52004XC0423(04)

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie des Rates 89/336/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 098 vom 23/04/2004 S. 0008 - 0021


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie des Rates 89/336/EWG

(2004/C 98/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Allgemeiner Hinweis:

Wenn in Spalte 4 (Hinweis auf die ersetzte Norm) ein Strich (-) steht, dann darf die betroffene Norm nicht ohne die Änderung oder den besonderen Teil für EMV-Zwecke benutzt werden.

Anmerkung 1:

Im Allgemeinen wird das Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung das Datum der Zurückziehung sein ("Dow"), das von der Europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, aber die Anwender dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zu dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutungswirkung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen kleineren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Beispiel: Für EN 55013:1990 gilt Folgendes:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung 6:

EN 60947-1:1999 besteht keine Konformitätsvermutung, wenn nicht zugleich ein anderer Teil der Norm angewandt wird.

Anmerkung 7:

EN 60730-1:2000 besteht keine Konformitätsvermutung, wenn nicht zugleich ein anderer Teil der Norm angewandt wird.

Anmerkung 8:

EN 55012 ist zur Erlangung der Konformitätsvermutung mit der Ratsrichtlinie 89/336/EWG für solche Fahrzeuge, Boote und von Verbrennungsmotoren angetriebene Aggregate anwendbar, die nicht in den Geltungsbereich der Ratsrichtlinien 95/54/EG, 97/24/EG oder 2000/2/EG fallen.

Anmerkung 9:

"EN 62052-11:2003 entfaltet nur zusammen mit einer Norm der Reihe EN 62053 Vermutungswirkung."

Hinweis:

Dieses Verzeichnis ersetzt alle früheren, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse.