31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/11


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge“

(KOM(2005) 214 endg. — 2005/0100 (COD))

(2006/C 24/02)

Der Rat beschloss am 8. Juni 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu der obenerwähnten Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 27. Juli 2005 an. Alleinberichterstatter war Herr PETRINGA.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 420. Plenartagung am 28./29. September 2005 (Sitzung vom 28. September) mit 161 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Mit der Richtlinie 2004/18/CE vom 31. März 2004 soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geregelt und sichergestellt werden. In ihr werden die vorausgegangenen einschlägigen Richtlinien zusammengefasst, und es werden inhaltliche Änderungen vorgenommen sowie ein Rechtsrahmen geschaffen, darüber hinaus werden Vereinfachungen vorgenommen.

1.2

In der Richtlinie sind einige Schwellenwerte vorgesehen, unterhalb derer die Richtlinie keine Anwendung findet, hierdurch soll ihr Anwendungsbereich eingegrenzt werden; des Weiteren ist ein spezielles Verfahren zur regelmäßigen Anpassung dieser Schwellenwerte vorgesehen.

1.3

Die in der Richtlinie genannten Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt, während diejenigen, an die die Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gebunden ist, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgelegt sind. In Artikel 78 der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Kommission die Schwellenwerte überprüfen und neu festsetzen kann, sofern dies aufgrund der Entwicklung der Wechselkurse SZR/Euro erforderlich ist. Auch bei einer Neufestsetzung sollte die Höhe der Schwellenwerte jedoch im Wesentlichen beibehalten werden.

1.4

Die Kommission hatte vorgesehen, insbesondere die Schwellenwerte von 249.000 EUR unverändert beizubehalten, welche für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b), sowie für öffentliche Lieferaufträge gelten, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den in Anhang IV genannten (d.h. nicht von den zentralen Regierungsbehörden) vergeben werden.

1.5

Aufgrund eines sachlichen Fehlers ist in Artikel 78 vorgesehen, dass bei Aufträgen, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b subventioniert werden, der Schwellenwert an einen anderen Schwellenwert anzugleichen wäre, was dazu führen würde, dass der erstere Schwellenwert erheblich gesenkt würde.

2.   Fazit

2.1

Durch den Vorschlag für eine Richtlinie soll lediglich der sachliche Fehler berichtigt werden. Mit der Berichtigung von Artikel 78 würde die Kohärenz zwischen dem in Artikel 8 festgelegten Schwellenwert, mit dem der Geltungsbereich der Richtlinie abgegrenzt wird, und dem in Artikel 78 vorgesehenen Mechanismus zur Überprüfung der Schwellenwerte wieder hergestellt.

2.2

Der EWSA kann diese Änderung nur begrüßen, durch die in diesem Rechtstext die Kohärenz wieder hergestellt wird.

2.3

Das Vorstehende gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die nächste Überprüfung der Schwellenwerte gemäß Artikel 78 Absatz 4 im November 2005 ansteht.

Brüssel, den 28. September 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND