20.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/14


STELLUNGNAHME Nr. 2/2005

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004) 492 endgültig vom 14. Juli 2004)

(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2005/C 121/02)

INHALT

1-29

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

30

SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5, 10, 158-162, 248 Absatz 4 Unterabsatz 2, 274 und 279,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) sowie auf die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen (2),

gestützt auf das dem Hof am 3. Januar 2005 zugegangene Ersuchen des Rates um Stellungnahme des Hofes,

gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine allgemeine Verordnung (3),

gestützt auf die ausführliche Folgenabschätzung in Bezug auf den Vorschlag für ein Paket von Rechtsvorschriften zur Änderung der Verordnungen für die Verwaltung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (4),

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der geteilten Verwaltung im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (5),

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union“ (6),

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 (7),

gestützt auf seine Stellungnahme Nr. 2/2004 (8) zum Modell der „Einzigen Prüfung“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Gemäß Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft führt die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.

Der Haushaltsvollzug im Bereich der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds erfolgt nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. In Artikel 54 der Haushaltsordnung ist festgelegt, dass die Dritten übertragenen Durchführungsaufgaben genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Erfüllung in vollem Umfang zu kontrollieren sind.

Eine effiziente und wirksame interne Kontrolle des Haushaltsplans der Europäischen Union erfordert die Festlegung klarer und einheitlicher Zielsetzungen, die Sicherstellung einer wirksamen Koordinierung, die Bereitstellung von Informationen zu Kosten und Nutzen sowie die Sicherstellung einer konsequenten Erfüllung der Anforderungen.

Interne Kontrollsysteme für die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union sollten angemessene Sicherheit dafür bieten, dass diese Einnahmen und Ausgaben gemäß den Rechtsvorschriften erhoben bzw. ausgeführt und möglichst wirtschaftlich verwaltet werden —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Einleitung

1.

In dem Verordnungsvorschlag wird der in den vorangehenden Programmplanungszeiträumen eingerichtete Rahmen im Wesentlichen bestätigt. Außerdem ist der Vorschlag darauf ausgerichtet, insbesondere bei den Finanzinstrumenten, bei der Auswahl der Themen und ganz allgemein bei den Durchführungs-, Verwaltungs- und Kontrollsystemen eine stärkere Vereinfachung zu erzielen. Das Augenmerk des Hofes lag vor allem auf den Folgen der im Bereich des Finanzmanagements und der Kontrolle vorgeschlagenen Maßnahmen.

Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft

2.

Der rechtliche Rahmen für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft wird durch Artikel 274 des EG-Vertrags vorgegeben, demzufolge die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt.

3.

Im Rahmen der verschiedenen Arten der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts fallen die Strukturmaßnahmen in den Bereich der so genannten „geteilten Mittelverwaltung“, bei der die Kommission „Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben (überträgt)“ (9). An der Verwaltung und Kontrolle der Strukturmaßnahmen sind nicht nur mehrere Dienststellen der Kommission, sondern auch mehrere hundert Verwaltungsstellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beteiligt. Auf diese Maßnahmen könnte in Zukunft fast die Hälfte der Mittel des Gemeinschaftshaushalts entfallen.

4.

Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften für die Strukturmaßnahmen (Verordnung (EG) Nr. 1260/1999) sehen bereits Folgendes vor:

a)

„In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fällt die Durchführung der Interventionen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten […], und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, insbesondere für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften“ (Artikel 8 Absatz 3).

b)

„Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 trägt die […] Verwaltungsbehörde die Verantwortung für die Wirksamkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung […]“ (Artikel 34 Absatz 1).

c)

„Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Interventionen […]“ (Artikel 38 Absatz 1).

5.

Artikel 12 des Verordnungsvorschlags bezieht sich auf die geteilte Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung. Der Vorschlag enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass die oberste Verantwortung bei der Kommission liegt. So heißt es in Artikel 12 Absatz 1 letzter Satz: „Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung […] beachtet werden“. In Artikel 12 Absatz 2 wird die Zuständigkeit der Kommission beim Haushaltsvollzug im Wesentlichen darauf beschränkt, sich zu vergewissern, „dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und einwandfrei funktionieren“. Artikel 69 Absatz 1 stellt die Mitgliedstaaten als allein verantwortlich dar: „Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der operationellen Programme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu gewährleisten.“ Außerdem wird den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Vereinbarkeit der Interventionen mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten (Artikel 39 Buchstabe f, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 60 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe g). Die Übertragung von Durchführungsaufgaben auf die Mitgliedstaaten darf jedoch die oberste Verantwortung der Kommission nicht einschränken. Da die Mitgliedstaaten in den Genuss von Gemeinschaftsmitteln kommen und gleichzeitig für die Durchführung der Maßnahmen zuständig sind, kann nur die Kommission eine einheitliche und konsequente Umsetzung der Gemeinschaftsziele sicherstellen. Infolgedessen muss das in Artikel 274 des EG-Vertrags vorgesehene Konzept der obersten Verantwortung der Kommission unbedingt unmissverständlich aus den Artikeln über die Verantwortung der Mitgliedstaaten hervorgehen.

6.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzverfahren der Gemeinschaft und insbesondere das Entlastungsverfahren einen großen Teil seiner Bedeutung verlieren würde, wenn die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug nicht mehr bei der Kommission läge. Die Empfehlungen der Haushaltsbehörden (Artikel 276 Absatz 3 des EG-Vertrags) hätten dann keinerlei praktische Auswirkung mehr.

Vorgeschlagener Verordnungsrahmen

Voraussetzungen für einen angemessenen Kontrollrahmen

7.

Damit die Kommission ihre oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug wahrnehmen kann, müsste der Verordnungsvorschlag folgende Kernpunkte berücksichtigen, die der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Hofes zum Modell der „Einzigen Prüfung“ zugrunde liegen:

i)   Intensität der Kontrollen

8.

Die geltenden Rechtsvorschriften enthalten keine Angabe zur Kontrollintensität auf der Ebene der Endempfänger, die auf einem Vergleich zwischen den von den Mitgliedstaaten oder der Kommission getragenen Kosten der Kontrollen und dem von ihnen erbrachten Nutzen beruhen müsste. Auf die Frage der Festsetzung eines annehmbaren Konfidenzniveaus und einer annehmbaren Wesentlichkeitsschwelle wird nur indirekt eingegangen (Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe g). Es wäre ratsam, in den in Artikel 58 Absatz 6 genannten Durchführungsbestimmungen ausdrücklich angemessene Kriterien vorzusehen. Außerdem sollten die Begriffe „gewährleistet sein“ und „Gültigkeit des Antrags“ definiert werden.

ii)   Festlegung angemessener Normen

9.

Der Verweis auf „internationale Standards“ (Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a) ist nicht genau genug, um sicherzustellen, dass die Kontrollverfahren auf gemeinsamen Normen und Grundsätzen basieren. Im Rahmen der oben genannten Durchführungsbestimmungen sollte eine vorherige Genehmigung vorgesehen werden, die sich sowohl auf die Prüfung der Systeme als auch auf die Prüfung der Operationen selbst bezieht.

iii)   Überwachung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

10.

Gemäß Artikel 54 der Haushaltsordnung sind die Dritten übertragenen Durchführungsaufgaben genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Erfüllung in vollem Umfang zu kontrollieren. In Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung ist im Übrigen für den Fall der geteilten Verwaltung festgelegt, dass sich die Kommission durch eine vorherige Prüfung anhand von Belegen und vor Ort bei den Einrichtungen, denen sie die Verwaltung überträgt, von der Existenz, Relevanz und Funktionsfähigkeit der Verfahren und Systeme überzeugt. Der Verordnungsvorschlag weicht insofern von diesen Bestimmungen ab, als nur die Mitgliedstaaten vor der Genehmigung eines operationellen Programms durch die Kommission dafür zu sorgen haben, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet werden (Artikel 70). Unter diesen Umständen wäre es wünschenswert — wenn schon kein Zulassungsverfahren eingerichtet wird —, zumindest dafür zu sorgen, dass die Kommission die Benennung der Verwaltungs- und Kontrollstellen auf nationaler Ebene begleitet. Ebenso wünschenswert wäre auf nationaler Ebene die Einrichtung einer zwischengeschalteten Stelle, die den Dienststellen der Gemeinschaft als Gesprächspartner dienen würde.

11.

Bei einem System, bei dem die Verwaltung der Projekte in die Zuständigkeit der nationalen und regionalen Behörden fällt, bedarf es zum Ausgleich unbedingt einer erheblich verstärkten Kontrolle vonseiten der Gemeinschaft (10). Die oben genannten Voraussetzungen sind umso wichtiger, als die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben von nun an im Wesentlichen auf nationaler Ebene festgelegt werden.

Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit

12.

Gemäß der Haushaltsordnung (Artikel 60 Absatz 1) obliegt es dem Anweisungsbefugten, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten. Außerdem ist festgelegt (Artikel 53 Absatz 6), dass die Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung regelmäßig zu prüfen haben, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug ergreifen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

13.

Angesichts dieser Bestimmungen wird den Mitgliedstaaten in dem Verordnungsvorschlag (Artikel 69 Absatz 1) die Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge übertragen (siehe Ziffer 5). Diese Übertragung der Verantwortung auf die Mitgliedstaaten ist im Übrigen die logische Folge der ihnen in Artikel 70 zugewiesenen Aufgabe der Genehmigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

14.

Zwar könnte die Kommission die Zahlung für sechs bis zwölf Monate aussetzen, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme infrage steht oder wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt oder vermutet werden (Artikel 89), und es ist auch vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission Finanzkorrekturen vornehmen können (Artikel 99 und 100 des Vorschlags). Diese Maßnahmen sollten jedoch nur in beschränktem Maße und ergänzend dazu beitragen, dass in der täglichen Verwaltung mit der notwendigen Strenge verfahren wird. Ihre Wirksamkeit beruht im Wesentlichen auf der Anzahl der durchgeführten Kontrollen. Da die Finanzkorrekturen erst im Nachhinein vorgenommen werden, würden sie außerdem allein nicht ausreichen, um alle Folgen von Operationen zu bereinigen, die unter Missachtung der geltenden Verordnungsbedingungen ausgeführt wurden.

Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

15.

Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Haushaltsordnung obliegt es dem Anweisungsbefugten, die Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen. Artikel 27 der Haushaltsordnung enthält Einzelheiten zu den Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit. Außerdem sieht dieser Artikel vor, dass für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeiten konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt werden. Die Kommission ist verpflichtet, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vorzunehmen, deren Ergebnisse sie den für die Ausgaben zuständigen Stellen sowie den Recht setzenden und den Haushaltsbehörden in der Folge mitteilt.

16.

In Artikel 69 des Verordnungsvorschlags wird den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die wirtschaftliche Haushaltsführung zugewiesen. Dieser Artikel verweist jedoch lediglich auf das Vorhandensein „ausreichender Anleitungen“ hinsichtlich der Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die eine „effiziente, ordnungsgemäße“ Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Hinsichtlich der Wirksamkeit (11) bezieht sich der Verordnungsvorschlag fast ausschließlich auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und implizit auf die nur die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit betreffenden Systeme. Artikel 59 des Vorschlags beschränkt sich darauf, die Verwaltungsbehörde dafür verantwortlich zu machen, dass die Programme „effizient, wirksam und ordnungsgemäß“ verwaltet und durchgeführt werden, und bezieht sich schließlich in Buchstabe e hinsichtlich der Ex-ante-Evaluierungen auf die von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Qualitätsstandards.

17.

Zu den Evaluierungen sieht der Verordnungsvorschlag vor, dass die methodischen Einzelheiten und die Evaluierungsstandards (Artikel 45 Absatz 5) von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart werden (Artikel 59 Buchstabe e). Die Qualität dieser Standards ist im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind (Artikel 46 Absätze 2 und 3) und bei denen unter anderem der gemeinschaftliche Mehrwert der operationellen Programme zu ermitteln ist, von besonderer Bedeutung.

18.

Daher ist es besonders wichtig, dass die von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags anzunehmenden Durchführungsbestimmungen alle für diese Zwecke erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Bewahrung von Belegen

19.

Gemäß Artikel 88 des Verordnungsvorschlags müssen die Belege für Ausgaben zur Einsicht durch die Kommission und den Rechnungshof mindestens drei Jahre nach dem Abschluss aufbewahrt werden. Da es sich um kofinanzierte Interventionen handelt, bei denen die Förderfähigkeit der Ausgaben zum größten Teil von den nationalen Regelungen abhängt, wäre es ratsam, ausdrücklich vorzusehen, dass die Frist von drei Jahren nationale Bestimmungen mit längeren Fristen unbeschadet lässt.

20.

Diese Bemerkungen gelten auch beim Teilabschluss von operationellen Programmen (Artikel 97). In diesem besonderen Fall beginnt der Zeitraum, in dem die Belege aufzubewahren sind, abweichend von der allgemeinen Vorschrift (Artikel 88) zum Zeitpunkt des Teilabschlusses (Artikel 98 Absatz 2). Dies würde die am Ende des Programmplanungszeitraums vorgenommene Kontrolle eines operationellen Programms als Ganzes erheblich beeinträchtigen, da die Belege für die zuvor abgeschlossenen Operationen dann nicht mehr verfügbar sein könnten. Nach Ansicht des Hofes könnte dies eine Beschränkung seiner Prüfungsbefugnisse gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags bedeuten.

Verstärkte Wirksamkeit der Interventionen

Programmplanung und Festsetzung von Zielen

21.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission muss jeder Mitgliedstaat einen „einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan“ ausarbeiten, der mit den vom Rat zu verabschiedenden „strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (Artikel 23) in Einklang steht. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in dem „einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan“ nicht vorkommt.

22.

Der Inhalt des „einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans“ (Artikel 25) ist nicht genau genug definiert (Maßnahmen, Mittelzuweisung und erwartete Effekte), so dass detaillierte Angaben über die nationale und regionale Entwicklungsstrategie nicht gewährleistet sind. Zu den „thematischen und territorialen Prioritäten“, die die zu finanzierenden Maßnahmen genauer eingrenzen sollen, fehlen ebenfalls präzise Angaben. Im Übrigen besteht die Gefahr, dass sich der Rahmenplan allein auf die Bereiche mit kofinanzierten Interventionen beschränkt. Infolgedessen wäre die Kommission, die die Rahmenpläne genehmigen muss, nicht in der Lage, bestimmten Aspekten der operationellen Programme besonderes Gewicht zu geben.

23.

Auch in den operationellen Programmen fehlt es an Einzelheiten, denn es werden keine Angaben über die verschiedenen Maßnahmen verlangt, mit denen die für die einzelnen Schwerpunkte gesteckten Ziele erreicht werden sollen. Dies verhindert jegliche Auswahlmöglichkeit zwischen den Maßnahmen. Die spezifischen Ziele sollen mithilfe einer begrenzten Zahl von Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren quantifiziert werden. Anders als in den derzeit geltenden Rechtsvorschriften ist eine Beschreibung der Regelungen für die Verwaltung des operationellen Programms nicht mehr vorgesehen (Artikel 36). Damit wären der „einzelstaatliche strategische Rahmenplan“ und die operationellen Programme für die Kommission keine echten Verwaltungs- und Begleitinstrumente mehr. Infolgedessen ist nicht klar, wie sie sich vergewissern kann, dass auf nationaler Ebene eine Koordinierung mit den operationellen Programmen stattgefunden hat.

Bessere Integration der Interventionen

24.

Auf die Begründung für die Beibehaltung getrennter Fonds (gegenüber einer möglichen Neuordnung der Fonds gemäß Artikel 161 des EG-Vertrags) wird in der ausführlichen Folgenabschätzung nicht eingegangen, obwohl eine vertiefte Analyse der Vorteile und der Nachteile der verschiedenen Optionen sinnvoll wäre. Die ausführliche Folgenabschätzung enthält jedoch Argumente für die Einrichtung eines einzigen Fonds. So wird angeführt, beim derzeitigen Ziel 2 sei es aufgrund der relativ großen thematischen Streuung der finanzierten Projekte und der gleichzeitigen Zersplitterung durch die Gebietsunterteilung nicht möglich gewesen, eine angemessene Politik umzusetzen. Außerdem konnten im Rahmen von Ziel 3 die Synergien zwischen EFRE und ESF nicht ausreichend genutzt werden. Daher wird eingeräumt, dass:

eine stärkere thematische Konzentration zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist,

sich der EFRE und der ESF außerhalb des Ziels „Konvergenz“ besser gegenseitig ergänzen sollten.

25.

Durch die mit dem Ziel der Vereinfachung zusammenhängende Einführung des Grundsatzes „ein Fonds/ein operationelles Programm“ wird das Streben nach notwendigen Synergien nicht gefördert.

26.

Insbesondere im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ ist es schwierig, die Trennung zwischen EFRE und Kohäsionsfonds zu rechtfertigen. Diese Fonds sind grundsätzlich an denselben operationellen Programmen beteiligt und beziehen sich auf dieselben Themen (Verkehrsinfrastruktur, Projekt/Maßnahme im Umweltbereich). Ihre Maßnahmen/Projekte ergänzen sich oft (beispielsweise finanziert der Kohäsionsfonds einen Teil einer Autobahn und der EFRE den Rest). Unterschiedlich dagegen sind die Förderfähigkeit der Regionen/Mitgliedstaaten [Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des Durchschnitts der Gemeinschaft (Strukturfonds) bzw. Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts (Kohäsionsfonds)], die Obergrenzen für die Beteiligung (Artikel 51: 85 % für den Kohäsionsfonds und 75 % für den EFRE, wobei der Höchstsatz der Beteiligung des EFRE in besonderen Fällen auf 85 % heraufgesetzt werden kann (Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 1)) und die Vorschusszahlung (Artikel 81), die sich bei den Strukturfonds auf 7 % und beim Kohäsionsfonds auf 10,5 % beläuft. Die EFRE-Maßnahmen und die Kohäsionsfondsprojekte werden oft von denselben öffentlichen Stellen verwaltet. Die Begriffe Großprojekt und Einnahmen schaffendes Projekt gelten sowohl für den EFRE als auch für den Kohäsionsfonds. Aus Gründen der Kohärenz wäre es angemessen, zumindest den EFRE und den Kohäsionsfonds zu einem Fonds zusammenzufassen, da die oben genannten Unterschiede keine erheblichen Hinderungsgründe wären.

27.

In Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags ist eine klare Unterscheidung zwischen den unter Buchstabe a und den unter Buchstabe b genannten Maßnahmen schwierig. Der eigentliche Unterschied liegt offenbar in der geografischen Abgrenzung (förderfähige Gebiete) bzw. in der Finanzierung (Höhe der Förderung).

28.

Aus praktischer Sicht ist die Bestimmung in Artikel 33 (Finanzierung aus einem einzigen Fonds und Beteiligung eines anderen Fonds mit höchstens 5 %) eine sich aus dem Vorhandensein mehrerer Fonds ergebende zusätzliche Komplikation.

Angemessener Verwaltungsapparat auf der Ebene der Kommission

29.

Der Hof hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt (12) darauf hingewiesen, dass die Kommissionsdienststellen in den verschiedenen Programmplanungsphasen bzw. bei der Durchführung der Kontrollen für eine Reihe von Verzögerungen verantwortlich waren. Daher muss unbedingt gewährleistet werden, dass Verwaltungsstrukturen sowie angemessene Verfahren eingerichtet werden. Außerdem sollten mehrere vorgeschlagene Bestimmungen mit genauen Fristen versehen werden (Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 1). Im Übrigen erscheint es zweckmäßig, dass die für die verschiedenen Fonds zuständigen Dienststellen die Prüfstrategie, die Mittelzuweisung und den geforderten Zuverlässigkeitsgrad einheitlich festlegen.

SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN

30.

In der nachstehenden Tabelle legt der Hof spezifische Bemerkungen vor. In diesem Teil der Stellungnahme wird wiederholt auf die mangelnde Genauigkeit bei bestimmten Fristen oder Ausdrücken hingewiesen. Dies kann zu unterschiedlichen Auslegungen führen und die rechtliche Bedeutung der entsprechenden Vorschriften aushöhlen.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

BEMERKUNGEN DES HOFES

Artikel 3 Absatz 1

1.

Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 EG-Vertrag verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mithilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr soll den Herausforderungen begegnet werden, die sich aus den vergrößerten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben. Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, soziale Integration sowie den Schutz und die Qualität der Umwelt ein.

Der Verweis auf die in Artikel 158 des EG-Vertrags genannten Maßnahmen ist unvollständig, da die Entwicklung des ländlichen Raums nicht aufgeführt wird. Im weiteren Text (Absatz 3) heißt es jedoch, dass die Intervention der Fonds die Wiederbelebung der ländlichen Gebiete und die von der Fischerei abhängigen Gebiete in geeigneter Weise durch eine wirtschaftliche Diversifizierung fördert und ferner die Berggebiete unterstützt.

Artikel 3 Absatz 2

2.

In diesem Zusammenhang tragen der EFRE, der ESF, der Kohäsionsfonds, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft jeweils in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden drei Ziele bei:

a)

Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen an Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, die [sic] Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz [sic] und der Verbesserung der Umwelt sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar;

(…)

In dem Verordnungsvorschlag wird eine „effiziente Verwaltung“ zu den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ zu finanzierenden Maßnahmen gezählt. Es sollte klargestellt werden, was unter dem Konzept der „Verwaltungseffizienz“, das in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b […]* erneut angeführt wird, zu verstehen ist, zumal in dem Verordnungsvorschlag auch der Begriff „Verwaltungskapazität“ verwendet wird (Artikel 44 Absatz 1).

* Anm. d. Übers.: Auslassung, da für die deutsche Fassung nicht zutreffend.

Artikel 5 Absätze 1 und 2

1.

Förderfähig aus den Strukturfonds sind Regionen der Ebene 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nachfolgend „NUTS-Ebene 2“) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am […] verfügbaren letzten drei Jahre, weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

2.

Die Regionen der NUTS-Ebene 2, deren Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am […] verfügbaren letzten drei Jahre, zwischen 75 % und […] % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt, [erhalten] eine besondere Übergangsunterstützung aus den Fonds […].

Die Festlegung der förderfähigen Regionen allein auf der Grundlage des BIP ist angesichts der vielfältigen Ursachen des Entwicklungsgefälles unangemessen. Aspekte wie das Vorhandensein einer Basisinfrastruktur, die Arbeitslosenquote, die Arbeitsproduktivität, die Wirtschaftsstruktur, Schul- und Berufsbildung, die Qualität der Umwelt, die Einwanderung sowie Forschung und Entwicklung dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.

Artikel 5 Absatz 2

2.

Die Regionen der NUTS-Ebene 2, deren Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet auf Basis der Gemeinschaftsdaten der am […] verfügbaren letzten drei Jahre, zwischen 75 % und […] % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt, [erhalten] eine besondere Übergangsunterstützung aus den Fonds […].

Der (zweite) Prozentsatz des Gemeinschaftsdurchschnitts sollte angegeben werden.

Artikel 6 Absatz 1

1.

Förderfähig aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ sind die Gegenden, die nicht unter Artikel 5 Absätze 1 und 2 fallen. Bei der Vorlage des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 25 hat jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die Regionen der Ebenen NUTS 1 oder NUTS 2 anzugeben, die ein Programm zwecks Förderung durch den EFRE einreichen werden.

Für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gilt ein potenziell sehr großer und daher nicht selektiver geografischer Anwendungsbereich. Für die Förderfähigkeit im Rahmen dieses Ziels sollten Kriterien festgelegt werden.

Artikel 7 Absätze 1 und 2

1.

Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Gemeinschaftsregionen der NUTS-Ebene 3, die an Binnengrenzen und bestimmten Außengrenzen zu Lande liegen, sowie bestimmte Gemeinschaftsregionen der NUTS-Ebene 3, die an innergemeinschaftlichen Seegrenzen liegen und dabei generell höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind, förderfähig. Diesbezüglich ist potenziellen Anpassungen, die notwendig sind, um die Kohärenz und die Kontinuität der Kooperationsaktion zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Unverzüglich nach Annahme dieser Verordnung erstellt die Kommission in Einklang mit Artikel 104, zweiter Absatz das Verzeichnis der förderfähigen Regionen. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

2.

Im Hinblick auf die transnationale Zusammenarbeit nimmt die Kommission, auf der Grundlage der gemeinschaftlichen strategischen Leitlinien gemäß Artikel 23 und 24 gemäß der Modalitäten von Artikel 104 Absatz 2 das Verzeichnis der förderfähigen transnationalen Räume an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

Den vorgeschlagenen Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ hätte eine Analyse der Lage dieser Gebiete und eine klare Definition ihres Bedarfs vorangehen müssen, um für eine Konzentration der Maßnahmen zu sorgen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Auswahl der förderfähigen Gebiete müssten durch Kriterien ergänzt werden, die in der Verordnung genau definiert und außerdem gewichtet sind.

Artikel 10 Absatz 3

3.

Jedes Jahr konsultiert die Kommission die auf europäischer Ebene organisierten Sozialpartner zu den Interventionen der Fonds.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf die Wirtschafts- und Sozialpartner. Es wäre wünschenswert, dass in Absatz 3 der gleiche Begriff verwendet wird.

Artikel 13

1.

Die Beiträge der Strukturfonds dürfen nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats treten.

2.

Für die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen bestimmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat zu diesem Zweck die Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art, die der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums in den genannten Regionen insgesamt aufrechterhält. Diese Ausgaben werden von dem Mitgliedstaat und der Kommission im Wege des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 25 gebilligt.

3.

Die Ausgabenhöhe gemäß Absatz 2 entspricht in der Regel mindestens der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in realen Werten des vorangegangenen Programmplanungszeitraums. Die Ausgabenhöhe wird unter Berücksichtigung der für die Finanzierung relevanten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt, wobei auch einige besondere wirtschaftliche Bedingungen berücksichtigt werden, und zwar Privatisierungen, eine im vorangegangenen Programmplanungszeitraum außergewöhnliche Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats.

4.

Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat eine Zwischenüberprüfung der Zusätzlichkeit im Jahr 2011 und eine Ex-post-Überprüfung bis zum 30. Juni 2016 für das Ziel „Konvergenz“ vornehmen. Kann der Mitgliedstaat am 30. Juni 2016 nicht nachweisen, dass die im einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan vereinbarte Zusätzlichkeit beachtet worden ist, so nimmt die Kommission eine Finanzkorrektur nach den Modalitäten gemäß Artikel 101 vor.

Ein Kontrollverfahren hinsichtlich der Anwendung des Zusätzlichkeitsprinzips ist nur für das Ziel „Konvergenz“ vorgesehen. Für die beiden anderen Ziele, auf die rund 20 % der Mittel entfallen, wird keine entsprechende Bestimmung vorgeschlagen. Nur in der Begründung (Ziffer 5.3) ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Kontrolle der Anwendung dieses Prinzips zu sorgen haben. Außerdem ist nicht vorgesehen, dass die Kommission von den Ergebnissen der Kontrollen der Mitgliedstaaten informiert wird. Dies bedeutet eine Änderung gegenüber den derzeit geltenden Rechtsvorschriften (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999).

Artikel 13 Absatz 3

3.

Die Ausgabenhöhe gemäß Absatz 2 entspricht in der Regel mindestens der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in realen Werten des vorangegangenen Programmplanungszeitraums.

Die Ausgabenhöhe wird unter Berücksichtigung der für die Finanzierung relevanten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt, wobei auch einige besondere wirtschaftliche Bedingungen berücksichtigt werden, und zwar Privatisierungen, eine im vorangegangenen Programmplanungszeitraum außergewöhnliche Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats.

Die ohne weitere Präzisierungen angeführte Möglichkeit der Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie einiger besonderer wirtschaftlicher Bedingungen eröffnet einen potenziell sehr großen Ermessensspielraum.

Artikel 16 Absatz 1

1.

Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz“ betragen 78,54 % der Mittel gemäß Artikel 15 Absatz 1 (d. h. insgesamt 264,0 Milliarden EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

67,34 % für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosigkeit als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

8,38 % für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosigkeit als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

c)

23,86 % für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 3, wobei die Bevölkerungszahl, das Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt (BSP) unter Berücksichtigung der Verbesserung des nationalen Wohlstands im vorangegangenen Zeitraum und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; und

d)

0,42 % für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 4, wobei die förderfähige Bevölkerung als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt [wird].

Eine Angabe der Gewichtung der Kriterien, die der Aufteilung der Mittel auf die verschiedenen Komponenten zugrunde liegt, wäre wünschenswert.

Artikel 16 Absatz 2

2.

Die jährliche Aufteilung der Mittel bezüglich Absatz 1 b ist ab 1. Januar 2007 degressiv gestaffelt. Die Mittel werden im Jahr 2007 unter denjenigen des Jahrs 2006 liegen. Letztere Bestimmung gilt nicht für die Regionen, die am 1. Januar 2000 nicht in vollem Maße nach Ziel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 förderfähig waren und die für das Jahr 2007 eine Mittelzuweisung nach objektiven und fairen Kriterien erhalten.

Die Begriffe „objektiv“ und „fair“ werden nicht definiert.

Artikel 17 Absatz 1

1.

Die Gesamtmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ betragen 17,22 % der Mittel gemäß Artikel 15 Absatz 1 (d. h. insgesamt 57,9 Milliarden EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

83,44 % für die Förderung gemäß Artikel 6 Absatz 1, wobei förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsrate und Bevölkerungsdichte als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

16,56 % für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 2, wobei förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosigkeit als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.

Eine Angabe der Gewichtung der Kriterien, die der Aufteilung der Mittel auf die verschiedenen Komponenten zugrunde liegt, wäre wünschenswert.

Artikel 17 Absatz 2

2.

Die Mittel bezüglich Absatz 1 a werden zu gleichen Teilen zwischen den aus dem EFRE und den aus dem ESF finanzierten Programmen aufgeteilt.

Es sollte präzisiert werden, wie die Aufteilung zwischen EFRE und ESF vorgenommen wird.

Artikel 17 Absatz 4

4.

Die jährliche Aufteilung der Mittel bezüglich Absatz 1 b ist ab 1. Januar 2007 degressiv gestaffelt. Die Mittel werden im Jahr 2007 unter denjenigen des Jahres 2006 liegen. Letztere Bestimmung gilt nicht für die Regionen, die erst ab 1. Mai 2004 nach Ziel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 förderfähig waren und die für das Jahr 2007 eine angemessene Mittelzuweisung nach objektiven und fairen Kriterien erhalten.

Die Begriffe „objektiv“ und „fair“ werden nicht definiert.

Artikel 22

Die Kommission stellt sicher, dass die auf einen Mitgliedstaat entfallenden jährlichen Gesamtmittel der Fonds gemäß dieser Verordnung, [einschließlich des Beitrags des EFRE zur Finanzierung der Ausrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments gemäß der Verordnung (EG) Nr. (…) und des Instruments für den Vorbeitritt gemäß der Verordnung (EG) Nr. (…)], und des jeweiligen Teils des Europäischen Fonds für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) Nr. (…) ausgehend von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL und des Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. (…), die zum Ziel „Konvergenz“ beitragen, 4 % des BIP des betroffenen Staates — zum Zeitpunkt der Annahme des Interinstitutionellen Abkommens geschätzt — nicht überschreiten.

Die Verordnungen der im vorherigen Absatz genannten Finanzinstrumente, die nicht Teil der Fonds sind, enthalten eine ähnliche Bestimmung.

Hinsichtlich der auf einen Mitgliedstaat entfallenden jährlichen Gesamtmittel der Fonds wird der Gedanke aus Erwägungsgrund 30, der eine jährliche Zuweisung der Mittel nach Maßgabe der nationalen Absorptionskapazität vorsieht, nicht wieder aufgenommen.

Artikel 24

Spätestens innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 nach dem Verfahren gemäß Artikel 161 EG-Vertrag angenommen. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 161 EG-Vertrag genannten Verfahren einer Halbzeitbewertung unterzogen, um insbesondere einer Änderung der Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Es sollte auch überlegt werden, wie sich eine etwaige Änderung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft auf die Rahmenpläne auswirkt. Eine Überarbeitung der Rahmenpläne ist in keinem Artikel vorgesehen.

Artikel 25 Absatz 3

3.

Im strategischen Teil des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans wird für die Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ die gewählte Strategie erläutert und anhand einer Analyse des Entwicklungsgefälles, Entwicklungsrückstands und Entwicklungspotenzials insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Änderungen der europäischen und der Weltwirtschaft aufgezeigt, inwieweit die gewählten Optionen mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft im Einklang stehen. Hierbei wird Folgendes festgelegt:

(…)

b)

für das Ziel „Konvergenz“ die Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats, auch für die Verwaltung der Fonds und den Evaluierungsplan gemäß Artikel 46 Absatz 1;

(…)

In dem Vorschlag heißt es, dass im Rahmen der gewählten Strategie „die Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats, auch für die Verwaltung der Fonds“, festgelegt werden. Das Konzept „Verbesserung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats“ kann demnach anscheinend über die Verwaltung der Fonds hinausgehen. Damit besteht die Gefahr, dass eine sehr breite Palette von Maßnahmen finanziert wird.

Artikel 25 Absatz 3

3.

Im strategischen Teil des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans wird für die Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ die gewählte Strategie erläutert und anhand einer Analyse des Entwicklungsgefälles, Entwicklungsrückstands und Entwicklungspotenzials insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Änderungen der europäischen und Weltwirtschaft aufgezeigt, inwieweit die gewählten Optionen mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft im Einklang stehen. Hierbei wird Folgendes festgelegt:

(…)

Für die vorgesehene Begleitung sind die Hauptziele der unter Punkt […] vorgesehenen Schwerpunkte quantifiziert und die Ergebnis- und Wirkungsindikatoren in begrenzter Zahl angegeben.

Die Angabe „in begrenzter Zahl“ erscheint nicht angemessen, da hierzu keine weiteren Erläuterungen gegeben werden. Ausschlaggebend ist, dass die gewählten Indikatoren die erzielten Ergebnisse und ihre Wirkung angemessen anzeigen.

Artikel 25 Absatz 4

4.

Für das Ziel „Konvergenz“ und das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ umfasst der operationelle Teil:

a)

die Liste der operationellen Programme und die indikative jährliche Mittelzuweisung je Programm aus den einzelnen Fonds, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen regionalen Aktionen und thematischen Aktionen [sicherzustellen ist]. Diese Liste umfasst die einzelstaatliche Reserve für Unvorhergesehenes gemäß Artikel 49;

(…)

Der Begriff „angemessenes Gleichgewicht“ wird nicht definiert.

Artikel 26 Absatz 2

2.

Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission so bald wie möglich nach Annahme der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft einen Vorschlag für einen einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan. Der Mitgliedstaat kann entscheiden, die operationellen Programme gemäß Artikel 31 gleichzeitig vorzulegen. Die Kommission verhandelt diesen Vorschlag mit dem Mitgliedstaat.

Der Ausdruck „so bald wie möglich“ sollte durch eine präzise Zeitangabe ersetzt werden.

Artikel 30

Der Bericht gemäß Artikel 159 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag enthält insbesondere:

a)

eine Bilanz der Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und Entwicklung der Regionen sowie der Integration der Gemeinschaftspolitiken;

b)

eine Bilanz der Rolle der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzierungsinstrumente sowie der Auswirkungen der anderen nationalen und Gemeinschaftspolitiken bei der Vollendung dieses Prozesses. Der Bericht enthält gegebenenfalls auch Vorschläge zu Aktionen und Gemeinschaftspolitiken, die zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts angenommen werden sollten. Außerdem enthält er gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Zuge neuer politischer Initiativen der Gemeinschaft in die [sic] strategischen Kohäsionsleitlinien. Der Bericht ersetzt im Jahr seiner Vorlage den Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 28. Er ist Gegenstand einer jährlichen Aussprache nach dem Verfahren des Artikels 29.

Es wäre ratsam, ausdrücklich vorzusehen, dass der Kohäsionsbericht auch den territorialen Aspekt des Zusammenhalts behandelt*.

*Anm. d. Übers.: Diese Bemerkung ist für die deutsche Fassung nicht zutreffend, da anders als in anderen Sprachfassungen von „territorialem Zusammenhalt“ die Rede ist.

Artikel 31 Absatz 3

3.

Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission den Vorschlag für ein operationelles Programm mit allen in Artikel 36 genannten Angaben so bald wie möglich nach der Kommissionsentscheidung gemäß Artikel 26 oder gleichzeitig mit der Einreichung gemäß der [sic] in Artikel 26 genannten einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan.

Der Ausdruck „so bald wie möglich“ sollte durch eine präzise Zeitangabe ersetzt werden.

Artikel 31 Absatz 5

5.

Die Kommission nimmt die operationellen Programme schnellstmöglich nach ihrer formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat an.

Der Ausdruck „schnellstmöglich“ sollte durch eine präzise Zeitangabe ersetzt werden (derzeit gilt eine Frist von fünf Monaten).

Artikel 32 Absatz 2

2. Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung operationeller Programme schnellstmöglich nach der formellen Einreichung eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat.

Der Ausdruck „schnellstmöglich“ sollte durch eine präzise Zeitangabe ersetzt werden.

Artikel 35 Absatz 4

4.

Wenn die Kommission es bei der Prüfung von Großprojekten für zweckmäßig hält, kann sie die EIB um eine Analyse der fachlichen Qualität der Projekte sowie ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität ersuchen, insbesondere im Hinblick auf die anzuwendenden oder einzurichtenden Instrumente des Finanz-Engineering.

Der vierte Absatz ist anderer Art als die drei ersten Absätze. Es wäre wahrscheinlich besser, ihn in Artikel 40 aufzunehmen.

Artikel 36 Absatz 1

1.

Die operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ umfassen Folgendes:

(…)

c)

Informationen über die Schwerpunkte und ihre spezifischen Ziele. Die Ziele werden nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, das Voranschreiten und die Wirksamkeit der Ziele zu messen, über die die Schwerpunkte umgesetzt werden;

(…)

Der Ausdruck „nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von (…) Indikatoren“ sollte erläutert werden.

Artikel 36 Absatz 4

4.

Vom EFRE finanzierte operationelle Programme enthalten darüber hinaus für die Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“:

a)

die Maßnahmen für die interregionale Zusammenarbeit mit mindestens einer Region eines anderen Mitgliedstaates in jedem regionalen Programm;

(…)

Die genannten Maßnahmen fallen eher unter das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

Artikel 40 Absatz 3

3.

Die Kommission erlässt so schnell wie möglich nach Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 39 durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung. Diese Entscheidung betrifft die Beschreibung des materiellen Gegenstands und die Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz des Schwerpunkts angewandt wird, sowie die jährliche Planung.

Der Ausdruck „so schnell wie möglich“ sollte durch eine präzise Zeitangabe ersetzt werden.

Artikel 45 Absatz 3

3.

Die Evaluierungstätigkeiten gemäß Absatz 1 werden — unter Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und in Partnerschaft zwischen Kommission und Mitgliedstaat — je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission organisiert. Evaluierungen werden von unabhängigen Gutachtern ausgeführt. Ihre Ergebnisse werden veröffentlicht, außer wenn die [für die] Evaluierung zuständige Behörde in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [sic] den Zugang zu Dokumenten verweigert.

Der Begriff „Prinzip der Verhältnismäßigkeit“ wird nicht definiert.

Artikel 46 Absatz 5

5.

Während der Programmperiode führen die Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit der Begleitung der operationellen Programme Ad-hoc-Evaluierungen durch, falls die Programmbegleitung signifikante Abweichungen von den ursprünglichen Zielen anzeigt und Vorschläge für eine Programmanpassung gemacht werden sollen. Die Ergebnisse werden dem Begleitausschuss und der Kommission übermittelt.

Die Begriffe „signifikante Abweichungen von den ursprünglichen Zielen“ und „[substanzielle] Programmanpassung“ werden nicht definiert.

Letztere Bemerkung bezieht sich nur auf die französische Fassung des Vorschlags, da das Adjektiv „substanziell“ nicht in allen Sprachfassungen vorkommt.

Artikel 48

1.

Im Rahmen der jährlichen Aussprache gemäß Artikel 29 beschließt der Rat im Jahr 2011 nach dem Verfahren gemäß Artikel 161 des EG-Vertrages die Aufteilung der Reserve gemäß Artikel 20 zwischen den Mitgliedstaaten, um den Fortschritt im Vergleich zur Ausgangssituation zu honorieren:

a)

Für das Ziel „Konvergenz“ werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:

i)

anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestelltes Wachstum des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts auf der Ebene NUTS 2;

ii)

anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestellte Zunahme der Beschäftigungsrate auf der Ebene NUTS 2.

b)

Für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:

i)

anteilig für die Regionen, die zwischen 2007 und 2010 wenigstens 50 % ihrer EFRE-Mittel für Maßnahmen im Bereich der Innovation nach Artikel 5 Paragraph 1 der Verordnung (EG) Nr. […] ausgegeben haben;

ii)

anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestellte Zunahme der Beschäftigungsrate auf nationaler Ebene.

2.

Jeder Mitgliedstaat teilt die Beträge unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß des [sic] vorherigen Absatzes auf die operationellen Programme auf.

Die leistungsgebundene Reserve wird im Wesentlichen anhand von Kriterien aufgeteilt, die sich nur sehr schwer in direkten Bezug zu den unter die Gemeinschaftsintervention fallenden Maßnahmen setzen lassen. Die Entwicklung des BIP und der Beschäftigungsrate hängt von wesentlich komplexeren Faktoren ab als nur von den operationellen Programmen, die zudem in der Regel im Vergleich zu den gesamten öffentlichen Investitionen nur beschränkte finanzielle Auswirkungen haben. Außerdem erscheint es eine zu enge Sichtweise, nur die Aufwärtsentwicklung der Indikatoren zu berücksichtigen, da der Beitrag der Strukturmaßnahmen auch darin bestehen könnte, etwaige Abwärtsentwicklungen zu bremsen.

Artikel 50

Die Beteiligung der Fonds wird nach folgenden Kriterien differenziert:

a)

Schweregrad der spezifischen — vor allem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Probleme;

b)

Bedeutung, die jedem Schwerpunkt im Hinblick auf die Umsetzung der in den strategischen Leitlinien der Europäischen Union festgelegten EU-Prioritäten beizumessen ist;

c)

Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Prinzips der Vorsorge, des Prinzips der Vorbeugung und des Verursacherprinzips;

d)

Ausmaß der Mobilisierung von privatwirtschaftlichen Mitteln — insbesondere im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften — in den betreffenden Bereichen.

Die Gewichtung der Kriterien, nach denen die Beteiligungssätze der Fonds differenziert werden, sollte genau angegeben werden.

Artikel 54 Absatz 2

2.

Die öffentlichen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte werden anhand der Investitionskosten unter Abzug des aktuellen Werts der durch die Investition über einen bestimmten Bezugszeitraum erzielten Nettoeinnahmen berechnet. Bei dieser Berechnung werden die normalerweise erwartete Rentabilität je nach Art der betreffenden Investition sowie die Anwendung des Verursacherprinzips berücksichtigt. Falls notwendig, wird dem Gleichheitsprinzip gemäß dem relativen Wohlstand des Mitgliedstaats Rechnung getragen.

Es wird nicht genau angegeben, nach welchen Kriterien das Verursacherprinzip und das Gleichheitsprinzip gemäß dem relativen Wohlstand des Mitgliedstaats angewandt werden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Interventionssatzes für diese Projekte methodisch unterstützen (siehe Artikel 40 Absatz 2).

Artikel 55 Absatz 1

1.

Ausgaben kommen für eine Beteiligung der Fonds in Betracht, wenn sie vom Begünstigten zwischen 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2015 tatsächlich für die Durchführung einer Operation getätigt wurden. Die kofinanzierten Operationen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen werden. Die Ausgaben für ein Großprojekt sind ab Einreichung dieses Projekts bei der Kommission zuschussfähig.

Es könnte sinnvoll sein, eine flexiblere Bestimmung vorzusehen, damit vorbereitende Arbeiten für die zu finanzierenden Aktionen berücksichtigt werden können. So könnte der Förderzeitraum am 1. Juli 2006 beginnen.

Artikel 55 Absatz 3

3.

Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden — bis auf die in den Verordnungen der einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen — auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Gesamtheit der öffentlichen Ausgaben, die im Rahmen eines operationellen Programms geltend gemacht werden.

Die Anwendung von nationalen Zuschussfähigkeitsregeln wird im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ schwierig sein, da sich die finanzierten Maßnahmen auf mehrere Mitgliedstaaten beziehen. Dieser Aspekt wird nicht berücksichtigt.

Artikel 57 Absatz 1

1.

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme der Mitgliedstaaten gewährleisten

a)

eine eindeutige Aufgabenbeschreibung der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und eine klare Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle;

b)

eine eindeutige Aufgabentrennung zwischen den mit der Verwaltung, der Ausgabenbescheinigung und der Kontrolle betrauten Stellen sowie innerhalb jeder Stelle;

c)

eine angemessene Mittelausstattung jeder Stelle, damit diese die ihr übertragenen Aufgaben ausführen kann;

d)

wirksame Vorschriften für die Innenrevision;

e)

zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung;

f)

wirksame Verfahren für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen Tätigkeiten delegiert werden;

g)

die Vorlage von Verfahrenshandbüchern für die wahrzunehmenden Aufgaben;

h)

wirksame Regelungen für die Prüfung der wirksamen Funktionsweise des Systems;

i)

Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

j)

Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Irregularitäten und beim Einzug unrechtmäßig gezahlter Beträge.

In dem Vorschlag wird unter Buchstabe j auf Irregularitäten (Unregelmäßigkeiten) hingewiesen. Es wäre sinnvoll, diesen Begriff genau zu definieren, zumal er in mehreren weiteren Bestimmungen verwendet wird (beispielsweise in Artikel 69 Absatz 3, Artikel 73 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 99). Da nicht ausreichend klargestellt wird, welche Unterlagen zu übermitteln sind, ist diese Bestimmung derzeit von beschränktem Nutzen.

Artikel 57 Absatz 2

2.

Die in den Punkten b, c, d, f und h des Absatzes 1 vorgesehenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben, die im Rahmen des betreffenden operationellen Programms getätigt werden.

Es ist vorgesehen, mehrere der in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben anzuwenden, die im Rahmen des betreffenden operationellen Programms getätigt werden. Dieses Konzept wird jedoch nicht genau beschrieben, so dass eine konsequente Umsetzung nicht möglich ist. Daher ist schwer vorstellbar, wie diese Maßnahmen (Aufgabentrennung, angemessene Mittelausstattung, Vorschriften für die interne Kontrolle, Verfahren für die Berichterstattung und Regelungen für die Prüfung der Funktionsweise des Systems) in einem angemessenen Verhältnis angewendet werden sollen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die Verfahrenshandbücher, doch ist auch diesbezüglich keine Definition verfügbar. Überdies müsste festgelegt werden, ob sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch auf Artikel 13 (Überprüfung des Zusätzlichkeitsprinzips nur für das Ziel „Konvergenz“), Artikel 46 Absatz 3 (globale oder spezifische Ex-ante-Evaluierung), Artikel 66 Absatz 2 (Inhalt des jährlichen Berichts und des abschließenden Durchführungsberichts) und Artikel 73 (Verfahren im Bereich der Kontrolle) beziehen soll.

Artikel 61 Absatz 1

1.

Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,

(…)

b)

sicherzustellen, dass Operationen anhand angemessener Stichproben der Ausgabenerklärungen geprüft werden;

(…)

Der Begriff „angemessene Stichproben“ sollte in den Durchführungsbestimmungen definiert werden. In jedem Fall sollten die festzulegenden Anforderungen nicht geringer sein als für den Zeitraum 2000-2006.

Artikel 61 Absatz 1

1.

Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,

(…)

c)

der Kommission binnen sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Punkten a und b durchführen, welche Methoden sie verwenden und nach welchem Verfahren die Stichproben für die Prüfung von Operationen erstellt werden. Die Strategie enthält außerdem einen indikativen Zeitplan für die Prüfungen, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen Stellen geprüft werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Planungszeitraum verteilt sind;

(…)

Diese Bestimmung soll die Kontrolle der „maßgeblichen Stellen“ gewährleisten, ohne dass diese jedoch definiert werden.

Artikel 61 Absatz 1

1.

Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,

(…)

e)

von 2008 an und bis 2016 jeweils bis zum 30. Juni jährlich

i)

einen jährlichen Kontrollbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der im Vorjahr in Bezug auf das operationelle Programm durchgeführten Prüfungen gemäß der Prüfungsstrategie enthält und etwaige Mängel im Verwaltungssystem und bei der Inspektion des Programms berichtet. Die Angaben zu den Jahren 2014 und 2015 können im Schlussbericht zusammen mit der Gültigkeitserklärung enthalten sein;

ii)

zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert hat, sodass die Richtigkeit der der Kommission im betreffenden Jahr vorgelegten Ausgabenerklärungen und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet sind.

(…)

Die von der Kommission hinsichtlich der Kontrolle der operationellen Programme erlangte Sicherheit basiert größtenteils auf einem von der zuständigen Prüfbehörde übermittelten jährlichen Kontrollbericht, dem eine Stellungnahme beiliegt. Aufgrund der Frist für die Übermittlung dieser Unterlagen (30. Juni) wird es jedoch nicht möglich sein, die Unterlagen im Rahmen der jährlichen Erklärungen der Generaldirektoren bzw. bei der Ausarbeitung der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für den in Artikel 66 vorgesehenen jährlichen Bericht.

Artikel 63 Absatz 3

2.

Ein Vertreter der Kommission kann sich auf eigenen Wunsch mit beratender Stimme an den Arbeiten des Begleitausschusses beteiligen. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds kann an Sitzungen zu von ihnen mitfinanzierten operationellen Programmen mit beratender Stimme teilnehmen.

Anders als nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften (siehe Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999) würde die Kommission nur an den Arbeiten der Begleitausschüsse teilnehmen, wenn sie dies wünscht. Die Beteiligung der Kommission erscheint jedoch ratsam, um den Informationsaustausch und die rechtzeitige Einleitung angemessener Maßnahmen zu erleichtern.

Artikel 65

1.

Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen über die Qualität der Durchführung des operationellen Programms.

2.

Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanz-, Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren vor, die im operationellen Programm definiert werden. Sofern die Art der Intervention es zulässt, werden die Statistiken nach Geschlechtern und nach Größenklassen der begünstigten Unternehmen aufgeschlüsselt.

3.

Die Kommission prüft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die für die Begleitung und Evaluierung des operationellen Programms erforderlichen Indikatoren.

Es sollte grundsätzlich festgelegt werden, dass für jedes kofinanzierte Projekt Ziele vorgegeben und die Ergebnisse des Projekts nach Maßgabe von Artikel 65 beurteilt werden. Bei einer Verwaltung nach Schwerpunkten besteht nämlich die Gefahr, dass nur allgemeine Angaben vorgelegt werden.

Artikel 66 Absatz 2

2.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, um einen klaren Überblick über die Umsetzung des operationellen Programms zu erhalten:

(…)

j)

die Verwendung der Fördermittel, die von der Verwaltungsbehörde oder jeder anderen Behörde während der Laufzeit des operationellen Programms wieder eingezogen wurden. Der Umfang der Information, der an die Kommission übermittelt wird, soll dem Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben der betroffenen operationellen Programme angemessen sein.

(…)

Das Verhältnis zwischen dem Umfang der übermittelten Informationen und dem Betrag der öffentlichen Ausgaben sollte präzisiert werden.

Artikel 73

1.

Für Programme, bei denen der Anteil der Kofinanzierung aus den Gemeinschaftsfonds 33 % der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms oder der Betrag der Fonds 250 Millionen EUR nicht überschreitet, finden die Bestimmungen von Artikel 61 Punkte c, d, e, i keine Anwendung.

2.

Für die im Absatz 1 genannten Programme haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Stellen sowie die entsprechenden Verfahren, die die in Artikel 59 Punkt b, 60 und 61 aufgeführten Aufgaben wahrnehmen, nach geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einzurichten. In dem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, finden die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 1 Punkte b und c sowie des Artikels 60 Absatz 1 Punkt c keine Anwendung. Nimmt die Kommission die Durchführungsregeln der Artikel 59, 60 und 61 an, spezifiziert sie die Bestimmungen, die [nicht!] für jene Mitgliedstaaten gelten, die von der in dem ersten Unterabsatz genannten Möglichkeit Gebrauch machen.

3.

Nimmt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 erster Unterabsatz genannte Möglichkeit in Anspruch, ist Artikel 70 Absatz 3 mutatis mutandis anwendbar.

4.

Unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 genannte Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die Kommission für alle operationellen Programme gemäß Absatz 1 in den Fällen, in denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Systems keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, bei der Gewährleistung der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben den betreffenden Mitgliedstaat informieren, dass sie sich vorrangig auf die Stellungnahme der Prüfbehörde oder — bei Inanspruchnahme der genannten Möglichkeit — einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle als maßgebliche Grundlage stützen wird, und dass sie nur in außergewöhnlichen Fällen eigene Prüfungen vor Ort vornimmt. Im Falle, dass es Zeichen von Irregularitäten gibt, die nicht zügig von den nationalen Kontrollbehörden erkannt wurden oder die nicht Gegenstand von angemessenen Korrekturmaßnahmen waren, kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Rechnungsprüfungen auszuführen gemäß Artikel 71 Absatz 3 oder sie kann ihre eigenen Rechnungsprüfungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 ausführen, um Korrektheit, Rechtmäßigkeit und Regularität zu gewährleisten.

Dieses vereinfachte Verfahren würde theoretisch während des Zeitraums 2000-2006 für 33 Programme in 10 Mitgliedstaaten gelten, bei denen sich die Gemeinschaftshilfe auf 3,8 Milliarden Euro (d. h. 2 % der Gemeinschaftshilfe für den Zeitraum 2000-2006) beläuft. Mit dieser Bestimmung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die damit verbundenen Maßnahmen zur Vereinfachung zu nutzen. Sie könnte daher mehr Programme betreffen als theoretisch im Rahmen des derzeitigen Programmplanungszeitraums veranschlagt wird. Es handelt sich insbesondere um die Befreiung von der Vorlage einer Prüfstrategie und eines jährlichen Kontrollberichts (Artikel 61 Absatz 1), um die Möglichkeit, die Verwaltungs- und Kontrollstellen auf der Grundlage von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu benennen (Artikel 59-61) sowie um die Befreiung von der Benennung einer Bescheinigungsbehörde und einer Prüfbehörde (Artikel 58 Absatz 1). Außerdem nimmt die Kommission nur in außergewöhnlichen Fällen einige Kontrollen vor, wenn sie den Bericht angenommen hat, in dem die zuständige Stelle die Vereinbarkeit der Systeme bescheinigt.

Artikel 73 Absatz 2

2.

Für die im Absatz 1 genannten Programme haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Stellen sowie die entsprechenden Verfahren, die die in Artikel 59 Punkt b, 60 und 61 aufgeführten Aufgaben wahrnehmen, nach geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einzurichten. In dem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, finden die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 1 Punkte b und c sowie des Artikels 60 Absatz 1 Punkt c keine Anwendung. Nimmt die Kommission die Durchführungsregeln der Artikel 59, 60 und 61 an, spezifiziert sie die Bestimmungen, die für jene Mitgliedstaaten [nicht!] gelten, die von der in dem ersten Unterabsatz genannten Möglichkeit Gebrauch machen.

Die volle Reichweite der im ersten Unterabsatz genannten Möglichkeit muss beurteilt werden können. Daher ist es nicht gerechtfertigt, auf spätere Durchführungsregeln zu verweisen, um die nicht geltenden Bestimmungen zu spezifizieren.

Artikel 73 Absatz 4

4.

Unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 genannte Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die Kommission für alle operationellen Programme gemäß Absatz 1 in den Fällen, in denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Systems keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, bei der Gewährleistung der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben den betreffenden Mitgliedstaat informieren, dass sie sich vorrangig auf die Stellungnahme der Prüfbehörde oder — bei Inanspruchnahme der genannten Möglichkeit — einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle als maßgebliche Grundlage stützen wird, und dass sie nur in außergewöhnlichen Fällen eigene Prüfungen vor Ort vornimmt.

Im Falle, dass es Zeichen von Irregularitäten gibt, die nicht zügig von den nationalen Kontrollbehörden erkannt wurden oder die nicht Gegenstand von angemessenen Korrekturmaßnahmen waren, kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Rechnungsprüfungen auszuführen gemäß Artikel 71 Absatz 3 oder sie kann ihre eigenen Rechnungsprüfungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 ausführen, um Korrektheit, Rechtmäßigkeit und Regularität zu gewährleisten.

Der Begriff „zügig“ sollte durch eine präzise Zeitangabe ersetzt werden.

Artikel 79

Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die für Zahlungen zuständige Stelle ihrerseits darauf achtet, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung unverzüglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

Der Begriff „unverzüglich“ sollte durch eine präzise Zeitangabe ersetzt werden.

Artikel 85 Absatz 2

2.

Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und der Bescheinigungsstelle unverzüglich mit, dass ein Zahlungsantrag unzulässig ist, wenn eine der in Absatz 3 [sic] genannten Bedingungen nicht erfüllt ist.

Der Begriff „unverzüglich“ sollte durch eine präzise Zeitangabe ersetzt werden.

Artikel 90 Absatz 1

1.

Wenn der Plan mit Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 70 Absatz 3 in seinen wesentlichen Punkten durchgeführt wurde und die gravierendsten Schwächen, auf die die für das Programm zuständige Prüfbehörde in ihrem Jahresbericht gemäß Artikel 61 Punkt e i hingewiesen wird [sic], behoben wurden, jedoch noch weitere Änderungen vorzunehmen sind, damit der Kommission hinreichende Gewähr in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme geboten wird, hält die Kommission 20 % des von ihr zu erstattenden Betrags von den Zwischenzahlungen zurück.

Es wäre wünschenswert, wenn auch die in Artikel 61 Buchstabe e Ziffer ii genannte Stellungnahme erwähnt würde.

Artikel 96 Absatz 1

1.

Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die zuständigen Behörden rechtzeitig, wenn eine automatische Aufhebung im Sinne von Artikel 92 droht. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden den Betrag mit, für den nach den ihr vorliegenden Informationen die Mittelbindung automatisch aufgehoben wird.

Der Mitgliedstaat stimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung dem genannten Betrag zu oder nimmt dazu Stellung. Die Kommission nimmt spätestens neun Monate nach Ablauf der in Artikel 92 genannten Frist die automatische Aufhebung vor.

Der Begriff „rechtzeitig“ sollte präzisiert werden.

Artikel 97

1.

Ein Teilabschluss der operationellen Programme kann nach einem vom Mitgliedstaat gewählten zeitlichen Rhythmus vorgenommen werden.

Der Teilabschluss betrifft die Operationen, die abgeschlossen sind und für die der Begünstigte bis 31. Dezember des Jahres n-1 die Abschlusszahlung geleistet hat. Eine Operation gilt als im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen, wenn die vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt und vom Begünstigten durch eine Endabnahme oder einen Akt gleicher Wirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde akzeptiert wurden.

2.

Der Zahlungsbetrag, der den abgeschlossenen Operationen entspricht, wird in der Ausgabenerklärung ausgewiesen.

Der Teilabschluss erfolgt nur, wenn die Verwaltungsbehörde der Kommission bis 30. Juni des Jahres n Folgendes übermittelt:

a)

eine Ausgabenerklärung für diese Operationen,

b)

eine Erklärung der für das Programm zuständigen Prüfbehörde gemäß Artikel 61, in der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge bescheinigt wird.

Die bei Teilabschlüssen vorgesehenen Verfahren müssen unbedingt das gleiche Maß an Sicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben bieten wie die Erklärung beim endgültigen Abschluss des operationellen Programms. Dies gilt insbesondere für die Intensität und das Ausmaß der Kontrollen.

Anmerkung: Die verschiedenen Sprachfassungen des Kommissionsvorschlags weisen einige Unterschiede auf. Daher kann es vorkommen, dass eine Bemerkung des Hofes auf bestimmte Sprachfassungen nicht zutrifft. Dies wird ggf. für den jeweiligen Artikel angemerkt.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof am 18. März 2005 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Hubert WEBER

Präsident


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002).

(3)  KOM(2004) 492 endg. vom 14. Juli 2004.

(4)  SEK(2004) 924 vom 14. Juli 2004.

(5)  KOM(2004) 580 endg. vom 6. September 2004.

(6)  KOM(2004) 101 endg. vom 10. Februar 2004.

(7)  KOM(2004) 487 endg. vom 14. Juli 2004.

(8)  ABl. C 107 vom 30.4.2004.

(9)  Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

(10)  Siehe die Stellungnahme Nr. 10/98 zu einigen Verordnungsvorschlägen im Rahmen der Agenda 2000 (Strukturfonds, Ziffer 6.3), ABl. C 401 vom 22.12.1998.

(11)  Zum Beispiel in Artikel 57 Buchstaben d, f und h, in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, in Artikel 70 Absatz 1, in Artikel 71 Absatz 2 und in Artikel 72 Absatz 2.

(12)  Siehe beispielsweise die Sonderberichte Nr. 10/2001 über die Finanzkontrolle der Strukturfonds (ABl. C 314 vom 8.11.2001) und Nr. 7/2003 über die Durchführung der Programmplanung für die Strukturfondsinterventionen des Zeitraums 2000-2006 (ABl. C 174 vom 23.7.2004).