52004PC0814

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 zur Ermöglichung des Einsatzes der Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung /* KOM/2004/0814 endg. - CNS 2004/0285 */


Brüssel, den 20.12.2004

KOM(2004) 814 endgültig

2004/0285 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 zur Ermöglichung des Einsatzes der Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Ziel dieser Änderung ist es, die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei in Bezug auf die zentrale indirekte Verwaltung mit der neuen Haushaltsordnung (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) in Einklang zu bringen. Die Kommission hat bereits identische Vorschläge für die PHARE-Verordnung und die CARDS-Verordnung vorgelegt, und dieselben Bestimmungen sollen ab 2007 auch im Rahmen des neuen Instruments für Heranführungshilfe (IPA) gelten.

Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung ermöglicht den Vollzug des Gemeinschaftshaushalts durch eine zentrale indirekte Verwaltung und enthält in Buchstabe c spezifische Anforderungen für den Vollzug.

Diesen Bestimmungen zufolge kann die Kommission im Bereich der zentralen indirekten Verwaltung „hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf [...] innerstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Durchführungsbestimmungen beachten“, übertragen, wobei „diese Einrichtungen nur dann mit Durchführungsaufgaben beauftragt werden [dürfen], wenn im Basisrechtsakt des Programms bzw. der betreffenden Maßnahme die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben sowie die Kriterien für die Auswahl der betreffenden Einrichtungen festgelegt sind [...][1].

Auf dem Gebiet der Heranführungshilfe hat sich die zentrale indirekte Verwaltung in der in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Form in der Vergangenheit als wertvolles Instrument erwiesen, vor allem für die Maßnahmen im Rahmen des Programms für den Informationsaustausch über technische Hilfe (TAIEX). Die Türkei hat in den letzten Jahren in hohem Maß von TAIEX-Maßnahmen profitiert. Daher sollte gewährleistet werden, dass die Türkei bis zum Inkrafttreten der IPA-Verordnung unter den in der neuen Haushaltsordnung genannten Voraussetzungen weiter Zugang zu TAIEX-Hilfe erhält.

2004/0285 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 zur Ermöglichung des Einsatzes der Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4] (Haushaltsordnung) ermöglicht den Vollzug des Gemeinschaftshaushalts durch zentrale indirekte Verwaltung und enthält spezifische Anforderungen für den Vollzug.

Auf dem Gebiet der Heranführungshilfe hat sich die zentrale indirekte Verwaltung in der in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung festgelegten Form in der Vergangenheit als wertvolles Instrument erwiesen, vor allem für die Maßnahmen des Amts für den Informationsaustausch über technische Hilfe (TAIEX).

Die Türkei war in den letzten Jahren ein größerer Nutznießer von TAIEX-Maßnahmen und sollte in die Lage versetzt werden, dieses Instrument auch im Rahmen der Bestimmungen der neuen Haushaltsordnung in Anspruch zu nehmen.

Da ein harmonisiertes Vorgehen im Bereich der Heranführungshilfe wünschenswert ist, sollte die verwendete Formulierung mit derjenigen identisch sein, die in den Verordnungen (EG) Nrn. 3901/1989 (Phare) und 2666/2000 (CARDS) sowie dem Entwurf der IPA-Verordnung verwendet wurde.

Die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000[5] sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates wird wie folgt geändert:

Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[6] des Rates kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...].

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002, ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1.

[5] ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 ( ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

[6] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1.