52004SC0208

Entwurf Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - /* SEK/2004/0208 endg. */


Entwurf BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft -

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Protokoll 31 des EWR-Abkommens enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EWR/EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten.

2. Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll das Protokoll 31 geändert werden, um die Zusammenarbeit im Bereich der Informationsdienstleistungen auszuweiten und es den EWR/EFTA-Staaten zu ermöglichen, an dem mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft teilzunehmen:

32003 D 1151: Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen.

3. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen legt der Rat auf Vorschlag der Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zu solchen Beschlüssen fest.

4. Der Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission will den Standpunkt der Gemeinschaft so rasch wie möglich nach Annahme durch den Rat im Gemeinsamen EWR-Ausschuss darlegen.

Entwurf BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. ../.. vom ... [1] geändert.

[1] ABl. L ...

(2) Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen [2] auszuweiten.

[2] ABl. L 162 vom 107.2003, S. 1.

(3) Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird in Artikel 2 Absatz 5 siebter Gedankenstrich (Entscheidung 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

, ,geändert durch:

- 32003 D 1151: Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1)."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft [3].

[3] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.][Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.]

Er gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den [...]

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses