52004XC0415(01)

Mitteilung betreffend die Anwendung der in der Gemeinschaft geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und betreffend die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Maßnahmen

Amtsblatt Nr. C 091 vom 15/04/2004 S. 0002 - 0002


Mitteilung betreffend die Anwendung der in der Gemeinschaft geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und betreffend die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Maßnahmen

(2004/C 91/02)

Mit der Erweiterung am 1. Mai 2004 finden alle geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen automatisch in den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Anwendung. Die Maßnahmen gelten also auch gegenüber den Einfuhren in die zehn neuen Mitgliedstaaten(1). Einige Untersuchungen werden zum Beitrittstermin noch nicht abgeschlossen sein. Sollten diese Untersuchungen Maßnahmen nach sich ziehen, so gelten diese ebenfalls für die Einfuhren in alle 25 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Im Hinblick auf eine eventuelle Überprüfung von Maßnahmen im Zuge der Erweiterung verfolgt die Kommission einen zweigliedrigen Ansatz.

Zum einen könnten durch die automatische Anwendung dieser Maßnahmen in der auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Gemeinschaft Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um solche etwaigen Schwierigkeiten abzufedern, sollten daher nach Auffassung der Kommission befristete Übergangsregelungen eingeführt werden.

Alle Drittländer, für die erhebliche Handelsschutzmaßnahmen gelten, wurden darüber informiert, dass die Kommission beabsichtigt zu prüfen, ob die automatische Ausweitung der bestehenden Maßnahmen auf die neuen Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2004 im Einzelfall zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen wird. Die Regierungen und Ausführer in den betroffenen Ländern wurden aufgefordert, derartige wirtschaftliche Härtefälle zu ermitteln und der Kommission mitzuteilen. Danach kam die Kommission mit mehreren Regierungen und/oder Ausführern in Drittländern zusammen, von denen etwa 50 der Kommission Informationen übermittelten. Die Kommission identifizierte die Härtefälle und leitete anschließend eine Reihe von Interimsüberprüfungen ein, um Übergangslösungen für diese Fälle zu finden.

Zum anderen weist die Kommission darauf hin, dass sie bereit ist, die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96(2) und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2096/97(3) zu überprüfen, sofern eine interessierte Partei einen entsprechenden Antrag stellt und Beweise dafür vorlegt, dass die Maßnahmen grundlegend anders ausfallen würden, wenn sie sich auch auf Informationen aus den neuen Mitgliedstaaten stützten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erweiterung an sich, in Ermangelung derartiger Beweise, keine hinreichende Rechtfertigung für die Einleitung einer solchen Überprüfung bietet. Weitere Informationen über Handelsschutzinstrumente im Zusammenhang mit der Erweiterung und die Kontaktadresse des Helpdesks finden sich auf der Website der DG Handel unter http://europa.eu.int/comm/trade /issues/respectrules/tdi_enlarg /index_en.htm

(1) Tschechische Republik, Republik Estland, Republik Zypern, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Ungarn, Republik Malta, Republik Polen, Republik Slowenien und Slowakische Republik.

(2) Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8.3.2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(3) Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8.3.2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).