Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/2004/0822 endg. - ACC 2004/0282 */
Brüssel, den 22.12.2004 KOM(2004) 822 endgültig 2004/0282 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung und zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Welthandelsorganisation (WTO) hat in einer Reihe von Entscheidungen auf Antrag der Europäischen Gemeinschaften (EG) festgestellt, dass im Rahmen der „Foreign Sales Corporation“-Subventionsregelung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und ihrer durch das „Foreign Sales Corporation and Extraterritorial Income“-Gesetz (FSC-ETI) geänderten Fassung US-Unternehmen unzulässige Ausfuhrsubventionen in Höhe von ungefähr 4 Mrd. USD jährlich (Stand 2000) erhalten. Aufgrund dieser Entscheidungen wurde die EG am 7. Mai 2003 von der WTO dazu ermächtigt, Gegenmaßnahmen in Form zusätzlicher Wertzölle von bis zu 100 % auf die Einfuhren bestimmter Waren aus den Vereinigten Staaten (ausgewählt nach Konsultation der Öffentlichkeit, Mitgliedstaaten und Kommissionsdienststellen) bis zur Höhe der unzulässigen US-amerikanischen Subventionen einzuführen. Daraufhin erließ die EG am 8. Dezember 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika [1]. Die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates sieht die Aufhebung der Gegenmaßnahmen vor, sobald die Vereinigten Staaten von Amerika der Empfehlung des WTO-Streitbeilegungsgremiums in vollem Umfang nachgekommen sind[2]. Inzwischen haben die USA ein Gesetz erlassen, dass die Aufhebung der FSC-ETI-Regelung vorsieht („American JOBS Creation Act“ von 2004, nachstehend „Aufhebungsgesetz“ genannt). Die Aufhebung der FSC-Subventionsregelung ist ein wichtiger und willkommener Schritt zur Beilegung eines alten Streits. Das Aufhebungsgesetz umfasst allerdings Übergangs- und Besitzstandsbestimmungen, die nicht WTO-kompatibel sein dürften. So sieht das Aufhebungsgesetz vor, dass US-Ausführer FSC/ETI-Vorteile noch bis Ende 2006 in Anspruch nehmen können (2005 in Höhe von 80 % und 2006 in Höhe von 60 %) und in einigen Fällen auch danach für einen unbefristeten Zeitraum. Deshalb wurde ein WTO-Streitbeilegungsverfahren über das Aufhebungsgesetz eingeleitet. Im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens wird über die Vereinbarkeit der Übergangs- und Besitzstandsbestimmungen des Aufhebungsgesetzes mit den WTO-Regeln entschieden. Angesichts der früheren Entscheidungen des Berufungsgremiums kann davon ausgegangen werden, dass die WTO diese Bestimmungen des Aufhebungsgesetzes als nicht WTO-konform verurteilt. Nach Auffassung der Kommission sollte die Anwendung der geltenden Gegenmaßnahmen der EG ausgesetzt werden, solange das WTO-Streitbeilegungsverfahren läuft, und dies, obwohl sich die USA weigern, in Bezug auf ihre Gegenmaßnahmen im Hormonfall das gleiche zu tun. Es gibt drei Gründe für die vorgeschlagene Aussetzung: Erstens ist sie ein Zeichen der Anerkennung dafür, dass die USA bis zu einem gewissen Grad beschlossen haben, ihren internationalen Verpflichtungen in diesem Fall nachzukommen. Zweitens könnte sie die USA dazu bewegen, auch in anderen, noch nicht beigelegten Fällen, in denen sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen (wie z. B. im Byrd- und im Hormonfall), einzulenken, und drittens sprechen systemimmanente Gründe dafür (denn ohne eine WTO-Entscheidung sollten keine Gegenmaßnahmen angewandt werden). Dieses Streitbeilegungsverfahren wird voraussichtlich 2005 abgeschlossen werden. Die Aussetzung von Gegenmaßnahmen ist ein autonomer Akt, der das Recht der EG auf Aufrechterhaltung von Gegenmaßnahmen, die vom Streitbeilegungsgremium genehmigt wurden, in keiner Weise berührt. Die Gegenmaßnahmen werden zum 1. Januar 2006 (oder später, wenn das Streitbeilegungsverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen ist) zu 60 % der gegenwärtig genehmigten Höhe wieder in Kraft gesetzt, sofern die EG nichts anderes beschließt. Durch die Wiederanwendung der Gegenmaßnahmen sollen die USA dazu bewegt werden, ihren WTO-Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen und insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung zu treffen, die infolge der Aufrechterhaltung der FSC/ETI-Subventionen entsteht. Daher wird die Kommission dem Rat vor der Wiederanwendung der Gegenmaßnahmen einen Bericht über das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens und alle etwaigen sonstigen Entwicklungen vorlegen. Selbstverständlich sollten die Gegenmaßnahmen nicht wieder eingeführt werden, wenn die zuständigen WTO-Gremien feststellen, dass das Aufhebungsgesetz mit den WTO-Regeln vereinbar ist, oder eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der anhaltenden Verstöße gefunden wird. Daher wird vorgeschlagen, die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates (bis zum 31. Dezember 2005 oder bis 60 Tage nach Bestätigung der WTO-Unvereinbarkeit der verbleibenden FSC-Subventionen durch die WTO, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt) auszusetzen und die Gegenmaßnahmen − in geringerer Höhe, um den niedrigeren FSC/ETI-Vorteilen für US-Ausführer Rechnung zu tragen − ab dem 1. Januar 2006 wieder anzuwenden, sofern der Rat nicht vor diesem Tag auf Vorschlag der Kommission anders beschließt. Die Aussetzung der Gegenmaßnahmen muss vom Rat gemäß Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen werden. Deshalb muss der Rat auf Vorschlag der Kommission eine neue Verordnung zur Aussetzung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates erlassen. 2004/0282 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung und zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 7. Mai 2003 wurde die Gemeinschaft vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO“ genannt) ermächtigt, Gegenmaßnahmen bis zu einem Umfang von 4 043 Mio. USD in Form von zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 100 % auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einzuführen. Daraufhin erließ der Rat am 8. Dezember 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika[4]. (2) Nach dem Erlass des „American Jobs Creation Act“ von 2004 sollte die Anwendung von Zusatzzöllen ausgesetzt und erst wieder am 1. Januar 2006 oder 60 Tage nach Bestätigung der Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte des vorgenannten Gesetzes mit den WTO-Regeln durch das WTO-Streitbeilegungsgremium, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, wirksam werden − HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates wird ausgesetzt. Artikel 2 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates wird ab dem 1. Januar 2006 oder 60 Tage nach Bestätigung der Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte des „American Jobs Creation Act“ von 2004 der Vereinigten Staaten von Amerika mit den WTO-Verpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika durch das WTO-Streitbeilegungsgremium, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, wieder angewendet. 3. Vor Ablauf jener Frist gibt die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, dass diese Bestätigung erfolgt ist. 4. Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 wird wie folgt geändert: „1. Zusätzlich zu den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92[5] geltenden Zöllen werden auf die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ein Wertzöll von 14% erhoben.“ Artikel 3 5. Der Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel 4 6. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 7. Artikel 3 gilt ab dem Tag, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates gemäß Artikel 2 Absatz 1 wieder angewendet wird. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Die den Zusatzzöllen unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die zweistelligen Codes der KN-Kapitel werden nur informationshalber angegeben. Eine Erläuterung der KN-Codes ist dem Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission, ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1) zu entnehmen. +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ [1] ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 3. [2] Vgl. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates. [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [4] ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 3. [5] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.