52004PC0775

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien /* KOM/2004/0775 endg. - COD 2004/0270 */


Brüssel, den 6.12.2004

KOM(2004) 775 endgültig

2004/0270 (COD)

.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

.

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien[1] (TSE-Verordnung) sieht Maßnahmen gegen alle sich aus den verschiedenen TSE beim Tier ergebenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vor, die die gesamte Herstellungskette und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs abdecken. Diese Verordnung gilt seit dem 1. Juli 2001.

Dadurch wurde ein Großteil der früheren Bestimmungen zu BSE und TSE konsolidiert, wie zum Beispiel Regeln für die Überwachung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen, die Entfernung spezifizierten Risikomaterials und Verfütterungsverbote. Des Weiteren wurden neue Bestimmungen für Bereiche eingeführt wie etwa die Tilgung von TSE, außerdem auch Vorschriften für den Inlandshandel, den innergemeinschaftlichen Handel sowie Einfuhr und Ausfuhr. Ferner wurden in der Verordnung die Verfahren, Kriterien und Kategorien für die Klassifizierung der Länder entsprechend ihrem BSE-Status festgelegt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die TSE-Verordnung in verschiedenen Bereichen und im Lichte neuerer Entwicklungen, die sich seit Annahme der Verordnung ergeben haben, geändert werden.

1. Bestimmung des BSE-Status

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der TSE-Verordnung hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten[2], wurde die Anwendung der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 23 der TSE-Verordnung für zwei weitere Jahre, und zwar bis zum 30. Juni 2005, erlaubt.

Diese zweijährige Verlängerung sollte der Kommission Zeit geben, unter Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Gesundheitsschutzniveaus ihre Bemühungen um eine internationale Einigung über die Feststellung des BSE-Status der Länder fortzusetzen.

Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) legte auf der Generalversammlung im Mai 2004 einen Vorschlag zur Diskussion vor, mit dem die geltenden Kriterien für die Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko vereinfacht werden sollen. Da die Mitglieder keine wesentlichen Einwände gegen den Vorschlag hatten, wurde beschlossen, nach Möglichkeit bis zur Generalversammlung im Mai 2005 einen Vorschlag zur etwaigen Annahme durch das OIE auszuarbeiten. Die Absicht besteht darin, die Anzahl der Statusklassen – vorzugsweise Schritt für Schritt – zu verringern. Zur Vermeidung wiederholter Änderungen der Artikel der TSE-Verordnung bis zur endgültigen Bestimmung der Anzahl der Statusklassen wird vorgeschlagen, Bezugnahmen auf einzelne Statusklassen aus den Artikeln in die Anhänge zu übertragen.

Ferner wurde auf der OIE-Generalversammlung im Mai 2003 eine Entschließung angenommen, nach der das OIE alle Länder in die vorgesehenen Statusklassen einordnen wird. Es ist davon auszugehen, dass das OIE die endgültige Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Risiko nicht vor dem 1. Juli 2005 abschließen wird. Daher wird vorgeschlagen, den Geltungszeitraum der Übergangsmaßnahmen bis zum 1. Juli 2007 zu verlängern.

2. Verhütung von TSE

In seiner Stellungnahme vom 6./7. März 2003 empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA), ein Programm zur Überwachung von TSE bei Hirschartigen aufzulegen. Die TSE-Verordnung sieht ein Überwachungssystem für BSE und Scrapie vor. Es wird vorgeschlagen, dieses System auch auf andere TSE auszudehnen, insbesondere um der OIE-Empfehlung bezüglich der Hirschartigen nachzukommen.

Mit der Entscheidung 2003/100/EG der Kommission[3] wurde ein harmonisiertes Züchtungsprogramm eingeführt, um nach TSE-Resistenz bei Schafen zu selektieren (Übergangsmaßnahme). Es wird vorgeschlagen, in die TSE-Verordnung eine dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm aufzunehmen.

Die TSE-Verordnung untersagt die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, mit der Möglichkeit der Ausdehnung des Verbots oder Bewilligung von Ausnahmen gemäß Anhang IV. Um größere Änderungen des Anhangs zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Artikel im Hinblick auf eine Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte[4] umfasst Bestimmungen zur Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren. Es wird vorgeschlagen, die einschlägigen Bestimmungen der TSE-Verordnung unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte entsprechend zu ersetzen.

Ferner haben neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial die Notwendigkeit erbracht, umfassende Änderungen an dem entsprechenden Anhang vorzunehmen. Es wird vorgeschlagen, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Artikel im Hinblick auf die Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.

Obgleich die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle in der Europäischen Union verboten ist, könnten Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung erfolgen. Daher wird vorgeschlagen, die jetzigen Vorschriften für Schlachttechniken im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung zu überarbeiten.

Es wird vorgeschlagen, die Definition für Separatorenfleisch an die entsprechende Definition in anderen Gemeinschaftsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit anzugleichen.

3. KONTROLLE UND TILGUNG VON TSE

Um zu vermeiden, dass Tiere aus Betrieben verbracht werden, bei denen ein amtlicher Scrapie-Verdacht besteht, wird vorgeschlagen, dieselben Vorkehrungen hinsichtlich der Verbringungssperren zu treffen, wie sie für Rinder bei Auftreten eines BSE-Verdachts gelten.

4. INVERKEHRBRINGEN

Um dem etwaigen Auftreten von TSE bei anderen Tierarten Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Möglichkeit vorzusehen, den Geltungsbereich der jetzigen Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszuweiten.

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) weist in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die Herstellung von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden sollten. Es wird vorgeschlagen, Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse zu streichen, für die die Verordnung derzeit keine Beschränkungen des Inverkehrbringens vorschreibt.

Da keine Beschränkungen für zum Verzehr bestimmte Milch bestehen, sollte dieselbe Ausnahme auch für nicht zum Verzehr bestimmte Milch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemacht werden. Das Verzeichnis der Erzeugnisse, deren Inverkehrbringen gemäß der Verordnung keinen Beschränkungen unterliegt, ist entsprechend zu ändern.

5. Kontrollen

Die TSE-Verordnung bietet lediglich eine Rechtsgrundlage für Kontrollen durch das Lebensmittel- und Veterinäramt in den Mitgliedstaaten. Obgleich die Entscheidung 98/140/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in Drittländern vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich[5] eine allgemeine Rechtsgrundlage für Gemeinschaftskontrollen in Drittländern bietet, wäre es zweckmäßig, entsprechende Vorschriften in die TSE-Verordnung aufzunehmen. Es wird vorgeschlagen, die Verordnung dahingehend zu ändern, dass derartige Kontrollen vorgesehen werden.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft.

2004/0270 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission[6],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien[9] soll einen einzigen Rechtsrahmen für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft bieten.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten[10], wurde der Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens 1. Juli 2005 verlängert. Es ist angezeigt, gewisse Änderungen an den dauerhaft geltenden Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf dieser Frist vorzunehmen.

(3) Während der Generalversammlung des Internationalen Tierseuchenamtes im Mai 2003 wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen Kriterien zur Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko zu vereinfachen. Ein Vorschlag zur etwaigen Annahme soll auf der Generalversammlung im Mai 2005 vorgelegt werden. Die Absicht besteht darin, die Anzahl der Statusklassen – vorzugsweise Schritt für Schritt – zu verringern. Um wiederholte Änderungen der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Zuge der Entwicklungen zu vermeiden, sollten Bezugnahmen auf einzelne Statusklassen aus den Artikeln dieser Verordnung in die Anhänge übertragen werden.

(4) Neuere Entwicklungen in Bezug auf Probenahmen und Analysen werden umfassende Änderungen des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfordern. Daher ist es notwendig, gewisse formale Änderungen an der derzeitigen Definition für „Schnelltests“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung dieses Anhangs zu erleichtern.

(5) Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte verdeutlicht werden, dass die in anderen Gemeinschaftsvorschriften verankerte Definition von „Separatorenfleisch“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch im Kontext der TSE-Tilgungsmaßnahmen zur Anwendung kommt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht ein Überwachungssystem für BSE und Scrapie vor. In seiner Stellungnahme vom 6./7. März 2003 empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, ein Programm zur Überwachung von TSE bei Hirschartigen aufzulegen. Daher sollte das in dieser Verordnung vorgesehene Überwachungssystem auch auf andere TSE ausgedehnt und insbesondere die Möglichkeit vorbehalten werden, weitere Implementierungsmaßnahmen für dieses System zu einem späteren Zeitpunkt zu ergreifen.

(7) Es muss ein harmonisiertes Züchtungsprogramm eingeführt werden, um nach TSE-Resistenz bei Schafen zu selektieren. Ein solches Programm wurde bereits als Übergangsmaßnahme durch die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien[11] aufgelegt. Es wird vorgeschlagen, in die TSE-Verordnung eine dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm aufzunehmen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagt die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen besteht. Neuere Entwicklungen in Bezug auf das Verfütterungsverbot könnten Änderungen des Anhangs IV der Verordnung erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Artikel im Hinblick auf eine spätere Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte[12] umfasst Bestimmungen zur Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren. Kürzlich wurden Vorschriften für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft angenommen. Infolgedessen sollten im Interesse der Konsistenz des Gemeinschaftsrechts die bestehenden Vorschriften zur Beseitigung solcher Materialen und Tiere in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ersetzt und die Bezugnahme auf Durchfuhrbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen werden.

(10) Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfordern. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf eine spätere Umstrukturierung des Anhangs vorzunehmen.

(11) Obgleich die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle in der Gemeinschaft verboten ist, könnten Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung erfolgen. Daher ist es notwendig, die einschlägigen Vorschriften für Schlachttechniken in dieser Verordnung im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle nach der Betäubung zu überarbeiten.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden[13], umfasst neue Bestimmungen zur Tilgung von Scrapie bei Schafen und Ziegen. Demzufolge ist es notwendig, die Verbringung von Schafen und Ziegen aus Betrieben, bei denen ein amtlicher Scrapie-Verdacht vorliegt, zu verbieten.

(13) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszudehnen.

(14) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) weist in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die Herstellung von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden sollten. Daher sollte Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, für die die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derzeit keine Beschränkungen des Inverkehrbringens vorschreibt. Das Fehlen von Beschränkungen für Milch und Milcherzeugnisse sollte geklärt werden.

(15) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Risikoklassifizierung sowie unbeschadet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Annahme spezifischerer Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, die ein hohes TSE-Risiko aufweisen, nach dem Ausschussverfahren ermöglichen.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht keine Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern vor, anhand deren die Klassifizierungskriterien und die Erfüllung der Anforderungen für die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft überprüft werden könnten. In Erwartung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004[14] sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass derartige Kontrollen vorgesehen werden.

(17) Angesichts der Entwicklungen beim Internationalen Tierseuchenamt ist davon auszugehen, dass die Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Risiko nicht vor dem 1. Juli 2005 abgeschlossen wird. Daher ist es notwendig, den Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nochmals zu verlängern.

(18) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe l) erhält folgende Fassung:

„l) ‚Schnelltests‘: die in Anhang X aufgeführten Screening-Verfahren, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;“

b) Es wird folgender Buchstabe n) angefügt:

„n) ‚Separatorenfleisch‘: Fleisch gemäß Anhang I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[15].“

(2) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, die keinen Antrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereicht haben, müssen hinsichtlich der Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet so lange die für Länder mit einem hohen BSE-Risiko geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen, bis sie diesen Antrag eingereicht haben und eine endgültige Entscheidung über ihren BSE-Status getroffen wurde.“

(3) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Jeder Mitgliedstaat führt nach den Kriterien des Anhangs III jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört gegebenenfalls ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.

Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X aufgenommen.“

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.“

(4) Es wird ein neuer Artikel 6a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Artikel 6a Züchtungsprogramme

1. Die Mitgliedstaaten führen Züchtungsprogramme ein, um in ihren Schafpopulationen nach TSE-Resistenz zu selektieren. Diese Programme umfassen die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Herden als TSE-resistent.

2. Die Züchtungsprogramme gemäß Absatz 1 können auf andere Tierarten ausgedehnt werden, wobei wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nachweis der TSE-Resistenz bestimmter Genotypen dieser Tierarten zugrunde gelegt werden.

3. Spezielle Vorschriften für die Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen. Diese Vorschriften schaffen einen harmonisierten Rahmen für die Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Sie können vorsehen, dass bestimmte Mitgliedstaaten von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage epidemiologischer Faktoren ausgenommen werden.“

(5) Artikel 7 Absätze 2, 3, und 4 erhalten folgende Fassung:

„2. Das Verbot nach Absatz 1 wird auf Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV ausgedehnt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV.

4. Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 kann beschlossen werden, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Proteinen aus Säugetiergewebe zu beschränken, wenn eine solche Beschränkung notwendig ist, um die Übertragung von TSE-Erregern zu verhindern.“

(6) Artikel 8 Absätze 1, 2, und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt.

2. Absatz 1 gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test, der zu diesem besonderen Zweck nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 zugelassen und in die entsprechende Liste in Anhang X aufgenommen wurde, gemäß den Bedingungen von Anhang V mit negativem Ergebnis untersucht worden ist.

Mitgliedstaaten, die einen alternativen Test gemäß diesem Absatz zulassen, unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

3. In Mitgliedstaaten oder ihren Gebieten, in denen spezifiziertes Risikomaterial gemäß Anhang V entfernt werden muss, ist für Rinder, Schafe oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach dem Betäuben durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung unzulässig.“

(7) Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 der Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder ihren Gebieten, in denen ein BSE-Risiko besteht, der Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Verpflichtung zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.“

(8) Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen nach den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligten Herstellungsverfahren hergestellt werden.

2. Knochen des Kopfes und Wirbelsäulen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten, in denen ein BSE-Risiko besteht, dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden.“

(9) Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. TSE-verdächtige Tiere werden entweder bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

Besteht bei einem Rind, einem Schaf oder einer Ziege in einem Betrieb eines Mitgliedstaats TSE-Verdacht, so werden alle Rinder, Schafe oder Ziegen dieses Betriebes unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen.

Bestehen indessen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das Tier bei Auftreten des TSE-Verdachts gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier möglicherweise mit TSE infiziert wurde, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass nur das seuchenverdächtige Tier unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt wird.

Die zuständige Behörde kann auch, wenn dies als notwendig erachtet wird, beschließen, dass andere Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgt ist, je nach den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

Abweichend von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre gemäß diesem Absatz kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 von dieser Pflicht entbunden werden, wenn er Maßnahmen anwendet, die gleichwertige Garantien bieten.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres werden entweder bis zur Feststellung eines negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

(10) Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen gemäß Anhang III Kapitel B dieser Verordnung aufbewahrten Materials werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

b) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c) Alle Tiere und tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang VI Nummer 2 dieser Verordnung, die bei den Ermittlungen nach Buchstabe b) dieses Absatzes als gefährdet identifiziert wurden, werden getötet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

(11) Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 können die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten ausgedehnt und detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden.“

(12) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) Milch und Milcherzeugnisse, Häute und Felle sowie Gelatine und Kollagen, die aus Häuten und Fellen hergestellt sind.“

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Tierische Erzeugnisse aus Drittländern, in denen ein BSE-Risiko besteht, müssen von gesunden Rindern, Schafen und Ziegen stammen, bei denen die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Zerstörung von zentralem Nervengewebe oder Injektion eines Gases in die Schädelhöhle nicht angewandt wurde.

3. Weitere Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von tierischen Erzeugnissen, welche aus Mitgliedstaaten oder Drittländern oder deren Gebieten stammen, die ein hohes BSE-Risiko aufweisen, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.“

(13) Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21 Gemeinschaftskontrollen

1. Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis dieser Kontrollen.

Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten können Vor-Ort Kontrollen in Drittländern durchführen, um zu überprüfen, ob die für die Ausfuhr aus diesen Ländern geltenden Bedingungen erfüllt sind.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt. Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.

2. Die Gemeinschaftskontrollen gegenüber Drittländern erfolgen gemäß der Richtlinie 97/78/EG.

3. Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.“

(14) Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2007 endet, um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).

[2] ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 1.

[3] ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

[4] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

[5] ABl. L 38 vom 12.2.1998, S. 14.

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).

[10] ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 1.

[11] ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

[12] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).

[13] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29.

[14] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

[15] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.