52004PC0840

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 im Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans /* KOM/2004/0840 endg. - CNS 2004/0288 */


Brüssel, den 28.12.2004

KOM(2004) 840 endgültig

2004/0288 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 im Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

1.1. Hintergrund

Die Union misst seit jeher der Entwicklung enger politischer, wirtschaftlicher und handelspolitischer Beziehungen mit industrialisierten Drittländern eine hohe Bedeutung bei.[1] Um die Beziehungen mit diesen Ländern zu stärken, ist es für die Gemeinschaft wichtig, dass ihr ein Instrument zur Durchführung bilateraler Kooperationsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die Verordnung Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001[2] bildet die Rechtsgrundlage für diese Art von Maßnahmen. Dieses Instrument bildet den Rahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft, die auf Folgendes ausgerichtet sind:

- Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung der Ziele der einschlägigen bilateralen Instrumente der Europäischen Union und der Partnerländer, um ein günstigeres Umfeld für die Entfaltung und den Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern zu schaffen;

- Aufbau stärkerer Verbindungen im Wirtschafts-, Handels- und Finanzbereich durch die Unterstützung der EU-Industrie bei ihren Bemühungen um einen besseren Zugang zu den Märkten dieser Länder, insbesondere zu denen, in denen strukturelle Hindernisse es den EU-Unternehmen erschweren, ihre Präsenz zu konsolidieren (Japan und Korea).

Die Projekte in diesen Bereichen der Zusammenarbeit und die Förderung enger handelspolitischer Beziehungen zwischen der EU und den Industrieländern Nordamerikas, Nordostasiens und Australasiens haben sich in den letzten Jahren auf der Grundlage dieser Verordnung und im Einklang mit den politischen Zielen, die in den einschlägigen politischen Instrumenten zur Regelung bilateraler Beziehungen (Rahmenabkommen, gemeinsame politische Erklärungen, gemeinsame Aktionspläne, Neue Transatlantische Agenda, Partnerschaftsagenden usw.) festgelegt sind, stetig entwickelt.

1.2. Zusammenarbeit mit Industrieländern

Die Verordnung bildet einen integrierten und kohärenten Rahmen für die Entwicklung von Projekten zur Förderung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit sechs Ländern: den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, der Republik Korea, Australien und Neuseeland (im Folgenden „Partnerländer“ genannt). Ferner hat sie spezifische bilaterale Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einigen dieser Länder, wie das Kooperationsabkommen im Bereich der Hochschulbildung mit den Vereinigten Staaten und Kanada oder das Rahmenabkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Republik Korea, sinnvoll ergänzt.

Die Verordnung von 2001 deckt zwei umfassende Themenbereiche ab: a) die Entwicklung einer breit angelegten bilateralen Zusammenarbeit und b) die Förderung der Handelsbeziehungen, wobei der erstgenannte alle von der Verordnung erfassten Länder betrifft und der letztgenannte ausschließlich auf Japan sowie in geringerem Maße auf Korea ausgerichtet ist.

Projekte zur Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit

In Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Partnerländern bezieht sich die Verordnung von 2001 auf folgende Bereiche:

- Kulturelle, akademische und direkte persönliche Kontakte;

- Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr und Umwelt;

- bilateraler Dialog zwischen den Partnern auf politischem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie zwischen den Nichtregierungsorganisationen (NRO) der EU und der Partnerländer;

- Zusammenarbeit im Zollwesen.

Ferner legt sie eine Reihe spezifischer Ziele und Grundsätze fest, an denen sich die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln ausrichten sollte:

- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit (einschließlich der Entscheidungsträger, Meinungsbildner und sonstiger Multiplikatoren) über die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und den Partnerländern;

- Ausbau der Forschungstätigkeit und von Studien über ein breites Themenspektrum, um Kooperationsinitiativen mit den Partnerländern zu fördern oder vorzubereiten;

- Verstärkung der Sichtbarkeit der Europäischen Union in den Partnerländern;

- Entwicklung von Pilotvorhaben, um etwaige neue Aktivitäten auszuprobieren.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung von 2001 ist diese Kooperationsagenda in einer Reihe von Projekten durchgeführt worden. Hiervon waren folgende Projekte die bedeutsamsten:

- Die Konsolidierung und Ausweitung eines Netzwerkes von EU-Zentren an Universitäten in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien, Neuseeland und – im Jahre 2004 – in Japan;

- Unterstützung des politischen Dialogs zur Neuen Transatlantischen Agenda;

- Unterstützung der Pilotprojekte mit Australien und Neuseeland im Bereich der Hochschulbildung;

- Ausbau der Forschungstätigkeit verschiedener Denkfabriken und anderer Organisationen in den USA und Kanada;

- Stärkung der direkten persönlichen Kontakte durch Initiativen wie Unternehmens- und Verbraucherdialoge;

- Organisation einschlägiger Veranstaltungen in den Partnerländern, um in den Partnerländern das allgemeine Verständnis in Bezug auf die EU zu verbessern oder die Öffentlichkeit über bestimmte EU-bezogene Themen wie die Einführung des Euro oder die Erweiterung zu informieren.

Im Bereich der Zusammenarbeit waren die Einrichtung und der Ausbau von 23 EU-Zentren in fünf der sechs von der Verordnung abgedeckten Länder einen bedeutenden Erfolg und die finanziell bedeutsamste Initiative.

Ursprünglich wurde ab 1998 in den USA mit der Schaffung dieser EU-Zentren begonnen. Diese Erfahrung wurde im Rahmen der Verordnung in dem Zeitraum von 2001 bis 2003 fortgesetzt und konsolidiert sowie auf weitere Partnerländer ausgedehnt: Kanada, Australien, Neuseeland und schließlich Japan. Alle EU-Zentren sind in den Partnerländern bei angesehenen Universitäten angesiedelt, die ihren Betrieb mitfinanzieren. Sie sollen vor allem in den Partnerländern für ein besseres Verständnis der Europäischen Union, ihrer Organe, ihrer Geschichte, ihrer Wirtschaft und ihrer Politik werben, indem

- auf die EU und Europa ausgerichtete Kurse erarbeitet und entwickelt werden;

- die Forschung zu EU-bezogenen Themen und über die bilateralen Beziehungen der EU zu den Partnerländern angeregt wird;

- Seminare, Workshops, Konferenzen und andere Veranstaltungen zu EU-bezogenen Themen organisiert werden;

- Informationsmittel (Websites, Veröffentlichungen, Mitteilungsblätter usw.) über die Europäische Union entwickelt werden;

- Besucherprogramme und akademische Austauschprogramme ausgearbeitet werden.

Die Gemeinschaft unterstützte im Rahmen der Verordnung 15 Zentren in den USA, fünf in Kanada, eins in Australien, eins in Neuseeland und eins in Japan. Die Initiative ermöglichte aufgrund der breit angelegten Forschung, Lehrtätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit eine Verbesserung des Verständnisses der EU in den Partnerländern. Sie hat dazu beigetragen, dass sich EU-Studien als ein getrennter Fachbereich herausgebildet haben und den EU-Schwerpunkt im Rahmen von Europastudiengängen verstärkt. Dies führte zur Schaffung von 264 neuen EU-Studiengängen und Kursen. 462 PhD-Doktoranden und 1 731 wissenschaftliche Veröffentlichungen zeugen von der Zunahme der auf die EU-Politik ausgerichteten Forschung. Darüber hinaus haben etwa 42 000 Hochschulabgänger mittels dieser Zentren ihre Kenntnisse über die EU ausgebaut. Im Laufe der Jahre 2003/2004 wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung von 2001 das Gesamtprojekt einer externen Bewertung unterzogen.

Projekte zur Förderung der Handelsbeziehungen

Das Ziel, den Unternehmen aus der EU den Marktzugang in Japan und Korea zu erleichtern und ihre wirtschaftliche Präsenz zu verbessern, stellt den zweiten Schwerpunkt der Verordnung von 2001 dar. Der Großteil (fast 75%) der Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der Verordnung wurde im Zeitraum 2001 bis 2003 Programmen zugeführt, die diesem Ziel dienen.

- Das ETP (Schulungsprogramm für Führungskräfte) ist ein Personalentwicklungsprogramm, das aus einem Intensivsprachkurs (Japanisch und Koreanisch) – verbunden mit einer Reihe von betriebswirtschaftlichen Seminaren, Besichtigungen von Industrieunternehmen und Regionen sowie Aufenthalten in Familien – besteht. Hierauf folgt ein betrieblicher Ausbildungsabschnitt in japanischen/koreanischen Unternehmen, in dem die Teilnehmer ihre Fähigkeiten in einem realen Arbeitsumfeld anwenden können. Das Schulungsprogramm für Führungskräfte wurde in Japan zum ersten Mal 1979 eingerichtet. Seine 22. Teilnehmergruppe wird im November 2004 ihre Ausbildung abschließen. Die 23. Gruppe wird derzeit ausgebildet und die 24. Gruppe angeworben. Bis heute haben 850 europäische Führungskräfte an diesem Programm teilgenommen. Im ersten Halbjahr 2003 wurde eine allgemeine Erhebung über die ETP-Teilnehmer durchgeführt, bei der sich bestätigte, dass dieses Programm eine hervorragende Grundlage für Unternehmen aus der EU bietet, um ihre Geschäftstätigkeit in Japan auszubauen, und für Führungskräfte, ihre Managementfertigkeiten weiterzuentwickeln und ihre berufliche Entwicklung zu fördern. Angesichts der wachsenden Bedeutung der koreanischen Wirtschaft für EU-Unternehmen schrieb die Verordnung von 2001 den Grundsatz fest, dass das ETP-Schulungskonzept auf Korea ausgeweitet wird. Eine an die koreanischen Marktbedingungen angepasste koreanische Version des Programms wurde daher 2002 ins Leben gerufen. Eine erste Gruppe europäischer Führungskräfte schloss die Schulung im Oktober 2003 ab, eine zweite Gruppe wird derzeit geschult und eine dritte Gruppe angeworben.

- Die EU-Kampagne „Gateway to Japan“ trat im Rahmen der Verordnung von 2001 in ihre dritte Phase ein. „Gateway to Japan“ ist ein Handelsförderprogramm, das darauf abzielt, EU-KMU bei ihren Bemühungen zu unterstützen, auf dem japanischen Markt ihre Geschäftstätigkeit auszubauen und ihren Absatz zu steigern. Das Konzept „Gateway to Japan“ wurde 1993 initiiert, gefolgt von einer zweiten Auflage zwischen 1997 und 2001. Die derzeitige dritte Auflage von „Gateway to Japan“ begann im Oktober 2002 und ist auf vier Jahre angelegt. Im Kern besteht die Kampagne „Gateway to Japan“ darin, die gruppenweise Teilnahme von EU-KMU an sektorbezogenen Handelsmissionen sowie Handelsmessen in Japan zu organisieren. An den ersten beiden Ausgaben des Programms nahmen etwa 1 500 EU-KMU teil. Mit 32 Veranstaltungen (hauptsächlich Handelsmissionen) soll „Gateway to Japan III“ weitere 880 EU-KMU aus acht Industriesektoren an Japan heranführen. Sie finden in vier jährliche Runden statt und sollen sich über einen Zeitraum von 48 Monaten (2002 bis 2006) erstrecken, wobei die Abschlussveranstaltungen der Kampagne für die zweite Hälfte 2006 vorgesehen sind.

Die wichtigste künftige Herausforderung hängt für beide Programme mit dem nach der Erweiterung größeren geographischen Anwendungsbereich zusammen: In einer erweiterten Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten müssen sie bekannt gemacht werden und Teilnehmer angeworben werden. Im Laufe der Jahre 2003/2004 wurden beide Programme gemäß Artikel 11 der Verordnung von 2001 einer externen Bewertung unterzogen.

1.3. Finanzielle Aspekte

Gemäß Artikel 2 der Verordnung von 2001 legt die Haushaltsbehörde jährlich die Gemeinschaftsmittel fest, die für die von der Verordnung erfassten Aktivitäten notwendig sind.

Die tatsächlich zugewiesenen Mittel beliefen sich 2001 auf 15 240 000 EUR, 2002 auf 16 025 000 EUR und 2003 auf 16 800 000 EUR.

Bisher wurden die Verpflichtungsermächtigungen wie folgt eingesetzt (in EUR)[3]:

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2. BEWERTUNG DER IM RAHMEN DER BESTEHENDEN VERORDNUNG FINANZIERTEN AKTIONEN UND PROGRAMME

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung von 2001 hat die Kommission eine Bewertung der in diesem Rahmen finanzierten Aktionen und Programme veranlasst. Diese Bewertung hat sich auf die wichtigsten Projekte im Hinblick auf die Haushaltsmittel, die politische und die praktische Bedeutung konzentriert: Die Bewertung erstreckte sich auf das Schulungsprogramm für Führungskräfte in Japan und Korea, die Kampagne „Gateway to Japan“ und die in vier der sechs Partnerländer eingerichteten EU-Zentren[4]. Für diese Projekte und Programme zusammen wurden mehr als 90% der im Rahmen dieser Verordnung vergebenen Gemeinschaftsmittel ausgegeben.

Die Bewertung von Dezember 2003 bis Juni 2004 wurde von zwei unabhängigen, nach einer offenen Ausschreibung beauftragten Bewertungsteams durchgeführt. Beide Bewertungen bekräftigten die Bedeutung der betreffenden Projekte und Programme.

Die Hauptschlussfolgerungen in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Fortsetzung dieser Initiativen lauten wie folgt:

- EU-Zentren in den USA, Kanada, Australien und Neuseeland

- Die Zentren-Initiative macht insgesamt gute Fortschritte und sorgt für eine hohe Rentabilität der Investitionen.

- Es wird empfohlen, die Initiative weiterzuführen und die Reichweite des Konzeptes der EU-Zentren auf weitere Regionen und Länder auszudehnen.

- Es wird empfohlen, Mittel im Rahmen eines Mehrjahresprogramms zur Verfügung zu stellen, um den Gastinstitutionen mehr Planungssicherheit und zu geben und sie mit einer stärkeren Flexibilität auszustatten.

- Schulungsprogramm für Führungskräfte und „Gateway to Japan"

- Beide Programme werden den Zielen, Exporte nach Japan bzw. Korea zu erhöhen, gerecht.

- Beide Programme werden als zweckmäßig angesehen und sollten weitergeführt werden.

- Die Effektivität beider Programme wird als mittelhoch bis hoch eingestuft, wobei insbesondere in Bezug auf ETP etwas Raum für Verbesserungen besteht.

- Das ETP hat nach wie vor ein spezifisches Ausbaupotential, wenn es den derzeitigen Bedürfnissen der EU-Unternehmen angepasst wird.

- Die EU-Erweiterung bietet neue Ausbaumöglichkeiten für beide Programme.

Somit hat die Bewertung den Ansatz der Kommissionsdienste bei der Umsetzung der betreffenden Initiativen bestätigt. Die Evaluatoren schlagen jedoch einige Anpassungen und Verbesserungen vor und diese werden, soweit möglich, berücksichtigt.

Die vorgesehenen Verbesserungen betreffen in erster Linie das Schulungsprogramm für Führungskräfte, für welches die Dienststellen einen umfangreichen Anpassungsplan ausgearbeitet haben, um dem sich weiter entwickelnden wirtschaftlichen Umfeld in Japan und der EU Rechnung zu tragen. Besonders folgende Gesichtspunkte werden sorgfältig geprüft:

- Das Erfordernis, die Dauer des Programms zu kürzen, um den Zwängen und Möglichkeiten von Unternehmen und Führungskräften aus der EU besser zu entsprechen;

- die Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen der Sprachkomponente und der Management/Unternehmenskomponente des Programms zu überprüfen;

- die Zweckmäßigkeit der Schaffung eines in der EU stattfindenden einführenden Schulungsmoduls vor dem in Japan (Korea) stattfindenden Schulungsmoduls zur Immersion in das Umfeld;

- die Notwendigkeit, renommierte Ausbildungsstätten in der EU, Japan und Korea zur Programmdurchführung heranzuziehen;

- die Notwendigkeit, die Werbestrategie für das Programm anzupassen.

Die Evaluatoren empfehlen in Bezug auf "Gateway to Japan“ keine größere Überarbeitung. Dennoch wird im kommenden Jahr angesichts der sich verändernden Marktlage eine gründliche Analyse des Programms und seiner potentiellen Weiterentwicklung durchgeführt.

In Bezug auf die EU-Zentren wird in der Bewertung keine größere Anpassung gefordert. Vielmehr wird angedeutet, dass die ermittelten bewährten Praktiken im Hinblick auf einen neuen Finanzierungszyklus verallgemeinert werden könnten und dass ein strategischerer, auf die verschiedenen Partnerländer mit EU-Zentren anwendbarer Ansatz herausgearbeitet werden könnte.

3. DIE VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNGEN IM WESENTLICHEN

3.1. Verlängerung

Dieser Vorschlag zur Änderung der Verordnung von 2001 zielt im Wesentlichen auf die Verlängerung ihrer Geltungsdauer ab, so dass der Zeitraum bis zu dem für Anfang 2007 – zeitgleich mit der neuen Finanziellen Vorausschau (2007-2013) – erwarteten Inkrafttreten der neuen Rechtsinstrumente im Bereich Außenbeziehungen überbrückt wird.

In ihren Mitteilungen vom 10. Februar und 14. Juli 2004[5] wies die Kommission darauf hin, dass für die neue Finanzielle Vorausschau die große Anzahl Rechtsakte, die derzeit im Bereich Außenbeziehungen bestehen, zu einer wesentlich geringeren Zahl (sechs) Instrumente zusammengefasst werden soll. Die Art der Aktivitäten, die derzeit mit Industrieländern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates durchgeführt werden, wird daher nicht mehr von einer einzelnen Verordnung abgedeckt werden, sondern von einem der neuen Instrumente[6].

Um die Kontinuität zwischen der bestehenden Verordnung, die Ende 2005 auslaufen wird, und den künftigen Instrumenten zu gewährleisten, deren Inkrafttreten für 2007 erwartet wird, empfiehlt es sich, die bestehende Verordnung fast gleich lautend für einen ausreichenden Zeitraum zu verlängern.

Um jegliche Lücke zwischen den beiden Rechtsgrundlagen zu vermeiden, wird eine Verlängerung der derzeitigen Verordnung um zwei Jahre (bis Ende 2007) vorgeschlagen. Wenn das neue Instrument in Kraft tritt, wird es in jedem Fall die verlängerte Verordnung aufheben.

3.2. Übereinstimmung mit der neuen Haushaltsordnung

Am 25. Juni 2002 nahm der Rat die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[7] an, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat. Die Anwendbarkeit einiger Bestimmungen der Haushaltsordnung hängt davon ab, ob im Basisrechtsakt ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Dies gilt insbesondere für Artikel 114 (Gewährung von Finanzhilfen an natürliche Personen) und Artikel 76 Absatz 3 (Möglichkeit, Mittelbindungen auf mehrere Jahre aufzuteilen).

Teilnehmer an den ETP-Programmen mit Japan und Korea erhalten derzeit monatlich eine Aufwandsentschädigung für Unterkunft und Verpflegung, die, um der Haushaltsordnung zu entsprechen, einem Schulungsstipendium gleichgestellt wird. Ähnliches kann im Rahmen der Kooperationsprojekte im Bildungsbereich vorkommen, z. B. bei den Pilotprojekten zwischen der EU und Australien im Bereich der Hochschulbildung (Mobilitätsstipendien für Studenten) oder bei den EU-Zentren. Mit Rücksicht auf das Ziel, die Programme und Projekte effektiv zu verwalten, ist darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Finanzbestimmungen in der Haushaltsordnung im Falle der Gewährung von Finanzhilfen und Stipendien an natürliche Personen[8] nicht anwendbar sind. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, im Basisrechtsakt auf diese Möglichkeit zu verweisen.

Deshalb wird vorgeschlagen, die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates zu nutzen, um sie mit den Bestimmungen der neuen Haushaltsordnung in Einklang zu bringen:

- Im Einklang mit Artikel 114 der Haushaltsordnung sollte eine neue Bestimmung eingeführt werden, wonach bei der Durchführung von Projekten nach Artikel 4 und 7 der Verordnung von 2001 (Zusammenarbeit und Handelsbeziehungen) natürlichen Personen Zuschüsse gewährt werden dürfen. Dies ist insbesondere in Bezug auf das Schulungsprogramm für Führungskräfte (Stipendien für Praktikanten) erforderlich.

4. RECHTSGRUNDLAGE

Als Folge der neuen Bestimmungen, die mit dem Abschluss des Vertrags von Nizza eingeführt wurden, weichen die für die geänderte Verordnung gewählten Rechtsgrundlagen teilweise von denen ab, die für die ursprüngliche Verordnung benutzt wurden. Dieser Vorschlag stützt sich demnach auf Artikel 133 (unverändert) und Artikel 181 a (neu) des Vertrages (wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern).

5. SCHLUSSFOLGERUNG

Um die Kontinuität der Zusammenarbeit und der Förderung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien bis zur Annahme der neuen Rechtsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen im Rahmen der Finanziellen Vorausschau (2007-2013) zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 um maximal zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2007, zu verlängern.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, diese Verordnung an bestimmte, sich aus der neuen Haushaltsordnung ergebende Anforderungen und Möglichkeiten anzupassen, indem namentlich ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt wird, natürlichen Personen Zuschüsse und Stipendien zu gewähren.

Ziele und Inhalt der ursprünglichen Verordnung werden durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht berührt.

2004/0288 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 im Hinblick auf ihr Außerkrafttreten und bestimmter Regelungen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 a,

auf Vorschlag der Kommission[9],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[10],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999[11] bildet bis zum 31. Dezember 2005 den rechtlichen Rahmen für die Verbesserung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen mit diesen Ländern.

(2) In ihrer Mitteilung vom 10. Februar 2004 „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen – Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union (2007-2013)“[12] kündigte die Kommission an, dass die Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen im nächsten Zeitraum der finanziellen Vorausschau (2007 bis 2013) auf einer vereinfachten Struktur aufbauen werden, die auf sechs Instrumenten basiert, die mehr als dreißig unterschiedliche Instrumente ersetzen. Eines der vorgeschlagenen Instrumente, das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit,[13] soll den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit vielen verschiedenen Ländern, einschließlich der von der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 abgedeckten Industrieländer, bilden. Die Förderung der Zusammenarbeit und der Wirtschaftsbeziehungen mit Industrieländern wird daher in den Anwendungsbereich des neuen Instruments fallen, sobald dieses in Kraft tritt.

(3) Die Verordnung zur Schaffung dieses Instruments wird jedoch frühestens ab 1. Januar 2006 anwendbar sein. Da es äußerst wichtig ist, die Kontinuität der Kooperationsmaßnahmen mit den Industrieländern zu gewährleisten, muss vermieden werden, dass möglicherweise zwischen dem derzeit vorgesehenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 und dem Zeitpunkt, ab dem die neue Verordnung anwendbar sein wird, kein rechtlicher Rahmen für diese Aktivitäten vorhanden sind. Durch eine entsprechende Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 kann eine möglicher Unterbrechung der Geltungsdauer des rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit mit Industrieländern verhindert und der Übergang zwischen der derzeitigen (2000 bis 2006) und der zukünftigen Finanziellen Vorausschau erleichtert.

(4) Die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 ist umso mehr gerechtfertigt, als in der 2004 durchgeführten Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Projekte und Programme festgestellt wurde, dass sie effektiv und weiterhin zweckmäßig sind.

(5) In Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[14] wird die Möglichkeit vorgesehen, ausnahmsweise natürlichen Personen Finanzhilfen zu gewähren, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist. Derartige Situationen ergeben sich regelmäßig in Verbindung mit der Umsetzung des Schulungsprogramms für Führungskräfte in Japan und Korea und können gelegentlich im Falle anderer Kooperationsaktivitäten mit Industrieländern eintreten, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung oder des direkten persönlichen Austauschs.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 (26.2.2001) ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2001 wird wie folgt geändert:

1) In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„Soweit angebracht, insbesondere bei Projekten in den Bereichen Ausbildung und Schulung oder anderen ähnlichen Projekten, die einzelnen Personen zugute kommen können, kann die Förderung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen an natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien geleistet werden.“

2) In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„Zu diesem Zweck kann die Unterstützung der Kommission in Form von Finanzhilfen an natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien geleistet werden.“

3) Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis 31. Dezember 2007.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

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1. BUDGET LINE + HEADING

19 05 02 - Cooperation with industrialised non-member countries

2. OVERALL FIGURES

2.1. Total allocation for action (Part B): 17,000 € million for commitment

2.2. Period of application:

2006-2007

2.3. Overall multi-annual estimate of expenditure:

As the Regulation does not provide for a global financial envelope deemed necessary for its entire duration, figures are provided for 2006 only.

(a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations

€ Million

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(b) Technical and administrative assistance and support expenditure

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(c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure

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2.4. Compatibility with financial programming and financial perspectives

[X] Proposal is compatible with existing financial programming.

Proposal will entail reprogramming of the relevant heading in the financial perspectives.

Proposal may require application of the provisions of the Inter-institutional Agreement.

2.5. Financial impact on revenue:

[X] Proposal has no financial implications on revenue

3. BUDGET CHARACTERISTICS

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4. LEGAL BASIS

Treaty articles 133 and 181a

5. DESCRIPTION AND GROUNDS

5.1. Need for Community intervention

5.1.1. Objectives pursued

The objectives pursued are essentially based on the joint policy statements and instruments (joint declarations, joint action plans, framework agreements, New Transatlantic Agenda and other Partnership Agendas…) between the EU and the partner countries concerned. These are major economic players and important commercial and political partners for the EU and it is vital that the bilateral political dialogue wit them is underpinned and enhanced by concrete cooperation actions. The overall objective of the Community intervention is therefore twofold:

- to contribute to the creation of a more favourable environment for the conduct and development of the political relations between the EU and the partner countries thus strengthening the determination of the EU and the partner countries to build stronger links in all relevant areas;

- to enhance the commercial relations between the EU and the partner countries, in particular Japan and Korea, by stimulating the EU business presence there;

The specific objectives of cooperation and commercial promotion initiatives towards the partner countries include among others:

(1) The promotion of a better understanding of EU related matters (institutions, policies, positions on global issues…) in the partner countries;

(2) The education and information of decision makers, opinion leaders, futures elites, the business communities and, more generally, the general public on the bilateral relations between the EU and the partner countries;

Both objectives can be attained notably through the consolidation and further development of EU Centres establishing themselves as centres of academic excellence as well as research and information reference points on EU matters in partner countries.

(3) The enhancement of people-to-people, cultural and academic exchanges between the EU and the partner countries, notably through support to projects in the field of higher education;

(4) The promotion of the dialogue between political, economic and social partners, NGOs and the civil society in all relevant sectors;

(5) The further development of cooperation in various fields of common interest for the EU and partner countries, such as: the environment, science and technology, customs, transport and energy;

(6) The facilitation of exports, investment and market access for EU goods and companies in Japan and Korea through human resource development (Executive Training programme) or through direct product exposure on, and business contacts with, the relevant market segments and actors;

5.1.2. Measures taken in connection with ex ante evaluation

In 2004, the main initiatives implemented during the period 2001-2004 have been the subject of an external evaluation. Two separate evaluation exercises have been carried out in parallel, one focused on the EU Centre initiative, the other focused on the initiatives relating to the promotion of commercial relations (ETP and Gateway to Japan). During the period 2001-2003 this set of initiatives has mobilised slightly over 90% of the Community funding awarded under the budget line concerned (B7-665 and then 19 05 02, cooperation with industrialised non-member countries). The evaluation carried out is therefore believed to be fully representative of the results achieved under the Regulation for the period 2001-2004. This evaluation was designed to both assess the results achieved and the impact of the initiatives and to assess their continued relevance. It therefore fulfils at the same time the objectives of an ex-post and an ex-ante evaluation.

The evaluation studies were conducted in parallel during the period December 2003 – August 2004 by two independent firms identified following an open call for tenders. In addition to these evaluation studies a survey of all the beneficiaries (response rate close to 20%) of the Executive Training Programme since its inception in 1979 was carried out during the first half of 2003. The results of this survey were fuelled into the evaluation work undertaken in 2004.

The conclusions of both evaluations are overwhelmingly positive and call for a continuation and consolidation of the initiatives. The main findings, conclusions and recommendations are as follows:

- EU Centres in the USA, Canada, Australia and New Zealand

- The centre initiative as a whole is progressing well and provide a high level of return considering the relatively small investment;

- The “EU brand” is one of the strongest potential factors contributing to the strength of the Centres;

- It is recommended to continue the initiative and where possible to extend the scope of the EU Centre concept to other regions and countries;

- It is recommended that a more strategic approach is adopted in renewing the funding cycle;

- It is recommended that funding is organised in a multi-annual framework to provide more predictability and flexibility to the host institutions;

- Executive Training Programme and Gateway to Japan

- Both programmes fit with the objectives of increasing exports to Japan/Korea;

- Both programmes are found to be highly appropriate and should be continued;

- Market circumstances an business practices in Japan / Korea have evolved but continue to justify specific support to EU companies;

- The effectiveness of both programmes is judged medium/high to high with some room for improvement, in particular as regards ETP

- The ETP programme has still a specific development potential if adapted to the current needs of the EU business;

- The Community initiatives complements well the initiatives existing at Member State level;

- The EU Enlargement provides new development opportunities for both programmes;

5.1.3. Measures taken following ex post evaluation

The evaluation has validated most of the lines taken by the responsible department as regards the implementation of the initiatives concerned. However some adjustments and improvements are suggested by the evaluators and will be taken into account where deemed appropriate and feasible.

The envisaged modifications concern first and foremost the Executive Training Programme, and, to a lesser extent the EU Centre initiative.

As far as the Executive Training programme –which over the past 3 year has represented alone roughly 50% of the budget allocated to cooperation with industrialised non-member countries- is concerned, the reflection of services is well advanced (a roadmap for the adaptation of the programme has already been prepared) and, as a matter of fact, the evaluation confirms most of the adaptations envisaged. These adaptations concern in particular:

- The need to shorten the duration of the programme in order to better correspond to the constraints and possibilities of EU companies and executives;

- The need to review the balance between the language component and the management / business component of the programme;

- The desirability to create an EU-based inception training module prior to the Japan (or Korea) based immersion training module

- The need to associate reputable education institutions in EU, Japan and Korea to programme delivery;

- The need to adapt the programme promotion strategy;

Proposals in this regard are under preparation and will be submitted to the programme committee in the autumn of 2004.

As far as the EU Centre initiative is concerned, the evaluation does not call for an in-depth adaptation of the experience. Rather, it suggests that the different good practices identified in the various projects are taken into account when drafting the terms of reference for the new funding cycle so that they can benefit to the entire network in the future. The evaluation recommends that more flexibility is introduced in the way the Commission awards grants to Centres. This is why it is proposed, in the amendment of the Regulation, to introduce a specific reference to the mechanism of budgetary commitment splitting which is established in article 76.3 of the Financial Regulation. This will allow the shift from an annual grant award exercise which is extremely time and work-consuming for Commission services and beneficiary institutions whilst not giving any predictability or flexibility beyond an annual horizon.

5.2. Actions envisaged and budget intervention arrangements

EU Centres

- Target population: leading universities in the partner countries. An indicative number of 20 to 25 Centres across the partner countries could be envisaged, in compliance with the recommendations by the evaluators.

- Specific objectives (and indicators): curriculum development (number of EU related courses created, number of students enrolled in EU-related modules); research work (number of publications, number of research fellows and scholarships); outreach (number of workshops and conferences; number and type of attendees; media coverage);

- Implementation measures: calls for proposals. Community support will take the form of grants with a funding rate in the 50-75% range.

- Outputs: enhanced understanding of the EU, its policies, its institutions and what it stands for by the present and future elites as well as the general public;

Other cooperation projects (Policy advice, Public diplomacy, People-to-people exchanges, public outreach),

- Target population: foundations, think-tanks, NGO’s, education institutions, research institutions. An average of 15/20 beneficiaries per year is envisaged.

- Specific objectives (and indicators): reinforced people-to-people links (academic exchanges, joint courses developed; student mobility; faculty mobility); research work and policy advice (number of publications and other forms of providing policy advice); outreach (number of workshops and conferences; number and type of attendees; media coverage); dialogues (relevance of sectors; number and quality of stakeholders involved);

- Implementation measures: calls for proposals. Community support will take the form of grants with a funding rate in the 50-75% range.

- Outputs: enhanced understanding of the EU, its policies, its institutions and what it stands for by the present and future elites as well as the general public; enhancement of bilateral links between the EU and partner countries;

Commercial Relations

- Target population: EU companies and EU executives. ETP targets 40 participants per year for Japan and 15 for Korea. Gateway aims to bring around 220 companies per year in Japan.

- Specific objectives (and indicators): trade missions and fairs (number of EU participating companies; number of Japanese attendees; number of business leads; sales figures evolution); development of a pool of EU executives able to work in the Japanese / Korean market (number of candidates; number of graduates; career development of alumni; proportion of graduate settling in Japan/Korea);

- Implementation measures: Procurement procedures for the establishment of the programme components. Calls for proposals for the selection and award of scholarships to ETP participants.

- Outputs: enhanced EU business presence on the Japanese / Korean market; increased EU exports and investment to Japan and Korea; improved market access and regulatory framework in Japan for EU products and services; Consolidated EU business lobbying force in Japan and Korea;

5.3. Methods of implementation

The Commission will continue to implement the projects under direct management. This will involve both headquarters and the delegations concerned, under a deconcentration model.

6. FINANCIAL IMPACT

6.1. Total financial impact on Part B - (over the entire programming period)

6.1.1. Financial intervention

Commitments (in € million to three decimal places)

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6.2. Calculation of costs by measure envisaged in Part B (over the entire programming period)

Commitments (in € million to three decimal places)

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7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

The needs for human and administrative resources shall be covered within the allocation granted to the managing DG in the framework of the annual allocation procedure.

7.1. Impact on human resources

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7.2. Overall financial impact of human resources

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The amounts are total expenditure for twelve months.

7.3. Other administrative expenditure deriving from the action

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The amounts are total expenditure for twelve months.

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8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

8.1. Follow-up arrangements

The monitoring of projects is ensured by the desks and the delegation concerned through regular contacts / meetings with and reports from beneficiaries and contractors.

As far as ETP and Gateway to Japan in-built performance indicators are regularly updated making it possible to follow progress in implementation, measure users’ satisfaction rate, identify potential weaknesses and take the appropriate remediation measures. Follow-up questionnaires and survey of participants are organised on a regular basis to measure medium-term business impact and career development.

As far as EU Centres are concerned, planning and work programme approval mechanisms make it possible to the Delegation to ensure compliance of the activities effectively carried out with the overall and specific objectives of the initiatives. Beneficiaries report to the Commission on a regular basis. In this regards, best practices have been identified during the evaluation exercises and could be generalised for the next funding cycles (activity-based reporting and accounting). Standards indicators such as student enrolment; number of scholarships; number of teaching modules or courses; number of outreach event and related participants; number of publications… can be included in the reporting obligations of the beneficiaries for monitoring and impact measurement purposes.

8.2. Arrangements and schedule for the planned evaluation

An ex-post evaluation may be organised, if deemed necessary, in 2006 or 2007. However, it should be noted that the time span between this new evaluation and the most recent one (2004) would only be in the range of 2 to 3 years.

9. ANTI-FRAUD MEASURES

Projects and programmes will be implemented directly by the Commission both in Brussels and, in the case of cooperation with USA and Japan, in Washington and Tokyo by the respective Delegations under a deconcentrated model for parts of the programme.

The European Commission and the European Court of Auditors may conduct on-the-spot checks and inspections of the projects and programmes, in order to safeguard the European Communities’ financial interests.

Control provisions (submission of reports, submission of justifying documents, on-site control by the Commission, by any entity mandated by the Commission or by the Court of Auditors…) are therefore included in all contracts and grant agreements.

On-the-spot audits may be carried out if deemed necessary.

[1] Im Sinne der Verordnung bedeutet „industrialisierte Drittländer“ USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland und Südkorea.

[2] Verordnung des Rates über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999, veröffentlicht im ABl. L57 vom 27.2.2001.

[3] Weitere Einzelheiten sind im Berich[4]?t über die Durchführung des Programms zu finden, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegte, KOM (2004)803.

[5] Die USA, Kanada, Australien, Neuseeland. Das erst Ende 2003 eingerichtete Japan Institut wurde logischerweise nicht in diese Bewertung einbezogen.

[6] KOM(2004) 101: „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen – Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union – 2007-2013“ und KOM(2004) 487 über die „Finanzielle Vorausschau 2007 – 2013“.

[7] Bisher ist vorgesehen, dass die im Rahmen der Verordnung von 2001 durchgeführten Aktivitäten in ein Instrument integriert werden, das sich mit Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftlicher Zusammenarbeit mit Drittländern befassen wird.

[8] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, veröffentlicht im ABl. L 248 vom 16.9.2002.

[9] Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

[10] ABl. C […] vom […], S. […].

[11] ABl. C […] vom […], S. […].

[12] ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 10.

[13] KOM(2004) 101 endg.

[14] KOM(2004) 629 endg.

[15] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.