52004SC1236

Entwurf für einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens- Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft – /* SEK/2004/1236 endg. */


Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens- Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft -

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Protokoll 31 des EWR-Abkommens enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EWR/EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten.

2. Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll das Protokoll 31 geändert werden, um die Zusammenarbeit auf ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auszuweiten. Der Beschluss stellt daher die Rechtsgrundlage für die Teilnahme und die finanzielle Beteiligung der EWR-/EFTA-Staaten an diesem Programm ab 1. Januar 2005 dar. Der Beschluss betrifft Folgendes:

32004 D 0791: Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme eines Aktionsprogramms in diesem Bereich.

3. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen legt der Rat auf Vorschlag der Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zu solchen Beschlüssen fest.

4. Der Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt und anschließend wird die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Gemeinsamen EWR-Ausschuss darlegen.

Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend ,Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... vom ... [1] geändert.

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2) Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung [2] auszuweiten.

[2] ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(3) Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. In dem einleitenden Satz des Absatzes 2 h wird das Wort ,Programm" durch ,Programme" ersetzt.

2. In Absatz 2 h wird folgender Gedankenstrich angefügt:

'- 32004 D 0791: Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab den Aktionen 2, 3A, 3B und 3C des Programms.'

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft [3].

[3] Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Er gilt ab 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses