4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/1


SONDERBERICHT Nr. 3/2004

über die Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zusammen mit den Antworten der Kommission

(Vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2004/C 269/01)

INHALT

I-IX

ZUSAMMENFASSUNG

1-8

EINLEITUNG

9-68

ANALYSE

9-15

Gemeldete Unregelmäßigkeiten

16-20

Mitteilung von Unregelmäßigkeiten: Wer hat welche Aufgabe?

21-27

Mitteilung von Unregelmäßigkeiten: Verzögerungen, Lücken und Ungereimtheiten

28-29

Kontrolle der Daten: unzulänglich

30-32

Qualität der Angaben zu vorschriftswidrigen Zahlungen: unvollständig und uneinheitlich

33-39

Wiedereinziehung und Abschreibung: Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission

40-42

Niedrige Einziehungsquote

43-51

Kommissionsentscheidungen über die Anlastbarkeit der Kosten für die nicht wieder eingezogenen vorschriftswidrigen Zahlungen: keine klaren Grundsätze

52-53

Verteilung der Zuständigkeiten in der Kommission

54-60

Die Kommission macht von ihrer Erfahrung mit Unregelmäßigkeiten kaum Gebrauch

61-62

Die Schwarze Liste

63-68

Erfassung der Forderungen

69-73

SCHLUSSFOLGERUNGEN

74-80

EMPFEHLUNGEN

Antworten der Kommission

ZUSAMMENFASSUNG

I.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Mitteilung machen, wenn sie im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) getätigte vorschriftswidrige Zahlungen im Wert von über 4 000 Euro entdecken und versuchen, diese Zahlungen wieder einzuziehen. Ist eine Einziehung nicht möglich, werden die entsprechenden Beträge abgeschrieben und die Verluste von der Gemeinschaft getragen, es sei denn, die Nichteinziehung ist auf Versäumnisse des betroffenen Mitgliedstaates zurückzuführen. In einer „Schwarzen Liste“ sollen Wirtschaftsbeteiligte aufgeführt werden, die innerhalb eines Jahres vorschriftswidrige Zahlungen in Höhe von über 100 000 Euro erhalten haben. Im Rahmen getrennter Regelungen melden die Mitgliedstaaten alle Forderungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der GAP.

II.

Ende 2002 belief sich die Summe der seit 1971 gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen auf insgesamt 3,1 Milliarden Euro. Davon wurden 537 Millionen Euro von den Begünstigten wieder eingezogen und 252 Millionen Euro wurden entweder zulasten der Gemeinschaft oder des betroffenen Mitgliedstaates abgeschrieben. Die verbleibenden 75 % der gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen waren noch „offen“, also weder wieder eingezogen noch abgeschrieben. Die gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen stehen größtenteils mit Marktinterventionen in Zusammenhang: Über die Hälfte entfällt auf Ausgaben im Bereich Obst und Gemüse und auf Ausgaben für Ausfuhrerstattungen.

III.

Der Hof stellte fest, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen über Unregelmäßigkeiten zwar liefern, aber mit unterschiedlichen Verzögerungen. Außerdem weisen die Daten Ungereimtheiten auf. Zwischen den Daten der Mitgliedstaaten und den daraus in die Datenbank der Kommission übernommenen Zahlen wurden Abweichungen festgestellt. Die Datenbank der Kommission für die gemeldeten Unregelmäßigkeiten ist weder vollständig noch genau.

IV.

Die niedrige Einziehungsquote bei den vorschriftswidrigen Zahlungen (eine Gesamteinziehungsquote von lediglich 17 % seit 1971) ist zum Teil auf Verzögerungen und Praktiken auf Ebene der nationalen Verwaltungen zurückzuführen (Wiedereinziehungsmaßnahmen werden bis zum Abschluss der entsprechenden Betrugsverfahren ausgesetzt; nationalen Behörden wird im Zusammenhang mit GAP-Forderungen nicht der Status eines bevorrechtigten Gläubigers zuerkannt; Maßnahmen zur Verhinderung offensichtlich unbegründeter Einsprüche fehlen). Zum Teil erklärt sich die niedrige Wiedereinziehungsquote auch durch das Widerstreben der Kommission, Angebote zur Rückzahlung von Beträgen zu akzeptieren, die niedriger sind als der geschuldete Betrag.

V.

Lediglich 10 % der gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen wurden abgeschrieben, zum einen, weil die Mitgliedstaaten wenige Fälle als uneinbringlich eingestuft haben, zum anderen, weil die Kommission Maßnahmen bezüglich der seit langem bestehenden vorschriftswidrigen Zahlungen erst spät ergriffen hat. Die Kommission verfügte über keine angemessenen Kriterien für die Entscheidung, wem abgeschriebene Beträge angelastet werden sollen — den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft. Im Übrigen ist sie nicht ausreichend informiert, inwieweit die Abschreibungsentscheidungen ordnungsgemäß ausgeführt werden.

VI.

Die Zuständigkeiten für vorschriftswidrige GAP-Zahlungen teilen sich das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission: Die formalen und tatsächlichen Zuständigkeiten divergieren, Missverständnisse kommen vor. Die Kommission zieht die bei ihr eingehenden Informationen über Unregelmäßigkeiten nicht systematisch bei ihrer Verwaltungstätigkeit und bei Änderungsvorschlägen zur GAP heran.

VII.

Die „Schwarze Liste“ erweist sich als impraktikabel.

VIII.

Die getrennten Regelungen, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten alle Forderungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der GAP melden, wurden in den letzten Jahren zwar verbessert, weisen aber nach wie vor eine Reihe von Schwachstellen auf. Ein Abgleich der vorgelegten Daten mit den Angaben zu den vorschriftswidrigen Zahlungen ist nicht möglich.

IX.

Der Hof empfiehlt der Kommission, Änderungen in den Regelungen für die Mitteilung, Wiedereinziehung und Abschreibung vorschriftswidriger GAP-Zahlungen in Erwägung zu ziehen, um die oben dargelegten Schwachstellen zu beseitigen. Sie sollte auch Änderungen im Hinblick auf die Teilung der Zuständigkeiten zwischen dem OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft in Betracht ziehen. Ferner sollte sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten über die künftige Handhabung der „Schwarzen Liste“ beraten.

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Union wendet jedes Jahr über 40 Milliarden Euro für die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) auf. Für die Verwaltung dieser Ausgaben sind die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam zuständig. In diesem Bericht wird ein Aspekt der geteilten Mittelverwaltung beleuchtet, nämlich die Mitteilung und Rückforderung vorschriftswidrig gezahlter Beträge an Händler, Landwirte und sonstige Empfänger von Mitteln im Rahmen der GAP.

2.

Nahezu alle Zahlungen im Rahmen der GAP werden von Zahlstellen in den Mitgliedstaaten getätigt. Die Mitgliedstaaten müssen prüfen, ob die Zahlungen ordnungsgemäß erfolgen. Sie müssen der Kommission vorschriftswidrige Zahlungen und Forderungen mitteilen und zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einziehen.

3.

Von den Mitgliedstaaten nicht zurückgeforderte vorschriftswidrige Zahlungen gehen zulasten des Gemeinschaftshaushalts, sofern die Nichteinziehung nicht auf Versäumnisse des betroffenen Mitgliedstaates zurückzuführen ist. In diesem Fall gehen die Kosten der vorschriftswidrigen Zahlungen zulasten des Mitgliedstaates. Abbildung 1 veranschaulicht, wie das System funktioniert.

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4.

Nach Angaben des Betrugsbekämpfungsamtes (OLAF) der Kommission beliefen sich die der Kommission seit 1971 von den Mitgliedstaaten gemeldeten vorschriftswidrigen GAP-Zahlungen Ende 2002 auf insgesamt 3,1 Milliarden Euro. In Tabelle 1 ist aufgeschlüsselt, wie sich dieser Betrag und der noch einzuziehende Betrag zusammensetzen.

Tabelle 1

Analyse der der Kommission seit 1971 mitgeteilten Unregelmäßigkeiten

(Mio. EUR)

Nach der Zahlung mitgeteilte Unregelmäßigkeiten

3 139

Von den Antragstellern eingezogene Beträge

538

Den Mitgliedstaaten angelastete Beträge

142

Zulasten des EAGFL abgeschriebene Beträge

110

Noch einzuziehender Betrag (1)

2 349

Stand zum 31. Dezember 2002.

Quelle:OLAF-Datenbank ECR.

5.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission (OLAF) ferner mitteilen, ob Empfänger von GAP-Geldern innerhalb eines Jahres vorschriftswidrige Zahlungen in Höhe von über 100 000 Euro erhalten haben (die „Schwarze Liste“ (2)).

6.

Das Ziel der Prüfung bestand in der Beurteilung der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung und der Überwachung der Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der GAP. Dabei war zu berücksichtigen, ob die Mitgliedstaaten, sobald Betrug und Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, der Kommission die Fälle ordnungsgemäß mitgeteilt, die entsprechenden Forderungen festgestellt und Wiedereinziehungsmaßnahmen eingeleitet haben. Wie effizient die Kontroll- und Betrugsermittlungsdienste der Mitgliedstaaten bei der Entdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten vorgehen, war nicht Gegenstand der Prüfung.

7.

Der Hof untersuchte:

a)

inwiefern die gelieferten Informationen über Ausmaß, Art und Ursache von Unregelmäßigkeiten Aufschluss geben;

b)

ob die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Maßnahmen zur Wiedereinziehung oder Abschreibung vorschriftswidriger Zahlungen treffen;

c)

ob die Regelungen für die Mitteilung von Informationen über Unregelmäßigkeiten ausreichend sind;

d)

ob die „Schwarze Liste“ wirksam funktioniert;

e)

inwieweit sich die Angaben zu den vorschriftswidrigen Zahlungen mit den Angaben zu den Forderungen vergleichen lassen.

8.

Geprüft wurde in der Kommission und in neun Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Portugal und Vereinigtes Königreich).

ANALYSE

Gemeldete Unregelmäßigkeiten

9.

Zum 31. Dezember 2002 beliefen sich die seit 1971 gemeldeten und in der einschlägigen Datenbank (External Communications Registry (ECR)) der Kommission erfassten vorschriftswidrigen Zahlungen auf 3 139 Millionen Euro (3). Der zu diesem Zeitpunkt als „wieder einzuziehend“ verzeichnete Betrag belief sich auf 2 349 Millionen Euro. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass 25 % der seit 1971 geleisteten vorschriftswidrigen Zahlungen entweder von den Begünstigten wieder eingezogen, den Mitgliestaaten angelastet oder zulasten des Haushalts abgeschrieben wurden.

10.

Tabelle 2 zeigt den Wert der mitgeteilten vorschriftswidrigen Zahlungen und die kumulative Einziehungsquote je Mitgliedstaat (4). Dominiert — und verzerrt — werden die Zahlen durch die Angaben für Italien, das

a)

55 % der betreffenden vorschriftswidrigen Zahlungen gemeldet hat (siehe aber Ziffer 24);

b)

die niedrigste Gesamteinziehungsquote (10 % der seit 1971 getätigten vorschriftswidrigen Zahlungen) verzeichnet.

Tabelle 2

Nach der Zahlung entdeckte Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungsquoten (1971-2002)

Mitglied-staat

Nach der Zahlung entdeckte Beträge

Eingezogener Betrag

Kumulative Einziehungsquote

in %

IT

1 735

173

10

DE

403

40

10

ES

264

35

13

BE

100

15

15

AT

8

2

22

PT

50

13

25

SE

1

0

36

FR

159

58

36

UK

122

49

40

EL

131

54

41

NL

84

47

56

IE

39

23

58

DK

40

28

71

FI

1

1

90

LU

p.m.

p.m.

p.m.

Insgesamt

3 139

537

17

Stand zum 31. Dezember 2002.

NB:Zahlen auf 1 000 000 Euro gerundet.

Quelle:OLAF-Datenbank ECR.

11.

Zum 31. Dezember 2002 stammten 21 % der Forderungen aus der Zeit vor 1994 (siehe Abbildung 2).

12.

Abbildung 3 enthält die Haushaltslinien, die von den gemeldeten Unregelmäßigkeiten vor allem betroffen sind. Rund ein Viertel entfällt auf den Bereich Obst und Gemüse, und ein Viertel bis ein Drittel auf die Ausfuhrerstattungen.

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13.

Vorschriftswidrige Zahlungen werden relativ selten in den Ausgabenbereichen gemeldet, die unter das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) fallen (vor allem Zahlungen im Zusammenhang mit Flächenbeihilfen und Tierprämien). Dies hat folgende Gründe:

a)

Im Rahmen des InVeKoS werden ausnahmslos alle Anträge im Vorfeld der Zahlung im Wege EDV-gestützter Gegenkontrollen und Vergleiche mit unabhängigen Daten sowie stichprobenmäßiger Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Wird eine Unregelmäßigkeit entdeckt, dann werden die Anträge folglich noch vor der Zahlung blockiert.

b)

Sollten Unregelmäßigkeiten ausnahmsweise doch nach der Zahlung festgestellt werden, dann macht der betreffende Betrag in vielen Fällen weniger als 4 000 Euro aus und die Zahlstellen können vielfach die Wiedereinziehung regeln, indem sie Zahlungen für spätere Anträge entsprechend kürzen.

c)

In den Verordnungen sind Verwaltungssanktionen vorgesehen, so dass die Zahlstellen bei der Entdeckung falscher Anträge geeignete Maßnahmen ergreifen können, ohne Gerichte einzuschalten.

14.

Auf 29 der gemeldeten Fälle von Unregelmäßigkeiten entfielen 40 % des zum 31. Dezember 2002 insgesamt wieder einzuziehenden Betrags. Diese Fälle sind in Anhang A aufgelistet.

15.

Wie hoch der Prozentsatz an Unregelmäßigkeiten im Bereich der GAP ist, lässt sich nicht genau abschätzen. Auf der Grundlage der gemeldeten Angaben können jedoch folgende Feststellungen getroffen werden:

a)

Die zwischen 1994 und 2001 gemeldeten Unregelmäßigkeiten machten — bezogen auf das Jahr, in dem sie gemeldet wurden — wertmäßig zwischen 0,3 % und 1,4 % des Agrarhaushalts der EU aus. Bleibt Italien unberücksichtigt, liegt der Prozentsatz bei 0,5 % oder darunter (siehe Tabelle 3).

b)

Die Unregelmäßigkeiten machten in den am stärksten betroffenen Haushaltslinien (Obst und Gemüse sowie Ausfuhrerstattungen — siehe Abbildung 3) 1,7 % der in den Jahren 1994-2001 im Rahmen dieser Haushaltslinien getätigten Ausgaben aus.

Tabelle 3

Entwicklung beim Wert der gemeldeten Unregelmäßigkeiten

(Mio. EUR)

 

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

Gemeldete Ausgaben — EAGFL-Garantie

33 593

35 654

39 062

40 884

38 857

40 726

40 411

41 594

42 711

Mitgeteilte Unregelmäßigkeiten

461,2

227,6

251,7

154,6

263,1

224,0

467,3

104,1

198,0

In Prozent des jährlichen Haushalts

1,4

0,6

0,6

0,4

0,7

0,6

1,2

0,3

0,5

Gemeldete Ausgaben — EAGFL (ohne Italien)

30 000

31 285

34 631

35 559

34 708

35 709

35 874

36 124

37 022

Mitgeteilte Unregelmäßigkeiten (ohne Italien)

136,6

139,5

86,6

124,1

100,4

163,9

166,6

65,3

134,1

In Prozent des jährlichen Haushalts (ohne Italien)

0,5

0,4

0,3

0,3

0,3

0,5

0,5

0,2

0,4

Quelle:Tabelle 4.6 des Jahresberichts 2002 des ERH und OLAF-Datenbank ECR zum 31. Dezember 2002 (die sich nicht deckt mit den Angaben im Bericht 2002 der Kommission zur Betrugsbekämpfung).

Mitteilung von Unregelmäßigkeiten: Wer hat welche Aufgabe?

16.

Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission vierteljährlich (5) über alle vorschriftswidrigen Zahlungen in Höhe von über 4 000 Euro unterrichten, die „Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind (6)“. Die Mitteilung sollte eine Reihe quantitativer und qualitativer Angaben zu dem Betrug enthalten, wie etwa den Betrag, die Haushaltslinie, die Art des Betrugs und die Aufdeckungsmethode usw. Alle diese Angaben werden in die ECR eingegeben.

17.

Die Kommission hat den Begriff der „ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung“ in Rechtsvorschriften und Arbeitsunterlagen dargelegt. Dennoch legen die Mitgliedstaaten diese Vorgabe unterschiedlich aus.

18.

Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission vierteljährlich ferner über die von ihnen nach Mitteilung der Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen unterrichten, u. a. über die Höhe der Wiedereinziehungen, die Gründe für die Einstellung des Wiedereinziehungsverfahrens usw. (7).

19.

Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaates ein Betrag nicht vollständig wieder eingezogen werden, muss der Mitgliedstaat der Kommission die Gründe mitteilen, aus denen dieser Betrag seiner Auffassung nach zulasten der EU oder des Mitgliedstaats geht (8).

20.

Das OLAF gibt die in den Mitteilungen enthaltenen Daten in die ECR ein. Die Datenbank ECR wurde nacheinander von der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission, von der Betrugsbekämpfungseinheit der Kommission (UCLAF) und (seit 1995) vom OLAF geführt.

Mitteilung von Unregelmäßigkeiten: Verzögerungen, Lücken und Ungereimtheiten

21.

Die Mitgliedstaaten müssen Unregelmäßigkeiten innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes einzelnen Quartals mitteilen; im Jahr 2002 wurden jedoch rund 65 % (2 147 Mitteilungen) nicht fristgerecht gemeldet (9).

22.

Im Durchschnitt haben die Mitgliedstaaten der Kommission Unregelmäßigkeiten über ein Jahr nach der Entdeckung mitgeteilt (10). Die einzelnen Mitgliedstaaten benötigten für die Mitteilung durchschnittlich zwischen acht (Portugal) und 23 Monate (Luxemburg) (siehe Abbildung 4).

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23.

Deutschland, Spanien und Frankreich teilten 2002 die meisten Fälle mit, Italien — mit 80 Millionen Euro — jedoch die umfangreichsten, gefolgt von Spanien mit 59 Millionen Euro (siehe Abbildung 5).

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24.

Italien macht seine Mitteilungen auf der Grundlage des vom Kontroll- oder Ermittlungsdienst erstellten Berichts über Unregelmäßigkeiten. In einigen Fällen haben diese Dienste nicht überprüft, ob die angeblich vorschriftswidrigen Zahlungen tatsächlich getätigt wurden. Dies führte zu überhöhten Rückforderungsbeträgen in der ECR.

Eine italienische Untersuchungsbehörde nannte ein Unternehmen im Zusammenhang mit betrügerisch erlangten GAP-Beihilfen für die Weiterverarbeitung von Tomaten. Der entsprechende Betrag beläuft sich auf 2,71 Millionen Euro. De facto wurden die Anträge zwar eingereicht, es erfolgte aber keine Zahlung. Folglich besteht auch keine Forderung.

25.

Zu 91 der in der ECR enthaltenen Fälle, von denen 37 zwischen 1979 und 1998 mitgeteilt worden waren, hatten die Mitgliedstaaten keine Angaben zu den Beträgen gemacht. Der Hof wies das OLAF im August 2002 auf diese Sachlage hin. Ein Jahr danach hatte das OLAF die Mitgliedstaaten nicht um aktualisierte Angaben zu diesen Fällen ersucht.

26.

In der ECR werden Sanktionen und Zinsen getrennt erfasst (11). Manche Mitgliedstaaten (Spanien, Irland) bezogen Sanktionen und Zinsen jedoch in den Grundbetrag ein. Angaben zu Sanktionen und Zinsen waren in weniger als 4 % der in der ECR erfassten Fälle vorhanden. Lediglich 5 % der 2002 gemeldeten oder aktualisierten Fälle enthielten Angaben zu Sanktionen.

27.

Einige erhebliche Unstimmigkeiten waren auch in Bezug auf Definition und Ausführlichkeit der gelieferten Informationen gegeben. So fehlte beispielsweise zu rund 47 % der für das Jahr 2002 gemeldeten Fälle die Warenbezeichnung (12). In 7 % der Fälle war die Art der Unregelmäßigkeit nicht angegeben, in 4 % fehlten auch Angaben zur Aufdeckungsmethode.

Kontrolle der Daten: unzulänglich

28.

Da es kein Verfahren zur systematischen Überprüfung der Vollständigkeit und Genauigkeit der ECR an Ort und Stelle im Wege eines Abgleichs mit den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Daten zu Fällen von Unregelmäßigkeiten gab, ersuchte das OLAF 2002 und 2003 die Mitgliedstaaten um Überprüfung der Genauigkeit der Daten in der ECR. In den meisten Fällen gingen die Mitgliedstaaten auf vor 2002 gemeldete Unregelmäßigkeiten nicht ein.

29.

Die meisten Mitgliedstaaten wiesen auf Abweichungen zwischen ihren eigenen Daten und den Daten in der ECR hin. Das OLAF verfügt über keine Analyse dieser Abweichungen, der Gründe dafür, der Abhilfemaßnahmen oder der in der ECR vorgenommenen Änderungen. Das OLAF hat auch nicht überprüft, ob die Mitgliedstaaten alle relevanten Fälle tatsächlich gemeldet haben oder ob sie Fälle womöglich vorschriftswidrig abgeschlossen und die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten vollständig abgeschrieben haben.

Qualität der Angaben zu vorschriftswidrigen Zahlungen: unvollständig und uneinheitlich

30.

Aus den in den Ziffern 21-29, 31 und 32 dargelegten Gründen können die Datenbank ECR des OLAF (und die im Bericht 2002 der Kommission zur Betrugsbekämpfung veröffentlichten Zahlen zu Unregelmäßigkeiten und Forderungen im Zusammenhang mit der GAP) nicht als zuverlässig, vollständig und genau angesehen werden.

31.

Zusätzlich zu den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Fällen leitet das OLAF selbst mitunter Untersuchungen von Fällen von Unregelmäßigkeiten im Bereich der GAP ein (wie auch in anderen Bereichen des Gemeinschaftshaushalts). Das OLAF verwendet eine Datenbank, das so genannte Case Management System (CMS), um den Stand dieser Fälle aufzuzeichnen. Aus der CMS ist nicht ersichtlich, ob der Fall in der ECR erfasst wurde oder gegebenenfalls, ob er den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens angelastet wurde (siehe Ziffern 34-37). Von einer Stichprobe von 26 in der CMS erfassten Fällen ließen sich lediglich 13 in zufrieden stellender Weise entweder bis zum Eintrag in die ECR oder zum Abschluss des Falles zurückverfolgen, weil keine Unregelmäßigkeit entdeckt worden war.

32.

Im Bericht 2002 der Kommission zur Betrugsbekämpfung ist der angegebene kumulative Gesamtwert der gemeldeten Unregelmäßigkeiten zulasten der GAP deutlich überhöht. Dies hat folgende Gründe:

a)

Bei 844 Millionen Euro handelte es sich um vor der Zahlung entdeckte Unregelmäßigkeiten, wobei die Beträge in italienischen Lire gemeldet und in gleicher Höhe als Eurobeträge erfasst wurden.

b)

Mindestens 50 Millionen Euro entfallen auf Mitteilungen, die doppelt gezählt wurden, weil sie in der ECR sowohl als vor als auch nach der Zahlung entdeckt ausgewiesen sind.

c)

Mindestens 19 Millionen Euro entfallen auf Beträge, die in Landeswährung gemeldet und ohne Umrechnung als Eurobeträge erfasst wurden.

Wiedereinziehung und Abschreibung: Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission

33.

Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gestalten sich folgendermaßen:

a)

Sie müssen sich vergewissern, dass Vorgänge im Rahmen der GAP ordnungsgemäß durchgeführt werden.

b)

Sie müssen Unregelmäßigkeiten verhindern und aufdecken.

c)

Sie müssen die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einziehen, wobei sie 20 % der wieder eingezogenen Beträge einbehalten dürfen (13).

d)

Sie müssen der Kommission die offenen Beträge mitteilen.

e)

Sie müssen der Kommission die Beträge mitteilen, deren Einziehung unwahrscheinlich ist.

34.

Die Kommission entscheidet, ob für die uneinbringlichen Beträge die Gemeinschaft oder der betroffene Mitgliedstaat aufkommen sollte, wenn die Nichteinziehung die Folge von Versäumnissen oder Unregelmäßigkeiten seitens dieses Mitgliedstaates ist (14).

35.

Beschließt die Kommission, dass für die finanziellen Folgen der Nichteinziehung der betroffene Mitgliedstaat aufkommen soll, wird die Entscheidung im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens getroffen. In diesem Verfahren entscheidet die Kommission, ob die von den Zahlstellen getätigten Ausgaben in Übereinstimmung mit dem EG-Recht getätigt wurden und endgültig dem EU-Haushalt anzulasten sind. Sind Beträge den Mitgliedstaaten anzulasten, bringt die Kommission sie von den monatlichen Zahlungen zur Finanzierung der GAP an die entsprechende Zahlstelle in Abzug.

36.

Das OLAF (und zuvor UCLAF) hat zu empfehlen, ob die Beträge zulasten des Haushalts abgeschrieben (d. h. vom europäischen Steuerzahler getragen) werden sollen oder ob sie bei Versäumnissen dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat angelastet werden sollen. Für die Kommissionsentscheidung ist die Generaldirektion Landwirtschaft zuständig.

37.

Nach dem Gemeinschaftsrecht entscheidet die Kommission, ob die nicht erfolgte Wiedereinziehung in einem gegebenen Fall auf Versäumnisse eines Mitgliedstaates zurückzuführen ist, und die Kosten demnach von den nationalen Steuerzahlern zu tragen wären. Es gibt jedoch eine einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in einem Urteil aus dem Jahr 1989 (15) entschied, dass die italienischen Behörden, die vier bis zehn Jahre abwarteten, bevor sie die Verfahren zur Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge einleiteten, nicht mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hatten (16).

38.

In einem gut funktionierenden System

a)

ergreifen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die zur Wiedereinziehung vorschriftswidrig gezahlter Beträge erforderlich sind;

b)

hält die Kommission die Mitgliedstaaten zu einem wirksamen Vorgehen an;

c)

trifft die Kommission angemessene Entscheidungen darüber, ob die vorschriftswidrig gezahlten und nicht wieder eingezogenen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt oder dem jeweiligen Mitgliedstaat angelastet werden;

d)

verwendet die Kommission Angaben über die Häufigkeit von Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der GAP im Hinblick auf die Verbesserung der Kontrollverfahren.

39.

Die Regelungen waren unter keinem der vier Aspekte zufrieden stellend.

Niedrige Einziehungsquote

40.

Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass die Gesamteinziehungsquote Ende 2002 lediglich 17 % betrug.

41.

Diese niedrige Einziehungsquote ist vor allem auf folgende Gründe zurückzuführen:

a)

Die Verwaltungs- und Rechtssysteme einiger Mitgliedstaaten sind schwerfällig. Dies verringert die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Wiedereinziehung, weil Vermögenswerte verschwinden, Unternehmen aufgelöst werden, einzelne Begünstigte nicht mehr auffindbar sind oder versterben usw.

Unberechtigte Anträge auf Beihilfe für die Erzeugung von Traubenmostkonzentrat führten zu vorschriftswidrigen Zahlungen in Höhe von 8,3 Millionen Euro.Die Unregelmäßigkeit wurde der griechischen Zahlstelle 1990 erstmals gemeldet.Das griechische Landwirtschaftsministerium stufte diesen Sachverhalt erst im Dezember 1996 als Unregelmäßigkeit ein.Der an griechische Gerichte verwiesene Fall wurde noch nicht verhandelt, Einziehungen sind bisher nicht erfolgt.

b)

Die Einziehung verzögert sich außerdem, wenn das Einziehungsverfahren ausgesetzt wird, bis über etwaige entsprechende Betrugsfälle endgültig entschieden ist (z. B. in Italien). Bei Betrug muss Vorsatz nachgewiesen werden, ehe jemand schuldig gesprochen werden kann, was für die Rückforderung einer de facto vorschriftswidrigen Zahlung nicht nötig ist.

c)

Einige Mitgliedstaaten räumen Forderungen im Rahmen der GAP keinen bevorrechtigten Status ein (es gibt auch keine EU-Vorschriften, die sie dazu verpflichten würden).

Anfang 1992 ergab eine von UCLAF und deutschen Stellen gemeinsam geführte Untersuchung, dass erstattungsbegünstigt ausgeführtes Magermilchpulver aus Interventionsbeständen nicht außerhalb der EU auf den Markt gebracht worden war. Die zu Unrecht an ein deutsches Unternehmen gezahlten Ausfuhrerstattungen beliefen sich auf 24,9 Millionen Euro, die an ein belgisches Unternehmen auf 18,6 Millionen Euro.Ungeachtet eines Ersuchens der Kommission im Februar 1993 stellte Deutschland erst im August 1995 Einziehungsanordnungen aus.Im August 1996 wurde die Zahlung von 5,1 Millionen Euro angeboten (Gegenwert des verfügbaren Vermögens des deutschen Unternehmens). Die Kommission lehnte dies im April 1997 ab.Im Dezember 1999 war das Vermögen auf 1,5 Millionen Euro geschrumpft. Von den Zuschüssen in Höhe von insgesamt 43,5 Millionen Euro wurde nichts wieder eingezogen.

d)

Von Verfahren zur Verrechnung von Forderungen gegen sonstige fällige Zahlungen im Zusammenhang mit der GAP wird nicht hinreichend Gebrauch gemacht. Verrechnungsverfahren unter den Zahlstellen (z. B. in Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) oder innerhalb der Zahlstelle (z. B. in Dänemark) werden nicht angewandt, weil der Verrechnung das nationale Recht entgegensteht oder aber, weil die Kommunikationswege unzulänglich sind.

e)

Gemäß den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten muss keine Sicherheit in Höhe des streitigen Betrags geleistet werden, bevor Einsprüche eingelegt werden können. (Der Hof brachte diese Bemerkung bereits 2000 im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei der Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl vor (17)).

f)

Die Kommission hat es bisher abgelehnt, von den Mitgliedstaaten unterbreitete Angebote über die Rückzahlung von Beträgen zu akzeptieren. Diese Beträge werden auf der Grundlage des verfügbaren Vermögens der Schuldner errechnet und sind niedriger als der Betrag der Forderung.

Doch selbst wenn die Einziehungsverfahren zügiger abliefen und die Einziehungsmöglichkeiten maximiert würden, müssten immer noch manche Forderungen wegen Zahlungsunfähigkeit, Ableben, Irrtümern der Verwaltung, aus Billigkeitsgründen, aus Gründen der Kostenwirksamkeit usw. abgeschrieben werden. Wie hoch Abschreibungen aus den genannten Gründen wären, lässt sich nicht abschätzen.

42.

Die Kommission hat nur begrenzt Einfluss darauf, wie die Mitgliedstaaten die ihnen gemäß der Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann nicht in behördliche und gerichtliche Verfahren in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf deren Beschleunigung eingreifen. Sie hätte jedoch folgende Möglichkeiten:

a)

Die Kommission kann auf der Grundlage der in Ziffer 37 erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Maßnahmen treffen, um alte Forderungen von den Mitgliedstaaten einzuziehen.

b)

Das Gemeinschaftsrecht schafft durch die Möglichkeit der Einbehaltung von 20 % der wieder eingezogenen Beträge einen Anreiz für die Mitgliedstaaten, zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern. Angesichts einer Gesamteinziehungsquote von 17 % hat dieser Anreiz sein Ziel verfehlt. Beim OLAF sind zuverlässige Aufstellungen der einbehaltenen Beträge nicht vorhanden.

Kommissionsentscheidungen über die Anlastbarkeit der Kosten für die nicht wieder eingezogenen vorschriftswidrigen Zahlungen: keine klaren Grundsätze

43.

Gemäß der ECR wurden seit 1971 insgesamt 110 Millionen Euro zulasten des EU-Haushalts abgeschrieben, 142 Millionen Euro wurden den Mitgliedstaaten angelastet. Bezogen auf den insgesamt wieder einzuziehenden Betrag sind diese Beträge niedrig (10 %). Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedstaaten nur in wenigen Fällen die Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit vorgeschlagen haben, zum Teil aber auch darauf, dass die Maßnahmen der Kommission zur Bereinigung alter Forderungen nicht rechtzeitig getroffen wurden.

Im Jahr 1990 erstattungsbegünstigt nach Polen ausgeführte lebende Schlachtrinder wurden fälschlich als reinrassige Rinder deklariert, was in drei Fällen zu vorschriftswidrigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2,6 Millionen Euro führte.Weil das Ergebnis der Einziehungsmaßnahmen noch ausstand, wurden diese Fälle 1994 von einer Finanzkorrektur über ähnlich gelagerte Fälle im Rahmen des Rechnungsabschlusses ausgeklammert.Im Jahr 1999 bestätigte der Gerichtshof die Finanzkorrektur der Kommission. Die Kommission hat es bislang jedoch verabsäumt, die drei ausgeklammerten Fälle weiterzuverfolgen.

44.

Die Kommission verfügte über keine angemessenen Kriterien für die Empfehlung von Abschreibungen oder die Art der erforderlichen Nachweise. Die Akten enthielten keine systematische Analyse mit Begründungen und Nachweisen zur Untermauerung der Empfehlungen.

45.

Eine Auswahl von 30 in der ECR erfassten Fällen wurde geprüft, in denen die Kommission entschieden hatte, die Kosten den Mitgliedstaaten anzulasten. Der Schwerpunkt der Auswahl lag auf Fällen aus der Zeit vor 1996, da seither kein Rechnungsabschluss — abgesehen von dem nachstehend genannten Sonderverfahren — vorgenommen wurde. Zu lediglich drei der 30 geprüften Fälle waren ausreichende Nachweise vorhanden, dass die Beträge von den Mitgliedstaaten tatsächlich wieder eingezogen worden waren (18).

46.

Desgleichen wurden 30 Fälle geprüft, die gemäß den Aufzeichnungen dem Haushalt angelastet wurden. In acht Fällen waren die Akten nicht auffindbar, in 15 Fällen war die Uneinbringlichkeit der Forderungen nicht hinreichend nachgewiesen (19). Stichhaltige Argumente für die Entscheidungen fanden sich nur in einigen wenigen (20) der geprüften Akten.

47.

In einer Hinsicht besteht zwischen den Abschreibungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und dem Rechnungsabschluss eine Wechselwirkung. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erfolgt die Nichtzulassung von Ausgaben in der Regel in Form einer „Pauschalberichtigung“: Die Kommission befindet, dass ein Mitgliedstaat bestimmte Ausgaben nicht ordnungsgemäß verwaltet hat und schließt einen Teil der betreffenden Ausgaben von der EU-Finanzierung aus (d. h. lastet sie de facto dem Mitgliedstaat an), als Sanktion für die mangelhafte Verwaltung und als Anreiz zur Verbesserung.

48.

Einige Mitgliedstaaten haben solche Pauschalberichtigungen zum Anlass genommen, Forderungen aus Unregelmäßigkeiten in demselben Ausgabenbereich bis zur Höhe des Berichtigungsbetrags abzuschreiben, statt die Abschreibung gemäß den in den Ziffern 33-37 dargelegten Bedingungen vorzuschlagen. Nach Ansicht der Kommission steht diese Vorgehensweise nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Rechnungsabschluss. Aufzeichnungen über derartige Abschreibungen werden weder beim OLAF noch bei der Generaldirektion Landwirtschaft geführt und die Abschreibungen werden auch nicht mit den entsprechenden Berichtigungen im Rahmen des Rechnungsabschlusses abgeglichen. Der auf diese Weise insgesamt abgeschriebene Betrag ist folglich nicht bekannt.

49.

Das OLAF leitete im März 1999 ein Sonderverfahren zur Untersuchung von wieder einzuziehenden Beträgen ein, die aus der Zeit vor 1996 stammen. Als „alt“ wurden Fälle eingestuft, bei denen Verzögerungen auf administrativer Ebene von über vier Jahren und/oder auf gerichtlicher Ebene von über acht Jahren gegeben waren (21). Die diesbezüglichen Fälle mit einem ausstehenden Betrag in Höhe von über 50 000 Euro sollten eingehend überprüft werden. Die Beträge unter 50 000 Euro sollten einer weniger gründlichen Prüfung unterzogen werden.

50.

Die Entscheidung der Kommission (22) zu diesen Fällen wurde am 28. Juni 2003 veröffentlicht. 69, 4 Millionen Euro wurden zulasten des Haushalts abgeschrieben, 5,3 Millionen Euro wurden den Mitgliedstaaten angelastet. Fälle aus Italien, auf die 66 % (750 Millionen Euro) des im Zusammenhang mit Fällen aus der Zeit vor 1995 wieder einzuziehenden Betrags entfallen, wurden aus den Empfehlungen und der Entscheidung ausgeklammert. Dies wurde nicht begründet. Desgleichen blieben 95 auf die Zeit vor 1995 zurückgehende Fälle mit einem Gesamtwert von 118,8 Millionen Euro unberücksichtigt.

51.

Wie auch bei den Empfehlungen im Rahmen des regulären Verfahrens enthielten die Akten keine systematische Analyse der Gründe, die zu den Empfehlungen führten. Die Kommission hat nun eine Task Force zur Prüfung von Fällen aus der Zeit vor 1999 eingerichtet, bei denen es um Beträge von mehr als 500 000 Euro geht.

Verteilung der Zuständigkeiten in der Kommission

52.

Das OLAF verwaltet die Datenbank ECR (siehe oben). Die Generaldirektion Landwirtschaft ist für die Rechnungsabschlussentscheidungen zuständig. Diese Verteilung der Zuständigkeiten verursacht bisweilen Kommunikationsprobleme:

a)

Die Generaldirektion Landwirtschaft musste dem OLAF nicht systematisch Kopien aller Rechnungsabschlussent-scheidungen übermitteln, in denen die finanziellen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten den Mitgliedstaaten angelastet wurden. Folglich enthielten die OLAF-Akten keinen systematischen Nachweis dafür, dass die als den Mitgliedstaaten angelastet erfassten Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens auch tatsächlich eingezogen worden waren.

b)

Die Entscheidung aus dem Jahr 1995 (23) zur Abschreibung von Beträgen zulasten des Haushalts blieb in der ECR unberücksichtigt. Infolgedessen wurden manche Fälle 2003 erneut geprüft, und mitunter stand die Entscheidung im Gegensatz zu der aus dem Jahr 1995.

c)

Einige Mitgliedstaaten haben Beträge auf der Grundlage von Empfehlungen des OLAF im Vorgriff auf eine Kommissionsentscheidung abgeschrieben.

Im Rahmen des Rechnungsabschlusses für 1993 schlug die Kommission vor, Deutschland im Zusammenhang mit 21 Fällen, in denen der Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission in Bezug auf die Maßnahmen zur Wiedereinziehung fahrlässig vorgegangen war, 8,2 Millionen Euro anzulasten. Die Finanzkorrektur wurde wegen unzulänglicher bilateraler Konsultationen aber nicht umgesetzt.Bis auf zwei Fälle wurden alle Fälle in der Entscheidung für 1995 erneut geprüft und dem EAGFL angelastet.Die Kommission hat die Gründe für die Abänderung ihres ursprünglichen Vorschlags nicht dokumentiert.

53.

Durch die bestehende Regelung wird die nominelle und tatsächliche Zuständigkeit für dieses Verfahren so geteilt, dass die Verantwortlichkeit für einzelne Handlungen nicht mehr unmittelbar zurechenbar ist. Die Empfehlung von Abschreibungen passt nicht recht zu den Aufgaben einer Einrichtung, die Betrugsfälle zu untersuchen und Untersuchungen zu koordinieren hat.

Die Kommission macht von ihrer Erfahrung mit Unregelmäßigkeiten kaum Gebrauch

54.

Die zur Erfassung in der ECR bestimmten Mitteilungen an das OLAF waren u. a. zur Verstärkung der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten gedacht.

55.

In diesem Zusammenhang ersuchte der Rat (24) die Kommission um Entwicklung einer Untersuchungsstrategie, die auf einer strategischen und operativen Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu Betrug, Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen aufbaut. Das Parlament (25) bemängelte, dass die auf Unregelmäßigkeiten und Betrug zurückzuführenden Forderungen einen inakzeptablen Umfang erreicht haben und die Wiedereinziehung nicht funktioniert. Das Parlament forderte die Kommission auf, „eine detaillierte Analyse der Ursachen vorzulegen sowie Vorschläge, wie dieser Missstand abgebaut werden kann“. Die Kommission (26) legte im Dezember 2002 eine Mitteilung über die Verbesserung der Einziehung von Gemeinschaftsforderungen vor. Das Parlament äußerte Zweifel, dass die Einziehungsverfahren ohne Klärung der Zuständigkeiten zwischen dem OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft verbessert werden können.

56.

Die Kommission hat in ihrem Jahresbericht 2002 zur Betrugsbekämpfung auf die mangelhafte Qualität der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten hingewiesen. Sie nennt als Beispiel, dass in 47 % der gemeldeten Fälle die betreffenden Erzeugnisse nicht angegeben wurden. Dadurch werden Risikoanalysen nicht gerade erleichtert und es wird schwerer, entsprechende Lehren zu ziehen. Die Kommission versucht, die Qualität und Aktualität der Mitteilungen zu verbessern, indem sie für die Mitgliedstaaten eine direkte Eingabemöglichkeit in die ECR schafft und Fortbildungsmaßnahmen sowie ein Benutzerhandbuch für die ECR anbietet.

57.

Allerdings müssen auch konzeptionelle Mängel in Bezug auf die in der ECR enthaltenen Angaben behoben werden. So gibt es z. B. zu viele Beschreibungen für die Art des Betrugs bzw. der Unregelmäßigkeit — 79 insgesamt — die mitunter mehrdeutig sind (siehe Tabelle 4). Zudem wurden die Haushaltslinien nicht in einem einheitlichen Format eingegeben, und für die Eingabe der Aufdeckungsmethode gibt es allein 46 Kodes, die teilweise ebenfalls mehrdeutig sind (siehe Tabelle 5). Die Straffung und Vereinfachung der Beschreibungen würde eine aussagekräftige Interpretation erleichtern.

Tabelle 4

Arten von Unregelmäßigkeiten

Art der Unregelmäßigkeit

Wert der gemeldeten Unregelmäßigkeiten

in Mio. EUR

Anteil am insgesamt gemeldeten Wert

in %

Kumulativer Prozentsatz

Fiktive Verwendung oder Verarbeitung

984

23

23

Falsche oder gefälschte Handelspapiere

379

9

32

Ungenaue Mengen

270

6

38

Falsche oder gefälschte Beihilfeanträge

208

5

43

Fiktive Verbringung

201

5

48

Abweichungen bei Qualität oder Inhalt

169

4

52

Sonstige fehlerhafte Dokumente

148

3

55

Sonstige Unregelmäßigkeiten

120

3

58

Handel mit vom Markt genommenen oder gehorteten Produkten

97

2

60

Gefälschte Zollpapiere

91

2

62

Änderung des Bestimmungsorts

91

2

64

Nichteintreffen am endgültigen Bestimmungsort

74

2

66

Nichteinhaltung sonstiger Bedingungen

71

2

68

Stand zum 31. Dezember 2002.

Quelle:OLAF-Datenbank ECR über gemäß Verordnung (EWG) Nr. 595/91 gemeldete Unregelmäßigkeiten.


Tabelle 5

Aufdeckungsmethoden

Aufdeckungsmethode

Wert der gemeldeten Unregelmäßigkeiten

In Mio. EUR

Anteil am insgesamt gemeldeten Wert

in %

Kumulativer Prozentsatz

Belegprüfungen

1 137

27

27

Gerichtliche Untersuchung

950

22

49

Nationale Steuerprüfung

253

6

55

Routinekontrolle

237

6

60

Buchprüfung

180

4

64

EU-Initiative

153

4

68

Gerichtliche Untersuchung

126

3

71

Dienststellenübergreifende Zusammenarbeit

123

3

74

Laboranalyse von Stichproben

92

2

76

Nationale Zollkontrollen

90

2

78

Kontrollen beim Begünstigten

85

2

80

Sonstige

81

2

82

Stand zum 31. Dezember 2002.

Quelle:OLAF-Datenbank ECR über gemäß Verordnung (EWG) Nr. 595/91 gemeldete Unregelmäßigkeiten.

58.

Der Hof stellte im Übrigen fest, dass die in der ECR erfassten Daten mitunter signifikante Fehler aufwiesen und finanzielle Angaben zu 91 Fällen sogar völlig fehlten (siehe Ziffer 25).

59.

In der ECR wird erfasst, wer die Datenbank abgefragt hat und wie oft sie abgefragt wurde. Zwischen Oktober 2001 und September 2002 wurde die Datenbank von Mitarbeitern der Generaldirektionen der Kommission elfmal direkt abgefragt. Das OLAF hat die Verwendung der ECR-Daten aber nicht bewertet, um festzustellen, ob nützliche Informationen geliefert wurden und somit zur Betrugsbekämpfung beigetragen wurde.

60.

Die Kommission muss die ihr mitgeteilten Informationen prüfen und die Vertreter der Mitgliedstaaten (die im EAGFL-Ausschuss zusammenkommen (27)) über die Schlussfolgerungen unterrichten, die sie daraus zu ziehen gedenkt (28). Weder das OLAF noch seine Vorgängerin UCLAF legten dem EAGFL-Ausschuss einen derartigen Bericht vor, obwohl der Gruppe „Unregelmäßigkeiten“ (29) einige Informationen geliefert wurden (30).

Die Schwarze Liste

61.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die Identität von Marktbeteiligten bekannt geben, die innerhalb eines Jahres Unregelmäßigkeiten im Betrag von über 100 000 Euro begangen haben, mit genauen Angaben zu den gegenüber diesen Marktbeteiligten ergriffenen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten hielten es im Allgemeinen für unmöglich, juristische oder natürliche Personen, die an Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien beteiligt waren, von der Beantragung weiterer Zahlungen wirksam auszuschließen (die Geschäftstätigkeit kann beispielsweise auf eine andere juristische Person übertragen werden, deren Gesellschafter dieselben sind usw.).

62.

Lediglich sechs Mitgliedstaaten haben bisher Unternehmen oder Personen im Rahmen dieser Regelung namhaft gemacht (siehe auch Ziffern 4.12-4.14 des Sonderberichts Nr. 8/98 (31)). In den Kommentaren der besuchten Mitgliedstaaten wurde angegeben, dass die Verordnung in erster Linie daran scheitere, dass durch Nennung eines Unternehmens oder einer Person auf der „Schwarzen Liste“ Regressansprüche oder Schadensersatzforderungen entstehen könnten. Bis der Betrug gerichtlich festgestellt ist (vielfach ein äußerst langwieriger Vorgang), ist nicht klar, ob der Mitgliedstaat berechtigt ist, seinerseits die Namen von Unternehmen und/oder Personen weiterzugeben.

Erfassung der Forderungen

63.

Seit 1996 müssen die für die Agrarausgaben zuständigen Zahlstellen der Mitgliedstaaten eine Aufstellung der Forderungen (32) der Gemeinschaft (Debitorenbuch) im Rahmen der GAP führen. Seit 2000 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft) zweimal jährlich über den Stand der Forderungen und der Wiedereinziehungen gemäß Debitorenbuch in einer als „Tabelle 105“ (33) bekannten Aufstellung unterrichten. Die in Tabelle 105 gemeldeten Beträge sind in der konsolidierten Vermögensübersicht der Kommission (34) ausgewiesen.

64.

Seit 1996 müssen die Bescheinigenden Stellen (35) bewerten, ob die Debitorenbücher der von ihnen geprüften Zahlstellen für Agrarausgaben ein richtiges und vollständiges Bild der wieder einzuziehenden Beträge vermitteln, ob die Wiedereinziehungsverfahren wirksam sind und die Beträge dem Haushalt ordnungsgemäß und in angemessener Zeit gutgeschrieben werden.

65.

In Bezug auf die Angaben in Tabelle 105 kam die Generaldirektion Landwirtschaft 1999 aufgrund von in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen zu dem Schluss, dass bezüglich der Vollständigkeit und Genauigkeit der Debitorenbücher einiger Zahlstellen Bedenken bestünden. Es gebe auch keine Gewähr dafür, dass die Mitgliedstaaten bei der Erfassung der Forderungen kohärent vorgingen. Im diesbezüglichen Bericht wurde empfohlen, dass die Kommissionsdienststellen, die Interne Revision der Zahlstellen und die Bescheinigenden Stellen sich weiter um eine bessere Verwaltung der Forderungen bemühen sollten. Seit 2001 müssen die Bescheinigenden Stellen die Richtigkeit der Tabelle 105 bestätigen.

66.

Die Bescheinigenden Stellen nutzen bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Debitorenbücher die bei verschiedenen Kontroll- und Betrugsermittlungsdiensten vorhandenen Informationen nicht. Dennoch schränkten drei Bescheinigende Stellen auf der Grundlage der bei den Zahlstellen über die Debitoren verfügbaren Informationen ihre Bescheinigungen ein, neun stellten schwerwiegende Mängel in den Verfahren zur Aufzeichnung und Wiedereinziehung der Forderungen fest (siehe Anhang B). Der Hof stellte zudem fest, dass der Umfang der von den Bescheinigenden Stellen in Bezug auf Debitoren durchgeführten Prüfungen in neun Fällen nicht den Leitlinien der Kommission entsprach.

67.

Alle Mitgliedstaaten haben Debitorenbücher angelegt und der Kommission ab 2000 Tabelle 105 mit den erforderlichen Informationen übermittelt. Die Prüfung ergab keine wesentlichen Fehler in Bezug auf die Erfassung neuer Forderungen. Seit 1996 muss ein Debitorenbuch geführt werden. Einige Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Griechenland und das Vereinigte Königreich) haben noch nicht alle vor diesem Jahr entstandenen Forderungen in den Debitorenbüchern erfasst. Die Mitgliedstaaten haben Beträge auch ohne entsprechende Entscheidung der Kommission über die Nichteinziehbarkeit der Forderung und Anlastbarkeit der Kosten (Haushalt oder Mitgliedstaat) als uneinbringlich abgeschrieben. Die Gesamtforderungen für 2002 sind daher um 43,8 Millionen Euro zu niedrig veranschlagt (36).

68.

Die in Tabelle 105 enthaltenen Angaben sind gegliedert in Fälle, die im Hinblick auf die ECR gemeldet werden müssen und andere Fälle (nicht auf Unregelmäßigkeiten zurückzuführen oder unter 4 000 Euro). Obwohl die Mitteilungsfristen für diese zwei Kategorien unterschiedlich sind, sollte ihr Abgleich sowie die Feststellung und Korrektur der Unterschiede möglich sein (in der ECR war zum 31. Dezember 2002 ein Gesamtbetrag in Höhe von 2 349 Millionen Euro ausgewiesen; die entsprechende Zahl in Tabelle 105 lag zum 15. Oktober 2002 bei 2 093 Millionen Euro). Die Kommission ist dazu nicht in der Lage. Das OLAF und die Generaldirektion Landwirtschaft arbeiten folglich mit zwei verschiedenen Datenpaketen, die nicht abgeglichen sind.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

69.

Die Regelungen der Europäischen Union für die Mitteilung, Wiedereinziehung und Abschreibung vorschriftswidriger Zahlungen sehen die Mitteilung relevanter Informationen (Art der Unregelmäßigkeit, Aufdeckungsmethode usw.) vor. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten zur Ergreifung von Wiedereinziehungsmaßnahmen angehalten, indem die Regelungen einerseits einen Anreiz (Einbehaltung von 20 % der eingezogenen Beträge) bieten und andererseits Sanktionen (nicht eingezogene Forderungen gehen im Falle von Versäumnissen zulasten des Mitgliedstaates) vorsehen.

70.

In der Praxis hingegen waren von den seit 1971 erfolgten und der Kommission mitgeteilten vorschriftswidrigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3,1 Milliarden Euro Ende 2002 von Empfängern von GAP-Beihilfen 537 Millionen Euro wieder eingezogen worden, 110 Millionen Euro waren zulasten des Gemeinschaftshaushalts und 142 Millionen Euro zulasten der Mitgliedstaaten abgeschrieben worden. Drei Viertel der gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen sind nach wie vor „offen“, also weder eingezogen noch abgeschrieben.

71.

Mit keinem System lassen sich die vorschriftswidrigen Zahlungen in vollem Umfang wieder einziehen, und ein gewisser Rückstand ist unvermeidlich. Die Prüfung des Hofes machte jedoch eine Reihe konzeptioneller Mängel in den Regelungen für die Erfassung, Wiedereinziehung und Abschreibung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der GAP deutlich, insbesondere in der Anwendung dieser Regelungen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten.

a)

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt, zu dem sie die vorschriftswidrigen Zahlungen melden sollten, unterschiedlich aus (siehe Ziffer 17). Welche Daten die Mitgliedstaaten vorzulegen haben, ist mitunter unklar (siehe Ziffern 56 und 57).

b)

Vorschriftswidrige Zahlungen wurden von den Mitgliedstaaten spät, von manchen sehr spät gemeldet (siehe Ziffer 22). Außerdem weisen die von ihnen gelieferten Daten auch erhebliche Lücken und Ungereimtheiten auf (siehe Ziffern 24-27).

c)

Die Verfahren der Mitgliedstaaten zur Wiedereinziehung vorschriftswidriger GAP-Zahlungen wiesen erhebliche Mängel auf (siehe Ziffer 41).

d)

Für Entscheidungen darüber, ob vorschriftswidrige Zahlungen abgeschrieben werden sollten, und wenn ja, ob zulasten der Gemeinschaft oder des betroffenen Mitgliedstaates, muss normalerweise ein Vorschlag dieses Mitgliedstaates zur Abschreibung abgewartet werden. Die Kommission kann dieses Verfahren nur begrenzt beeinflussen. Andererseits räumt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Kommission Möglichkeiten für ein aktives Vorgehen im Falle unangemessener Verzögerungen durch Mitgliedstaaten ein. Vor diesem Hintergrund wurde die in Ziffer 51 erwähnte Task Force eingerichtet.

e)

Die Kommission verfügte über keine klaren Kriterien für die Entscheidung, ob uneinbringliche vorschriftswidrige Zahlungen den betroffenen Mitgliedstaaten oder dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden sollten (siehe Ziffern 43-51).

f)

Die Tatsache, dass sowohl das OLAF als auch die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission an Abschreibungsentscheidungen beteiligt sind, führt zu Verwirrung und Ineffizienz (siehe Ziffern 52-55).

72.

Die parallel dazu bestehenden Regelungen für Debitorenbücher liefern für die Vermögensübersicht relevante Informationen über ein breiteres Spektrum an Forderungen im Rahmen der GAP. Alle Mitgliedstaaten haben Debitorenbücher angelegt und die erforderlichen Daten übermittelt. Die Kommission gab den Bescheinigenden Stellen auch Leitlinien für die Prüfung von Debitoren an die Hand. Der Hof stellte allerdings eine Reihe von Lücken und — im Zusammenhang mit Forderungen aufgrund vorschriftswidriger Zahlungen — Ungenauigkeiten in diesen Debitorenbüchern fest (siehe Ziffern 63-68).

73.

Die „Schwarze Liste“ hat sich als impraktikabel erwiesen. Lediglich sechs Mitgliedstaaten haben jemals Namen von Personen oder Unternehmen mitgeteilt, und eine wirksame Verhängung der vorgesehenen Sanktionen war offenbar unmöglich (siehe Ziffern 61-62).

EMPFEHLUNGEN

74.

Der Hof empfiehlt der Kommission, mit Blick auf die nachfolgenden Aspekte eine Reihe möglicher Änderungen an den besagten Regelungen ins Auge zu fassen:

Verbesserung der Angaben zu vorschriftswidrigen Zahlungen und Forderungen im Rahmen der GAP, die der Kommission zur Verfügung stehen;

Verbesserung der Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge seitens der Mitgliedstaaten;

Klarstellung der Grundlage für die Entscheidung der Kommission, ob für abgeschriebene vorschriftswidrige Zahlungen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft aufzukommen haben;

Klarstellung der Zuständigkeiten innerhalb der Kommission und Verbesserung des Informationsaustausches;

gezieltere Nutzung der Informationen über vorschriftswidrige Zahlungen bei der Verwaltung der GAP.

Einige der vorgeschlagenen Änderungen würden Rechtsvorschriften erfordern.

75.

Im Hinblick auf bessere und leichter nutzbare Informationen sollte die Kommission folgende Aspekte erwägen:

Sicherstellung, dass die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten den Begriff „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ kohärent und einheitlich auslegen;

Anhebung des Schwellenbetrags von 4 000 Euro für die Mitteilung von Fällen im Hinblick auf die ECR;

Vereinfachung — und Reduzierung der Anzahl — der Definitionen für die Arten von Betrug und Aufdeckungsmethoden in den Regelungen für die Mitteilung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der GAP;

Verbesserung ihrer eigenen Kontrollen der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten;

Ergreifung von Maßnahmen im Hinblick auf einen Abgleich der Daten in der ECR mit den Debitorenbüchern.

76.

Um die Mitgliedstaaten zur Einziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der GAP anzuhalten, sollte die Kommission folgende Aspekte betrachten:

Belastung der Mitgliedstaaten mit vorschriftswidrigen GAP-Zahlungen, die über eine bestimmte Frist hinaus offen sind, und zu denen kein Abschreibungsvorschlag eingegangen ist;

Sicherstellung, dass der Betrag der vorschriftswidrigen Zahlungen von anderen fälligen EU-Zahlungen an den Empfänger abgezogen wird;

Aufforderung an die Mitgliedstaaten, der Wiedereinziehung von GAP-Forderungen zumindest dieselbe Priorität einzuräumen wie der Rückforderung nationaler Subventionen.

77.

Die Kommission sollte klare Kriterien für die Entscheidung festlegen, ob abgeschriebene vorschriftswidrige Zahlungen den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft angelastet werden. Sie sollte ferner gegen Mitgliedstaaten vorgehen, die wieder einzuziehende Beträge von Pauschalberichtigungen abgezogen haben.

78.

Die Kommission sollte hinterfragen, ob die derzeitige gemeinsame Zuständigkeit des OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft in Bezug auf Unregelmäßigkeiten im Rahmen der GAP sinnvoll ist.

79.

Die Kommission sollte jedes Jahr einen Bericht über die aus den Daten zu Unregelmäßigkeiten gezogenen Lehren und die daraus für die Verwaltung der GAP gezogenen Schlussfolgerungen vorlegen. Dieser Bericht könnte als ein Bestandteil in den Jahresbericht zur Betrugsbekämpfung oder in den Jahresbericht zur GAP aufgenommen werden.

80.

Ferner sollte sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten über die künftige Handhabung der „Schwarzen Liste“ beraten.

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 10. Juni 2004 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Juan Manuel FABRA VALLÉS

Präsident


(1)  Die Mitgliedstaaten hielten die Wiedereinziehung von 46 % dieses Betrages für realistisch.

Quelle:OLAF-Datenbank ECR.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juni 1995, ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 1.

(3)  Weitere 1 144 Millionen Euro, die vor Auszahlung entdeckt (und nicht gezahlt) wurden, sind ebenfalls in der ECR erfasst.

(4)  Diese Zahlen sollten aus den in den Ziffern 21-32 dargelegten Gründen mit Vorsicht betrachtet werden.

(5)  In der Praxis das OLAF.

(6)  Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991, ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(7)  Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991.

(8)  Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991.

(9)  Quelle: Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung, Jahresbericht 2002, Ziffer 10.2.

(10)  Bei 17 955 von 29 311 möglichen Fällen lässt sich feststellen, wie rasch die Mitgliedstaaten vorschriftswidrige Zahlungen mitgeteilt haben.

(11)  Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 sind die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit zu melden, gemäß Artikel 5 „die Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, und die Anwendung von Strafmaßnahmen“.

(12)  Quelle: Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung, Jahresbericht 2002, Ziffer 11.2.

(13)  Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999, ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(14)  Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991.

(15)  Der Gerichtshof entschied, dass die Mitgliedstaaten die Sorgfaltspflicht einhalten müssen, derzufolge „die Mitgliedstaaten die zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten bestimmten Maßnahmen ergreifen müssen“ und fügte hinzu: „Nach einiger Zeit besteht nämlich die Gefahr, dass die Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge aufgrund bestimmter Umstände wie etwa der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlustes von Buchungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird."

(16)  Rechtssache C-34/89 vom 11. Oktober 1990, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(17)  Sonderbericht Nr. 11/2000, Ziffer 101, ABl. C 215 vom 27.7.2000.

(18)  Fünf Akten waren nicht auffindbar. Vier Fälle wurden gehandhabt, als wären sie bereits Gegenstand von Pauschalberichtigungen, und in einem Fall wurde der Betrag dem Haushalt und nicht dem Mitgliedstaat angelastet.

(19)  Z. B. Konkurs oder gerichtlich angeordnete Auflösung.

(20)  Acht der 30 geprüften Akten enthielten stichhaltige Argumente.

(21)  Diese Definition leitet sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-34/89 ab.

(22)  Entscheidung 2003/481/EG der Kommission vom 27. Juni 2003, ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 83.

(23)  Dabei handelt es sich um die letzte der jährlichen Entscheidungen über Fälle, bei denen die Mitgliedstaaten die Abschreibung empfahlen.

(24)  Schlussfolgerungen des Rates betreffend den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung, 13244/1/02 REV 1 vom 6. November 2002.

(25)  Bericht des Ausschusses für Haushaltskontrolle zum Jahresbericht 2001 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung, PE 315.805 vom 3. März 2003.

(26)  KOM(2002) 671 endg. vom 3. Dezember 2002.

(27)  Beim EAGFL-Ausschuss (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft) und der Gruppe Unregelmäßigkeiten handelt es sich um Beratungsgremien der Kommission. Den Vorsitz in diesen Gremien, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen, führt ein Beamter der Kommission.

(28)  Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991.

(29)  Gruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“, Verordnung (EWG) Nr. 595/91 vom 4. März 1991, ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11, und Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997, ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 1.

(30)  Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verordnungen (EWG) Nr. 595/91 und (EG) Nr. 515/97.

(31)  ABl. C 230 vom 22.7.1998, S. 16.

(32)  Einschließlich Unregelmäßigkeiten und sonstige geschuldete Beträge z. B. Unregelmäßigkeiten von unter 4 000 Euro, Irrtümer der Verwaltung usw.

(33)  Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996, ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2761/1999 der Kommission.

(34)  Unter Abschnitt VII (Kurzfristige Forderungen) B (Laufende Forderungen) 2 (Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten) a (EAGFL-Garantie).

(35)  Die Bescheinigenden Stellen werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens benannt. Sie prüfen die von den Zahlstellen der Mitgliedstaaten gemeldeten GAP-Ausgaben im Hinblick auf eine Bescheinigung (oder Einschränkung) der Rechnungen über diese Ausgaben. Die Kommission berücksichtigt diese Bescheinigungen bei ihrer jährlichen Entscheidung über den Abschluss der GAP-Ausgaben.

(36)  Da Tabelle 105 mit Wirkung ab 2000 eingeführt wurde, müssen die in früheren Jahren regelwidrig aus den Debitorenbüchern ausgetragenen Beträge von den Mitgliedstaaten festgestellt werden.


ANHANG A

AUFSTELLUNG DER GEMELDETEN FÄLLE MIT DEM HÖCHSTEN WERT

(EUR)

Mitgliedstaat

Jahr

Maßnahme

Offene Forderung

IT

2000

Unterstützungsmaßnahmen für Ölsaaten

170 936 471

IT

2000

Ausfuhrerstattungen für Getreide

118 956 431

IT

1998

Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

65 710 432

IT

1993

Ausfuhrerstattungen für Getreide

63 933 593

IT

1994

Ausfuhrerstattungen für Getreide

41 760 653

IT

1998

Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

40 623 436

ES

1994

Ausfuhrerstattungen für Getreide

32 896 221

BE

2000

Ausfuhrerstattungen für Butter

31 547 680

IT

1994

Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

29 851 835

DE

1995

Ausfuhrerstattungen für Butter

24 926 886

IT

1994

Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

19 743 900

IT

1996

Ausfuhrerstattungen für Getreide

19 054 353

DE

1995

Ausfuhrerstattungen für Butter

18 630 965

IT

1998

Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

17 253 375

IT

1996

Unterstützungsmaßnahmen für Ölsaaten

17 196 270

IT

1988

Verarbeitung Obst und Gemüse

16 860 045

IT

1988

Verarbeitung Obst und Gemüse

16 296 644

IT

2002

Verarbeitung Obst und Gemüse

15 805 670

IT

1996

Beihilfe für Getreide

15 774 830

IT

1994

Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

14 262 505

DE

1998

Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

14 023 242

IT

1988

Verarbeitung Obst und Gemüse

13 944 336

ES

1994

Ausfuhrerstattungen für Wein

13 334 611

IT

1996

Einlagerung von Getreide

12 302 920

IT

2001

Verarbeitung Obst und Gemüse

11 784 714

IT

1994

Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

11 445 839

IT

2002

Unterstützungsmaßnahmen für frisches Obst und Gemüse

11 012 392

IT

1996

Einlagerung von Getreide

10 949 622

BE

1994

Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

10 121 398


ANHANG B

MÄNGEL IN DEN VERFAHREN ZUR ERFASSUNG UND EINZIEHUNG VON FORDERUNGEN

Einschränkung der Bescheinigenden Stelle

Gründe für die Einschränkung

OPEKEPE (EL)

Probleme im Zusammenhang mit der Genauigkeit/Vollständigkeit/Feststellung zweifelhafter Forderungen.

Vlaamse Gemeenschap (BE)

Bestätigung der Vollständigkeit von Tabelle 105 nicht möglich.

IFADAP (PT)

Bestätigung der Vollständigkeit von Tabelle 105 nicht möglich.

Von den Bescheinigenden Stellen festgestellte erhebliche Mängel

Gründe für die Mängel

Bayern StMLU (DE)

Verzögerungen bei der Einziehung von Forderungen, keine Berechnung von Zinsen bezogen auf den Forderungsbetrag.

Brandenburg (DE)

Probleme im Zusammenhang mit der Vollständigkeit und Genauigkeit von Tabelle 105.

DFFE (DK)

Altlast an einzuziehenden Forderungen.

CATALUÑA (ES)

Große Verzögerungen bei der Erfassung und Einziehung von Forderungen, keine einheitliche Strategie in Bezug auf die Berechnung von Zinsen.

AGEA (IT)

Probleme im Zusammenhang mit der Einziehung von Forderungen.

SEERAD (UK)

Große Verzögerungen bei der Erfassung und Einziehung von Forderungen, kein Abgleich der Buchführungsunterlagen mit dem Debitorenbuch.

SDE (FR)

Einschränkung wurde letztes Jahr gemacht, Probleme mit den Wiedereinziehungen wurden auch für dieses Jahr wieder festgestellt.

DAF (ES)

Großer Abstand von der Mitteilung der Unregelmäßigkeiten bis zu ihrer Erfassung im Debitorenbuch.

INGA (PT)

Forderungen um 3 % zu niedrig veranschlagt.

Unzureichende Arbeiten der Bescheinigenden Stellen in Bezug auf den Abschnitt Debitoren  (1)

Gründe für die unzureichenden Arbeiten

FAGA (ES)

Der Umfang der Prüfung der Debitoren durch die Bescheinigenden Stellen entsprach nicht den Anforderungen gemäß den Leitlinien der Kommission.

Castilla la Mancha (ES)

OFIMER (FR)

OFIVAL (FR)

BLE (DE)

Baden-Württemberg (DE)

DLG (NL)

HPA (NL)

PZ (NL)

PVVE (NL)

Quelle:Abschnitt Debitoren in den Berichten der Bescheinigenden Stellen zum EAGFL-Jahr 2002.


(1)  Die Schlussfolgerungen ergeben sich aus der Bewertung der Berichte der Bescheinigenden Stellen durch den Hof.

Quelle:Abschnitt Debitoren in den Berichten der Bescheinigenden Stellen zum EAGFL-Jahr 2002.


ANTWORTEN DER KOMMISSION

ZUSAMMENFASSUNG

I.

Zum Schutz der finanziellen Interessen enthält das Gemeinschaftsrecht Vorschriften über die Meldung von Unregelmäßigkeiten in den gemeinschaftlichen Tätigkeitsfeldern (1). Die Mitgliedstaaten haben regelmäßig Aufstellungen über die Unregelmäßigkeiten zu übermitteln, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren. In der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 ist das System zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Ausgaben im Rahmen des EAFGL — Abteilung Garantie (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft) geregelt.

Um die Nutzung der der Kommission übermittelten Informationen zu erleichtern, sieht das Gemeinschaftsrecht eine detaillierte Aufstellung der zu übermittelnden Informationen vor. Es geht insbesondere darum zu erfahren, gegen welche Vorschrift verstoßen wurde, um welche Beträge es geht, welche Praktiken beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandt wurden und welche natürlichen oder juristischen Personen verwickelt waren (2).

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und aufzudecken sowie Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder wegen fahrlässigen Handelns verloren gegangen sind, wieder einzuziehen (3). In der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 ist die Mitteilung aller Unregelmäßigkeiten über 4 000 EUR an die Kommission vorgesehen, d. h. es ist jegliches Verhalten, sei es vorsätzlich oder nicht, das zu einem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung führt, zu melden. Die Kommission hat verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um sicherzustellen, dass die Fälle als Betrug oder als Unregelmäßigkeit eingeordnet werden.

Das aus diesem Grund eingerichtete gegenseitige Benachrichtigungs- und Informationssystem stellt die konkrete Umsetzung der wechselseitigen Verpflichtungen zur strikten Zusammenarbeit dar, die sich aus Artikel 10 des EG-Vertrags (4) ergeben. Darauf beruht die im Juni 2000 (5) definierte Strategie der Kommission. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stellt auch das Grundprinzip dar, auf dem die abgeleiteten Rechtsvorschriften beruhen.

Der Europäische Rat hat wiederholt darauf hingewiesen, wie wichtig die Kohärenz und hohe Qualität der übermittelten Informationen ist, damit die Europäische Kommission diese Informationen bestmöglich nutzen kann, wenn sie die Betrugsbekämpfung vorantreibt und sicherstellt, dass die Fälle auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene weiterverfolgt werden (6).

Die gesammelten Erfahrungen und Verbesserungen tragen dazu bei, dass das Meldesystem wirksamer wird und die Daten zuverlässiger sind.

II.

Nach dem Bericht der Europäischen Kommission — Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 — nachstehend als „Bericht der Kommission zur Betrugsbekämpfung für das Jahr 2002“ bezeichnet — waren die höchsten Beträge bei Unregelmäßigkeiten im Obst und Gemüsesektor zu verzeichnen. Die Mitgliedstaaten wurden auf zahlreichen Sitzungen, wie auf den Sitzungen der Gruppe Artikel 280, den Sitzungen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (CoCoLaf) und den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“, ebenfalls über diesen Aspekt unterrichtet.

Die elektronische Datenbank, in der die von den Mitgliedstaaten übermittelten Meldungen von Unregelmäßigkeiten gespeichert werden, wurde im Jahr 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einer gründlichen Qualitätsprüfung unterzogen, die zu einer besseren internen Kohärenz der Daten geführt hat, während gleichzeitig die Zahlen aktualisiert wurden. Die aktualisierten Zahlen (siehe Ziffer 30), die zum 31. Dezember 2002 zur Verfügung standen, werden im Folgenden dargestellt: Die gesamten zu Unrecht geleisteten Zahlungen, die seit 1971 gemeldet wurden, belaufen sich auf 2 983 Mio. EUR. Von dieser Summe wurden 603 Mio. (20 %) wieder eingezogen und 297 Mio. abgeschrieben (10 %). Der noch ausstehende Betrag beläuft sich auf 2 083 Mio. EUR (70 %). Diese Zahlen berücksichtigen ebenfalls die Aktualisierungen, die die Kommission im Jahr 2003 erhalten hat, sowie die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung 2003/481/EG der Kommission (75 Mio. EUR).

III.

Einige Mitgliedstaaten kommen ihrer Verpflichtung zur Meldung innerhalb von zwei Monaten ab dem Ende des Quartals, in dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde und/oder neue Informationen über eine Unregelmäßigkeit bekannt werden, nicht nach (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91). Was diese Mitgliedstaaten anbelangt, so entfallen mehr als 50 % der gemeldeten Unregelmäßigkeiten auf Deutschland und Spanien. Die Kommission machte die Mitgliedstaaten auf dieses Problem aufmerksam, indem sie es im Bericht der Kommission zur Betrugsbekämpfung für das Jahr 2002 (Absatz 10.2.2) darlegte und es auf mehreren Sitzungen der Gruppe Artikel 280, des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (CoCoLaf) und der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“ erörterte.

Die Mitgliedstaaten wurden über die Unstimmigkeiten informiert und aufgefordert, diese Fälle durch die Übermittlung aktueller elektronischer Daten zu aktualisieren. Im Rahmen der Sitzungen der Gruppe Artikel 280, des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (CoCoLaf) und der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“ erhielten die Mitgliedstaaten Erläuterungen und „Schulungen“ für den Umgang mit der ECR-Datenbank (Electronic Case Registry). Im Allgemeinen ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Meldung von Unregelmäßigkeiten verbessert haben, es werden jedoch nicht alle Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 vollständig eingehalten.

Die Kommission setzt also ihre Bemühungen fort, die Mitgliedstaaten zur Einhaltung aller Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 zu verpflichten, um — unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verzögerungen — zuverlässige Daten zu erhalten, die homogene Informationen aus allen Mitgliedstaaten umfassen.

IV.

Die aktualisierte Einziehungsrate wurde im Mai 2004 auf 20,2 % festgesetzt (siehe Ziffer 30).

Die Kommission ist sich der Tatsache vollständig bewusst, dass die Einziehungsrate in den Mitgliedstaaten nicht optimal ist, und sie hat, insbesondere durch die Gründung der Task Force für Einziehungen, Maßnahmen getroffen, um die Einziehungsrate zu verbessern (siehe auch Antwort zu Ziffer V).

Zahlstellen und Verwaltungsorgane, die in einigen Mitgliedstaaten (Italien, Griechenland) für das Wiedereinziehungsverfahren zuständig sind, haben stets behauptet, das Ergebnis gerichtlicher Strafverfahren abwarten zu müssen, bevor sie die Wiedereinziehung betreiben können, obwohl die Entscheidung für ein Wiedereinziehungsverfahren durch ein Zivil- oder Verwaltungsverfahren in manchen Fällen durchaus möglich ist und die Einleitung eines parallelen Strafprozesses nicht ausschließt.

Folglich hat die erste Entscheidung des Mitgliedstaats (Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren) Auswirkungen auf die Einziehungsfrist. In einigen Mitgliedstaaten kann ein Verwaltungsverfahren zur Einziehung erst nach der endgültigen Entscheidung in einem Strafverfahren eingeleitet werden, wobei zu beachten ist, dass dies 15 Jahre oder länger dauern kann.

In Italien unterlagen 46 % der Fälle vor 1995 einem Strafverfahren, wobei dieser Anteil bei den Fällen nach 1995 nur 18 % ausmachte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Italien beschlossen hat, die erforderlichen verwaltungstechnischen Schritte so früh wie möglich, sobald eine Meldung über eine Unregelmäßigkeit vorliegt, einzuleiten.

Bei der geteilten Mittelverwaltung ist der Mitgliedstaat für den direkten Kontakt mit den Schuldnern zuständig. Die Kommission ist nicht in der Lage, Forderungen abzuschreiben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 ist die Kommission dazu verpflichtet, all die Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen, die getätigt wurden, ohne dass die Gemeinschaftsvorschriften eingehalten wurden. Das Akzeptieren von Vergleichen und/oder Ratenzahlungen muss von Fall zu Fall auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts und in Verbindung mit den in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 dargelegten Kriterien entschieden werden.

V.

Die Kommission hat gemäß ihrer Mitteilung mit dem Titel „Verbesserung der Einziehung von Gemeinschaftsforderungen aus der direkten und geteilten Verwaltung der Gemeinschaftsausgaben“ (KOM(2002) 671 endg.) beschlossen, für die Einziehungen eine gemeinsame Task Force des OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft einzurichten, die die Altlasten, d. h. alle noch offenen Fälle von Unregelmäßigkeiten aus den Jahren vor 1999, abbaut; so soll eine Entscheidung in der Frage vorbereitet werden, ob die Gemeinschaft oder ein Mitgliedstaat die finanziellen Folgen zu tragen hat.

Der Rechnungshof hebt hervor, dass angemessene Kriterien für eine Entscheidung darüber, ob für abgeschriebene Beträge der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft aufzukommen hat, fehlen. Die Kommission weist darauf hin, dass sie im Laufe der Zeit und unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen vier Leitlinien und zahlreiche Verfahrenskriterien (im Juli 2002 dokumentiert) ausgearbeitet hat (siehe auch Ziffer 44).

Seit der Einsetzung der Task Force für Einziehungen im Jahr 2003 haben die Kommissionsdienststellen einen Katalog detaillierter Kriterien erarbeitet, nach denen alle Fälle geprüft werden, um die nicht eingezogenen Beträge entweder der Gemeinschaft oder dem Mitgliedstaat anzulasten.

VI.

Gemäß der in Anhang 2 des Kommissionsdokuments SEK(95) 249 vom 10. Februar 1995 dargelegten Aufteilung der Zuständigkeiten sollte UCLAF/OLAF alle von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates übermittelten Meldungen erhalten und die entsprechenden Fälle prüfen und weiterverfolgen, unter anderem sollte UCLAF/OLAF für die Eingabe der betreffenden Daten in die Datenbank der Unregelmäßigkeiten zuständig sein.

Im Rahmen seiner Einziehungstätigkeit bei Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten kann OLAF auch Zusammenfassungen für die einzelnen Fälle erarbeiten. Diesen Zusammenfassungen sind die eingeleiteten Verfahren zu entnehmen sowie die Gründe für Vorschläge einer möglichen finanziellen Korrektur im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens, das unter der Verantwortung der Generaldirektion Landwirtschaft (die hier als anweisungsbefugt gilt) durchgeführt wird. Das Rechnungsabschlussverfahren wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt, und sie wird dabei von OLAF in den verschiedenen Phasen unterstützt (siehe hierzu auch Ziffer IX).

Die Kommission zieht die rechtlichen Konsequenzen aus den GAP-Verordnungen (betrugs- und kontrollrelevante Vorschriften), wobei insbesondere die Empfehlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung zum Follow-up berücksichtigt werden.

Nach Ansicht der Kommission ist die Kompetenzverteilung zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig geregelt. Nach Maßgabe von Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 ist OLAF für die Einziehung von Beträgen infolge gemeldeter Unregelmäßigkeiten zuständig. Jede Entscheidung, uneinbringliche Beträge abzuschreiben, muss von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAFGL getroffen werden. Das Rechnungsabschlussverfahren wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt, und sie wird dabei von OLAF in den verschiedenen Phasen unterstützt.

VII.

In der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates ist im Bereich der EAFGL-Garantie ein System für die Identifizierung von Wirtschaftsteilnehmern, die ein hohes Risiko für den Gemeinschaftshaushalt darstellen, festgelegt. Es handelt sich um ein Meldesystem, das über die Kommission läuft. Nach achtjähriger Anwendung dieser Verordnung sind relativ wenige Meldungen eingegangen.

Die Kommission hat diese Frage im Rahmen der Gruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“ ausführlich erörtert und ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zweiten Bericht vorzulegen, der eine umfassende Bewertung der fraglichen Verordnung (Schwarze Liste) und die empfohlenen Optionen für ein Tätigwerden enthält.

VIII.

Zwischen den in der Tabelle 105 enthaltenen Beträgen (Forderungen, die einredefrei sind und keiner Bedingung unterliegen, auf Geldbeträge lautende Forderungen, die als genauer Barbetrag angegeben sind, fällige Forderungen, die keiner Zahlungsfrist unterliegen) für das EAFGL-Haushaltsjahr und den in der ECR-Datenbank enthaltenen Beträgen (Betrag der vierteljährlich gemeldeten Unregelmäßigkeiten für ein bestimmtes Quartal, der in diesem Stadium ein Schätzbetrag ist, welcher späteren Korrekturen unterliegen kann) bestehen Abweichungen.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine vorläufige Abgleichung der ECR-Datenbank und der Daten in der Tabelle 105 durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die beiden Datenreihen niemals vollkommen übereinstimmen. Bisher lag die Priorität auf der Verbesserung der Datenqualität. Bei den Daten der ECR-Datenbank wurde nun eine Zuverlässigkeit erreicht, die einen Vergleich der Daten ermöglicht.

IX.

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Unregelmäßigkeiten in naher Zukunft elektronisch zu melden. Dadurch wird die Datenqualität verbessert, Unregelmäßigkeiten werden fristgerecht gemeldet und Missverständnisse sowie fehlerhafte Auslegungen werden verhindert.

Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten entsprechende Unterstützung und zieht eine Erhöhung des Schwellenwerts von 4 000 auf 10 000 EUR in Betracht, um den Datenfluss zu reduzieren und den Schwerpunkt auf die wichtigsten Fälle zu legen.

Die Kommission hat sich verpflichtet, den Entwurf eines Vorschlags für die Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vorzulegen, um die Schwachstellen bei der Meldung, Einziehung und Abschreibung von zu Unrecht geleisteten GAP-Zahlungen zu beseitigen.

Nach Ansicht der Kommission ist die Kompetenzverteilung zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig geregelt. Nach Maßgabe von Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 ist OLAF für die Einziehung von Beträgen infolge gemeldeter Unregelmäßigkeiten zuständig. Jede Entscheidung, uneinbringliche Beträge abzuschreiben, muss von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAFGL getroffen werden. Das Rechnungsabschlussverfahren des EAFGL wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt, und sie wird dabei von OLAF in den verschiedenen Phasen unterstützt.

Ferner schließt sich die Kommission im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Abschaffung der „Schwarzen Liste“ der Einschätzung des Rechnungshofs an, wonach das System nicht zufrieden stellend funktioniert. Ihrer Ansicht nach besteht Spielraum zur Verbesserung des Systems und sie würde eine effizientere Anwendung des Systems durch die Mitgliedstaaten einer Abschaffung vorziehen. Sicherlich bestehen Möglichkeiten zur Verbesserung, und die Verordnung sollte vorbeugende Wirkung haben, was allerdings, wenn sie nicht effektiv angewandt wird, nicht gut funktionieren kann. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass bei den Rechnungsabschlüssen Aspekte in Verbindung mit der Anwendung der „Schwarzen Liste“ systematisch in die Prüfungen einbezogen wurden.

EINLEITUNG

4.

Im Jahr 2003 aktualisierte die Kommission die Zahlen zum kumulativen Gesamtwert der im Rahmen der GAP zu Unrecht geleisteten Zahlungen. Die aktualisierten Zahlen sind nachstehend aufgeführt (siehe auch Ziffer 30):

nach der Zahlung gemeldete Unregelmäßigkeiten: 2 983 Mio. EUR;

von Antragstellern wieder eingezogene Beträge: 603 Mio. EUR;

abgeschriebene Beträge — EAFGL: 153 Mio. EUR;

Betrag zu Lasten der Mitgliedstaaten: 144 Mio. EUR;

die einzuziehenden Beträge belaufen sich auf 2 083 Mio. EUR.

ANALYSE

9.

Anfang Mai 2004 belief sich der Betrag der seit 1971 gemeldeten zu Unrecht geleisteten Zahlungen auf 2 983 Mio. EUR, während die einzuziehenden Beträge 2 083 Mio. EUR betragen. Der aktualisierte Prozentsatz, auf den sich der Rechnungshof bezieht, beträgt daher 30 %. Die Qualität und Zuverlässigkeit der Daten hat sich im Jahr 2003 aufgrund von Qualitätsprüfungen, Prüfungen der Task Force für Einziehungen und dem Feedback der Mitgliedstaaten verbessert. Die Zahl enthält sämtliche Aktualisierungen aus dem Jahr 2003 und die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung 2003/481/EG der Kommission.

11.

Während des Jahres 2003 aktualisierte die Kommission ihre Zahlen zu den Forderungen aus den Jahren vor 1994. Der aktualisierte Prozentsatz beträgt 22,4 % (siehe Ziffer 30).

13.

Die jüngsten Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik wurden durchgeführt. Ziel war es insbesondere, das Risiko von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten zu minimieren.

Das InVeKoS (integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem), dem nach Ansicht des Rechnungshofs eine wichtige Funktion zukommt, wenn es um die Vermeidung von Zahlungen geht, die zu Unrecht geleistet werden, deckt nun direkt oder indirekt 80 % der Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik ab.

15.b)

Dem Bericht der Kommission zur Betrugsbekämpfung für das Jahr 2002 sind weitere Entwicklungen zu entnehmen.

17.

Die Kommission teilt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten das Konzept der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung unterschiedlich auslegen. Sie hat jedoch mehrmals in einigen Dokumenten und erläuternden Anmerkungen dieses Konzept erklärt; eine Definition wird im Zusammenhang mit der „Schwarzen Liste“ in der Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission (Artikel 1 Absatz 2) gegeben (7).

21.

Deutschland und Spanien sind zusammen für mehr als 50 % der gemeldeten Unregelmäßigkeiten verantwortlich und diese beiden Mitgliedstaaten übermitteln ihre Meldungen selten fristgerecht. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten informiert — und zwar durch Erörterungen dieses Problems auf Sitzungen des CoCoLaf und der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“ und durch die Veröffentlichung der entsprechenden Zahlen im Bericht der Kommission zur Betrugsbekämpfung für das Jahr 2002 (Absatz 10.2.2).

22.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass der Zeitraum zwischen der Aufdeckung und der Meldung einer Unregelmäßigkeit zu lang ist. In den Jahresberichten und den auf CoCoLaf-Sitzungen vorgelegten Unterlagen wurden die Mitgliedstaaten darüber informiert, dass der Zeitpunkt der Meldung ausschlaggebend sein kann, wenn es um die Bestimmung des fahrlässigen Handelns eines Mitgliedstaats geht (siehe Bericht der Kommission zur Betrugsbekämpfung für das Jahr 2002, Schaubild 10.5).

Nahezu 90 % der Unregelmäßigkeiten werden binnen zwei Jahren nach ihrer Aufdeckung mitgeteilt.

24.

Die Task Force für Einziehungen (siehe Ziffer V) kam im Verlauf der Prüfung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Italien die Abschreibung bestimmter Forderungen noch nicht gemeldet hat — trotz einer gerichtlichen Verfügung, derzufolge kein Betrug vorliegt.

Die erforderlichen Berichtigungen wurden nach Juli 2003 in die ECR-Datenbank eingegeben.

25.

OLAF hat die Mitgliedstaaten auf mehreren Sitzungen darüber informiert, dass in einigen Fälle nach wie vor ein „schwebender Finanzstatus“ zu verzeichnen ist, d. h. die Beträge sind noch zu berechnen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diese Fälle, sobald (neue) Informationen verfügbar sind, zu aktualisieren (siehe hierzu auch Ziffer 28).

26.

Die Kommission führte im Jahr 2001 ein elektronisches Meldesystem ein. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch spezifische Felder in Verbindung mit „Zinsen“ und „Sanktionen“ eingeführt. Einige Mitgliedstaaten verwenden dieses System seit 2002. Im Jahr 2003 enthalten 30 % der Fälle Informationen über Sanktionen und/oder Zinsen.

27.

Der Kommission ist bekannt, dass es bei den bereitgestellten Informationen Unstimmigkeiten in Bezug auf Definition und Ausführlichkeit gab und sie verfasste bereits Bemerkungen zu diesem Problem (siehe Bericht der Kommission zur Betrugsbekämpfung für das Jahr 2002 Absatz 11.2). Ferner informierte OLAF die Mitgliedstaaten auf mehreren Sitzungen darüber, dass die Kommission, wenn der KN-Code (Produktbeschreibung) nicht gemeldet wird, keine Analysen durchführen kann.

28.

Die Kommission hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Qualität der von den Mitgliedstaaten in der ersten Meldung und in allen Aktualisierungen über die finanziellen Auswirkungen bereitgestellten Informationen zu verbessern. Im Rahmen der Task Force für Einziehungen wurde ein erster Versuch unternommen, um die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Meldungen und ihrer Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten zu prüfen.

29.

Es wurden Maßnahmen ergriffen, um das Problem der Abweichungen zwischen den Daten der Mitgliedstaaten und denen der ECR-Datenbank in den Griff zu bekommen. Die Abweichungen sind möglicherweise auf Personalmangel zurückzuführen. Wegen des Personalmangels wurden die Daten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden, nicht regelmäßig überwacht. In der Zwischenzeit wurde das Personal aufgestockt. Das Modul wurde in alle Sprachen der EU übersetzt und es wurde ein Handbuch erstellt.

30.

Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten auf, die Zahlen im Berichtsentwurf der Kommission zur Betrugsbekämpfung (Berichtsentwurf für das Jahr 2002) zu prüfen. Die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten wurden vor der Veröffentlichung der endgültigen Fassung des Berichts der Kommission zur Betrugsbekämpfung berücksichtigt (Bericht für das Jahr 2002); die Mitgliedstaaten haben also den Zahlen in diesem Bericht zugestimmt.

Die Fälle und Meldungen wurden während des Jahres 2003 auf der Grundlage folgender Punkte aktualisiert:

Qualitätsprüfungen durch OLAF,

Resultate der Mitgliedstaaten betreffend die Daten in der ECR-Datenbank,

Aktualisierungen alter Fälle durch die Mitgliedstaaten,

Entscheidung 2003/481/EG der Kommission,

Prüfungsergebnisse der Task Force für Einziehungen,

Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs.

Die Zahlen, die auf den am 2. Mai 2004 in der ECR-Datenbank verfügbaren Daten basieren, stimmen mit den im Bericht der Kommission zur Betrugsbekämpfung für das Jahr 2002 enthaltenen Zahlen überein. Es wurde in diesem Bericht jedoch bereits darauf hingewiesen, dass „die Zahlen mit äußerster Vorsicht zu interpretieren sind“ (S. 41), da „keine Gewissheit darüber besteht, dass die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen auch der Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten entspricht“ (S. 44).

Die Auswirkungen der Aktualisierungen während des Jahres 2003 sowie die Entscheidung 2003/481/EG der Kommission (75 Mio. EUR) wurden berücksichtigt.

31.

Die Kommission räumt ein, dass die Verbindung zwischen der ECR-Datenbank und dem CMS-System (Case Management System) mit Mängeln behaftet ist. Im September 2003 wurde ein Antrag auf eine Änderung in der ECR-Datenbank gestellt. Dem Modul wird ein zusätzliches Feld hinzugefügt werden, um eine Verbindung zwischen dem CMS und der ECR-Datenbank herzustellen, sodass auch der Zugriff auf Informationen über den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stand der Einziehung möglich ist.

32.b) und c)

Ein Großteil der Fälle wurde bereits abgeschlossen.

36.

Nach Ansicht der Kommission ist die Kompetenzverteilung zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig geregelt. Nach Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 ist OLAF für die Einziehung von Beträgen infolge gemeldeter Unregelmäßigkeiten zuständig. Jede Entscheidung, uneinbringliche Beträge abzuschreiben, muss von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAFGL getroffen werden. Das Rechnungsabschlussverfahren des EAFGL wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt, und sie wird dabei von OLAF in den verschiedenen Phasen unterstützt.

37.

Werden nicht alle Beträge eingezogen, sind die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten von dem Mitgliedstaat zu tragen, wenn die Unregelmäßigkeiten oder das fahrlässige Handeln den Verwaltungsbehörden oder anderen Organen des Mitgliedstaats anzulasten sind. Andernfalls sind die finanziellen Folgen vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmen. Die Kommission hat bereits 1996 die folgende Leitlinie (8) definiert: Das Wiedereinziehungsverfahren ist so bald wie möglich nach der Aufdeckung der Unregelmäßigkeit einzuleiten und innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der ersten Meldung des Betrugsfalls oder der Unregelmäßigkeit abzuschließen. Anderenfalls kann der Mitgliedstaat aufgefordert werden nachzuweisen, dass kein fahrlässiges Handeln vorliegt.

Der Zeitraum von vier Jahren wird bei Gerichtsverfahren auf acht Jahre ausgedehnt, sofern die Kommission vollständig über das Wiedereinziehungsverfahren unterrichtet wird.

39.

Die Kommission hat in diesem Zusammenhang eine Reihe von Problemen festgestellt. In ihrer Mitteilung KOM(202) 671 endg. vom 3. Dezember 2002 empfahl die Kommission die Einleitung der folgenden Berichtigungsmaßnahmen:

Einrichtung der Task Force für Einziehungen zur beschleunigten Bearbeitung der Altlasten,

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und folglich der Verordnung (EWG) Nr. 595/91, um das Auflaufen von Rückständen künftig zu verhindern.

Mit diesen Bestimmungen über die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen der Gemeinschaften sollen die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um diesen Vorgang umsichtig durchzuführen, und zwar anhand genauer und eindeutiger Kriterien sowie eines transparenten Rechtsverfahrens, das insbesondere auf folgenden Punkten beruht:

jährliche globale Meldungen der Mitgliedstaaten über den Stand ihrer Wiedereinziehungsverfahren,

genaue Kontrollen der von der Task Force für Einziehungen geprüften Dossiers,

anerkannte Kriterien, anhand deren ermittelt werden kann, ob die nicht eingezogenen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt oder dem Mitgliedstaat anzulasten sind.

40.

Während des Jahres 2003 aktualisierte die Kommission die kumulative Einziehungsrate zum Jahresende 2002 auf 20,2 % der gesamten finanziellen Auswirkungen der Fälle, die nach erfolgter Zahlung aufgedeckt wurden (von den Mitgliedstaaten tatsächlich wieder eingezogen).

Durch das Rechnungsabschlussverfahren wurden den Mitgliedstaaten weitere 144 Mio. EUR (4,8 %) angelastet, 153 Mio. EUR (5,1 %) wurden dem EAGFL-Haushalt angelastet (siehe Ziffer 4).

41.

Die Kommission räumt ein, dass die Einziehungsrate niedrig ist, doch wird dies mit der Tatsache erklärt, dass in der geteilten Mittelverwaltung die Wiedereinziehungsverfahren der Mitgliedstaaten weder einheitlich noch harmonisiert sind. Dies ist eine unbeabsichtigte Folge des in Artikel 280 des EG-Vertrags verankerten Prinzips des gleichen Vorgehens, mit dem eine einheitliche Umsetzung des Gemeinschaftsrechts gefährdet wird, da die Einziehung von Gemeinschaftsgeldern nach einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt.

Die Kommission hat sich jedoch verpflichtet, Vorschläge für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 vorzulegen, um die Schwachstellen der derzeitigen Situation zu beseitigen (siehe Ziffer 39).

a)

Werden nicht alle Beträge eingezogen, sind die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten von dem Mitgliedstaat zu tragen, wenn die Unregelmäßigkeiten oder das fahrlässige Handeln den Verwaltungsbehörden oder anderen Organen des Mitgliedstaats anzulasten sind. Andernfalls sind die finanziellen Folgen vom Gemeinschaftshaushalt zu übernehmen.

Der Fall, auf den sich der Rechnungshof bezieht, wurde am 29. Mai 1995 gemeldet und im Jahr 1997 aktualisiert. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Fall nicht in die Auswahl der von der Task Force für Einziehungen zu prüfenden Fälle aufgenommen wurde, da in die ECR-Datenbank der falsche Betrag eingegeben wurde.

b)

Das Ziel der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 besteht unter anderem darin, die vom Rechnungshof hervorgehobenen Schwachstellen zu beheben, indem den Mitgliedstaaten eine größere Verantwortung übertragen wird und Ex-post-Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens eingeführt werden.

c)

Artikel 280 Absatz 2 des EG-Vertrages lautet: „Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfen die Vorschriften, die in den Fällen einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts angewandt werden, nicht strenger sein als die Vorschriften, die bei der Verletzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den GAP-Schulden ein Präferenzstatus verliehen wird.

d)

Was das Ergebnis der gemeinsamen Untersuchung von UCLAF/Deutschland im Jahr 1992 anbelangt, so wird dieser Fall im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens bearbeitet werden.

f)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ist die Kommission dazu verpflichtet, all die Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen, die getätigt wurden, ohne die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten. Das Akzeptieren von Vorgängen oder Ratenzahlungen muss von Fall zu Fall auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts und in Verbindung mit den in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 dargelegten Kriterien entschieden werden.

42.

Die Kommission hat sich verpflichtet, Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 vorzulegen, unter anderem zur Behebung der vom Rechnungshof hervorgehobenen Schwachstellen, indem den Mitgliedstaaten eine größere Verantwortung übertragen wird und Ex-post-Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens eingeführt werden.

43.

Während des Jahres 2003 hat die Kommission die Zahlen zu den abgeschriebenen Beträgen zum Jahresende 2002 aktualisiert. Die aktualisierten Zahlen werden im Folgenden dargelegt:

Betrag, der den Mitgliedstaaten angelastet wird: 144 Mio. EUR;

Betrag, der dem EAFGL angelastet wird: 153 Mio. EUR.

Die Kommission teilt die Bedenken des Rechnungshofs zur Verwaltung und Einziehung der Forderungen im Bereich des EAFGL. Sie weist auf die im Rahmen der Reform des Rechnungsabschlussverfahrens im Jahr 1996 ergriffenen Maßnahmen und auf die Entwicklungen hin, die in den Ziffern 39 und 41 der Antworten erläutert wurden.

Diese Fälle werden im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens bearbeitet.

44.

Die Kommission hat vier Leitlinien und eine Reihe von Verfahrenskriterien (im Juli 2002 dokumentiert) angewandt. Nachstehend die Leitlinien:

Falls aus objektiven Gründen der Gesamtbetrag nicht eingezogen werden kann und der Mitgliedstaat alle Maßnahmen zur fristgerechten Einziehung des Betrags ergriffen hat und ihm kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann, werden die nicht eingezogenen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt angelastet.

In allen anderen Fällen, in denen der Mitgliedstaat für die Unregelmäßigkeit verantwortlich ist oder die Wiedereinziehungsverfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, sind die entsprechenden Beträge dem Mitgliedstaat anzulasten.

Das Wiedereinziehungsverfahren muss möglichst schnell nach der Aufdeckung der Unregelmäßigkeit eingeleitet und innerhalb von vier Jahren nach der ersten Meldung des Betrugsfalls oder der Unregelmäßigkeit abgeschlossen werden. Falls dies nicht der Fall ist, hat der Mitgliedstaat nachzuweisen, dass kein fahrlässiges Handeln vorliegt.

Die Bearbeitung der einzelnen Abschreibungsfälle muss mit den betroffenen Mitgliedstaaten ausführlich erörtert werden.

Bei den Verfahrenskriterien sind die folgenden Fragen zu beantworten:

Wurde das Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet? Kann es innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden?

Wurde das Wiedereinziehungsverfahren aus Gründen höherer Gewalt oder aus anderen zwingenden Gründen nicht abgeschlossen?

Wurde das Wiedereinziehungsverfahren nicht eingeleitet, da dem Mitgliedstaat fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist oder er es versäumte, notwenige Maßnahmen zu ergreifen?

Seit der Einsetzung der Task Force für Einziehungen haben die Kommissionsdienststellen die Kriterien überarbeitet und eine Liste mit den Kriterien erstellt, nach denen alle Dossiers geprüft werden, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die fraglichen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt oder dem Mitgliedstaat anzulasten sind. Diese Prüfung betrifft alle nicht abgeschlossenen Dossiers bis zum 31. Dezember 1998.

48.

Es besteht keine Verbindung zwischen den Finanzkorrekturen auf der Grundlage einer Systemanalyse und einzelnen Betrugsfällen, für die die Beträge noch nicht eingezogen wurden. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 sehen eindeutige Verfahrensvorschriften vor, die bei der Bearbeitung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten einzuhalten sind.

49.

Der Rechnungshof hat bereits in einem früheren Bericht (9) darauf hingewiesen, dass die Kommission im Jahr 1999 eine Prüfung aller offenen Fälle aus den Jahren vor 1995 vorgenommen hat, um zu entscheiden, ob die finanziellen Folgen der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten anzulasten sind. Die Prüfung wurde wegen der mangelhaften Qualität der verfügbaren Daten und wegen Personalmangels auf sechs Mitgliedstaaten (10) beschränkt.

50.

Nach der vom Rechnungshof erwähnten Entscheidung der Kommission wurden alle fraglichen Fälle in der ECR-Datenbank aktualisiert. Diese enthält nun die Nummer der Entscheidung der Kommission, den Namen der Behörde, die den Verlust zu tragen hat, sowie die betreffenden Beträge.

Die Aufteilung der Kosten der Abschreibungen auf den Gemeinschaftshaushalt und die Mitgliedstaaten (Entscheidung vom Juni 2003) sollte nicht als Präzedenzfall für künftige Entscheidungen gelten. Für Italien, das der größte Schuldner sein dürfte, da es dort viele Fälle gibt und Italien nicht sehr kooperationsbereit ist, wurde 1999 beschlossen, die Prüfung der italienischen Dossiers auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben; gleichzeitig wurde beschlossen, sich auf die Fälle in den anderen Mitgliedstaaten zu konzentrieren.

51.

Die Kommission setzte im Jahr 2003 eine Task Force für Einziehungen ein, um alle ungelösten Fälle von Unregelmäßigkeiten aus den Jahren vor 1999 zu bearbeiten. Im Rahmen der von der Task Force für Einziehungen während des Jahres 2003 durchgeführten Prüfungen wurden die verbleibenden Dossiers aus der Zeit vor 1995, die einen bestimmten Schwellenwert (500 000 EUR) überschritten, für neun Mitgliedstaaten (11) geprüft. Insgesamt wurden im Rahmen dieser Prüfung 443 Fälle geprüft, von denen 343 Fälle Italien betrafen. Das entsprechende Rechnungsabschlussverfahren für die meisten untersuchten Dossiers ist noch nicht abgeschlossen.

52.a) und b)

Die Kommission hat die erforderlichen Schritte zur Änderung dieser Situation unternommen. Seit Juli 2003 sind die Nummer der Entscheidung der Kommission und die betreffenden Beträge in der Datei gespeichert und in dem Dossier findet sich ein Verweis auf die Entscheidung der Kommission. Es wurde ein Antrag auf Änderung gestellt, um ein zusätzliches Feld in die ECR-Datenbank aufzunehmen, in dem die Nummer der Entscheidung der Kommission gespeichert werden kann. Seit März 2004 enthält die ECR-Datenbank ein spezielles Feld, in dem die Entscheidungen der Kommission aufgeführt werden.

Die Rechnungsabschlussentscheidung 1993 wurde im Jahr 1997 vorgeschlagen und UCLAF war für die Korrekturen verantwortlich, die wegen der nicht angemessenen Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten vorgeschlagen wurden. Aufgrund des alten Rechnungsabschlussverfahrens waren einige Fälle nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Diese Verfahren sind jetzt jedoch eindeutig.

c)

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Empfehlungen des OLAF, bei denen es sich im jetzigen Stadium jedoch lediglich um Vorschläge handelt. Die endgültige Entscheidung wird vom Kollegium getroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass einige Mitgliedstaaten diese Empfehlungen bereits „antizipieren“ und sie als angenommen betrachten.

53.

Nach Ansicht der Kommission ist die Kompetenzverteilung zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig geregelt. Nach Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 ist OLAF für die Einziehung von Beträgen infolge gemeldeter Unregelmäßigkeiten zuständig. Jede Entscheidung, uneinbringliche Beträge abzuschreiben, muss von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAFGL getroffen werden. Das Rechnungsabschlussverfahren wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt, und sie wird dabei von OLAF in den verschiedenen Phasen unterstützt.

55.

Die zuständigen Kommissionsdienststellen (Auskunftsstellen des OLAF) mussten die Qualität der Daten verbessern, bevor diese für Analysen und auskunftsorientierte Ermittlungen verwendet werden konnten. Im Jahr 2003 wurden den Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die ersten vorläufigen Analysen auf der Grundlage der in der ECR-Datenbank enthaltenen Daten vorgelegt.

Die Entwicklungen, die in den Ziffern 39 und 41 der Antworten erörtert wurden, dürften das Wiedereinziehungsverfahren erleichtern und beschleunigen.

57.

Die Kommission bestätigt die Bemerkung des Rechnungshofs zu den Schwachstellen des ECR-Systems und hat einige Analysen durchgeführt, in denen die Verwendung und die Häufigkeit von Codes geprüft wurden. Die Kommission hat eine Diskussion mit den Mitgliedstaaten über die Vereinfachung des Meldesystems eingeleitet.

58.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten während der Sitzung der Gruppe Artikel 280 vom 12. März 2003 und während der Sitzung der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“ vom 11. März 2003 aufgefordert, diese Fälle zu aktualisieren (siehe Ziffer 25).

59.

Die Kommission verwendet die Daten für operative Zwecke und für Zwecke des Follow-up der Wiedereinziehung sowie auch für strategische Auskunftszwecke. Dies erfolgt jedoch durch Analysten von OLAF selbst, deshalb ist keine direkte Verbindung zwischen dem ECR-Modul und (anderen) Nutzern ersichtlich.

Die meiste Zeit verbringen die OLAF-Bediensteten damit, Daten aufzubereiten, um Anfragen von Bediensteten der Kommissionsdienststellen oder Anfragen aus Mitgliedstaaten wie Österreich und Deutschland zu beantworten; diese verwenden die Daten dann, um die Kontrollen nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 vorzubereiten.

60.

Die Kommissionsdienststellen haben Zahlen und Analysen der ECR-Module auf mehreren Sitzungen mit den Mitgliedstaaten vorgelegt.

62.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind trotz der von der Kommission für eine einheitliche Auslegung der „Schwarzen Liste“ festgelegten Leitlinien mit schwierigen juristischen Auslegungen konfrontiert. Die Mitgliedstaaten legten unter anderem die folgenden Schwierigkeiten dar:

Der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ ist ein Rechtsbegriff, der im Zivilrecht einiger Mitgliedstaaten nicht bekannt ist, er könnte in einigen Mitgliedstaaten eher dem Strafrecht zuzuordnen sein.

Es fehlt eine explizite Klausel, mit der die Haftung im Falle eines Konsortiums oder im Falle zusammengeschlossener Wirtschaftsakteure geregelt wird.

Es besteht das Risiko, Schadenersatz zahlen zu müssen, wenn man auf die „Schwarze Liste“ gesetzt wird; dieses Risiko ist nunmehr beseitigt worden; es hätte zu erheblichen finanziellen Folgen für den betreffenden Mitgliedstaat kommen können.

66. und 67.

Bescheinigenden Stellen wurden detaillierte Anweisungen erteilt, und zwar im Rahmen eines Ad-hoc-Expertentreffens im Jahr 2002, das sich auf die im Zusammenhang mit der Tabelle 105 durchzuführenden Prüfungen konzentrierte. Mit der Tabelle 105 wird auf Folgendes abgezielt:

die Beträge der Forderungen der Mitgliedstaaten zu überwachen und zu kontrollieren,

den Stand der Forderungen widerzuspiegeln,

die Daten in der Tabelle 105 mit den Debitorenbüchern der Zahlstellen und die Tabelle 104 mit der durch das OLAF verwalteten ECR-Datenbank vorläufig abzustimmen.

Die Kommissionsdienststellen richten ihre Aufmerksamkeit verstärkt auf diesen Aspekt, indem sie die Jahresberichte der bescheinigenden Stellen prüfen.

67.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Empfehlungen des OLAF, bei denen es sich im jetzigen Stadium jedoch lediglich um Vorschläge handelt. Die endgültige Entscheidung wird vom Kollegium getroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass einige Mitgliedstaaten diese Empfehlungen bereits „antizipieren“ und sie als angenommen betrachten. Während des Rechnungsabschlussverfahrens verfügt die Kommission über weitreichende Befugnisse. Zunächst ist sie dafür zuständig, die Verwaltung der Ausgaben der EAFGL-Garantie durch die Mitgliedstaaten zu prüfen und zu bewerten. Ferner entscheidet sie allein über die Beträge, deren Finanzierung abgelehnt wird.

68.

Zwischen den in der Tabelle 105 enthaltenen Beträgen (Forderungen, die einredefrei sind und keiner Bedingung unterliegen, auf Geldbeträge lautende Forderungen, die als genauer Barbetrag angegeben sind, fällige Forderungen, die keiner Zahlungsfrist unterliegen) für das EAFGL-Finanzjahr und den in der ECR-Datenbank enthaltenen Beträgen (Betrag der vierteljährlich gemeldeten Unregelmäßigkeiten für ein bestimmtes Quartal, der in diesem Stadium ein Schätzbetrag ist, welcher späteren Korrekturen unterliegen kann) bestehen Abweichungen.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine vorläufige Abgleichung der ECR-Datenbank und der Daten in der Tabelle 105 durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die beiden Datenreihen niemals vollkommen übereinstimmen. Bisher lag die Priorität auf der Verbesserung der Datenqualität. Bei den Daten der ECR-Datenbank wurde nun eine Zuverlässigkeit erreicht, die einen Vergleich der Daten ermöglicht.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

70.

Die Kommission teilt die Bedenken des Rechnungshofs zur Verwaltung und Einziehung der Forderungen im Bereich des EAFGL. Im Jahr 2000 wurden auf Initiative der Kommission und auf der Grundlage von Bemerkungen, die denen des Rechnungshofs entsprechen, zusammen mit den Mitgliedstaaten Vorschläge für eine Verbesserung der Situation (Existenz von nicht abgeschlossenen Fällen) diskutiert. Im Jahr 2003 wurden im Anschluss an die Einsetzung der Task Force für Einziehungen nach der Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2002 Dossiers geprüft, die den Schwellenwert von 500 000 EUR überschreiten und vor dem 1. Januar 1999 gemeldet wurden. Die übrigen Fälle werden in naher Zukunft bearbeitet.

Siehe hierzu auch die Antwort zu Ziffer II und Ziffer 4 betreffend die aktualisierten Zahlen.

71.a)

Die Anforderungen der Kommission sind den Behörden der Mitgliedstaaten gut bekannt, doch aufgrund nationaler Kommunikations- und Kooperationsprobleme kommen die Mitgliedstaaten diesen Anforderungen bei ihren Meldungen und Aktualisierungen von Unregelmäßigkeiten nicht nach.

b)

Siehe hierzu auch die Ziffern 25 bis 27. Damit die Übermittlung von genaueren und aktualisierten Informationen gefördert wird, verstärkt die Kommission ihre Bemühungen bei der Zusammenstellung und Analyse des von den Mitgliedstaaten gelieferten Datenmaterials.

c)

Die Kommission teilt die Bedenken des Rechnungshofs zur Verwaltung und Einziehung der Forderungen im Bereich des EAFGL, ihrer Einschätzung nach ist jedoch eine allmähliche Verbesserung festzustellen.

d)

Durch die Einsetzung der Task Force für Einziehungen im Jahr 2003 dürfte die Kommission in der Lage sein, die Altlasten zu bereinigen. Die Kommission hat sich verpflichtet, Vorschläge für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 vorzulegen, um eine ähnliche Situation künftig zu vermeiden.

e)

Die Kommission hat vier Leitlinien und zahlreiche Verfahrenskriterien (im Juli 2002 dokumentiert) angewandt. Diese sind in der Antwort zu Ziffer 44 detailliert aufgeführt. Seit der Einsetzung der Task Force für Einziehungen haben die Kommissionsdienststellen einen Katalog von Kriterien erarbeitet, nach denen alle Fälle geprüft werden, um zu entscheiden, ob die fraglichen Beträge dem Gemeinschaftshaushalt oder dem Mitgliedstaat anzulasten sind. Diese Prüfung betrifft alle nicht abgeschlossenen Dossiers bis zum 31. Dezember 1998.

f)

Nach Ansicht der Kommission ist die Kompetenzverteilung zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig geregelt. Nach Maßgabe von Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 ist OLAF für die Einziehung von Beträgen infolge gemeldeter Unregelmäßigkeiten zuständig. Jede Entscheidung, uneinbringliche Beträge abzuschreiben, muss von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAFGL getroffen werden. Das Rechnungsabschlussverfahren wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt, und sie wird dabei von OLAF in den verschiedenen Phasen unterstützt.

72.

Den bescheinigenden Stellen wurden detaillierte Anweisungen zur Prüfung der Debitorenbücher erteilt. Die Kommission wird ihre Bemühungen um ein besseres Problemverständnis fortsetzen.

73.

Die Kommission hat die Anwendung der „Schwarzen Liste“ im Rahmen der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“ ausführlich erörtert und ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zweiten Bericht vorzulegen, der eine umfassende Bewertung der fraglichen Verordnung (Schwarze Liste) sowie die empfohlenen Optionen für ein Tätigwerden enthält.

EMPFEHLUNGEN

74.

Die Kommission nimmt die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Kenntnis. Nach ihrer Ansicht gelten einige Empfehlungen des Rechnungshofs in erster Linie den Mitgliedstaaten. Ferner vertritt die Kommission die Meinung, dass sie sich hauptsächlich auf die Bewertung der Effizienz und Angemessenheit der ergriffenen und umgesetzten Maßnahmen konzentrieren sollte. Einige der vom Rechnungshof empfohlenen Änderungen wurden bereits eingeleitet.

Die Qualität der verfügbaren Daten, die zu Unrecht geleistete GAP-Zahlungen betreffen, sollte verbessert werden.

Die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen sollte durch die Einführung effizienter Maßnahmen in den Mitgliedstaaten beschleunigt werden. Die Kommission hat sich verpflichtet, entsprechende Vorschläge vorzulegen (siehe Ziffern 39 und 41).

Die Kommission hat sich im Hinblick auf die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten verpflichtet, Kriterien festzulegen, um zu entscheiden, ob die finanziellen Folgen dem Gemeinschaftshaushalt oder dem Mitgliedstaat anzulasten sind.

Nach Ansicht der Kommission ist die Kompetenzverteilung zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig geregelt. Nach Maßgabe von Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 ist OLAF für die Einziehung von Beträgen infolge gemeldeter Unregelmäßigkeiten zuständig. Jede Entscheidung, uneinbringliche Beträge abzuschreiben, muss von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAFGL getroffen werden. Das Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt, und sie wird dabei von OLAF in den verschiedenen Phasen unterstützt.

Die Kommission berücksichtigt den Aspekt der Betrugsbekämpfung bei allen GAP-Rechtsvorschriften, indem sie die Verordnungsentwürfe auf „betrugssichere“ Vorschriften prüft.

75.

Die Frage des Vorgangs, der eine Meldepflicht zur Folge hat („erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“), ist in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 definiert und wurde mit den Mitgliedstaaten ausführlich besprochen (siehe hierzu Antwort zu Ziffer 17).

Die Kommission prüft derzeit die Frage einer Erhöhung des Schwellenwerts auf 10 000 EUR.

Die Kommission hat bereits einige Analysen durchgeführt, in denen die Verwendung und die Häufigkeit von Codes untersucht wurden. Es wurde ein Dokument über die Art der Unregelmäßigkeit und die Einstufung durch die Mitgliedstaaten erstellt; dieses Dokument wird in der Diskussion der Kommission mit den Mitgliedstaaten verwendet werden, um die Zahl der Codes zu reduzieren. Für andere Codes wird dasselbe Verfahren angewandt.

Es wurden Maßnahmen ergriffen, um das Problem der Abweichungen zwischen den Daten der Mitgliedstaaten und den Daten der ECR-Datenbank in den Griff zu bekommen.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine vorläufige Abgleichung der OLAF/ECR/595-Daten mit den Daten der Debitorenbücher vorzunehmen.

76.

Die Kommission hat sich verpflichtet, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 vorzulegen, um das Wiedereinziehungsverfahren wirksamer zu gestalten.

Die Verrechnung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen mit anderen EAFGL-Zahlungen ist rechtmäßig und in vielen Mitgliedstaaten üblich. Die Kommission will diese Praxis bei allen Zahlstellen durchsetzen.

Die Kommission möchte an das Prinzip des gleichen Vorgehens erinnern, das in Artikel 280 des EG-Vertrags verankert ist. In diesem Zusammenhang möchte sie ebenfalls darauf hinweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Vorschriften, die in den Fällen einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts angewandt werden, nicht strenger sein dürfen als die Vorschriften, die bei der Verletzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den GAP-Schulden ein Präferenzstatus verliehen wird.

77.

Die Kommission hat vier Leitlinien und zahlreiche Verfahrenskriterien (im Juli 2002 dokumentiert) angewandt. Diese sind in der Antwort zu Ziffer 44 detailliert aufgeführt. Die Kommission beabsichtigt, in diesem Bereich Maßnahmen zu ergreifen.

78.

Nach Ansicht der Kommission ist die Kompetenzverteilung zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig geregelt. Nach Maßgabe von Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 ist OLAF für die Einziehung von Beträgen infolge gemeldeter Unregelmäßigkeiten zuständig. Jede Entscheidung, uneinbringliche Beträge abzuschreiben, muss von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAFGL getroffen werden. Das Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt und sie wird dabei von OLAF in den verschiedenen Phasen unterstützt.

79.

Die Kommission hat damit begonnen. Der Bericht der Kommission zur Betrugsbekämpfung für das Jahr 2002 kann als der erste Bericht betrachtet werden, in dem über erste Schritte aufgrund bisheriger Erfahrungen berichtet wird.

80.

Die Kommission hat die Anwendung der „Schwarzen Liste“ im Rahmen der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Amtshilfe — landwirtschaftliche Erzeugnisse“ ausführlich erörtert und ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zweiten Bericht vorzulegen, der eine umfassende Bewertung der Verordnung (Schwarze Liste) sowie die empfohlenen Optionen für ein Tätigwerden enthält (siehe hierzu auch die Antwort in Ziffer IX).


(1)  Siehe insbesondere Artikel 3 Absatz 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 67 vom 7.3.1997), (EG) Nr. 1681/94 der Kommission und (EG) Nr. 1831/94 der Kommission (ABl. L 191 vom 27.7.1994) für den Teil Ausgaben und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates für den Teil traditionelle Eigenmittel.

(2)  Bei der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000) ist diese Information fakultativ.

(3)  Siehe Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995) und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999).

(4)  Wie vom Gerichtshof in den Rechtssachen Zwartfeld und jugoslawischer Mais bestätigt — Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88, Slg. 1990, I-3365; Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtsache 68/88 Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965.

(5)  KOM(2000) 358 endg. vom 28. Juni 2000 und Aktionsplan 2001-2003 (KOM(2001) 254 endg. vom 15. Mai 2001).

(6)  Einschließlich der Aspekte der Rechnungslegung und Wiedereinziehung.

(7)  „Die“ erste amtliche oder gerichtliche Feststellung „ist die erste schriftliche, unter Umständen nur interne Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen auf das Vorliegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeit schließt, wobei die Möglichkeit offen bleibt, dass dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens revidiert oder zurückgezogen werden muss.“ Dieselbe Definition war in verschiedenen Arbeitspapieren enthalten, unter anderem in dem Dokument „Obligations to notify irregularities: practical arrangements“, das mit den Mitgliedstaaten auf der 19. CoCoLaf-Sitzung vom 11. April 2002 erörtert wurde.

(8)  Dokument Nr. VI/5330/97.

(9)  Sonderbericht Nr. 22/2000 über die Bewertung des geänderten Rechnungsabschlussverfahrens (ABl. C 69 vom 2.3.2001).

(10)  Belgien, Griechenland, Spanien, Irland, die Niederlande und Portugal.

(11)  Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Spanien, Portugal, Vereinigtes Königreich.