8.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/71 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen“
(KOM(2004) 699 endg. — 2004/0242 (CNS))
(2005/C 221/15)
Der Rat beschloss am 10. November 2004 gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu dem obenerwähnten Vorschalg.
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Außenbeziehungen nahm ihre Stellungnahme am 12. Januar 2005 an. Berichterstatter war Herr Pezzini.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 414. Plenartagung am 9./10. Februar 2005 (Sitzung vom 9. Februar) mit 132 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1 |
Die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 (1) über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen läuft am 31. Dezember 2005 aus. Im Juli 2004 nahm die Kommission Leitlinien (2) zur Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) in der nächsten Zehnjahresperiode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 an. Sie hat nun ihre Vorschläge (3) für die Durchführungsverordnung vorgelegt. |
1.1.1 |
Im Jahr 1994 wurden mit den vorherigen Leitlinien (4) für den Zehnjahreszeitraum 1994 bis 2005 und deren Durchführungsverordnungen eine Reihe wichtiger Änderungen wie die Modulation der Präferenzzölle je nach Empfindlichkeit der Ware, die Graduierung und als Anreiz konzipierte Sonderregelungen eingeführt. Im Jahr 2001 wurde eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder („Alles außer Waffen“-Regelung) auf unbegrenzte Zeit eingeführt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass einige dieser Maßnahmen in der Praxis gut funktionieren und daher fortgeführt werden sollten, andere jedoch der Anpassung bedürfen. |
1.1.2 |
Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen. Die Handelspolitik spielt in den Beziehungen der EU zum Rest der Welt eine Schlüsselrolle. Das APS ist Teil dieser Politik; es muss mit der Entwicklungspolitik im Einklang stehen und zur Erreichung ihrer Ziele beitragen. Hierfür muss es den Anforderungen der WTO entsprechen und darf vor allem nicht gegen die GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 verstoßen. Darüber hinaus muss es auch mit der Entwicklungsagenda von Doha vereinbar sein. Eine der obersten Prioritäten besteht darin, den Entwicklungsländern dabei zu helfen, Nutzen aus der Globalisierung zu ziehen, weshalb der Handel insbesondere mit nachhaltiger Entwicklung verknüpft wird. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass nachhaltige Entwicklung eine Reihe verschiedener Aspekte wie die Achtung grundlegender Menschen- und Arbeitnehmerrechte, verantwortungsvolles Regieren und den Schutz der Umwelt umfasst. Ferner stellt die Drogenbekämpfung eine gemeinsame Verantwortung aller Länder dar. |
1.2 |
Seit der Veröffentlichung ihrer Leitlinien für den kommenden Zehnjahreszeitraum hat die Kommission zahlreiche Meinungen eingeholt. Wegen der erforderlichen Spezialstatistiken wurden die Folgenabschätzungen jedoch intern durchgeführt. Die Kommission wird eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage der EU vornehmen, sobald die Verordnung in Kraft tritt. |
1.3 |
Es wird nicht damit gerechnet, dass sich durch die im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen Grundlegendes in Bezug auf den jährlichen Verlust an Zolleinnahmen verglichen mit der derzeitigen Situation ändern wird. |
2. Die Vorschläge der Kommission
2.1 |
Die Vorschläge stellen auf eine Vereinfachung des derzeitigen Systems durch die Reduzierung der Regelungen von fünf auf drei ab. Diese Vereinfachung konnte durch die Einführung einer einzigen als Anreiz konzipierten Sonderregelung an Stelle der drei Sonderregelungen für den Schutz der Arbeitnehmerrechte, für den Umweltschutz und zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels erzielt werden. Das vorgeschlagene System setzt sich wie folgt zusammen:
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2.2 |
Eine weitere Vereinfachung kann dadurch erzielt werden, dass diejenigen Länder von der Begünstigtenliste gestrichen werden, die derzeit im Rahmen eines bilateralen, Regional- oder Freihandelabkommens präferenziellen Zugang zum Gemeinschaftsmarkt genießen. Die Gemeinschaft wird dafür sorgen, dass kein Land aufgrund dieser Maßnahme benachteiligt wird, indem sie zuvor gewährte Vergünstigungen für die jeweiligen Waren in die betreffenden Freihandelsabkommen aufnimmt. |
2.3 |
Die Präferenzen werden auch weiter je nach Empfindlichkeit der Waren differenziert. Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für als nicht empfindlich eingestufte Waren werden weiterhin vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile. Die derzeitige Herabsetzung um 3,5 Prozentpunkte für empfindliche Waren wird beibehalten. |
2.4 |
Die allgemeine Regelung steht allen Ländern offen; eine Ausnahme bilden die Länder, die von der Weltbank während drei aufeinanderfolgender Jahre als Länder mit hohem Einkommen eingestuft wurden und bei denen die fünf größten Abschnitte der unter das APS fallenden Ausfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS erfassten Ausfuhren ausmachen. Jedes derartige Land, das derzeit durch das APS begünstigt wird, soll nach Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags aus diesem Schema gestrichen werden. Begünstigte Länder, die außerdem ein Handelsabkommen mit der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, das mindestens alle von dem aktuellen Schema vorgesehenen Präferenzen für dieses Land abdeckt, werden ebenfalls von der Begünstigtenliste ausgeschlossen. |
2.5 |
Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung ist auf die bedürftigsten Entwicklungsländer ausgerichtet. Die zusätzlichen Präferenzen werden denjenigen Entwicklungsländern sofort gewährt (sofern diese einen Antrag gestellt haben), die die 16 in Anhang 1 aufgelisteten Hauptübereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten sowie mindestens sieben der in Anhang 2 enthaltenen Übereinkommen bezüglich des verantwortungsvollen Regierens und des Schutzes der Umwelt ratifiziert und tatsächlich umgesetzt haben. Zugleich müssen sich die begünstigten Länder dazu verpflichten, die noch nicht von ihnen ratifizierten internationalen Übereinkommen zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen. Als Frist für den Abschluss dieses Prozesses wird der 31. Dezember 2008 festgelegt. |
2.5.1 |
Die ausgewählten Übereinkommen beinhalten Mechanismen, anhand deren die jeweiligen internationalen Organisationen in regelmäßigen Abständen bewerten können, wie effizient die Übereinkommen umgesetzt wurden. Die Kommission wird diese Bewertungen berücksichtigen, bevor sie entscheidet, welche antragstellenden Länder als Begünstigte der als Anreiz konzipierten Sonderregelung ausgewählt werden. Aufgrund der Anträge der Entwicklungsländer wird die Kommission später eine Liste mit den Begünstigten erstellen. |
2.5.2 |
Die Anträge der Länder, die in den Genuss dieser als Anreiz konzipierten Sonderregelung kommen möchten, müssen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Verordnung eingereicht werden. |
2.5.3 |
Eine weitere Bedingung ist, dass ein antragstellendes Land als „verletzbares Land“ gilt. Für diesen Zweck gilt als „verletzbares Land“ ein Land, wenn es von der Weltbank nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde oder wenn seine unter das APS fallenden Ausfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % der gesamten vom APS abgedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen. |
2.6 |
Die Vorschläge beinhalten ferner Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen, die die Streichung eines Landes von der UNO-Liste der am wenigsten entwickelten Länder hat. Diese Abschwächung soll dadurch erreicht werden, dass das betreffende Land während eines Übergangszeitraums nach und nach von der „Alles außer Waffen“-Regelung ausgeschlossen wird. Gegenwärtig verliert das betroffene Land noch automatisch umgehend alle Vorteile, die es als am wenigsten entwickeltes Land im Rahmen des APS genossen hat. Mit dem neuen Mechanismus soll dies während eines Übergangszeitraums stufenweise erfolgen. |
2.7 |
Der Graduierungsmechanismus wurde beibehalten, jedoch im Hinblick auf eine einfachere Handhabung geändert. Wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt soll die Graduierung auf Warengruppen aus Ländern angewandt werden, die auf dem Gemeinschaftsmarkt wettbewerbsfähig sind und das APS nicht mehr zur Förderung ihrer Ausfuhren benötigen, doch sollen die derzeitig gültigen Kriterien (Anteil an den präferenzbegünstigten Einfuhren, Entwicklungsindex und Spezialisierungsindex für Ausfuhren) durch ein einziges einfaches Kriterium ersetzt werden: den Anteil am Gemeinsamen Markt, ausgedrückt als Anteil an den präferenzbegünstigten Einfuhren. Die Warengruppen werden durch einen Verweis auf die „Abschnitte“ in der Kombinierten Nomenklatur definiert. Da nur diejenigen Länder, die in Bezug auf alle Waren eines Abschnitts wettbewerbsfähig sind, vom Graduierungsmechanismus erfasst werden, sind kleine Länder, die nur einige wettbewerbsfähige Waren aus einem Abschnitt in die Gemeinschaft exportieren, von der Graduierung nicht betroffen. |
2.7.1 |
Die Graduierung findet auf ein begünstigtes Land in Bezug auf die Waren eines Abschnitts Anwendung, wenn die durchschnittlichen Ausfuhren von Waren des betreffenden Abschnitts aus diesem Land in die Gemeinschaft während drei aufeinanderfolgender Jahre 15 % der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen Ländern übersteigen. Für einige Textilerzeugnisse liegt der Schwellenwert bei 12,5 %. |
2.8 |
Beläuft sich ein gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung herabgesetzter Wertzoll auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt. Der Wertzoll wird ebenfalls vollständig ausgesetzt, wenn sich ein spezifischer Zoll für eine Maßeinheit auf 2 Euro oder weniger beläuft. |
2.9 |
Die Vorschläge beinhalten auch Bestimmungen über eine Aussetzung der Zollpräferenzen für alle bzw. bestimmte Waren aus Ländern, die sich bestimmter, genau definierter Verstöße bzw. Praktiken schuldig machen. Diese Bestimmungen stellen jedoch keine wesentliche Abweichung vom Status quo dar. Die Kommission hat betont, dass auch weiterhin nur in Ausnahmefällen auf diese Bestimmungen zurückgegriffen werden darf. |
2.9.1 |
Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden. |
2.10 |
Bei der Umsetzung dieser Verordnung soll die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss erhält von der Kommission Berichte über das Funktionieren des APS und prüft sämtliche damit zusammenhängende Fragen. Insbesondere soll der Ausschuss jedoch in die Behandlung folgender Fragen eingebunden werden: Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung auf ein antragstellendes Land, vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen, Wiedereinführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, sofern ein Gemeinschaftshersteller in ernste Schwierigkeiten gebracht wird, Festlegung der Übergangszeiträume für den Verlust der Vorteile aus der „Alles außer Waffen“-Regelung durch die Streichung eines Landes von der UNO-Liste der am wenigsten entwickelten Länder. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1 |
Das APS ist ein wichtiges Instrument der EU-Außenhandelspolitik, das weitreichende Auswirkungen hat: Es beeinflusst erheblich das Geschehen in den Entwicklungsländern, schlägt sich im EU-Haushalt nieder, wirkt sich auf die Beziehungen zu den EU-Handelspartnern in Organisationen wie der WTO aus und hat tiefgreifende Folgen für die europäische Industrie, insbesondere die verarbeitende Industrie. Das APS ist eine der wenigen Materien, die auf europäischer Ebene in einer eher föderalen denn nicht-föderalen Weise gehandhabt wird. Die Kommission verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich. Durch die Globalisierung hat das APS noch an Bedeutung gewonnen, und die EU nutzt dieses System, um die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, von den Vorteilen der Globalisierung zu profitieren. Gleichzeitig bietet dieses System der EU die Möglichkeit, das Konzept der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, indem denjenigen Ländern ein präferentieller Zugang zum europäischen Markt gewährt wird, die die grundlegenden Menschenrechte einhalten. |
3.2 |
Nach Veröffentlichung der Leitlinien (5) seitens der Kommission, die die Grundlage für die nun vorgelegten Vorschläge bilden, erarbeitete der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Stellungnahme (6), in der er im Detail auf die behandelten Fragen einging. In dieser Stellungnahme hielt der Ausschuss fest, dass die Vereinfachung des Systems eines der wichtigsten Ziele darstellen sollte. Er begrüßt daher diejenigen in den Vorschlägen der Kommission enthaltenen Maßnahmen, die auf die Vereinfachung des Systems abstellen. Insbesondere ist er der Meinung, dass die Reduzierung der Regelungen von fünf auf drei wesentlich zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird. |
3.3 |
Des Weiteren forderte der Ausschuss (7) die Verringerung der Zahl der begünstigten Länder und schlug unter anderem vor, diejenigen Länder, die derzeit im Rahmen eines Freihandelsabkommens präferenziellen Zugang zum Gemeinschaftsmarkt haben, von der Begünstigtenliste zu streichen, wobei jedoch sichergestellt werden muss, dass sie im Rahmen dieses bilateralen Abkommens dieselben Vorteile wie im geltenden APS erhalten. Der Ausschuss nimmt erfreut zur Kenntnis, dass diese Empfehlung von der Kommission angenommen wurde. |
3.4 |
Der Ausschuss brachte außerdem seine Besorgnis darüber zum Ausdruck (7), dass der Großteil der Gemeinschaftshilfe den am weitesten entwickelten begünstigten Ländern und nicht den hilfsbedürftigsten Ländern zugute kommt. Er nimmt daher mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Kommission diese Thematik aufgegriffen hat, fragt sich allerdings, ob die Vorschläge ausreichend sind. |
3.5 |
Der Ausschuss sprach die Empfehlung aus (7), den Graduierungsmechanismus beizubehalten, ihn allerdings einfacher und transparenter zu gestalten. Er unterstützt die Vorschläge der Kommission in diesem Bereich und vertritt die Auffassung, dass sie grundlegende Verbesserungen in beiderlei Hinsicht mit sich bringen werden. Die Einführung eines einzigen einfachen Kriteriums anstelle der derzeitigen zahlreichen Kriterien dürfte sowohl zur Vereinfachung als auch zur Transparenz des Prozesses beitragen. |
3.6 |
Der Ausschuss drängte darauf (7), die Gelegenheit zu nutzen und auf eine Harmonisierung, Vereinfachung und einheitliche Ausrichtung aller Regeln und Verfahren des APS zu achten. Er ist der Ansicht, dass dieses Ziel mit den Vorschlägen der Kommission ein ganzes Stück näher gerückt ist. |
3.7 |
Der Ausschuss forderte (7), dass die Kommission eine detaillierte Folgenabschätzung für ihre Vorschläge erstellt. Er bringt nun seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass dies nicht geschehen ist, und möchte darauf hinweisen, dass eine Folgenabschätzung für die Regionen in äußerster Randlage der EU nach der Veröffentlichung der Verordnung sinnlos ist, sofern sie nicht dazu dienen soll, das System aufgrund der Ergebnisse dieser Folgenabschätzung zu überarbeiten, was jedoch wiederum der Anforderung widerspricht, dass die Verordnung langfristig Bestand haben soll. Ein Klima der Unsicherheit ist einem zufriedenstellenden Funktionieren des APS abträglich. |
3.8 |
Der Ausschuss begrüßt, dass die Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte, der Umweltschutz, das verantwortungsvolle Regieren und die Bekämpfung von Drogenproduktion und des Drogenhandels in die Definition der „nachhaltigen Entwicklung“ aufgenommen wurden. |
3.9 |
Der Ausschuss betonte (7), dass sich die bisherigen als Anreize konzipierten Sonderregelungen als vollkommen wirkungslos erwiesen haben. Bislang wurden nur zwei Länder als förderfähig für die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte bewertet. Für die Sonderregelung zum Umweltschutz kommt überhaupt kein Land in Frage, wohingegen zwölf Länder in den Genuss der Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels kommen, ohne jedoch spürbare Auswirkungen dieser Maßnahmen nachweisen zu können. |
3.9.1 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die neuen Vorschläge zwar eine willkommene Vereinfachung dieses Prozesses darstellen, aber kaum eine größere Wirkung erzielen werden. Die Anreize wurden nicht ausgebaut, und es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die neuen Regelungen den begünstigten Ländern einen größeren Anreiz dafür bieten, sich die nachhaltige Entwicklung in Theorie und Praxis zu eigen zu machen. Da sie die Anforderung erfüllen müssen, 27 internationale Übereinkommen umzusetzen, werden sie es möglicherweise vorziehen, ihren eigenen Geboten zu folgen und auf die angebotenen Vorteile zu verzichten. |
3.9.2 |
Da ein sinnvoller Anreiz innerhalb der Grenzen eines kontinuierlichen Abbaus der Zollschranken nur schwer geboten werden kann, könnte in Erwägung gezogen werden, an die Einhaltung dieser Übereinkommen auch die Gewährung der Entwicklungshilfe zu koppeln. |
3.10 |
Der Ausschuss hält fest, dass alle von den antragstellenden Ländern einzuhaltenden Übereinkommen Mechanismen beinhalten, anhand deren „die jeweiligen internationalen Organisationen“ in regelmäßigen Abständen bewerten können, wie effizient die Übereinkommen umgesetzt wurden. Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass die Sozialpartner in diese Bewertung einbezogen werden. |
3.11 |
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Bedingungen für die vorrübergehende Rücknahme der Präferenzregelungen im Vergleich zu den Bedingungen im bestehenden APS kaum geändert wurden. Da sie nur im Falle eines Landes (Myanmar) Anwendung gefunden haben und dieses Land ein Extrembeispiel für die Nichtbeachtung internationaler Übereinkommen darstellt, ist ihr Nutzen für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zweifelhaft. Eine Sanktion, die nur unter derart seltenen Bedingungen verhängt wird, kann nur eine begrenzte abschreckende Wirkung haben. Der Ausschuss hätte es vorgezogen, wenn dieser Mechanismus zur Stärkung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung eine umfassendere Anwendung gefunden hätte, da er befürchtet, dass letztere außer Gebrauch kommen könnte. |
3.12 |
In Bezug auf betrügerische Machenschaften fragt sich der Ausschuss, ob das neue System eine größere abschreckende Wirkung haben wird als das alte System. Er hätte einen proaktiveren Ansatz und insbesondere die Einrichtung eines Mechanismus zur engeren Zusammenarbeit zwischen den Agenturen in der EU und ihren Partnern in den begünstigten Ländern begrüßt. Man kann sich nur schwer des Eindruckes erwehren, dass die Kommission in diesem Bereich eine Politik nach dem Motto „Eile mit Weile“ betreibt. |
3.13 |
Der Ausschuss bringt seine Freude darüber zum Ausdruck, dass die Kommission vor Vorlage ihres Vorschlags weitreichende Konsultationen sowohl innerhalb der EU als auch in den begünstigten Ländern durchgeführt hat. |
3.14 |
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bei der Verwaltung des APS weiterhin von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt werden soll, für dessen Tätigkeit das Verfahren des Regelungsausschusses gilt. |
4. Besondere Bemerkungen
4.1 |
Der Ausschuss stellt fest, dass nur diejenigen Länder von der allgemeinen Regelung ausgeschlossen werden sollen, die von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft wurden und keine ausreichend diversifizierte Exportwirtschaft besitzen. Die Zahl der Länder, auf die diese Kriterien zutreffen, wird seiner Meinung nach gering sein. Der Ausschuss hat vorgeschlagen (7), in den neuen Leitlinien unter anderem Länder, die Atomwaffenprogramme verfolgen, und Länder, die als Steueroasen fungieren, von den Vergünstigungen auszuschließen. Er bedauert, dass dem Kommissionsvorschlag zufolge viele dieser Länder nach wie vor die Kriterien für die Aufnahme in die Liste der begünstigten Länder erfüllen würden. |
4.2 |
Eines der Kriterien für die Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung auf ein Land ist dessen Einstufung als „verletzbares Land“. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs gilt ein Land als verletzbar, wenn es nicht von der allgemeinen Regelung gemäß der obigen Ziffer 4.1 ausgeschlossen ist oder seine vom APS erfassten Ausfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % der gesamten vom APS abgedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen. Nach Meinung des Ausschusses sollte der Wortlaut dieses Artikels dahingehend geändert werden, dass das Wort „oder“ durch „und“ ersetzt wird, da dieser Artikel sonst Auswirkungen nach sich ziehen wird, die keinesfalls in dieser Form beabsichtigt waren. |
4.3 |
Der Ausschuss hat betont (7), dass in dem geltenden System ein zu großer zeitlicher Abstand zwischen dem Bezugszeitraum für die Aktualisierung des Graduierungsmechanismus und dem Zeitpunkt der effektiven Durchführung der Aktualisierung besteht. Er begrüßt daher den Vorschlag, dass die Graduierung künftig in dem Jahr nach den drei aufeinanderfolgenden Jahren stattfinden soll, die als Bezugszeitraum für die einzelnen Länder und Abschnitte dienen. |
4.4 |
Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, dass die regionale Kumulierung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auch weiterhin für Waren gelten soll, „die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden, und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, haben, sofern beide Länder unter die Bestimmungen über die regionale Kumulierung fallen“. Er weist darauf hin, dass diese Bestimmung in der Vergangenheit betrügerischen Machenschaften von erheblichem Ausmaß Tür und Tor geöffnet haben. |
4.5 |
Der Ausschuss bekräftigt seinen Standpunkt (7), dass die Präferenzursprungsregeln vereinfacht werden müssen und die Erfüllung dieser Anforderungen für die EU-Importeure dementsprechend weniger aufwendig werden muss; dies sollte s.E. durch Anpassung an die geltenden Ursprungsregeln für nichtpräferenzielle Einfuhren erreicht werden. |
4.6 |
Der Ausschuss bekräftigt seine Forderung (8) nach einem Dialog zwischen der EU und den am wenigsten entwickelten Ländern, um die Modalitäten für die Anwendung der Sonderregelung zugunsten dieser Länder in bestimmten Fällen, insbesondere durch Anpassung des Übergangszeitraums, zu verbessern. |
4.7 |
Der Ausschuss befürwortet den Vorschlag, die Zölle vollständig auszusetzen, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 Euro oder weniger ergibt. Seiner Meinung nach stellt dies eine begrüßenswerte Vereinfachung dar. |
4.8 |
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Zeitraum für die Aussetzung der Vergünstigungen auf drei Monate befristet ist und einmal erneuert werden kann. Nach Maßgabe der Artikel 3 und 7 der Entscheidung 1999/468/EG kann die Kommission diesen Zeitraum verlängern, was sie bereits im Fall von Myanmar getan hat. Für zielführender hätte der Ausschuss eine Bestimmung gehalten, mit der die Aussetzung der Vergünstigungen nach ihrer Verhängung so lange bestehen bliebe, bis das betreffende Land Abhilfemaßnahmen getroffen hat, d.h. den internationalen Übereinkommen nachkommt, deren Verletzung diese Aussetzung ursprünglich bedingt hat. |
4.9 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die Anforderung an Länder oder Gebiete, die in den Genuss der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung kommen wollen, einen diesbezüglichen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu stellen, wahrscheinlich zu hoch ist und der eigentlichen Absicht zuwider läuft, da es so nur eine begrenzte Zahl von Anträgen geben wird. Denn einige Länder werden zu dem gegebenen Zeitpunkt wohl kaum die Kriterien erfüllen und somit keinen Sinn darin sehen, einen Antrag zu stellen. Nach Ende der Dreimonatsfrist gäbe es keinen Anreiz mehr für diese Länder, die in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten internationalen Übereinkommen zu unterzeichnen und auch tatsächlich umzusetzen. Es wäre daher zweckdienlicher gewesen, Anträge dieser Länder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen, sofern die einschlägigen Kriterien dann erfüllt sind. |
4.10 |
Der Ausschuss hat unterstrichen (7), dass das APS ein Instrument der EU-Handelspolitik darstellt und als solches mit den anderen Instrumenten dieser Politik im Einklang stehen muss. Zur Umsetzung einer kohärenten Handelspolitik müssen weitere Generaldirektionen der Kommission in diesen Prozess eingebunden sein. Insbesondere sollte es eine enge, kontinuierliche und wirksame Zusammenarbeit zwischen den für Handel und für Unternehmen zuständigen Generaldirektionen geben. |
4.11 |
Der Ausschuss erachtet es für zweckdienlich, dass im Falle einer schwerwiegenden Marktstörung bei den in Anhang I des EG-Vertrags aufgelisteten Erzeugnissen die Anwendung der Schutzklausel auch auf Antrag eines Mitgliedstaats bei der Kommission erfolgen kann, die sodann den betreffenden Verwaltungsausschuss konsultiert. |
4.12 |
Entsprechend dem Kommissionsvorschlag soll die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder in das APS integriert und die Regelungen — auch jene für Zucker — gemäß Verordnung (EG) Nr. 416/2001 übernommen werden. Die Befürchtungen der am wenigsten entwickelten Länder sind begründet, dass sie nach einer Reform der EU-Zuckerregelung mit einer massiven Preissenkung von der ab 1. Juli 2009 vorgesehenen völligen Öffnung des EU-Marktes für diese Länder wesentlich größere Nachteile als Vorteile haben. Der Ausschuss verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Reform GMO/Zucker vom 15. Dezember 2004 (9). In dieser wird die Kommission aufgefordert, entsprechend dem ausdrücklichen Wunsch der am wenigsten entwickelten Länder präferenzielle Einfuhrquoten für Zucker für die Zeit nach 2009 auszuhandeln, wobei mit regelmäßigen Überprüfungen dem Zusammenhang zwischen der Reform der EU-Zuckerregelung und den Entwicklungszielen der am wenigsten entwickelten Länder Rechnung zu tragen ist. Der Ausschuss spricht sich für ein Verbot von sogenannten SWAP-Geschäften (Dreieckshandel) aus. |
4.13 |
Ganz allgemein ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Bestimmungen für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 auf die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen genauer festgelegt werden müssen. |
5. Schlussfolgerungen
5.1 |
Der Ausschuss hat sich dafür ausgesprochen, dass das bestehende System vereinfacht und transparenter gestaltet und die Gelegenheit zur Harmonisierung, Vereinfachung und einheitlichen Ausrichtung aller APS-Regeln und -Verfahren wahrgenommen werden sollte. In diesem Zusammenhang stellt das vorgeschlagene Schema eine wesentliche Verbesserung dar, weshalb der Ausschuss diesbezüglich die Vorschläge der Kommission befürwortet. |
5.2 |
Der Ausschuss befürwortet, dass die Zahl der begünstigten Länder verringert werden soll, befürchtet jedoch, dass diese Verringerung nicht weit genug geht. |
5.2.1 |
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass das Schema allgemeiner Zollpräferenzen den am wenigsten entwickelten und den bedürftigsten Ländern vorbehalten sein sollte, damit diese besonders von dem neuen APS profitieren können. Daher sollte die Graduierungsschwelle für Textilwaren und Bekleidung auf 10 % gesenkt werden (10). |
5.3 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die neue als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung das Verhalten der begünstigten Länder im Vergleich zu den geltenden Regelungen, die sie ersetzen soll, nur geringfügig ändern wird. |
5.4 |
Der Ausschuss bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das Problem des Betrugs im bestehenden System allem Anschein nach nicht erfolgreich angepackt wurde, und ist der Ansicht, dass in dieser Frage mehr hätte getan werden können. |
5.5 |
Der Ausschuss stellt enttäuscht fest, dass keine detaillierte Folgenabschätzung für diese Vorschläge veröffentlicht und in einigen Fällen anscheinend nicht einmal durchgeführt wurde. |
Brüssel, den 9. Februar 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) ABl. L 346 vom 31.12.2001.
(2) KOM(2004) 461 endg.
(3) KOM(2004) 699 endg.
(4) KOM(1994) 212 endg.
(5) Siehe Fußnote 2.
(6) Stellungnahme des EWSA vom 25. Februar 2004 - ABl. C 110 vom 30.4.2004.
(7) ebenda.
(8) CESE 1646/2004 – Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP – Reformvorschläge für den Zuckersektor“ (KOM(2004) 499 endg.).
(9) CESE 1646/2004 – Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP – Reformvorschläge für den Zuckersektor“ (KOM(2004) 499 endg.).
(10) Artikel 13 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2004) 699 endg.).
ANHANG I
Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu den wichtigsten Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten
1. |
ICCPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) |
2. |
ICESCR (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) |
3. |
CERD (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung) |
4. |
CEDAW (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) |
5. |
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) |
6. |
CRC (Übereinkommen über die Rechte des Kindes) |
7. |
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes |
8. |
Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung |
9. |
Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) |
10. |
Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit |
11. |
Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29) |
12. |
Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100) |
13. |
Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111) |
14. |
Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes |
15. |
Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen |
16. |
Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid. |
ANHANG II
Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens
17. |
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen |
18. |
Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung |
19. |
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe |
20. |
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) |
21. |
Übereinkommen über die biologische Vielfalt |
22. |
Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit |
23. |
Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
24. |
Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961) |
25. |
Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffen (1971) |
26. |
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) |
27. |
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption. |