Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags Gemeinsamer Standpunkts des Rates betreffend die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Verordnung [Verwaltungszusammenarbeit] und Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) /* KOM/2004/0753 endg. - COD 2003/0134 */
Brüssel, den 16.11.2004 KOM(2004)753 endgültig 2003/0134(COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artike l 251 Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags Gemeinsamer Standpunkts des Rates betreffend die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Verordnung [Verwaltungszusammenarbeit] und Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) 2003/0134(COD) MITTEILUNG DER KOMMISSIONAN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 251 Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags Gemeinsamer Standpunkts des Rates betreffend die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Verordnung [Verwaltungszusammenarbeit] und Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) 1 WERDEGANG DES VORGANGS +++++ TABLE +++++ 2 GEGENSTAND DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Dieser Vorschlag beschäftigt sich mit Handelsbarrieren, die dem Funktionieren des Binnenmarktes im Einzelhandel für Waren und Dienstleistungen entgegenstehen, welche aus der Zersplittertheit mitgliedstaatlicher Regulierung und den sich daraus ergebenden Kosten und Unsicherheiten für Gewerbetreibende herrühren, sowie aus verschiedenartigen Verbraucherschutzstandards, die das Verbrauchervertrauen untergraben. Er tut dies, indem er einen gemeinsamen, EU-weiten Rahmen für die Regulierung unlauterer, den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schadenden Geschäftspraktiken zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (im besonderen Werbung und Marketing) festlegt. Das Herzstück dieses Rahmens ist ein allgemeines Verbot unlauterer Geschäftspraktiken, das auf gemeinsamen Kriterien zur Bestimmung unlauterer Handelpraktiken basiert. Für zusätzliche Rechtssicherheit sind zwei Schlüsselarten der Unlauterkeit, Irreführung und aggressiven Praktiken weiter ausgearbeitet und einer schwarze Liste von allzeit als unlauter anzusehenden und daher unzulässigen Praktiken angefügt. 3 KOMMENTIERUNG DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTES ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt des Rates. Er stimmt mit dem Ansatz und den Zielen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags überein, die vom Parlament in erster Lesung gebilligt wurden. Änderungen, die in den gemeinsamen Standpunkt einbezogen werden Der gemeinsame Standpunkt spiegelt ganz oder teilweise den Geist von 51 der 58 Änderungsanträge, die für die Kommission vollständig, in Teilen oder mit Abwandlungen annehmbar waren, und drei Änderungsanträge, die die Kommission ursprünglich außerstande war, anzunehmen. Rechtsgrundlage Der gemeinsame Standpunkt enthält in den Erwägungsgründen einen Verweis auf Artikel 153 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer a) des EG-Vertrages. Dies spiegelt die Haltung der Kommission bezüglich des Änderungsantrags 112 dahingehend wider, dass ein Hinweis auf das Hauptgewicht des Verbraucherschutzes für sie akzeptabel sein kann, jedoch Artikel 95 EG-Vertrag allein als die richtige Rechtsgrundlage anzusehen ist. Verbraucherrichtwert Der gemeinsame Standpunkt behält den von der Kommission vorgeschlagenen und vom Parlament als "Nichterfuellungs- oder Mangelrichtwert" unterstützten durchschnittlichen Verbraucher als Richtwert bei, an dessen Maßstab die Auswirkung potentiell unlauterer Handelspraktiken bewertet werden wird. Der Entwurf ist geändert worden, sodass er nicht mehr eine Definition des durchschnittlichen Verbrauchers im Text enthält, um Bedenken zu entgegnen, dass sich ein solches Konzept nicht in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtssprechung entwickeln wird. Die Kommission erklärt sich mit der Beibehaltung der Erwähnung des durchschnittlichen Verbrauchers im Text und der klare Anbindung an die EuGH-Rechtssprechung im Erwägungsgrund 18 einverstanden, was die gleiche Auswirkung hat wie Änderungsantrag 107. Der gemeinsame Standpunkt trifft auch besondere Vorkehrungen für den Schutz anfälliger/fluechtiger Verbraucher in Artikel 5 Abs. 3 und Erwägungsgrund 19. Dies spiegelt die in mehreren Änderungsanträgen des Parlaments zum Ausdruck gebrachte Bedenken wieder, dass die Bestimmungen zum Schutze des durchschnittlichen Verbrauchers und des anfälligen/fluechtigen Verbrauchers ausdrücklicher artikuliert sein sollten (Änderungsanträge 8, 13, 106 und 111, die vollständig oder teilweise für die Kommission annehmbar waren, und Änderungsantrag 110, die nicht annehmbar war). Die Kommission kann diese Änderungsanträge annehmen, da sie keine in der Praxis unausführbare Bewertung der Umstände jeder Einzelperson erfordern. Die Änderungen stellen sicher, dass anfällige/fluechtige Verbraucher in für sie besonders risikoreichen Situationen geschützt werden können, während legitime Werbepraktiken unbehelligt fortbetrieben werden können. Berufliche Sorgfalt Der gemeinsame Standpunkt nimmt eine Anpassung vor, um das Rechtsinstitut des guten Glaubens in die Definition der beruflichen Sorgfaltspflicht einzubeziehen (und entspricht somit Änderungsanträgen 108 und 29). Es bezieht sich damit auf das Richtmaß von Fertigkeit und Sorgfalt, das von einem Gewerbetreibenden vernünftigerweise auszuüben erwartet werden kann. Dies entspricht Änderungsantrag 21. Wirtschaftliches Verhalten Der gemeinsame Standpunkt enthält eine Definition von "Transaktionsentscheidung" um klarzustellen, welche Erwägungen zum "wirtschaftlichen Verhalten" des Verbrauchers zählen. Nach Ansicht der Kommission reagiert dies auf die Zielsetzung der Änderungsanträge 34, 39 und 45, die einen Schwerpunkt auf das "wirtschaftliche Verhalten" des Verbrauchers legen. Verhaltenskodizes Der gemeinsame Standpunkt streicht die Verweisungen auf Verhaltenskodizes auf europäischem Niveau in Übereinstimmung mit Änderungen 19 und 103. Er stellt in Erwägungsgrund 20 auch klar, dass Verbraucherverbände über Verhaltenskodizes informiert und in ihrer Ausarbeitung involviert werden könnten, wie dies durch Änderungsanträge 10, 61 und 104 angeregt war. Weiter wird der Verweis auf die berufliche Sorgfalt in Übereinstimmung mit Änderungsantrag 9 gestrichen. Die Definition von Verhaltenskodizes ist der von Änderungsantrag 17 beabsichtigten Modifikation angepasst worden. Artikel 6 Abs. 2 b) unterscheidet zwischen zur Einhaltung verpflichtenden und nur unverbindlichen Verhaltenscodizes, wie dies von Änderungsantrag 24 gewünscht wurde. Dessen zweiter Gedankenstrich ist gemäß Änderungsantrag 40 überarbeitet worden. Änderungsanträge 65 und 67 versuchten sicherzustellen, dass Eigentümer von Verhaltenkodizes für Zuwiderhandlungen von durch die Kodizes gebundenen Gewerbetreibenden nicht haftbar gemacht würden[1]. Dies ist im gemeinsamen Standpunkt dadurch angesprochen worden, dass klargestellt wurde, dass Maßnahmen gegen Eigentümer von Verhaltenskodizes in solchen Fällen getroffen werden können, in denen die Kodizes selbst die Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften fördern. Rechtswahl Der Kommissionsvorschlag sah eine Bestimmung vor, nach der das Recht des Staates der Niederlassung des Gewerbetreibenden das allzeit anwendbare Recht sei (d.h. eine Rechtswahlklausel). Änderungsantrag 26 des Parlaments schlug vor, Regeln über das auf nichtvertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht aus dieser Klausel auszuschließen. Die Kommission hatte darauf hingewiesen, dass eine solche Änderung nicht hinnehmbar sei, da sie bewirken könne, dass Gewerbetreibende den Bestimmungen des Rechts des einen Mitgliedstaates unterworfen seien, während sie gleichzeitig, in Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts, dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates folgen müssten. Im gemeinsamen Standpunkt wurde die Rechtswahlklausel gestrichen. Dies gab den Bedenken der meisten Mitgliedstaaten statt, die vortrugen, dass Verbraucher in grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten benachteiligt werden würden, sollte das Recht des Staates der Niederlassung des Gewerbetreibenden angewandt werden. Die Kommission teilt diese Bedenken aufgrund der vollständigen Harmonisierung und des durch den Vorschlag erreichten hohen Niveaus des Verbraucherschutzes nicht. In Anbetracht der durch den Vorschlag erzielten Vereinfachung durch Vollharmonisierung und der sich dadurch ergebenden Vorteile für den Binnenmarkt betrachtet die Kommission es jedoch als nicht wesentlich, auf diesen Punkt in diesem besonderen Fall zu bestehen. Die Kommission betrachtet die Streichung der Rechtswahlklausel als eine bessere Lösung als die im Änderungsantrag 26 vorgeschlagene. Aus diesen Gründen kann die Kommission der Streichung der Rechtswahlklausel aus dem Richtlinienvorschlag zustimmen. In Übereinstimmung mit der gängigen Praxis wird in grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten das anwendbare Recht durch die Gerichte bestimmt werden. Befristete Ausnahmeregelung Der gemeinsame Standpunkt folgt dem Änderungsantrag 109 indem in Artikel 3 eine befristete Ausnahmeregelung für nationales Recht einfügt wird, welches auf den Minimalharmonisierungsklauseln in bestehenden Richtlinien basiert. Folgend dem Änderungsantrag 69 sieht der gemeinsame Standpunkt ebenso eine Revisionspflicht vor, nach der die Anwendung der Richtlinie nach Ablauf von vier Jahren einer Überprüfung unterzogen werden wird. Die Kommission ist bereit, diese Ausnahmeregelung auf der Grundvoraussetzung hinzunehmen, dass diese begrenzt und von vorübergehender Natur ist, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den Übergang von Minimal- zu vollständiger Harmonisierung zu bewältigen. Anhang 1 Der gemeinsame Standpunkt klärt den Status des Anhangs durch Änderungen an Artikel 5 Abs. 5 und einen neuen Erwägungsgrund 12a wie dies vom Parlament in den Änderungsanträgen 7 und 33 gefordert wurde. Obwohl der gemeinsame Standpunkt nicht besonders erwähnt, dass Anhang 1 nur durch das Mitentscheidungsverfahren ergänzt werden kann, bleibt dies das anwendbare Verfahren; kein alternativ anzuwendendes Verfahren ist vorgesehen. Sonstiges Änderungsanträge 1, 5, 6, 23, 25 (erster Teil), 47 (zweiter Teil), 68, 99 (zweiter Teil), 71, 73, 84, 85, 87, 91 und 92 sind wortwörtlich oder mit geringen redaktionellen Änderungen angenommen worden. Entgegen ihres ursprünglichen negativen Votums ist die Kommission nun bereit, Änderungsantrag 91 zu folgen, nachdem sowohl das Parlament als auch der Rat die Gefahr des Missbrauchs der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe unbestellter Waren zu bedenken gegeben haben. In Übereinstimmung mit den Absichten der Kommission kommt der Inhalt von Änderungsantrag 105 im neuen Wortlaut des Erwägungsgrunds 6 zum Ausdruck, der die Beziehung zu denjenigen nationalen Bestimmungen klarstellt, die Teilaspekte unlauteren Wettbewerbs außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie regeln. Änderungsantrag 14 kommt teilweise in der Definition des Artikels 2 Ziffer b) zum Ausdruck, den der gemeinsame Standpunkt abändert, um zu verdeutlichen, dass jeder, der im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt, eingeschlossen wird. Die Kommission kann diese Klarstellung billigen. Änderungsantrag 27 wird durch Einführung von Artikel 3 Absätze 8 bis 10 Rechnung getragen, die Genehmigungsbedürfnisse und Felder betrifft, die einer besonderen Genehmigung bedürfen. Änderungsantrag 28 ist durch eine vollständigere Erläuterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie im Erwägungsgrund 9 entsprochen worden. Artikel 6 Abs. 1 Ziffer f) des Kommissionsvorschlags wurde im gemeinsamen Standpunkt mit Zustimmung der Kommission wegen Unklarheit über die Auswirkungen auf die Beweislast gestrichen. Diese Streichung entspricht der im Änderungsantrag 37 zum Ausdruck kommenden Besorgnis. Artikel 7 ist geändert worden, um angemessen den physischen Grenzen eines in der Handelspraxis gebrauchten Kommunikationsmittels Rechnung zu tragen. Dies entspricht den Änderungsanträgen 43, 44 und 45. Die Kommission, die Änderungsantrag 43 ursprünglich ablehnte, kann sich dieser Lösung anschließen, da keine dem Verbraucher obliegende Verpflichtung einbezogen wurde, ausdrücklich um Informationen zu bitten. Das in Artikel 9 Ziffer c) genannte Kriterium ist gestrafft worden, um sich auf die "Ausbeutung" großen Unglücks zu beziehen, was der in Änderungsantrag 59 zugrundeliegenden Besorgnis entspricht. Im Anhang 1 ist der Wortlaut von Nr. 12 der Liste irreführender Geschäftspraktiken überarbeitet worden, um das Problem der Auslegung des Begriffs "Räumungsverkauf" zu umgehen, wie dies von Änderungsantrag 76 gefordert wurde. Nr. 4 der Liste aggressiver Geschäftspraktiken ist gestrichen worden, um den Bedenken des Änderungsantrages 88 gerecht zu werden, der legitime Verkäufe an schwerkranke oder von Unglücksfällen belastete Verbraucher betrifft. Nr. 6 der Liste ist wie von Änderungsantrag 90 angeregt geändert worden, um sicherzustellen, dass es an einen jeden Erwachsenen und nicht nur an einen Elternteil adressierten Kaufappell für den Erwerb eines Erzeugnisses für ein Kind umfasst. In Anbetracht des beträchtlichen Maßes an Übereinstimmung zwischen den für die Kommission akzeptable Änderungsanträgen des Parlaments und des gemeinsamen Standpunktes war die Kommission geneigt, einen Kompromiss anzunehmen, der eine kleine Anzahl von Änderungsanträgen nicht einbezog, die sie wenigstens teilweise angenommen haben könnte (Änderungen 2, 4, 60, 62, 72, 80, 89). Neue Bestimmungen, die im gemeinsamen Standpunkt des Rates eingeführt werden Es sind keine signifikant neuen Bereiche in den gemeinsamen Standpunkt eingeführt worden. Der gemeinsame Standpunkt nimmt geringe Anpassungen der Kriterien für irreführende Handlungen in Artikel 6 vor und führt mehrere neue Beispiele in den Anhang 1 ein, von denen alle mit den wesentlichen Bestimmungen des Corpus' der Richtlinie übereinstimmen (d.h. diese Handlungen sind als unlauter anzusehen in Übereinstimmung mit dem von der Richtlinie eingeführten Test). Einige Klarstellungen der Reichweite sind in die Erwägungsgründe einbezogen worden (z.B. Erwägungsgründe 8, 15 und 21). Technische Änderungen sind an Artikel 14 vorgenommen worden um Änderungen in anderen Bereichen des Richtlinientextes Rechnung zu tragen. 15 wurde geändert um eine einheitliche Behandlung der beiden Richtlinien zum Fernabsatz zu gewährleisten[2] und Artikel 16 um die Annahme der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit wiederzugeben[3]. 4 SCHLUSSFOLGERUNGEN DIE KOMMISSION BEGRÜßT DEN GEMEINSamen Standpunkt, der nach ihrer Ansicht die Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags erreichen wird und welcher den Ansatz beibehält, den das Parlament in seiner ersten Lesung des Kommissionsvorschlags gebilligt hatte. 5 ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION Die Kommission gab eine Erklärung ab, die dem Protokoll des Rates beigefügt wurde und als Anhang dieser Mitteilung beiliegt. ANHANG: ERKLÄRUNG DER KOMMISSION Die Kommission kann der Streichung von Artikel 4 Abs. 1 ihres Vorschlags nur unter der Bedingung zustimmen, dass die vorliegende Richtlinie eine vollständige Harmonisierung des Gebietes vorsieht, das durch die Richtlinie abgedeckt wird, und dass aus diesem Grund Artikel 4 Abs. 1 gesetzgeberisch nicht erforderlich ist, um das angemessene Funktionieren des Binnenmarktes auf diesem Gebiet zu gewährleisten. Die praktische Umsetzung dieser Richtlinie wird von der Kommission aktiv überwacht werden um ihre einheitliche Anwendung zu erreichen. [1] Änderungsantrag 64 enthielt den selben Text wie Änderungsantrag 65, jedoch mit einer anderen Begründung, die für die Kommission nicht annehmbar war. Die durch Änderungsantrag 64 erstrebte Änderung ist durch die Aufnahme von Änderungsantrag 65 berücksichtig worden. [2] Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher [3] COM(2003)443 final, 2003/0162(COD)