52004PC0754(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union /* KOM/2004/0754 endg. */


Brüssel, den 18.11.2004

KOM(2004) 754 endgültig

2004/0266 (AVC)

.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ist der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten der Union zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen in einem Protokoll zu diesem Abkommen zu regeln. In diesem Artikel ist auch ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft.

Am 10. Februar 2004 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, mit dem Staat Israel ein solches Protokoll auszuhandeln. Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. Das Protokoll wurde am 29. April 2004 von der Kommission und den israelischen Regierungsvertretern paraphiert und am 19. Mai 2004 in Brüssel geändert.

Beigefügt sind Vorschläge für 1) einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls und 2) einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls.

Der Wortlaut des mit Israel ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Die wichtigsten Gesichtspunkte des Protokolls betreffen den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Assoziationsabkommen EU-Israel, die Anpassung des Protokolls über landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Einbeziehung der neuen Amtssprachen der Europäischen Union.

Die Kommission ersucht den Rat, die im Entwurf beigefügten Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls anzunehmen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung ersucht.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,[?]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 10. Februar 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, Verhandlungen mit Israel über die Anpassung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union einzuleiten.

(2) Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3) In Artikel 13 des mit dem Staat Israel ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4) Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten vereinbaren die vorläufige Anwendung des Protokolls vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

2004/0266 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,[?]

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,[?]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits ist am […] im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2) Das Protokoll ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

(nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt),

vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

(nachstehend „Gemeinschaften" genannt),

vertreten durch den Rat der Europäischen Union

und die Europäische Kommission,

einerseits

und der STAAT ISRAEL

andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juni 2000 in Kraft trat;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die entsprechende Beitrittsakte am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen erfolgen muss;

IN ERWÄGUNG, dass Konsultationen gemäß Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt werden -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik, nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt, werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits und nehmen das Europa-Mittelmeer-Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

ERSTES KAPITEL: ÄNDERUNGEN DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 3 (landwirtschaftliche Erzeugnisse)

Die Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Abkommen erhalten die Fassung der in dem vorliegenden Protokoll enthaltenen Protokolle Nr. 1 und 2 und deren Anhänge.

Artikel 4 (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse)

Tabelle 2 des Anhangs VI zum Europa-Mittelmeer-Abkommen, in dem Zollzugeständnisse für Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft nach Israel geregelt sind, wird durch ein zusätzliches Zollzugeständnis ergänzt, das wie folgt definiert ist:

+++++ TABLE +++++

Artikel 5 (Ursprungsregeln)

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES ‚EXPEDIDO A POSTERIORI’

CS ‚VYSTAVENO DODATEÈNĔ’

DA ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE’

DE ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT’

ET ‚VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT’

EL ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ’

EN ‚ISSUED RETROSPECTIVELY’

FR ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI’

IT ‚RILASCIATO A POSTERIORI’

LV ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTÎVI’

LT ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS’

HU ‚KIADVA VISSZAMENÕLEGES HATÁLLYAL’

MT ‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT’

NL ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI’

PL ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE’

PL ‚EMITIDO A POSTERIORI’

SL ‚IZDANO NAKNADNO’

SK ‚VYDANÉ DODATOÈNE’

FI ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN’

SV ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND’

HE

2. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES ‚DUPLICADO’

CS ;DUPLIKÁT’

DA ‚DUPLIKAT’

DE ‚DUPLIKAT’

ET ‚DUPLIKAAT’

EL ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ’

EN ‚DUPLICATE’

FR ‚DUPLICATA’

IT ‚DUPLICATO’

LV ‚DUBLIKĀTS’

LT ‚DUBLIKATAS’

HU ‚MÁSODLAT’

MT ‚DUPLIKAT’

NL ‚DUPLICAAT’

PL ‚DUPLIKAT’

PT ‚SEGUNDA VIA’

SL ‚DVOJNIK’

SK DUPLIKÁT’

FI ‚KAKSOISKAPPALE’

SV ‚DUPLIKAT’

HE

Artikel 6 (Vorsitz des Assoziationsausschusses)

Artikel 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

‚Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung des Staates Israel haben abwechselnd den Vorsitz im Assoziationsausschuss inne.’

ZWEITES KAPITEL: ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 7 (Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen)

1. Ursprungsnachweise, die entweder von Israel oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen von Präferenzabkommen oder von zwischen ihnen angewandten autonomen Vereinbarungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden, werden nach diesem Protokoll in den jeweiligen Ländern angenommen, sofern:

(a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen in diesem Abkommen führt;

(b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

(c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Israel oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Israel und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Vereinbarungen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

2. Israel und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status' eines „ermächtigten Ausführers“ nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen aufrechterhalten, sofern

(a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Israel und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

(b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

3. Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Israels bzw. der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 8 (Waren im Durchgangsverkehr)

1. Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Israel in einen neuen Mitgliedstaat oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Israel ausgeführt werden und die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen, sofern sie sich am Tag des Beitritts in Israel oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

2. Die Präferenzbehandlung kann in solchen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Mit diesem Protokoll wird vereinbart, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT zu verzichten.

Artikel 10

Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem Tag der Anwendung dieses Protokolls verstrichen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge und Erklärungen zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben.

Artikel 12

1. Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von dem Staat Israel nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 13

1. Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.

2. Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

3. Ist die in Absatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

Artikel 14

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 15

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

DER STAAT ISRAEL

ANHANG I

PROTOKOLL Nr. 1

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft

1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Israels werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2. a) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte „a“ angegeben.

b) Für bestimmte Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in den Spalten „a“ und „c“ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Für die Waren der KN-Codes 0105 12 00, 0207, 0404 10, 0407 00, 0709 90 60, 2204 21 und 2209 finden die Zollsenkungen auch auf den spezifischen Zoll Anwendung.

c) Für bestimmte Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte „b” angegebenen Zollkontingente beseitigt. Diese Zollkontingente gelten jeweils ein Jahr lang vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, sofern nichts anderes bestimmt ist.

d) Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben.

3. Für bestimmte Waren wird im Rahmen der in Spalte „d“ aufgeführten Referenzmengen Zollfreiheit gewährt.

Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben.

4. Für bestimmte Erzeugnisse, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist, kann die Gemeinschaft, wie in Spalte „e“ angegeben, eine Referenzmenge im Sinne von Nummer 3 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz festgestellt, dass die eingeführten Mengen eines oder mehrerer Erzeugnisse Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben.

5. Für das erste Anwendungsjahr werden das Volumen der Zollkontingente und die Referenzmengen unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Anwendung dieses Protokolls vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

6. Für alle im Anhang aufgelisteten Waren werden die Zollkontingente und Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3% dieser Mengen erhöht.

ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

+++++ TABLE +++++

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

Die offenen Fragen in Bezug auf die Ursprungsregeln und damit verbundene Aspekte bleiben durch die im Rahmen dieses Zusatzprotokolls vereinbarten Änderungen zum Assozierungsabkommen unberührt.

Erklärung des Staates Israel

Die im Rahmen des Zusatzprotokolls vereinbarten Änderungen zum Assoziierungsabkommen lassen eine etwaige künftige abschließende Regelung der Fragen bezüglich der Ursprungsregeln unberührt.

[1] ABl. C […] vom […], S. […]

[2] ABl. C […] vom […], S. […]

[3] ABl. C […] vom […], S. […]

[i] KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30. Oktober 2003).

[ii] Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch den Geltungsbereich der KN-Codes bestimmt wird. Wenn "ex"-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

[iii] Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen für die Waren der KN-Codes 0105 12 00, 0207, 0404 10, 0407 00, 0709 90 60, 2204 21 and 2209.

[iv] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Verordnung (EG) Nr. 790/2000 vom 14. April 2000, ABl. L 95 vom 15.4.2000) sowie die nachfolgenden Änderungen.

[v] Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, im Rahmen dieses Kontingents 264 EUR/t. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll.

[vi] Unbeschadet der Auslegungsregeln für das Harmonisierte System (HS) oder die israelische Zollnomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch den Geltungsbereich der HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes bestimmt wird. Wenn "ex"-HS-Codes oder "ex"–Codes des israelischen Zolltarifs angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

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