52004PC0666

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 /* KOM/2004/0666 endg. - COD 2004/0242 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Änderung der Finanziellen Vorausschau 2000-2006

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Rubrik 1 ,Landwirtschaft"

Die vom Rat im September 2003 [1] beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sieht vor, dass die Direktzahlungen reduziert werden (,Modulation"), um die Politik zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzieren. Das bedeutet, dass ein gemeinschaftsweit verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen für die Jahre 2005 bis 2012 eingeführt wird. Ziel ist, ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und denen zur Förderung der ländlichen Entwicklung herzustellen und zusätzliche Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzieren.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Alle Direktzahlungen über EUR 5.000 werden jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Die Einsparungen sollen zur Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet und nach objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Modulation beginnt 2005 mit einer Kürzung in Höhe von 3 %; 2006 werden die Direktzahlungen um 4% gekürzt, im Zeitraum 2007-2012 wird eine jährliche Kürzung von 5% vorgenommen.

Dies hat zur Folge, dass ein Teil der Mittel, die in der Teilrubrik 1a ,Gemeinsame Agrarpolitik" der Finanziellen Vorausschau für Direktzahlungen vorgesehen sind, auf die Teilrubrik 1b ,Entwicklung des ländlichen Raums" umgeschichtet werden. Diese Umschichtung von der einen auf die andere Teilrubrik wird sich nicht auf die Obergrenze der Rubrik 1 insgesamt auswirken, da es sich hier um ein Nullsummenspiel handelt.

Das erste Jahr, in dem die Mittel umgeschichtet werden (Kalenderjahr 2005 = Haushaltsjahr 2006) ist auch das letzte Jahr der derzeitigen Finanziellen Vorausschau.

Für die neuen Mitgliedstaaten wird die Modulation nicht während des Phasing-in der Direktzahlungen angewandt.

Den jüngsten Schätzungen zufolge müssten für das Haushaltsjahr 2006 etwa 655 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen von der Teilrubrik 1a auf die Teilrubrik 1b umgeschichtet werden.

In Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung von 1999 ist Folgendes vorgesehen: "In der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 sind für jedes Jahr und für jede Rubrik oder Teilrubrik Ausgabenbeträge in Mitteln für Verpflichtungen festgesetzt." Nach Nummer 11 Absatz 1 ,erkennen die Organe an, dass jeder der in der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 in absoluten Zahlen festgesetzten Beträge einen jährlichen Hoechstbetrag für die Ausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften darstellt".

Die Einführung der Modulation erfordert daher eine Anpassung der Finanziellen Vorausschau nach dem in den Nummern 19 bis 21 der Interinstitutionellen Vereinbarung geregelten Verfahren.

Da die Obergrenze von Rubrik 1 sich nicht ändert, schlägt die Kommission vor, in der Finanziellen Vorausschau bei Rubrik 1 und für das Jahr 2006 eine Fußnote mit folgendem Wortlaut einzufügen:

"Die Einhaltung der Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau stellt kein Hindernis für die Umschichtung der Mittel - im Jahr 2006 - von Teilrubrik 1a auf Teilrubrik 1b in Folge der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1782/03 dar."

Diese Änderung wird es der Kommission erlauben, den Haushaltsvorentwurf 2006 im Einklang mit der 2003 beschlossenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik aufzustellen.

Rubrik 2 ,Strukturpolitische Maßnahmen"

Die Konsolidierung des Friedensprozesses in Nordirland, zu der das Programm PEACE im Zeitraum 2000-2004 einen eigenständigen und entscheidenden Beitrag geleistet hat, muss von der Europäischen Union auch in den letzten Jahren der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 noch finanziell unterstützt werden. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 die Kommission aufgefordert, zu prüfen, inwieweit die aus PEACE II finanzierten Maßnahmen, auch in Bezug auf ihre finanziellen Auswirkungen, auf die anderen 2006 auslaufenden Strukturmaßnahmen abgestimmt werden können.

Wegen der besonderen Merkmale der Teilrubrik ,Strukturfonds" und weil bei dieser Teilrubrik kein Spielraum vorgesehen ist, erfordern die zusätzlichen Ausgaben für PEACE II in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 eine entsprechende Anhebung der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen dieser Teilrubrik. Die Beträge sind in der Verordnung des Rates (EG) Nr. (..( zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds festgelegt und sind den Mitteln für Verpflichtungen, die derzeit in der Teilrubrik "Strukturfonds" vorgesehen sind, hinzuzufügen.

Die Kommission hat gemäß Artikel 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds eine Halbzeitüberprüfung der Förderfähigkeit durchgeführt. Die Verordnung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat, dessen in Kaufkraft-Parität gemessener Pro-Kopf-BSP 90 v.H. des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, den Anspruch auf Unterstützung neuer Projekte aus dem Fonds verliert. Die Kommission ist in ihrer Halbzeitüberprüfung zum Schluss gelangt, dass Irland ab 2004 keinen Anspruch mehr auf Unterstützung aus dem Fonds hat. Die Kommission hat die finanziellen Auswirkungen dieses Anspruchsverlust in einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament dargelegt [2].

[2] KOM(2004) 191 endg. Vom 24.3.2004: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Förderfähigkeit gemäß Artikel 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1164/1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds.

Artikel 4 der Kohäsionsfonds-Verordnung sieht vor, dass, wenn ein Mitgliedstaat seine Förderungswürdigkeit verliert, die Mittel für den Kohäsionsfonds entsprechend gekürzt werden. Die Mitteln für Verpflichtungen in der Teilrubrik ,Kohäsionsfonds" der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau muss also um die betreffenden Beträge gekürzt werden.

Die Kommission schlägt daher folgende Anpassungen vor, die erforderlich sind, um das Programm PEACE fortzuführen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Irland nicht mehr aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden kann:

- Anhebung der Obergrenze bei den Mitteln für Verpflichtungen der Teilrubrik ,Strukturfonds", Kürzung der Obergrenze der Teilrubrik ,Kohäsionsfonds" und entsprechende Anpassung der Obergrenze der Rubrik 2 ,Strukturpolitische Maßnahmen" für die Jahre 2005 and 2006 zu Preisen von 1999;

- Technische Anpassung dieser Beträge für das Haushaltsjahr 2005 an die Entwicklung der Preise und des BNE (Bruttonationaleinkommen).

2004/0242 (COD)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Änderung der Finanziellen Vorausschau 2000-2006

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIA) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, insbesondere die Nummern 19, 20 und 21 [3],

[3] ABl. C 172 vom 18.6.1999, Seite 1.

gestützt auf die Vorschläge der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 272 Absatz 9 des EG-Vertrags [5],

[5] Beschluss des Europäischen Parlaments vom (...( und Beschluss des Rates vom (...(.

In Erwägung folgender Gründe:

(1) Im Zuge der vom Rat im September 2003 [6] beschlossenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sollen die Direktzahlungen reduziert werden (,Modulation"), um die Politik zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzieren, ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und denen zur Förderung der ländlichen Entwicklung herzustellen und um zusätzliche Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzieren. Das bedeutet, dass die Finanzielle Vorausschau im Anhang I zur Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens in der mit Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates 2003/430/EG geänderten Fassung [7] (nachstehend ,Finanzielle Vorausschau") an die Auswirkungen der Modulation für 2006 angepasst werden muss. Somit werden Mittel für Verpflichtungen der Teilrubrik 1a ,Gemeinsame Agrarpolitik" zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Teilrubrik 1b ,Ländliche Entwicklung" verwendet werden können, wobei dies die Obergrenze der Rubrik 1 ,Landwirtschaft" unberührt lässt.

[6] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

[7] ABl. L 147 vom 14.6.2003, Seite 31.

(2) Das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [8] aufgelegte Programm PEACE hat im Zeitraum 2000-2004 einen eigenständigen und entscheidenden Beitrag zum Friedensprozess in Irland geleistet. Zwecks Konsolidierung des Friedensprozesses ist auch in den letzten Jahren der Finanziellen Vorausschau eine finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft erforderlich. Wegen der besonderen Merkmale der Teilrubrik ,Strukturfonds" der Finanziellen Vorausschau und weil bei dieser Teilrubrik kein Spielraum vorgesehen ist, erfordern die zusätzlichen Ausgaben für das Programm PEACE eine Anhebung der Obergrenze der Mitteln für Verpflichtungen entsprechend den Beträgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds in der durch die Verordnung (EG) Nr. (...( geänderten Fassung festgelegt sind. Diese Anpassung muss sich auch in den Obergrenzen der Rubrik 2 ,Strukturpolitische Maßnahmen" widerspiegeln.

[8] ABl. L 161 vom 26.6.1999, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.(...(.

(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1164/94 vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds [9] eine Halbzeitüberprüfung der Förderfähigkeit durchgeführt und ist zu dem Schluss gelangt, dass Irland ab 2004 keinen Anspruch mehr auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds hat. Das bedeutet, dass sich der Betrag der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2004-2006 um 164 Mio. EUR (Preise von 1999) verringert [10]. Die Finanzielle Vorausschau sollte daher geändert und eine entsprechende Kürzung der Mittel für Verpflichtungen der Teilrubrik "Kohäsionsfonds" vorgenommen werden. Diese Anpassung muss sich auch in den Obergrenzen der Rubrik 2 ,Strukturpolitische Maßnahmen" widerspiegeln.

[9] ABL. L 130 vom 25.5.1994, Seite 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[10] KOM(2004) 191 endg.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Finanzielle Vorausschau im Anhang I zur Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens in der durch den Beschluss 2003/430/EG geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

(1) In den Tabellen 1a, 1b, 2a und 2b wird bei der Rubrik 1 ,Landwirtschaft" für das Jahr 2006 folgende Fußnote eingefügt:

,Die Einhaltung der Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau stellt kein Hindernis für die Umschichtung der Mittel - im Jahr 2006 - von Teilrubrik 1a auf Teilrubrik 1b in Folge der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1782/2003 dar."

(2) In den Tabellen 1a, 1b, 2a und 2b werden die Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen der Teilrubrik ,Strukturfonds" in der Rubrik 2 wie folgt geändert:

(a) Der Betrag der Teilrubrik ,Strukturfonds" wird 2005 und 2006 um den Betrag erhöht, der für die Fortführung des Programms PEACE II vorgesehen ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Der Betrag der Teilrubrik ,Kohäsionsfonds" wird entsprechend dem Verlust Irlands an Förderung aus dem Kohäsionsfonds ab 2004 für die Jahre 2005 und 2006 um folgende Beträge gekürzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) Dies ergibt folgende Änderung des Betrags an Mitteln für Verpflichtungen in der Rubrik 2 ,Strukturpolitische Maßnahmen":

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

1. Die Finanzielle Vorausschau zu Preisen 1999 ist in den Tabellen 1a und 1b im Anhang zu diesem Beschluss dargestellt.

2. Die entsprechende Finanzielle Vorausschau nach der technischen Anpassung an die Entwicklung der Preise und des Bruttonationaleinkommens für 2005 ist in den Tabellen 2a and 2b im Anhang zu diesem Beschluss dargestellt.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang

TABELLE 1a: Geänderte Finanzielle Vorausschau EU-25 zu Preisen 1999

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TABELLE 1b: Geänderte Finanzielle Vorausschau EU-25 zu Preisen 1999

(unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einer politischen Regelung für Zypern)

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TABELLE 2a: Geänderte Finanzielle Vorausschau EU-25 zu jeweiligen Preisen

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

TABELLE 2b: Geänderte Finanzielle Vorausschau EU-25 zu jeweiligen Preisen

(unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einer politischen Regelung für Zypern).

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>