatz 1 erstellt wurden — die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Das Unternehmen händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Schaublätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem befugten Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.“ |
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4. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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Artikel 27
Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Fahrerkarten spätestens am 5. Mai 2005 ausstellen können.“ |
Artikel 28
Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird aufgehoben.
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 gelten jedoch bis zu den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (14) genannten Terminen.
Artikel 29
Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, ausgenommen Artikel 27, der am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt.
Sie gilt ab … (15).
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 19.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2003 (ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 152), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1. Verordnung geändert durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
(4) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
(5) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 3).
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(8) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(9) ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 33.
(10) ABl. L …“..
(11) Vorliegende Verordnung.
(12) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.“.
(13) Vorliegende Verordnung.
(14) ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
(15) Drei Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
Verfahren
Das Europäische Parlament hat im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EG-Vertrag) am 14. Januar 2003 seine Stellungnahme (1) zu dem am 12. Oktober 2001 vorgelegten Vorschlag der Kommission verabschiedet. Im Anschluss daran hat die Kommission am 12. April 2003 einen geänderten Vorschlag vorgelegt.
In diesen geänderten Vorschlag wurden im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag eine beträchtliche Anzahl der vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen übernommen; ferner wurden darin vorangegangene Arbeiten der Ratsgremien berücksichtigt.
Mit dem Verordnungsentwurf sollen die derzeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (2), ersetzt werden. Die letztgenannte Verordnung hat bisher die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer geregelt. Ferner sollen mit dem Verordnungsentwurf an der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Änderungen insbesondere in Bezug auf technische Aspekte der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers vorgenommen werden. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, die Termine für die Einführung dieses neuen Geräts und für die Verfügbarkeit von Fahrerkarten zu verschieben.
Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 9. Dezember 2004 angenommen. Bei seinen Beratungen hat der Rat auch der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) Rechnung getragen.
Hauptziele des Verordnungsentwurfs
Mit dem Verordnungsentwurf werden folgende Ziele verfolgt:
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Die Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten sollen angepasst werden, um bessere Arbeitsbedingungen für Berufskraftfahrer im Verkehrssektor zu ermöglichen, bei gleichzeitiger Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Sicherheit im Straßenverkehr und den Lenkzeiten der Berufskraftfahrer; |
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es soll sichergestellt werden, dass durch die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers eine wesentlich wirksamere Durchsetzung der betreffenden Vorschriften ermöglicht wird. Mit der Verschiebung des Termins für den obligatorischen Einbau wird den Lieferkapazitäten der Industrie für das neue Gerät Rechnung getragen. |
Der Verordnungsentwurf stellt einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung der Sicherheit im Straßenverkehr dar; seine Annahme ist ein bedeutender Fortschritt im Hinblick auf das Ziel der EU, die Zahl der Verkehrstoten bis zum Jahr 2010 zu halbieren.
II. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
Die Kommission hat ihren ursprünglichen Vorschlag am 12. Oktober 2001 vorgelegt, um der weithin verspürten dringenden Notwendigkeit einer Präzisierung, Vereinfachung und Aktualisierung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung des Vorschlags stand der Rat von Anfang an vor der Herausforderung, ein Gleichgewicht zwischen den mit der Sicherheit des Straßenverkehrs zusammenhängenden Anliegen, sozialen Erwägungen und der Flexibilität der Industrie zu finden. Dies war keine leichte Aufgabe und gab Anlass zu langwierigen Beratungen in den Ratsgremien. Die letztendlich im Rat erzielte Einigung, wie sie im Gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck kommt, wurde durch die Vorlage des geänderten Vorschlags der Kommission am 12. August 2003 erleichtert.
Nach Auffassung des Rates bringt sein Gemeinsamer Standpunkt einen beträchtlichen Mehrwert im Vergleich zu den derzeit geltenden Rechtsvorschriften. Nachstehend werden einige der Elemente aufgeführt, die zu diesem Mehrwert beitragen:
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Die ununterbrochene tägliche Mindestruhezeit wird von 8 auf 9 Stunden erhöht; |
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die maximale Lenkzeit pro Kalenderwoche wird auf 56 Stunden reduziert (derzeit ist es möglich, in einer Kalenderwoche bis zu 74 Stunden zu fahren); |
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die Fahrer müssen während zweier aufeinander folgender Wochen mindestens eine ununterbrochene regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden einhalten; |
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in allen Mitgliedstaaten wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Bedingungen
Im Wege des Ausschussverfahrens werden Leitlinien zur Förderung einer harmonisierten Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt; |
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der Zeitraum, der von den Kontrollbeamten effektiv überprüft werden kann, wird von der „laufenden Woche und dem letzten Fahrttag der vorangegangenen Woche“ auf die „laufende Woche und die vorausgehenden 15 Tage“ ausgeweitet. Nach dem 1. Januar 2008 wird er auf den „laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage“ ausgeweitet. Durch diese Bestimmungen können die Kontrollbeamten die Fähigkeiten des digitalen Fahrtenschreibers nutzen; |
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die Anzahl und der Umfang der allgemeinen Ausnahmeregelungen werden verringert; |
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die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten werden ermächtigt, bei Verstößen, die in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt wurden, Sanktionen zu verhängen, selbst wenn der Verstoß außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurde; |
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andere Akteure der Beförderungskette können unter bestimmten Umständen für Verstöße mit haftbar gemacht werden. |
Der Rat erinnert ferner daran, dass er hinsichtlich der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers (d. h. Einbau dieses Gerätes in alle neuen schweren Lastkraftwagen) den betreffenden Termin aus praktischen Erwägungen um ein Jahr auf den 5. August 2005 verschoben hat (vgl. Artikel 27). Ferner bietet der Gemeinsame Standpunkt durch die Änderung des einschlägigen Rechtsakts (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) eine Reihe von Verbesserungen in Bezug auf den Betrieb des Gerätes.
Abänderungen des Europäischen Parlaments
Der Rat konnte eine ganze Reihe von Abänderungen des Europäischen Parlaments (im Einzelnen sind dies die Abänderungen 1, 2, 7, 21, 25, 26, 27, 30, 32, 33, 37, 41, 44, 47, 52 und 53) vollständig akzeptieren. Ferner akzeptierte der Rat — wenngleich in geänderter Formulierung — die Abänderungen 3 (in Erwägungsgrund 11), 5, 6, 31, 34, 43, 48, 54, 62 (in Artikel 25 Ziffer iii)), 65 und 66.
Der Rat konnte die Abänderungen 4, 12, 17, 18, 107 (kompromisshalber nahm der Rat eine Bestimmung an, wonach nur reduzierte wöchentliche Ruhezeiten in einem Fahrzeug genommen werden können) und 45 akzeptieren (nach Auffassung des Rates sind die Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 6 und 7 in etwa gleichwertig).
Was die Abänderung 39 anbelangt, so entschied sich der Rat für eine anders geartete Lösung für das betreffende Problem; diese findet sich in Artikel 6 Absatz 5.
Bei den Abänderungen, die von der Kommission nicht in ihren abgeänderten Vorschlag übernommen wurden, hat der Rat die Abänderungen 20 und 58 jedoch akzeptiert.
Der Rat lehnte die Abänderungen 8, 11, 14, 89, 19, 22, 28, 78, 42, 51, 55, 56, 61, 67, 69 und 70 ab. Ferner lehnte er die nachstehend aufgeführten Abänderungen ab, was im Einzelnen erläutert wird:
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Abänderung 49: Es sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Rates zu diesem speziellen Aspekt sich in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) und in Artikel 20 finden — in den letztgenannten Artikel wurde insbesondere der vom Parlament eingeführte Fall eines Fahrers, der für mehr als ein Verkehrsunternehmen tätig ist übernommen; |
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Abänderung 9: Obwohl der Rat sich darüber einig ist, dass die Kontrolleure in der Lage sein sollten, den jeweiligen Tag und die vorangegangenen 28 Tage zu überprüfen, vertrat er die Auffassung, dass den Kontrolleuren nicht die absolute Verpflichtung auferlegt werden sollte, dies auch zu tun, sondern dass dies in ihr eigenes Ermessen gestellt sein sollte; |
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Abänderung 10: Nach Auffassung des Rates sollte sich diese Verordnung auf Fahr- und Ruhezeiten und nicht auf die Arbeitszeit insgesamt konzentrieren; |
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Abänderung 13: Es sei darauf hingewiesen, dass der Rat eine ähnliche Bestimmung in Artikel 6 Absatz 2 aufgenommen hat; |
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Abänderungen 15 und 16 (betreffen das AETR und hängen mit Abänderung 4 zusammen): Nach Auffassung des Rates sorgt die von ihm gewählte Lösung für einen gleichwertigen Schutz; |
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Abänderungen 23 und 24 (betreffen die Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugkategorien): Der Rat hat diese Fahrzeugkategorien in Artikel 13 aufgenommen, so dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet freistellen können; |
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Abänderung 29: Nach Auffassung des Rates ist eine Definition des Begriffs „Lenkzeit“ nicht erforderlich; |
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Abänderung 35: Nach Auffassung des Rates sollte das betreffende jeweilige Mindestalter in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über Führerscheine und über die Ausbildung der Berufskraftfahrer geregelt werden; |
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Abänderung 83: Der Rat schlägt in Artikel 7 eine ähnliche Regelung vor, die auf denselben Aspekt der Straßenverkehrssicherheit abstellt, seines Erachtens aber leichter anzuwenden und zu überprüfen ist; |
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Abänderung 57: Der Rat weist jedoch darauf hin, dass zwei Komponenten dieser Abänderung in Artikel 13 Buchstaben k) und m) des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden sind; |
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Abänderung 59: Der Rat weist darauf hin, dass der betreffende besondere Sachverhalt bis zu einem gewissen Grad in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) geregelt ist; |
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Abänderungen 60 und 63: Nach Auffassung des Rates gehören diese Abänderungen zu dem vorgeschlagenen Entwurf einer Richtlinie über die Kontrolle der Einhaltung (4), die mit der Verordnung eng verbunden ist; |
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Abänderung 64: Der Rat stellt fest, dass er den Bezug auf die Nichtdiskriminierung akzeptiert hat; |
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Abänderung 68: Nach Auffassung des Rates sind die derzeitigen Bestimmungen der Artikel 20, 21, 23 und 24 ausreichend. |
III. SCHLUSSFOLGERUNG
Der Rat konnte hinsichtlich der zentralen Bestimmungen der Verordnung — die sich auf tägliche oder wöchentliche Lenkzeiten, Fahrunterbrechungen und Ruhezeiten beziehen, aber auch die Aspekte Anwendungsbereich und Kontrolle der Einhaltung betreffen — die meisten der Abänderungen des Europäischen Parlaments akzeptieren (vgl. ferner die Auflistung der mit einem „Mehrwert“ verbundenen Elemente in Abschnitt II). Daher kann von einem breiten Maß an Übereinstimmung zwischen den beiden Organen in Bezug auf die Kernbestandteile dieses Entwurfs eines Rechtsaktes ausgegangen werden.
(1) ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 152.
(2) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.
(3) ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 19.
(4) „Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr“.