52004PC0810

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Auswirkungen des Beitritts der Tschechischen Republik und der Republik Polen auf die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft am Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung sowie an der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe /* KOM/2004/0810 endg. */


Brüssel, den 16.12.2004

KOM(2004) 810 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die Auswirkungen des Beitritts der Tschechischen Republik und der Republik Polen auf die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft am Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung sowie an der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 hat sich die Situation grenzüberschreitender Wassereinzugsgebiete, die sich auf mehrere EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten erstrecken, in zweierlei Weise gewandelt.

Mit der Verlagerung der EU-Außengrenzen nach Osten erwächst die Notwendigkeit, die Beziehungen zu den neuen Nachbarn Europas im Hinblick auf grenzüberschreitende Flüsse zu thematisieren. Deshalb müssen die Möglichkeiten und Modalitäten einer Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an bestehenden oder neuen internationalen Übereinkommen, die grenzüberschreitende Flüsse und Wasserläufe in Osteuropa betreffen, geprüft werden.

Als weitere unmittelbare Folge des Beitritts hat sich Lage im Hinblick auf grenzüberschreitende Flüsse, die seither vollständig in EU-Hoheitsgebiet liegen, grundlegend gewandelt. Dies trifft auf die Einzugsgebiete von Oder und Elbe zu.

Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung[1] sowie der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe[2] (nachfolgend „Übereinkünfte zum Schutz von Oder und Elbe“).

In beiden Fällen war die Beteiligung der Gemeinschaft notwendig, weil die Übereinkünfte mit Drittstaaten getroffen wurden und die Umweltpolitik der EG berührten. Die Verbindungen zum Gemeinschaftsrecht sind nämlich sehr eng, und beide Übereinkünfte wurden allgemein im Vorgriff auf den Prozess des Beitritts dieser Staaten zur EU als wichtiges Instrument zur Förderung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in Polen und der Tschechischen Republik anerkannt.

Seit dem Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur EU sind alle Vertragsstaaten der Übereinkünfte zum Schutz von Oder und Elbe EU-Mitgliedstaaten. Angesichts dieses grundlegenden Wandels der Umstände wird in dieser Entscheidung das Ende der Rechtsbeziehung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen beiden Übereinkünften festgestellt.

Als Folge der Erweiterung der Europäischen Union haben sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkünfte grundlegend gewandelt. Mit dem Beitritt wurde die Möglichkeit geschaffen, die mit den Übereinkünften verfolgten politischen Ziele durch gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen zu erreichen. Die Beziehungen zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik im Hinblick auf die integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen in den Einzugsgebieten von Oder und Elbe gründen sich nun auf den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand, insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie.

Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die Wasserrahmenrichtlinie bereits eine Bestimmung enthält, wonach die betroffenen Mitgliedstaaten im Falle internationaler Flussgebietseinheiten gemeinsam für diese Koordinierung sorgen, wobei sie bestehende Strukturen nutzen können, die auf internationale Übereinkommen zurückgehen (Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 3 Absatz 3).

Dies ist bereits bei verschiedenen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet grenzüberschreitende Flüsse liegen, der Fall (z. B. Übereinkünfte in Bezug auf Schelde und Maas). Der bestehende Beobachterstatus ermöglicht eine zweckmäßige Zusammenarbeit und erleichtert kohärente Politik. Allerdings ist die Gemeinschaft nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten, da keine Drittstaaten daran beteiligt sind und deshalb keine externe Zuständigkeit der Gemeinschaft nach Artikel 300 EG-Vertrag erwächst. Dasselbe sollte nach dem Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur Union für Oder und Elbe gelten.

Aus diesem Grund kann die Gemeinschaft, abgesehen vom grundlegenden Wandel in den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkünfte infolge des Beitritts, nicht länger Vertragspartei dieser beiden Übereinkünfte sein.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die Auswirkungen des Beitritts der Tschechischen Republik und der Republik Polen auf die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft am Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung sowie an der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (nachfolgend „Beitrittsakte“)[3], insbesondere auf Artikel 57,

auf Vorschlag der Kommission[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft am Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung[5] sowie an der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe[6] (nachfolgend „Übereinkünfte zum Schutz von Oder und Elbe“) war notwendig, weil diese beiden Übereinkünfte mit Drittstaaten getroffen wurden und die Umweltpolitik der EG berührten.

Seit dem 1. Mai 2004 sind mit dem Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur EU alle Vertragsstaaten der beiden Übereinkünfte Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Deshalb ist die Grundlage für die Zustimmung der Gemeinschaft zur Bindung an diese Übereinkünfte nicht mehr gegeben. Die Beteiligung der Gemeinschaft ist daher fortan wieder notwendig noch gerechtfertigt.

Daneben haben sich als Folge der Erweiterung der Europäischen Union die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien grundlegend gewandelt. Mit dem Beitritt wurde die Möglichkeit geschaffen, die mit den Übereinkünften verfolgten politischen Zielen durch gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen zu erreichen.

Die Beitrittsakte enthält keine spezifische Bestimmung für diese Situation; deshalb müssen gemäß Artikel 57 der Beitrittsakte, der es ermöglicht, derartige Lücken zu schließen, die erforderlichen Maßnahmen beschlossen werden.

Aus diesem Grund sollte festgestellt werden, dass die Gemeinschaft mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beitritts keine Vertragspartei der Übereinkünfte mehr ist, woraus sich die Notwendigkeit bestimmter Übergangsmaßnahmen ergeben kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Europäische Gemeinschaft ist mit Wirkung vom 1. Mai 2004 nicht mehr Vertragspartei des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung und der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe.

2. Die Kommission wird erforderlichenfalls mit den drei betroffenen Mitgliedstaaten Lösungen für etwaige zeitweilige Probleme vereinbaren, die aus dem Ausscheiden der Gemeinschaft aus den Übereinkünften erwachsen könnten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Beschluss 1999/257/EG des Rates vom 29. März 1999, ABl. L 100 vom 15.4.1999, S. 20.

[2] Beschluss 91/598/EWG des Rates vom 18. November 1991, ABl. L 321 vom 23.11.1991, S. 24.

[3] ABl. L 236 vom 23.9.2003.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] Beschluss 1999/257/EG des Rates vom 29. März 1999, ABl. L 100 vom 15.4.1999, S. 20.

[6] Beschluss 91/598/EWG des Rates vom 18. November 1991, ABl. L 321 vom 23.11.1991, S. 24.