Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Marktzugangsabkommens zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2004/0847 endg. - ACC 2004/0291 */
Brüssel, den 4.1.2005 KOM(2004) 847 endgültig 2004/0291 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Marktzugangsabkommens zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 9. Oktober 2004 schloss die Europäische Gemeinschaft die bilateralen Verhandlungen mit der Sozialistischen Republik Vietnam über ihren WTO-Beitritt ab. Die Verhandlungen mündeten in wichtige Verpflichtungen bezüglich Waren wie auch Dienstleistungen, die für die Wirtschaft in der Europäischen Gemeinschaft von Nutzen sein werden. Die vietnamesische Regierung brachte außerdem ihr Interesse an einem vorgezogenen Abkommen („early harvest agreement“) zum Ausdruck, das im Interesse beider Partner eine frühere Umsetzung bestimmter Verpflichtungen ermöglichen würde. Am 3. Dezember 2004 paraphierten Vertreter der Europäischen Kommission und der vietnamesischen Regierung das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Vietnams. In dem Abkommen ist Folgendes vorgesehen: - Vietnam verpflichtet sich, seine Zölle auf die Einfuhren von Garnen aus der EG auf 5 % zu senken. - Vietnam verpflichtet sich, seine Zölle auf die Einfuhren von Weinen und Spirituosen aus der EG auf 65 % zu senken. - Vietnam verpflichtet sich, Investoren und Dienstleistungserbringern aus der EG eine Behandlung zu gewähren, die im Vergleich zu der Behandlung, die im bilateralen Handelsabkommen zwischen den USA und Vietnam für Investoren und Dienstleistungserbringern aus den USA vereinbart wurde, nicht weniger günstig ist. - Vietnam verpflichtet sich, Investoren aus der EG eine Behandlung zu gewähren, die im Vergleich zu der im bilateralen Investitionsabkommen zwischen Japan und Vietnam vereinbarten Behandlung für japanische Investoren nicht weniger günstig ist. - In anderen Sektoren wird Vietnam ebenfalls eine Reihe von Liberalisierungsmaßnahmen einführen: - Ab dem 1.1.2005 gestattet Vietnam Unternehmen aus der EG, zu denselben Bedingungen wie vietnamesische Unternehmen in die Zement- und Klinkerproduktion zu investieren. - Ab dem 1.1.2005 gestattet Vietnam Telekommunikationsunternehmen aus der EG, die derzeit im Rahmen von Kooperationsverträgen mit vietnamesischen Betreibern bereits in Vietnam tätig sind, zu entscheiden, ob sie die derzeitigen Vereinbarungen fortführen oder diese zu nicht weniger günstigen Bedingungen als jenen, die derzeit für sie gelten, in eine andere Form der Niederlassung umwandeln. - Ab dem 1.1.2005 wird Vietnam alle Einschränkungen bezüglich des Kundenkreises, dem derzeit in Vietnam tätige Computerdienstleister, Bauunternehmer, Ingenieure, Ingenieurbüros, Architekten und Städteplaner ihre Dienstleistungen anbieten dürfen, aufheben. - Ab dem 1.1.2005 können Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Gemeinschaft für die Gründung von Niederlassungen, die sich zu 100 % in ihrem Besitz befinden, Lizenzen für die Erbringung von Computerdiensten, Bau- und Ingenieursdienstleistungen, integrierten Ingenieursdienstleistungen sowie Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern erteilt werden, ohne dass Auflagen bezüglich der Kunden, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen, gelten. - Ab dem 1.1.2005 wird Vietnam vier pharmazeutischen Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft Lizenzen für die Herstellung nach Rezept von Dritten ( Toll Manufacturing ) in Vietnam erteilen, ohne eine Lizenzübertragung auf vietnamesische Partner zu verlangen; bereits bestehende Genehmigungen für die Vermarktung der eingeführten Waren werden ebenfalls aufrechterhalten. - Ab dem 1.1.2005 gestattet Vietnam die Gründung von Joint Ventures zwischen Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft und vietnamesischen Partnern, die in den Bau von Bürogebäuden und den Verkauf und die Vermietung von Wohnungen investieren wollen, ohne dass damit Beschränkungen bezüglich der Kapitaleinlage aus der Europäischen Gemeinschaft verbunden werden. - Spätestens bis zum 31.3.2005 erteilt Vietnam einer Vertriebsgesellschaft aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für eine Niederlassung in Vietnam, die sich zu 100 % im Besitz des Unternehmens aus der Europäischen Gemeinschaft befindet. - Spätestens bis zum 31.3.2005 erteilt Vietnam einem Versicherungsunternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für Geschäftstätigkeiten in der vietnamesischen Lebensversicherungsbranche. - Spätestens bis zum 31.3.2005 wird es Schiffslinien aus der Europäischen Gemeinschaft gestattet, Joint Ventures mit vietnamesischen Partnern mit einer EG-Kapitaleinlage von 51 % einzugehen. - Spätestens bis zum 31.3.2005 wird es einer in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schiffslinie gestattet, eine Niederlassung in Vietnam zu gründen, deren Alleineigentümer ein Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft ist und die alle Geschäftsaktivitäten dieser Schiffslinie abwickeln wird, was bisher für nicht vietnamesische Unternehmen nicht möglich war. - Spätestens bis zum 31.3.2005 gestattet Vietnam einem Dienstleister aus der Europäischen Gemeinschaft, elektronische Buchungsdienste anzubieten. - Spätestens bis zum 31.3.2005 muss Vietnam ein Zollkontingent für die Einfuhr von Motorrädern und Motorrollern mit Ursprung in der EG eingeführt und sichergestellt haben, dass mindestens 50 % dieses Kontingents für von den Herstellern in der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Händler bestimmt sind. - Spätestens bis zum 31.12.2004 wird die Liste der zur Einfuhr nicht zugelassenen Arzneimoleküle auf höchstens sieben verkürzt. Für Hersteller in der Europäischen Gemeinschaft wird diese Liste bis spätestens 31.12.2005 völlig abgeschafft. - Im Zeitraum 2005-2006 werden an in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Umweltdienstleister insgesamt 3 Lizenzen für Niederlassungen in Vietnam erteilt, die sich zu 100 % im Besitz von Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft befinden; diese werden Umweltdienstleistungen in den folgenden Teilbranchen anbieten: Abgasreinigung, Lärmschutz, Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung. - Vietnam wird bereits rechtmäßig in Vietnam tätigen Vertriebsgesellschaften aus der Europäischen Gemeinschaft gestatten, im Jahr 2005 insgesamt höchstens vier zusätzliche Geschäfte und im Jahr 2006 weitere zwei Geschäfte zu eröffnen. - Im Laufe von 2006 wird einer Vertriebsgesellschaft aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für eine Niederlassung in Vietnam, die zu 100 % einem Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft gehört, erteilt werden. Im Gegenzug wird die EG alle derzeit geltenden Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung gegenüber Vietnam abschaffen. Auf diese Weise soll Vietnam die gleiche Behandlung wie WTO-Mitgliedern gewährt und dem Land die Möglichkeit gegeben werden, auf derselben Grundlage auf dem Markt zu konkurrieren. Nach dem Abkommen kann die EG wieder Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung anwenden, wenn Vietnam seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Vertrag trägt dem Außerkrafttreten des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung ( Agreement on Textiles and Clothing ) und den Kapazitäten anderer WTO-Mitglieder in diesem Sektor Rechnung; die Aussetzung der Höchstmengen gegenüber Vietnam dürfte keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die europäische Textil- und Bekleidungsbranche haben. 2004/0291 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Marktzugangsabkommens zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat in Verbindung mit dem Beitritt Vietnams zur WTO im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen über eine frühzeitige Umsetzung von Marktzugangsverpflichtungen ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 3. Dezember 2004 paraphiert. (3) Das Abkommen sollte deshalb im Namen der Gemeinschaft angenommen werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft über den Marktzugang wird im Namen der Gemeinschaft angenommen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Die Kommission nimmt gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern[2] die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehene Maßnahme an, die eine Wiederanwendung von Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung vorsieht, wenn Vietnam seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Abkommens und aus Absatz 9 des am 15. Februar 2003 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht erfüllt. Die Bestimmungen dieses Beschlusses zur Annahme des Abkommens haben, insofern sie denselben Gegenstand betreffen, Vorrang vor der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG MARKTZUGANGSABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und die Europäische Gemeinschaft (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) – IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Koordinierung und Stärkung der Freundschaft, Zusammenarbeit und Beziehungen zwischen der Sozialistische Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft und IN DEM WUNSCH, die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschatz zu vertiefen und auszubauen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Ab dem 1. Januar 2005 setzt die Europäische Gemeinschaft die für die Sozialistische Republik Vietnam festgesetzten Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidungswaren aus, mit dem Ziel, diese völlig abzuschaffen. ARTIKEL 2 Ab dem 1. Januar 2005 - wendet die Sozialistische Republik Vietnam die Zollsätze an, die sie in dem am 15. Februar 2003 in Hanoi paraphierten Abkommen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über andere Marktliberalisierungsmaßnahmen[3] für Bekleidungswaren, Stoffe und konfektionierte Spinnstoffwaren und Fasern zugesagt hat; - wendet die Sozialistische Republik Vietnam auf Einfuhren von Garnen aus der Europäischen Gemeinschaft einen Zollsatz von 5 % an; - wendet die Sozialistische Republik Vietnam auf Einfuhren von Weinen und Spirituosen aus der Europäischen Gemeinschaft einen Zollsatz von 65 % an; - gewährt die Sozialistische Republik Vietnam Investoren und Dienstleistungserbringern aus der Europäischen Gemeinschaft eine Behandlung, die im Vergleich zu der Behandlung, die die Vereinigten Staaten von Amerika und die Sozialistische Republik Vietnam in ihrem bilateralen Handelsabkommen in den Kapiteln über Investitionen und Dienstleistungsverkehr und den einschlägigen Anhängen für Investoren und Dienstleistungserbringern aus den USA vereinbart haben, nicht weniger günstig ist; - gestattet die Sozialistische Republik Vietnam Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft, nach den in Vietnam geltenden einschlägigen Bestimmungen in die Zement- und Klinkerproduktion zu investieren; hierbei handelt es sich um nicht diskriminierende Bestimmungen; - gestattet die Sozialistische Republik Vietnam Telekommunikationsunternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft, die derzeit im Rahmen von Kooperationsverträgen mit vietnamesischen Betreibern bereits in Vietnam tätig sind, gemäß dem von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft am 9. Oktober 2004 paraphierten WTO-Abkommen zu entscheiden, ob sie die derzeitigen Vereinbarungen fortführen oder diese zu nicht weniger günstigen Bedingungen als jenen, die derzeit für sie gelten, in eine andere Form der Niederlassung umwandeln; - beseitigt die Sozialistische Republik Vietnam alle Einschränkungen bezüglich des Kundenkreises, dem derzeit in Vietnam tätige Computerdienstleister, Bauunternehmer, Ingenieure, Ingenieurbüros, Architekten und Städteplaner ihre Dienstleistungen anbieten dürfen; - kann die Sozialistische Republik Vietnam nach Prüfung jedes einzelnen Falls und gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft paraphierten WTO-Abkommen Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Gemeinschaft für die Gründung von Niederlassungen, die sich zu 100 % in deren Besitz befinden, Lizenzen für die Erbringung von Computerdiensten, Bau- und Ingenieursdienstleistungen, integrierten Ingenieursdienstleistungen sowie Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern erteilen, ohne dass damit Auflagen bezüglich der Kunden, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen, verbunden sind; - erteilt die Sozialistische Republik Vietnam vier pharmazeutischen Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft Lizenzen für die Herstellung nach Rezept von Dritten ( Toll Manufacturing ) in Vietnam, ohne eine Lizenzübertragung auf vietnamesische Partner zu verlangen; bereits bestehende Genehmigungen für die Vermarktung der eingeführten Waren werden ebenfalls aufrechterhalten; - gestattet die Sozialistische Republik Vietnam ohne Beschränkungen bezüglich der Kapitaleinlage aus der Europäischen Gemeinschaft die Gründung von Joint Ventures zwischen Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft und vietnamesischen Partnern, die in den Bau von Bürogebäuden und den Verkauf und die Vermietung von Wohnungen investieren wollen. ARTIKEL 3 Bis spätestens 31. März 2005 - erteilt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten WTO-Abkommen einer Vertriebsgesellschaft aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für eine Niederlassung in Vietnam, die zu 100 % einem Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft gehört; - erteilt die Sozialistische Republik Vietnam einem Versicherungsunternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für Geschäftstätigkeiten in der vietnamesischen Lebensversicherungsbranche; - gestattet die Sozialistische Republik Vietnam gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft paraphierten WTO-Abkommen Joint Ventures mit einer Kapitaleinlage von Schiffslinien aus der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 51 % sowie einer Schiffslinie aus der Europäischen Gemeinschaft die Gründung einer Niederlassung, die sich zu 100 % in ihrem Eigentum befindet und die alle Geschäftsaktivitäten dieser Schiffslinie abwickeln wird; - erteilt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft paraphierten WTO-Abkommen einem Dienstleister aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für die Erbringung elektronischer Buchungsdienste; - führt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft paraphierten WTO-Abkommen ein Zollkontingent für die Einfuhr von 3 500 vollständig zusammengebauten Motorrädern oder Motorrollern mit Ursprung in der EU zu 70 % des geltenden Zolls ein. Mindestens 50 % dieses Zollkontingents müssen für von den Herstellern in der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Händler bestimmt sein. ARTIKEL 4 Die Sozialistische Republik Vietnam - gewährt Investoren aus der Europäischen Gemeinschaft eine Behandlung, die im Vergleich zu der im bilateralen Investitionsabkommen zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und Japan vereinbarten Behandlung japanischer Investoren bei Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens nicht weniger günstig ist; - erteilt gemäß dem von Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft am 9. Oktober 2004 paraphierten WTO-Abkommen 2005 und 2006 an in der Europäischen Gemeinschaft ansässige Umweltdienstleister drei Lizenzen für Niederlassungen in Vietnam, die zu 100 % Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft gehören, für die Erbringung von Umweltdienstleistungen (mit Ausnahme von Umweltverträglichkeitsprüfungen); - gestattet bereits rechtmäßig in Vietnam tätigen Vertriebsgesellschaften aus der Europäischen Gemeinschaft, im Jahr 2005 insgesamt vier weitere Geschäfte und 2006 nochmals zwei Geschäfte zu eröffnen; - erteilt gemäß dem von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft am 9. Oktober 2004 paraphierten WTO-Abkommen einer Vertriebsgesellschaft aus der Europäischen Gemeinschaft für 2006 eine Lizenz für eine Niederlassung in Vietnam, die ihr zu 100 % gehört; - verkürzt bis spätestens Dezember 2004 die Liste der zur Einfuhr nicht zugelassenen Arzneimoleküle auf fünf bis sieben Moleküle und schafft diese Liste bis spätestens 31. Dezember 2005 für die Europäische Gemeinschaft völlig ab. ARTIKEL 5 Sollte Vietnam eine seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Abkommens oder dem Absatz 9 des vorgenannten Abkommens von 2003 nicht erfüllen, kann die Europäische Gemeinschaft die Höchstmengenregelung für Textilwaren und Bekleidung in Höhe des 2004 von der Europäischen Gemeinschaft für Vietnam festgesetzten Niveaus und erhöht um die in dem am 15. Februar 2003 in Hanoi paraphierten Abkommen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen vorgesehene jährliche Steigerungsrate wieder anwenden. Sollte die Europäische Gemeinschaft ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 dieses Abkommens oder Absatz 9 des am 15. Februar 2003 in Hanoi paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen nicht erfüllen, kann die Sozialistische Republik Vietnam die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 2, 3 und 4 aussetzen. ARTIKEL 6 Dieses Abkommen tritt nach Austausch schriftlicher Notifikationen in Kraft, in denen die Vertragsparteien den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen Verfahren bestätigen. Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen oder dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dieses Abkommen tritt am Tag des WTO-Beitritts der Sozialistischen Republik Vietnam außer Kraft. Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweils erforderlichen Verfahren möglichst bald abzuschließen, damit dieses Abkommen bis zum 31. Dezember 2004 umgesetzt werden kann. ARTIKEL 7 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Hanoi am 3. Dezember 2004 +++++ TABLE +++++ [1] ABl. C vom..., S.... [2] ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 138/2003 des Rates, ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1. [3] „Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen; zuletzt geändert durch das am 31. März 2000 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels“; veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 152 vom 26.6.2003, S. 42.