Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verschiedene Änderungen) /* KOM/2004/0752 endg. - COD 2003/0184 */
Brüssel, den 16.11.2004 KOM(2004) 752 endgültig 2003/0184 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verschiedene Änderungen) 2003/0184 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertragbetreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verschiedene Änderungen) 1- HINTERGRUND +++++ TABLE +++++ 2- GEGENSTAND DES KOMMISSIONVORSCHLAGS Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 sichern die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, um so die Rechte von Personen zu schützen, die in der Europäischen Union zu- und abwandern. Am 31. Juli 2003 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnungen vorgelegt. Ziel dieses Vorschlags ist die Aktualisierung der genannten Gemeinschaftsverordnungen angesichts erfolgter Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften sowie die Klärung der Rechtslage in Bezug auf einige Artikel dieser Verordnungen. Er soll zum anderen der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen, insbesondere der Rechtsprechung zu den Qualifizierungskriterien der beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind (diese besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen sind nicht ausführbar, wenn sie die genannten Kriterien erfuellen und in Anhang IIa der Verordnung eingetragen sind), sowie der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit (Fortgeltung, wenn sie die Voraussetzungen für die Eintragung in Anhang III der Verordnung erfuellen). 3- STELLUNGNAHME ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1. Allgemeine Bemerkungen Der gemäß Artikel 42 EG einstimmig angenommene gemeinsame Standpunkt des Rates lässt die Grundzüge des Kommissionsvorschlags unverändert; dieser betrifft vor allem zwei Punkte: - Überarbeitung der in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Liste der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung enthaltenen Kriterien unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes. Auch wenn sich der Rat nicht über die im Kommissionsvorschlag enthaltene Leistungsliste einigen konnte, so ist doch festzustellen, dass sich die Zahl der gemäß dem gemeinsamen Standpunkt im Anhang beibehaltenen Leistungen (Leistungen, die wegen ihrer besonderen Merkmale Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind und ausschließlich im Gebiet des Mitgliedstaates ausgezahlt werden, in dem die betroffene Person wohnt) gegenüber der derzeitigen Liste stark verringert hat. Außerdem behält sich die Kommission die Möglichkeit vor, der künftigen Rechtsprechung des Gerichtshofes durch einen neuen Vorschlag zur Überarbeitung des Anhangs IIa Rechnung zu tragen, um die einheitliche Behandlung aller gleichartigen Leistungen zu gewährleisten. - Änderung des Anhangs III der Verordnung, der die Liste der bilateralen Abkommen enthält, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin anwendbar sind. Diese Liste konnte auf Grund der ebenfalls vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien, die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung niedergelegt sind, stark gekürzt werden. 3.2. Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung Auf seiner Plenartagung vom 11. März 2004 hat das Europäische Parlament 4 Abänderungen angenommen, die von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag vom 22. April 2004 voll übernommen wurden. Diese 4 Abänderungen wurden auch im gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen. Die mündliche Abänderung wurde in Erwägungsgrund 6 des gemeinsamen Standpunkts berücksichtigt, wonach die Mitgliedstaaten zum Treffen von Maßnahmen aufgefordert werden, durch die die nachteiligen Auswirkungen gewisser Änderungen der in Anhang IIa enthaltenen Leistungsliste - insbesondere, wenn eine Leistung durch ihre Aufnahme in den Anhang nicht ausführbar wird - im Hinblick auf Personen, die diese Leistungen zuvor erhielten, gegebenenfalls mittels einer Übergangszeit abgeschwächt werden. Die Abänderungen 1, 2 und 3 wurden in Anhang I Nummer 2 in den Abschnitten "G. Spanien", "I. Irland" und "Y. Vereinigtes Königreich" übernommen, da die betreffenden Leistungen voll die in Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung niedergelegten Voraussetzungen erfuellen. 3.3. Vom Rat neu eingeführte Bestimmungen und diesbezüglicher Standpunkt der Kommission 3.3.1. Anhang I Nummer 2 des gemeinsamen Standpunkts - Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, aufgelistet in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Der Rat konnte sich auf die Liste der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen einigen, die gemäß den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Kriterien in Anhang IIa der Verordnung aufgenommen werden können. Einige Mitgliedstaaten (das Vereinigte Königreich, Schweden und Finnland) waren jedoch der Auffassung, dass einige ihrer Leistungen[1] wegen ihrer besonderen Merkmale, die sie von den aus dem Anhang gestrichenen Leistungen unterschieden, in Anhang IIa verbleiben müssten. Im Wege eines Kompromisses hat der Rat akzeptiert, diese Leistungen im Anhang aufrecht zu erhalten, bis der Gerichtshof zu der Frage Stellung genommen hat, welche besonderen Merkmale diese Leistungen gegenüber den vom Gerichtshof schon überprüften Leistungen und an Hand der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Kriterien aufweisen. In einer Erklärung für das Ratsprotokoll bekräftigt die Kommission ihre Auffassung, dass die betreffenden Leistungen angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Kriterien nicht in Anhang IIa aufgeführt sein dürften. Sie behält sich daher vor, den Gerichtshof anzurufen und erforderlichenfalls auf der Grundlage von dessen Feststellungen einen Vorschlag zur Überarbeitung der Liste der Einträge in Anhang IIa vorzulegen. Die Kommission kann diese Lösung akzeptieren, da sie langfristig eine einheitliche und objektive Behandlung aller gleichartigen Leistungen gewährleistet. Es ist auch zu betonen, dass die gleichen Kriterien wie die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung enthaltenen auch bei Prüfung der Anträge der neuen Mitgliedstaaten auf Eintragung von Leistungen in den Anhang im Rahmen der Beitrittsverhandlungen angewandt wurden. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit wurden die im Beitrittsvertrag enthaltenen derzeitigen Eintragungen der neuen Mitgliedstaaten ebenfalls in den Text aufgenommen. Zudem wurden auch eine luxemburgische Leistung (Einkommen für Schwerbehinderte; Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003) und eine finnische Leistung (Sonderbeihilfe für Zuwanderer; Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002) in den Anhang aufgenommen. Diese Einträge sind gerechtfertigt, da beide Leistungen bezwecken, den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu garantieren, und somit die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 niedergelegten Kriterien erfuellen. 3.3.2. Artikel 1 Absatz 3 und Anhang I Nummer 3 des gemeinsamen Standpunkts - Bilaterale Abkommen in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die ungeachtet des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin anzuwenden sind Die im gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagene Änderung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 präzisiert im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bedingungen, unter denen Abkommen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden, weiterhin gelten können; die Kommission begrüßt dies. In Anhang III dieser Verordnung sind die bilateralen Abkommen aufgeführt, die diese Voraussetzungen erfuellen und somit anwendbar bleiben. Da die Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle der vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Abkommen tritt, wird in die Überschrift des Anhangs III ein Kommentar eingefügt, wonach die Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und folglich anwendbar bleiben, in diesem Anhang nicht aufgeführt sind. Außerdem wurde der Wortlaut einiger der derzeit in diesem Anhang befindlichen Einträge zwecks Verdeutlichung geändert; eine inhaltliche Änderung dieser Einträge erfolgte jedoch dadurch nicht. 3.3.3. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des gemeinsamen Standpunkts - Änderung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71 Die vom Rat im gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagenen Änderungen schaffen bessere Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Diese Änderungen sind für die Kommission annehmbar. 3.3.4. Artikel 1 Absatz 5 des gemeinsamen Standpunkts - Änderung des Artikels 33 der Verordnung Nr. 1408/71 Im gemeinsamen Standpunkt des Rates wird die von der Kommission vorgeschlagene Änderung des Artikels 33 nicht übernommen. Der Rat ist der Auffassung, man solle das Inkrafttreten der neuen vereinfachten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abwarten, gemäß deren Artikel 5 (Gleichstellung von Sachverhalten) und 30 (Beiträge der Rentner) Beiträge auf der Grundlage aller an einen Rentenberechtigten gezahlten Renten einbehalten werden könnten; hierzu müssten jedoch in der künftigen Durchführungsverordnung noch Durchführungsbestimmungen getroffen werden (siehe Erklärung des Rates für das Protokoll). Die Kommission bekräftigt in einer Erklärung zum Protokoll ihre Absicht, in die neue Durchführungsverordnung Durchführungsbestimmungen zu Artikel 30 der neuen Verordnung Nr. 883/04 aufzunehmen. Der Standpunkt des Rates zu diesem Punkt ist daher für die Kommission durchaus annehmbar. 3.3.5. Artikel 1 Absatz 9; Artikel 3; Anhang I Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstaben c und f; Anhang II Nummer 4 des gemeinsamen Standpunkts Ebenso wie Deutschland hat Österreich die Streichung des in Anhang II Abschnitt "R. Österreich" enthaltenen Eintrags beantragt, wonach bestimmte Sondersysteme für Selbständige nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen wurden. Die Kommission begrüßt diese Initiative, die die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 auf diese Sondersysteme ermöglicht. Für diese Maßnahme ist eine Übergangszeit erforderlich, die im gemeinsamen Standpunkt bis zum 1. Januar 2005 verlängert wird, was angesichts der Zeit, die der Erlass der Verordnung in Anspruch nehmen wird, völlig annehmbar ist. Die Maßnahme macht auch die Einführung von Durchführungsbestimmungen für die Leistungsberechnung sowie nähere Angaben zu den zuständigen Trägern erforderlich. 3.3.6. Anhang I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii und Nummer 5 Buchstabe d sowie Anhang II Nummern 1 und 3 des gemeinsamen Standpunkts Die eingeführten Änderungen sind rein formaler Natur, gehen einerseits auf einen veränderten Wortlaut in den französischen Rechtsvorschriften über Familienleistungen und andererseits auf Änderungen bei den zuständigen Trägern in Schweden und Dänemark zurück. 3.3.7. Anhang I Nummer 5 Buchstabe b des gemeinsamen Standpunkts - Eintragung betreffend Dänemark Nach Streichung der dänischen "Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die für 12 Monate zu einer flexiblen Arbeitstätigkeit zugelassen worden sind - ledighedsydelse" aus Anhang IIa erschien es erforderlich, in Anhang VI einen Eintrag vorzusehen, wonach diese Leistung Gegenstand der Koordinierung nach dem Kapitel über Arbeitslosigkeit ist. 4- SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission stimmt dem gemeinsamen Standpunkt, der den Zielen des Kommissionsvorschlags entspricht, in seiner Gänze zu und berücksichtigt alle Abänderungen des Europäischen Parlaments. 5 ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION Siehe Anhang. ANHANG ERKLÄRUNGEN FÜR DAS RATSPROTOKOLL Erklärung der Kommission zu Artikel 1 Absatz 5 des Kommissionsvorschlags "Die Kommission beabsichtigt, was die praktischen Auswirkungen des Artikels 30 anbelangt, eine Reihe von Maßnahmen in die Durchführungsverordnung aufzunehmen." Erklärung der Kommission zu Anhang IIa "Die Kommission hat vorgeschlagen, die Liste der Einträge in Anhang IIa [insbesondere folgende Gruppen von Leistungen: Kinderbetreuungshilfe (Finnland); Behindertenbeihilfe und Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Schweden); Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Unterstützungsbeihilfe, Betreuungsbeihilfe (Vereinigtes Königreich)] zu überarbeiten, und vertritt weiterhin die Auffassung, dass dies erforderlich sein wird, um den Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie den im Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag (verschiedene Änderungen) von 2003 vereinbarten Kriterien zu entsprechen. Sie behält sich daher ohne Einschränkung das Recht vor, den Gerichtshof anzurufen und erforderlichenfalls auf der Grundlage der Feststellungen des Gerichtshofs einen Vorschlag zur Überarbeitung der Liste der Einträge in Anhang IIa vorzulegen." [1] Vereinigtes Königreich: - Unterhaltsbeihilfe für Behinderte [Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte - Disability Living Allowance and Disability Working Allowance Act - vom 27. Juni 1991, Artikel 1, und Verordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte (Nordirland) - Disability Living Allowance and Disability Working Allowance (Northern Ireland) Order - vom 24. Juli 1991, Artikel 3]. - Unterstützungsbeihilfe (Attendance allowance) [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit - Social Security Act - vom 20. März 1975, Artikel 35, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) - Social Security (Northern Ireland) Act - vom 20. März 1975, Artikel 35]. - Beihilfe für Invalidenbetreuung (Carer's allowance) [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit - Social Security Act - vom 20. März 1975, Artikel 37, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) - Social Security (Northern Ireland) Act - vom 20. März 1975, Artikel 37]. Schweden: Behindertenbeihilfe und Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz Nr. 703 von 1998). Finnland: Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69).