52004PC0856

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Dänemarks zur Anwendung einer von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG ) abweichenden Regelung . /* KOM/2004/0856 endg. */


Brüssel, den 06.01.2005

KOM(2004) 856 endgültig

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Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung Dänemarks zur Anwendung einer von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG ) abweichenden Regelung

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(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die dänischen Behörden haben in einem Schreiben, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission am 17. Mai 2004 registriert wurde, gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG)[1] (nachfolgend „Sechste MwSt-Richtlinie“ genannt) die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) abweichende Regelung einzuführen, um bestimmte Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

Die Kommission hat gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15.10.2004 über den Antrag der dänischen Regierung informiert und Dänemark mit Schreiben vom 19.10.2004 davon unterrichtet, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG gewähren die Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung bei der endgültigen Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) wurde umgesetzt durch die Richtlinie 83/181/EWG[2], insbesondere durch Artikel 22, demzufolge die Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt, von der Steuer befreit sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert mehr als 10 EUR beträgt, jedoch 22 EUR nicht übersteigt, von der Steuer befreien. Von der Steuerbefreiung können die Mitgliedstaaten jedoch Gegenstände ausnehmen, die im Rahmen des Versandhandels eingeführt werden.

Dänemark gewährt derzeit eine MwSt-Befreiung für Einfuhren von Kleinsendungen kommerzieller Art aus Drittländern. In Dänemark gilt die MwSt-Befreiung für Einfuhren von Gegenständen mit einem Gesamtwert von bis zu 80 DKK (10 EUR). Nach Erkenntnis der dänischen Behörden haben Verlage den Vertrieb bestimmter Magazine und Zeitschriften so umgestellt, dass er durch Gebiete führt, die von der Sechsten MwSt-Richtlinie nicht abgedeckt werden. Die Nachforschungen der dänischen Behörden haben ergeben, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2003 allein von den Åland-Inseln etwa 3,5 Millionen Wochenzeitschriften und Magazine eingeführt wurden, wodurch dem Staat schätzungsweise ca. 47 Millionen DKK (ca. 6,2 Millionen EUR) an MwSt-Einnahmen entgingen. Es besteht die Gefahr, dass die Einnahmenausfälle noch weiter zunehmen, wenn diese Steuerumgehung nicht durch eine Änderung der MwSt-Vorschriften verhindert wird. Die Steuerausfälle Dänemarks wirken sich zudem nachteilig auf die Eigenmittel der Gemeinschaft aus.

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 83/181/EWG haben die Mitgliedstaaten nicht mehr die Möglichkeit, die Steuerbefreiung für die genannten Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) erster Unterabsatz der Sechsten MwSt-Richtlinie nicht zu gewähren, und in jedem Fall kann die dänische Regierung nicht feststellen, ob die fraglichen Einfuhren die Wettbewerbsbedingungen erheblich beeinträchtigen. Die beantragte Ausnahmeregelung betrifft ausschließlich Warensendungen und Sachverhalte, die unter das Schema der beschriebenen Steuerumgehung fallen, und zielt nicht darauf ab, alle im Rahmen des Versandhandels eingeführten Gegenstände von der Steuerbefreiung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 83/181/EWG auszunehmen.

Die geplante von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) abweichende Regelung erscheint daher unter den besonderen Umständen in der Tat als die geeignetste Lösung für diese spezielle Art der Steuerumgehung. Durch diese Ausnahmeregelung werden MwSt-Ausfälle vermieden.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung Dänemarks zur Anwendung einer von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG ) abweichenden Regelung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die dänischen Behörden haben in einem Schreiben, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission am 17. Mai 2004 registriert wurde, die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung einzuführen, um bestimmte Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern. Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 15.10.2004 über den Antrag unterrichtet.

(2) Durch die Ausnahmeregelung sollen bestimmte nach Dänemark eingeführte Magazine und Zeitschriften von der Steuerbefreiung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der MwSt-Richtlinie ausgenommen und der MwSt unterworfen werden. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) wurde umgesetzt durch die Richtlinie 83/181/EWG[4], insbesondere durch Artikel 22, der bestimmt, dass die Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt, von der Steuer befreit sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert mehr als 10 EUR beträgt, jedoch 22 EUR nicht übersteigt, von der Steuer befreien. Dänemark gewährt derzeit eine MwSt-Befreiung für Einfuhren von Kleinsendungen kommerzieller Art aus Drittländern. In Dänemark gilt die MwSt-Befreiung für Einfuhren von Gegenständen mit einem Gesamtwert von bis zu 80 DKK (10 EUR).

(3) Nach Erkenntnis der dänischen Behörden haben einige Verlage den Vertrieb ihrer Veröffentlichungen an Abonnenten in Dänemark so umgestellt, dass er durch Gebiete führt, die von der Sechsten MwSt-Richtlinie nicht erfasst werden. Dies führt zu Einnahmenausfällen für den dänischen Staat und wirkt sich somit auch negativ auf die Eigenmittel der Gemeinschaft aus. Es besteht die Gefahr, dass die Einnahmenausfälle noch weiter zunehmen, wenn Dänemark nicht ermächtigt wird, diese Art der Steuerumgehung zu verhindern.

(4) Seit Inkrafttreten der Richtlinie 83/181/EWG haben die Mitgliedstaaten nicht mehr die Möglichkeit, die Steuerbefreiung für die genannten Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) erster Unterabsatz der Sechsten MwSt-Richtlinie nicht zu gewähren. In jedem Fall kann die dänische Regierung nicht feststellen, ob die fraglichen Einfuhren die Wettbewerbsbedingungen erheblich beeinträchtigen. Darüber hinaus betrifft die beantragte Ausnahmeregelung ausschließlich Warensendungen und Sachverhalte, die unter das Schema der beschriebenen Steuerumgehung fallen, und zielt nicht darauf ab, alle im Rahmen des Versandhandels eingeführten Gegenstände von der Steuerbefreiung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 83/181/EWG auszunehmen. Die geplante von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) abweichende Regelung erscheint daher unter den besonderen Umständen in der Tat als die geeignetste Lösung.

(5) Die Ausnahmeregelung verhindert den Ausfall von MwSt-Einnahmen und wird sich infolgedessen nicht nachteilig auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft auswirken –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG wird Dänemark ermächtigt, auf die Einfuhr von Magazinen, Zeitschriften und ähnlichen Waren, die in der EU gedruckt und an Privatpersonen in Dänemark versandt werden, MwSt zu erheben.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Dänemark gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/7/EG(ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 44).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].