52004PC0846

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer /* KOM/2004/0846 endg. - COD 2002/0254 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.1.2005

KOM(2004) 846 endgültig

2002/0254 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer

2002/0254 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertragbetreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer

VERFAHREN

Der Vorschlag KOM(2002) 581 endg. wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nach Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag übermittelt.

Der Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 19. Juni 2003 ab.

Der Ausschuss der Regionen nahm am 9. April 2003 Stellung.

Das Europäische Parlament nahm am 21. Oktober 2003 in erster Lesung Stellung.

Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments legte die Kommission am 5. April 2004 gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ihren geänderten Vorschlag KOM(2004) 245 endg. vor.

Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments erzielte der Rat am 28. Juni 2004 gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag eine politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt. Am 20. Dezember 2004 legte der Rat einstimmig seinen gemeinsamen Standpunkt fest.

ZWECK DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Der Vorschlag der Kommission sollte die 1976 verabschiedete Badegewässer-Richtlinie ersetzen. Diese Richtlinie hat zwar sehr erfolgreich zur Förderung höherer Normen für Badegewässer beigetragen, gilt aber als veraltet und auf dem Stand der technischen wissenschaftlichen Kenntnisse von Mitte der 70er Jahre. Mit der Vorschlag der Kommission sollen die vorgeschriebenen mikrobiologischen Normen für Badegewässer in der Gemeinschaft verschärft und die Verwaltungs- und Überwachungsregelungen modernisiert werden.

BEMERKUNGEN DER KOMMISSION

Allgemeine Anmerkungen

Die Kommission akzeptierte 22 der 37 vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen ganz, teilweise oder im Grundsatz. 17 dieser 22 Abänderungen wurden in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die Kommission nahm alle Abänderungen an, durch die der Text klarer und die Öffentlichkeit besser informiert wird oder die zu einer effizienteren Verwaltung beitragen.

Sie lehnte insbesondere solche Abänderungen ab, die den Anwendungsbereich der Richtlinie erweitern oder die zu Überschneidungen mit der Wasserrahmenrichtlinie führen würden.

Anmerkungen im Einzelnen

Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission befürwortet und ganz oder teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Folgende Abänderungen wurden ganz oder teilweise von der Kommission akzeptiert und sind auch im gemeinsamen Standpunkt enthalten: Abänderungen 10, 11, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 32, 34, 35, 52 und 57.

Von der Kommission akzeptierte, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen des Parlaments

Abänderung 6 betrifft eine teilweise Klärung des Begriffs „Badegewässer“: Mit dem neuen Wortlaut der Artikel 1 und 2 im gemeinsamen Standpunkt wird diese Abänderung hinfällig.

Abänderung 29 betrifft die Änderung der in Anhang I beschriebenen Analysemethoden. Die Abänderung scheint aus der Änderung der Analysemethoden eine Verpflichtung statt einer freiwilligen Maßnahme nach Beurteilung der Notwendigkeit zu machen. Die Kommission akzeptiert den Wunsch der Mitgliedstaaten, die Worte „können … angepasst werden“ beizubehalten, statt sie, wie vom Parlament beantragt, durch „werden … angepasst“ zu ersetzen.

Abänderung 30 betrifft eine Verpflichtung zur Einführung von Parametern in Bezug auf Viren, bei denen es sich um wichtige mikrobiologische Schadstoffe handelt, für die aber noch keine zuverlässigen Nachweisverfahren existieren. Die Kommission möchte diese Abänderung gerne akzeptieren und hat auch bereits ein Forschungsprojekt in die Wege geleitet, um zuverlässige Verfahren für den qualitativen und quantitativen Nachweis relevanter Viren in Wasser zu entwickeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Projekts wird die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreiten. Eine Verpflichtung zur Einführung von Parametern für Viren in die Richtlinie bildet keinen Teil des gemeinsamen Standpunktes, doch aufgrund ihres Initiativrechts kann die Kommission jederzeit solche Vorschläge machen.

Abänderung 31 betrifft die Einführung eines Beurteilungskriteriums „negative Testergebnisse“ in Anhang I des ursprünglichen Vorschlags der Kommission in Bezug auf die Phytoplanktonblüte. Da dieser Parameter nicht mehr in der Tabelle enthalten ist, ist diese Abänderung hinfällig.

Abänderung 75 betrifft Berechnungsverfahren in Bezug auf das Problem verschmutzter Proben. Da jedoch inzwischen in Anhang II die Bestimmung aufgenommen wurde, solche Proben außer Acht zu lassen, entfallen solche Verfahren.

Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission abgelehnt, aber in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Abänderung 54 betrifft die Möglichkeit, ein geplantes Datum für die Probeentnahme um plus oder minus vier Tage zu verschieben. Als Teil des Gesamtpakets des gemeinsamen Standpunktes kann die Kommission diese zusätzliche Flexibilität akzeptieren.

Zusätzliche Änderungen des Vorschlags durch den Rat

Der gemeinsame Standpunkt enthält eine erhebliche Zahl von Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Der Text wurde durch eine Zusammenfassung mehrerer Artikel des ursprünglichen Vorschlags gestrafft. Dabei wurden jedoch alle wesentlichen Elemente des ursprünglichen Vorschlags der Kommission beibehalten.

Inhaltlich betreffen die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag die Beurteilung und Einstufung der Badegewässerqualität in Artikel 4 und den Anhängen I und II des gemeinsamen Standpunktes.

Einstufungskriterien : Der gemeinsame Standpunkt führt eine vierte Qualitätsstufe „befriedigend/akzeptabel“ ein, die die Mitgliedstaaten mindestens erreichen müssen. Für diese Stufe ist ein 90-Perzentilwert statt eines 95-Perzentilwertes zu erfüllen. Das Schutzniveau bei der Qualitätsstufe „befriedigend/akzeptabel“ ist nicht so hoch wie das bei der Qualitätsstufe „gut“ im ursprünglichen Vorschlag der Kommission.

Binnengewässernormen : Im gemeinsamen Standpunkt werden unterschiedliche Qualitätsnormen für Binnen- und Küstengewässer festgelegt. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt einheitliche Normen für alle Badegewässer.

Frist für die Erfüllung der Normen : Nach dem gemeinsamen Standpunkt müssen die verbindlichen Normen (Qualitätsstufe „befriedigend/akzeptabel“) spätestens 2015 erfüllt werden. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah die Erreichung der Qualitätsstufe „gut“ rund 2009/2010 vor.

Außer-Acht-Lassen von Proben : Um kurzzeitige Verschmutzungen auszuschließen, ist es nach dem gemeinsamen Standpunkt (Anhang II) genehmigt, 15 % aller Wasserproben außer Acht zu lassen.

Weniger Parameter : Aus Anhang I des gemeinsamen Standpunktes wurden alle Parameter außer denjenigen, die die mikrobiologische Verschmutzung betreffen, entfernt. Bestimmungen über Verschmutzungen anderer Art finden sich nun in den Artikeln 8 und 9.

Schlussfolgerung

Der Vorschlag wurde unter dem nacheinander folgenden Vorsitz dreier Länder diskutiert; wichtigstes Hindernis für eine Einigung war dabei stets die Strenge der Wasserqualitätsnormen. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten hielt den ursprünglichen Vorschlag der Kommission für unrealistisch und war der Ansicht, die Vorteile einer Verbesserung der Volksgesundheit wögen die unverhältnismäßig hohen Kosten nicht auf.

Die Kommission hätte natürlich gerne die Qualitätsnormen aus ihrem ursprünglichen Vorschlags beibehalten. Doch ist sie auch darauf bedacht, eine Aktualisierung der ursprünglichen Richtlinie aus dem Jahre 1976 sicherzustellen und damit i) wirksamere Konzepte für die Verwaltung von Badegebieten, ii) bessere Vorkehrungen für die Information der Öffentlichkeit und iii) bessere Überwachungsregelungen, die auf die echten Gesundheitsrisiken gerichtet sind, einzuführen.

Nach Ansicht der Kommission stellt der gemeinsame Standpunkt eine wesentliche Verbesserung der Bestimmungen der bestehenden Richtlinie dar. Sie kann ihn daher unterstützen. Die Kommission sieht deutlich, dass Sorgen hinsichtlich des Schutzniveaus bestehen bleiben, das die neuen Normen vor allem in Binnengewässern gewährleisten, und will diese Probleme im Rahmen einer Aktion auf Kostenteilungsbasis des 6. Rahmenprogramms angehen. Sie gab eine entsprechende Erklärung zur Aufnahme ins Sitzungsprotokoll des Rates ab (s. Anhang).

ANHANG I

Erklärung der Kommission

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah verbindliche Wasserqualitätsnormen vor, die strenger waren als die im Text des Rates. Doch erkennt die Kommission an, dass die derzeitige, 1976 verabschiedete Richtlinie dringend aktualisiert werden muss. Daher kann sie den Text des Vorsitzes akzeptieren, da er insgesamt eine wesentliche Verbesserung gegenüber den geltenden Bestimmungen darstellt. Nach Ansicht der Kommission würden epidemiologische und andere wissenschaftliche Studien weiter zur Verbesserung des Verständnisses der Gesundheitsrisiken beitragen, die mit dem Baden, vor allem in Binnengewässern, verbunden sind. Daher wird die Kommission wissenschaftliche Untersuchungen durchführen, deren Ergebnisse 2008 vorliegen sollen. Wenn diese wissenschaftliche Studie zu Sorgen bezüglich der vorgeschlagenen Normen Anlass gibt, so wird die Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge vorlegen.