28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/4


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2004/C 265/04)

1.

Die Kommission gibt bekannt, dass die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat B-1), J-79 5/16, B-1049 Brüssel (2), spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muss.

4.

Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkraft-tretens

Polyesterspinnfasern

Australien

Indonesien

Thailand

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1522/2000 des Rates (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10)

15.7.2005

Fahrräder

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39), ausgeweitet auf Fahrradteile durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/134/EG der Kommission (ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 43)

15.7.2005


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  Telex: COMEU B 21877; Telefax: (32-2) 295 65 05.