52004PC0853

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen /* KOM/2004/0853 endg. - COD 2002/0061 */


Brüssel, den 6.1.2005

KOM(2004) 853 endgültig

2002/0061 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

2002/0061 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

1 - HINTERGRUND

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2 - GEGENSTAND DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Konsolidierung der geltenden Richtlinien, Erleichterung der Dienstleistungserbringung, Vereinfachung der geltenden Vorschriften und bessere Information und Beratung der Bürger.

3 - ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeines

Die Kommission konnte der am 18. Mai 2004 im Rat erzielten politischen Einigung zustimmen, die die Grundzüge des Kommissionsvorschlags, in der Fassung des geänderten Vorschlags unverändert lässt. Diese politische Einigung wurde in den am 23.12.2004 festgelegten gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die Änderungen des gemeinsamen Standpunktes betreffen vor allem die Dienstleistungserbringung, die formale Neugliederung der Qualifikationsniveaus, die unter die allgemeine Regelung fallen, sowie die Wiedereinführung einiger Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes, die im Kommissionsvorschlag nicht enthalten waren.

3.2 Abänderungen des Parlaments, die im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt wurden

3.2.1 Abänderungen, die in den geänderten Vorschlag und den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Erwägungsgrund (36) – Abänderung 31 : Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie von Tätigkeiten, die eine, auch zeitweise, unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt beinhalten. Die Klarstellung, nach der Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 45 EG-Vertrag unbeschadet Anwendung finden, wurde gestrichen, da dieser Erwägungsgrund die vom Gerichtshof festgelegten Bedingungen für die Anwendung des Vertrags unberührt lässt. Daraus folgt, dass diese Richtlinie keine Anwendung findet, wenn ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen auf der Grundlage des Artikels 39 Absatz 4 EG-Vertrag den Zugang zu Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, vorbehält.

Erwägungsgrund (37), Artikel 2 und 5 – Abänderung 55 : Ausschluss des Berufs des Abschlussprüfers vom Geltungsbereich des Titels II des Richtlinienvorschlags, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit bezieht. Der gemeinsame Standpunkt nimmt in Erwägungsgrund (37) ausdrücklich Bezug auf den Beruf des Abschlussprüfers und besagt in einer allgemeiner gehaltenen Formulierung, dass die Richtlinie der Anwendung spezifischer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht vorgreift, die sich unmittelbar auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen beziehen.

Artikel 4 – Abänderungen 39, 141 und 189 : Der zuwandernde Berufsangehörige wird den denselben Bedingungen für die Berufsausübung unterworfen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates.

Artikel 5, 6 und 7 – Abänderung 87 : Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen durch Ärzte kommt der gemeinsame Standpunkt der bestehenden Regelung sehr nahe, was auch inhaltlich der Abänderung 87 entspricht.

Artikel 9 – Abänderung 53 : Verpflichtung des Dienstleisters gegenüber dem Leistungsempfänger nachzuweisen, dass er gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist. Die übrigen Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger wurden abgeschwächt, da die unmittelbar vom Aufnahmemitgliedstaat über den Dienstleister ausgeübte Kontrolle verschärft wurde.

Artikel 11 – Abänderungen 192, 193, 216 und 217 : Bei der Definition der Qualifikationsniveaus wurde der Wortlaut des geänderten Vorschlags weitgehend übernommen. Der gemeinsame Standpunkt bestimmt in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b, dass die in Anhang II aufgeführten besonders strukturierten Ausbildungsgänge lediglich Berufe betreffen, die im betreffenden Mitgliedstaat reglementiert sind, womit der Besitzstand korrekt wiedergegeben ist. Die übrigen Änderungen sind rein redaktioneller Art: Das Niveau 5 wird jetzt in Artikel 13 Absatz 3 aufgenommen und die reglementierten Ausbildungsgänge werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d definiert.

Artikel 15 und Erwägungsgrund (13) – Abänderungen 12, 68, 70 und 185 : Der gemeinsame Standpunkt übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut des geänderten Vorschlags und präzisiert, dass Artikel 15 die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Reglementierung der Berufe und der Ausgestaltung der Bildungssysteme und der beruflichen Bildung unberührt lässt. Ferner übernimmt der gemeinsame Standpunkt auch bei der Repräsentativität der Berufsorganisationen und –verbände, die gemeinsame Plattformen vorlegen können, den Text des geänderten Vorschlags, wobei der gemeinsame Standpunkt auf eine Repräsentativität sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene abzielt.

Artikel 17 und 18 – Abänderung 207 : Der gemeinsame Standpunkt hat für bestimmte Tätigkeiten die Abänderung übernommen, mit der die Dauer der Berufserfahrung, die zur automatischen Anerkennung berechtigt, von 5 auf 6 Jahre erhöht wird.

Artikel 22 – Abänderungen 81, 86, 94, 101, 159 und 160 : Für alle Berufe mit einer koordinierten Ausbildung ist die Teilzeitausbildung zugelassen, und zwar ohne Ausnahme und auf der Basis einer einfachen und einheitlichen Formulierung. Die Rolle der Fortbildung wird für alle diese Berufe anerkannt. Diese beiden Punkte wurden inhaltlich aus dem geänderten Vorschlag übernommen.

Artikel 21, 24, 31, 34, 38, 40, 44, 46 und 47 – Abänderungen 80, 88, 90, 93, 95, 97, 154 und 161 : Der Text des geänderten Vorschlags wurde übernommen und die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Berufe, in denen eine Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung existiert, werden ohne inhaltliche Änderungen aus den Anhängen in den verfügenden Teil der Richtlinie übertragen.

Artikel 42 und 45 – Abänderungen 96 und 162 : Der Wortlaut des geänderten Vorschlags wurde übernommen und die Verzeichnisse der beruflichen Tätigkeiten der Apotheker und der Hebammen werden ohne inhaltliche Änderung aus den Anhängen in den Text der Richtlinie übertragen.

Artikel 50 – Abänderungen 8, 62 und 63 : Der gemeinsame Standpunkt geht insoweit über den geänderten Vorschlag hinaus, als er es dem Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht, bei von Bildungseinrichtungen mittels Akkreditierung ausgestellten Ausbildungsnachweisen beim Herkunftsmitgliedstaat bestimmte Erkundigungen einzuholen, um möglichen Betrügereien vorzubeugen. Mithin erkennt der gemeinsame Standpunkt an, dass die von den Bildungseinrichtungen mittels Akkreditierung ausgestellten Ausbildungsnachweise im Prinzip unter die Richtlinie fallen.

Artikel 56 – Abänderungen 32, 89 und 110 : Der gemeinsame Standpunkt übernimmt den Ansatz des geänderten Vorschlags und unterstreicht die Bedeutung des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden, vor allem über schwerwiegende und spezifische Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Berufstätigkeit auswirken können. Diese Bestimmung ist im Titel über die Verwaltungszusammenarbeit niedergelegt und gilt somit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit.

Erwägungsgrund (28) – Abänderung 26 : Der geänderte Vorschlag übernimmt Abänderung 26 hinsichtlich der Transparenz des Kontaktstellennetzes und erläutert die Aufgabe der Kontaktstellen. Der gemeinsame Standpunkt übernimmt dies ebenfalls und präzisiert im Übrigen, dass die Benennung einer einzigen Kontaktstelle den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nimmt, mehrere Außenstellen einzurichten.

Erklärung der Kommission über die Einrichtung und die Arbeit einer Sachverständigengruppe – Abänderung 181 : Mit ihrer dem gemeinsamen Standpunkt beigefügten Erklärung (s. Anhang) verpflichtet sich die Kommission eine Sachverständigengruppe einzurichten und erläutert die Rolle der Berufsverbände im Rahmen eines flexiblen Konsultationsmechanismus.

3.2.2 Abänderungen, die in den geänderten Vorschlag, nicht aber in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Artikel 2 - Abänderung 34 : Im gemeinsamen Standpunkt wird nicht präzisiert, dass die Anerkennung eines Drittstaatendiploms durch einen Mitgliedstaat gemäß seinen Regeln, es dem Begünstigten dieser Anerkennung nicht ermöglicht, seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Dies kann aber akzeptiert werden, da Artikel 3 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags eindeutig besagt, dass dies nicht möglich ist.

Artikel 4 und 52 – Abänderungen 112 und 139 : Im gemeinsamen Standpunkt wurde der Hinweis auf die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats gestrichen, in der Berufsbezeichnung darauf hinzuweisen, dass der Zugang nur zu einem Teilbereich des Berufs gewährt wird. Dies ist die Folge der Streichung von Artikel 4 Absatz 3, der auf den Zugang zu einem Teilbereich des Berufes, wie er für das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates definiert ist, abzielte. Die Kommission kann dies akzeptieren, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes dem zuwandernden Berufsangehörigen die diesbezüglichen angemessenen Garantien bietet (Urteil „Säger“ vom 25.7.91 – Rechtssache C-76/90).

Erwägungsgrund (7b) des geänderten Vorschlags – Abänderungen 9 und 58 : Der gemeinsame Standpunkt übernimmt nicht Erwägungsgrund (7b) des geänderten Vorschlags, der besagt, dass ein zuwandernder Berufsangehöriger sich nicht auf die Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat berufen kann, um in seinem Herkunftsmitgliedstaat Rechte zu erlangen, die sich nicht aus den in diesem Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen ableiten, wenn er im Aufnahmemitgliedstaat keine zusätzlichen Qualifikationen erworben hat. Eine solche Praxis wurde im Sinne der Richtlinien über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise jedoch schon immer als unzulässig betrachtet (vgl. insbesondere Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 512/2003 von Herrn Zappalà).

Artikel 14 – Abänderung 151 : Der gemeinsame Standpunkt übernimmt nicht die Passage des geänderten Vorschlags über die Abweichung von der Wahlmöglichkeit des Migranten zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Dagegen führt der gemeinsame Standpunkt für bestimmte Fälle (wieder) eine automatische Abweichung von der Wahlmöglichkeit des Migranten ein. Dies ist für die Kommission akzeptabel, da dies keinen Rückschritt gegenüber dem gemeinschaftlichen Besitzstand darstellt.

Artikel 21 Absatz 1 – Abänderungen 152 und 153 : Diese in den geänderten Vorschlag übernommene Änderung sollte den Text näher erläutern, stellte aber keine inhaltliche Änderung des Prinzips der automatischen Anerkennung nach Artikel 21 dar.

Artikel 56 – Abänderung 52, 116 und 117 : Der gemeinsame Standpunkt übernimmt nicht den Ausdruck "zuständige Stellen", der im geänderten Vorschlag den Ausdruck "zuständige Behörden" ersetzt. Gleichwohl fällt die Benennung der Behörden/Stellen, die mit der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen befasst sind, in die interne Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, was wiederum nicht ausschließt, dass auch Einrichtungen benannt werden, die nicht Teil der Verwaltung sind.

Erwägungsgrund (32) – Abänderung 29 : Der geänderte Vorschlag präzisiert, dass Verwaltungsmängel auf Seiten der Mitgliedstaaten keine Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie rechtfertigen. Obwohl dieser Erwägungsgrund nicht im gemeinsamen Standpunkt genannt ist, handelt es sich um ein vom Gerichtshof festgelegten Grundsatz, der auf jeden Fall Anwendung findet.

3.2.3 Abweichungen zwischen dem geänderten Vorschlag und dem gemeinsamen Standpunkt

Erwägungsgrund (5) und Artikel 5 – Abänderungen 4 und 45 : Mit den Abänderungen 4 und 45 sollte der Hinweis auf das Zeitkriterium von sechzehn Wochen gestrichen werden, das der Unterscheidung zwischen Dienstleistungserbringung und Niederlassung diente. Der gemeinsame Standpunkt hat die Abänderungen des Parlaments übernommen und den Hinweis auf dieses Kriterium gestrichen.

Artikel 6 und Erwägungsgrund (8) - Abänderungen 5, 141, 143 und 189 : Der gemeinsame Standpunkt folgt den Abänderungen 5, 141 und 189, da er die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Pro-forma-Eintragung zu verlangen, auf alle reglementierten Berufe ausdehnt, um die Anwendung der auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften zu erleichtern, die im Übrigen in Erwägungsgrund (8) und in Artikel 5 Absatz 3 erläutert sind. Dies ist insofern akzeptabel, als der gemeinsame Standpunkt präzisiert, dass es Aufgabe der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist, zu diesem Zweck eine Abschrift der Erklärung des Dienstleisters an den Berufsverband zu übermitteln, um somit jeglichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Dienstleister zu vermeiden.

Artikel 7 und 8 sowie Erwägungsgrund (7) – Abänderungen 5, 6, 50, 136, 145 und 146 : Der gemeinsame Standpunkt geht in die vom Europäischen Parlament gewünschte Richtung und will sicher stellen, dass die Information für den Aufnahmemitgliedstaat verfügbar ist; es wird daher bestimmt, dass bei allen reglementierten Berufen der Dienstleister, wie in Abänderung 5 vorgesehen, die Erklärung direkt an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats richtet. Dieser ersten Erklärung müssen eine bestimmte Zahl von Unterlagen beigefügt werden und sie muss jährlich in vereinfachter Form erneuert werden (nur der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung muss ebenfalls jährlich erneuert werden). Die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 8 beschränkt sich gemäß dem gemeinsamen Standpunkt darauf, es dem Aufnahmemitgliedstaat zu erlauben, die Richtigkeit der ihm vorliegenden Informationen nachzuprüfen. Die in Artikel 7 Absatz 1 und 2 des gemeinsamen Standpunktes vorgesehene vorherige Benachrichtigung hat keine aufschiebende Wirkung für die Erbringung der Dienstleistung; damit werden die Abänderungen 146 und 50 inhaltlich übernommen.

Mit den Abänderungen 6 und 136 sollte ein Hinweis auf den Nachweis der Berufsqualifikationen/Fähigkeiten des Dienstleisters eingeführt werden. Der gemeinsame Standpunkt geht in die Richtung dieser Abänderungen und gibt in Artikel 7 Absatz 4 dem Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters ex ante zu überprüfen, allerdings nur bei Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen es keine Koordinierung der Mindestvoraussetzungen an die Ausbildung gibt; ferner muss diese Überprüfung in angemessenem Verhältnis zu dem Ziel stehen, schwere Schäden für die Gesundheit oder die Sicherheit des Dienstleistungsempfänger zu vermeiden, die aufgrund einer mangelnden Qualifikation entstehen können.

Die Kommission kann akzeptieren, dass der Aufnahmemitgliedstaat die auf seinem Hoheitsgebiet erbrachten Dienstleistungen kontrollieren darf, da in einem Erwägungsgrund (sowie in einer Erklärung der Kommission zum Protokoll der Ratssitzung, s. Anhang) festgelegt ist, dass die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle regelmäßig im Lichte der Fortschritte bei der Verwaltungszusammenarbeit überprüft wird.

Artikel 21 – Abänderungen 75 und 77 : Der gemeinsame Standpunkt führt in Artikel 21 Absatz 7 für die Ausbildungsnachweise der Architekten eine Meldepflicht gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein. In einer beigefügten Erklärung verpflichtet sich die Kommission, in den Fällen, in denen Zweifel darüber bestehen, ob ein Ausbildungsnachweis „Architekt“ den Ausbildungsvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie entspricht, den Nachweis der von ihr einzurichtenden Sachverständigengruppe vorzulegen, damit diese das Gutachten erstellt, das erforderlich ist, um gegebenenfalls die Veröffentlichung dieses Nachweises zurückzuziehen. Diese Lösung ist akzeptabel, da sie den Garantien des geltenden Rechts nahe kommt, die die Veröffentlichung von Ausbildungsnachweisen für Berufe betreffen, in denen die Mindestvoraussetzungen an die Ausbildung koordiniert sind.

Artikel 21, 26, 35 und 37 sowie Erwägungsgrund (17) – Abänderungen 16, 134, 135, 156, 158 und 179 sowie Abänderungen 127, 132, 133, 178rev/2 und 215 : Der gemeinsame Standpunkt führt in Erwägungsgrund (17) sowie in Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 für die medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen, die 2/5 der Mitgliedstaaten gemein sind, das Prinzip der automatischen Anerkennung ein. Dementsprechend übernimmt Artikel 35 die bestehenden koordinierten Mindestvoraussetzungen an die Ausbildung der Fachzahnärzte, und die in Artikel 37 genannten erworbenen Rechte werden angepasst. Die dazugehörigen Anhänge werden nur geändert, um sie an das geltende Recht in der seit Annahme des Kommissionsvorschlags aktualisierten Fassung anzupassen. Dieser Ansatz ist akzeptabel, da die automatische Anerkennung ausgeweitet wird, die Vereinfachung des Systems aber weiter gewährleistet ist.

Artikel 21 – Abänderungen 18, 104, 162 und 163 : Mit dem gemeinsamen Standpunkt wird in Artikel 21 Absatz 4 die Ausnahmeregelung bezüglich der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise des Apothekers bei der Einrichtung neuer Apotheken wieder eingeführt. Die Kommission kann diese Bestimmung akzeptieren, da sie bereits im geltenden Recht existiert.

Artikel 53 – Abänderung 114 : Der gemeinsame Standpunkt übernimmt die Position des Parlaments, indem er die Hinweise des geänderten Vorschlags auf die Rolle der Mitgliedstaaten bezüglich der Sprachkenntnisse und auf den ausdrücklichen Ausschluss systematischer Sprachprüfungen streicht. Die Kommission kann dies insofern akzeptieren, als diese Bestimmung auf jeden Fall im Lichte der Rechtsprechung interpretiert werden muss.

Artikel 55 – Abänderung 115 : Der gemeinsame Standpunkt übernimmt die bestehenden Vorschriften und beschränkt das Verbot, das den Mitgliedstaaten untersagt, von zuwandernden Berufsangehörigen für die Kassenzulassung ein Berufspraktikum oder Berufserfahrung zu fordern, auf Ärzte und Zahnärzte. Die Kommission kann diesen Ansatz akzeptieren, da die Bestimmung geltendes Recht wiedergibt.

3.3 Neue Bestimmungen

3.3.1 Bestimmungen, die nicht Gegenstand von Abänderungen waren und neu in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden oder die eine Erweiterung von Bestimmungen darstellen, die bereits im ursprünglichen Vorschlag enthalten waren

Artikel 10 : Der gemeinsame Standpunkt erläutert den Kommissionsvorschlag hinsichtlich einer subsidiären Anwendung der allgemeinen Anerkennungsregelung, indem er die spezifischen Fälle aufzählt, die derzeit entweder unter Ad-hoc-Regeln fallen, oder unter Bestimmungen des Vertrags oder unter die allgemeine Anerkennungsregelung. Diese Erläuterung stellt keine inhaltliche Änderung dar.

Artikel 15 : Der gemeinsame Standpunkt präzisiert den Begriff der gemeinsamen Plattform sowie die Art und Weise, in der die wesentlichen Unterschiede festgestellt werden, die ausgeglichen werden sollen, und gibt zusätzlich auch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, gemeinsame Plattformen vorzulegen. Diese Erläuterungen folgen dem Geist des Richtlinienvorschlags, der mit dieser Bestimmung darauf abzielte, den Automatismus im Anerkennungsverfahren zu erhöhen, da die Plattform sicherstellt, dass der Antragsteller, der die dort festgelegten Kriterien erfüllt, bereits im Vorfeld eventuelle wesentliche Unterschiede zwischen seiner Ausbildung und der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildung ausgeglichen hat. Im Übrigen ergänzt der gemeinsame Standpunkt Artikel 15 durch einen neuen Absatz 6, in dem die Kommission aufgefordert wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Bestimmung sowie ggf. Änderungsvorschläge zu diesem Artikel vorzulegen.

Artikel 20, 25 und 26 : Der gemeinsame Standpunkt faβt die Bedingungen für die in Artikel 20, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 zweiter Unterabsatz vorgesehene Übertragung von Befugnissen zur Änderung der Anhänge IV und V Ziffer 5.1.4 noch konkreter.

Artikel 51 : Der gemeinsame Standpunkt führt in Artikel 51 Absatz 2 wieder die Frist von vier Monaten ein, die dem Aufnahmestaat für die Anerkennung von Qualifikationen für Berufe eingeräumt wird, bei denen die Mindestvoraussetzungen an die Ausbildung nicht koordiniert sind.

3.3.2 Inhaltlich neue Bestimmungen

Artikel 3 : Der gemeinsame Standpunkt übernimmt den Besitzstand, indem er in Artikel 3 Absatz 1 und 2 wieder eine Reihe von Definitionen aus bestehenden Richtlinien aufnimmt. Außerdem wird die Definition der „reglementierten Ausbildung“ von Artikel 11 nach Artikel 3 Absatz 1 verschoben.

Artikel 11 und 13: Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass die Anhänge II und III (Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG) Beispielcharakter haben sollten; der gemeinsame Standpunkt führt in Anlehnung an den Besitzstand in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b und in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 ein Komitologieverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates ein. Nach Auffassung der Kommission sollten Änderungen an den Anhängen bis zum Erlass der Richtlinie im Rahmen der derzeit geltenden besonderen Verfahren erfolgen.

Artikel 14 : Mit dem gemeinsamen Standpunkt werden in Artikel 14 Absatz 3 wieder einige Elemente des Besitzstandes eingeführt (automatische Abweichung von der Wahlfreiheit des zuwandernden Berufsangehörigen bei Berufen, die eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordern und bei denen Rechtsberatung und Rechtsbeistand wesentliche Bestandteile der Tätigkeit sind; besondere Regelung der automatischen Abweichung bei Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 1999/42/EG fallen) sowie die Möglichkeit einer automatischen Abweichung von der Wahlmöglichkeit des zuwandernden Berufsangehörigen in den Fällen, in denen die allgemeine Anerkennungsregelung derzeit nicht zum Tragen kommt, aber gemäß Artikel 10 des Vorschlags in Zukunft angewendet wird.

Artikel 23, 33, 37, 39, 43 und 49 : Der gemeinsame Standpunkt enthält die Bestimmungen des Beitrittsvertrags mit Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern bezüglich der erworbenen Rechte.

Artikel 33 und 43 : Polen hat ein Gesetz verabschiedet, dass es für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie Hebammen, deren Ausbildung nicht die Mindestvoraussetzungen an die Ausbildung erfüllt, erlaubt, ihr Qualifikationsniveau mittels einer Zusatzausbildung zu erhöhen. Der gemeinsame Standpunkt enthält Ausnahmebestimmungen, aufgrund derer erworbene Rechte geltend gemacht werden können, damit die Berufsangehörigen, die diese Zusatzausbildung absolviert haben, in den Genuss der automatischen Anerkennung kommen.

Artikel 45 : Der gemeinsame Standpunkt führt in Artikel 45 Absatz 4 wieder die für Luxemburg geltende Ausnahmeregelung ein, die die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung für die Erteilung einer staatlichen Genehmigung für eine der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke betrifft.

Artikel 59 : In Artikel 59 Absatz 2 sieht der gemeinsame Standpunkt vor, dass die Kommission alle fünf Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegt.

4 - FAZIT

Nach Auffassung der Kommission enthält der gemeinsame Standpunkt alle wesentlichen Elemente des ursprünglichen Vorschlags und der Abänderungen des Europäischen Parlaments, die im geänderten Vorschlag berücksichtigt wurden. In der Frage der Dienstleistungserbringung bedauert die Kommission zwar, dass der gemeinsame Standpunkt die Auflagen für den Dienstleister nicht weiter abgeschwächt hat, gleichwohl akzeptiert sie das Recht des Aufnahmestaates auf eine Überprüfung. Sie ist der Ansicht, dass beim gegenwärtigen Stand der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Text des gemeinsamen Standpunktes einen ausgewogenen Kompromiss zwischen der Erleichterung der Dienstleistungserbringung und der Überprüfung der auf seinem Hoheitsgebiet zu erbringenden Dienstleistungen durch den Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Daher unterstützt die Kommission den gemeinsamen Standpunkt, den der Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen hat.

Anlage Erklärung der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit besonderer Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen durch qualifizierte Berufsangehörige, einschließlich der vom Rat vereinbarten Notifizierung einer Meldung an den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, regelmäßig unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erzielt worden sind, überprüft werden soll. Ferner sollte diese Vereinbarung kein Hinderungsgrund dafür sein, dass Anstrengungen unternommen werden, um das erhebliche Potential des Binnenmarktes im Bereich der Dienstleistungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu nutzen.

Erklärung der Kommission über die Einrichtung und die Arbeitsweise einer Expertengruppe, insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 58, Artikel 15 und Artikel 21 Absatz 7

Die Kommission beabsichtigt, eine Expertengruppe einzurichten, die Informationen liefern und die Kommission in allen Fragen, die die Umsetzung der Richtlinie betreffen, beraten soll. Insbesondere soll die Gruppe die Möglichkeit haben, über von der Kommission geprüfte Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Befugnissen, die ihr vom Gemeinschaftsgesetzgeber übertragen worden sind, zu beraten, bevor dem im Rahmen der Richtlinie eingesetzten Ausschuss ein Vorschlag für Maßnahmen unterbreitet wird.

Der Expertengruppe sollten von der Kommission ernannte Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angehören, wobei diese Experten die Möglichkeit haben sollten, sich gegebenenfalls durch andere Teilnehmer mit besonderen Kenntnissen zu spezifischen Fragen unterstützen zu lassen.

Die Expertengruppe sollte einen Rahmen für eine flexible und moderne Methode der Beratung mit europäischen repräsentativen Organen von Berufsorganisationen und Bildungseinrichtungen darstellen, insbesondere wenn es um Berufe geht, bei denen eine Mindestkoordinierung der Ausbildungsanforderungen zu einer automatischen Anerkennung der Titel führt. Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Vorschläge für Maßnahmen, die von beteiligten Parteien übermittelt wurden, so können Vertreter dieser beteiligten Parteien eingeladen werden, diese Vorschläge zu erläutern und Fragen zu beantworten.

Die Expertengruppe wird ferner zu den von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie vorgelegten gemeinsamen Plattformen zu Rate gezogen, damit die Experten aus den Mitgliedstaaten, in denen die Berufe, die Gegenstand der Plattform sind, reglementiert sind, ihre Ansichten darlegen können.

Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Zweifel, ob ein gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie veröffentlichter Ausbildungsnachweis eines Architekten die in Artikel 46 der Richtlinie dargelegten Kriterien erfüllt, wird die Kommission die Expertengruppe mit der Angelegenheit befassen. Die Expertengruppe wird der Kommission die Fachkenntnisse zur Verfügung stellen, die die Kommission benötigt, um den betreffenden Ausbildungsnachweis eines Architekten gegebenenfalls zurückzuziehen.