52004XC0417(02)

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland

Amtsblatt Nr. C 093 vom 17/04/2004 S. 0003 - 0004


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland

(2004/C 93/03)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt).

1. Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von dem russischen Ausführer JSC Uralkali (nachstehend "Antragsteller" genannt) gestellt.

2. Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Kaliumchlorid, keine zusätzlichen Düngestoffe enthaltend oder zusätzliche Düngestoffe in besonderen Mischungen enthaltend, mit Ursprung in Russland (nachstehend "betroffene Ware" genannt), der KN-Codes 3104 20 10, 3104 20 50, 3104 20 90, ex 3105 20 10, ex 3105 20 90, ex 3105 60 90, ex 3105 90 91 und ex 3105 90 99. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3. Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 969/2000(4), auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland eingeführt wurde.

4. Gründe für die Überprüfung

Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf vom Antragsteller übermittelte Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert haben.

Der Antragsteller behauptet und legt Beweise dafür vor, dass ein Vergleich des Normalwerts, der sich auf seine Kosten/Inlandspreise stützt, mit den Preisen seiner Ausfuhren in die EU ergeben würde, dass kein Dumping mehr vorliegt. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

5. Verfahren für die Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein, die sich auf den den Antragsteller betreffenden Teil der Dumpinguntersuchung beschränkt.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die geltenden Maßnahmen für den Antragsteller aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

a) Fragebogen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b) Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Informationen und Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist zu stellen.

6. Fristen

a) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b) Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen.

Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk "Zur eingeschränkten Verwendung"(5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk "Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien" trägt.

Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.

8. Nichtmitarbeit

Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41.

(4) ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4.

(5) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.