52004XC0311(02)

Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

Amtsblatt Nr. C 062 vom 11/03/2004 S. 0004 - 0004


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

(2004/C 62/03)

1. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), gibt die Kommission bekannt daß die unten aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

2. Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3. Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat B-1), J-79 5/16, B-1049 Brüssel(2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.

4. Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4).

(2) Telex COMEU B 21877; Telefax (32-2) 295 65 05.