52004PC0643(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind /* KOM/2004/0643 endg. - CNS 2004/0191 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino Abkommen auszuhandeln, die darauf abzielen, dass diese Länder den Gemeinschaftsregelungen zur Sicherstellung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertige Regelungen erlassen. Die Kommission sollte diese Verhandlungen in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und in regelmäßiger Abstimmung mit der auf Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 13. Juni 2001 [1] eingesetzten und vom Rat eigens zu ihrer Unterstützung vorgesehenen hochrangigen Arbeitsgruppe führen.

[1] ABl. C 183 vom 29.6.2001, S. 1.

Nach dem Beschluss vom 16. Oktober 2001 ersuchte die Kommission die oben genannten Drittländer schriftlich um Aufnahme der Verhandlungen; diese konnten allerdings erst nach der Genehmigung des Richtlinienentwurfs durch den Rat ,Wirtschaft und Finanzen" vom 13. Dezember 2001 wirklich beginnen. Zahlreiche Treffen sowohl auf politischer als auch technischer Ebene folgten. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2001 führte die Kommission diese Verhandlungen in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Ratsvorsitz. Die Kommission erstattete Rat und Parlament regelmäßig mündlich Bericht über die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte und legte dem Rat ,Wirtschaft und Finanzen" vom 3. Dezember 2002 eine Mitteilung über die mit den betreffenden Drittländern geführten Verhandlungen über die Besteuerung von Zinserträgen [2] vor. Auf Ersuchen des Rates ,Wirtschaft und Finanzen" werden die Verhandlungen über die Besteuerung von Zinserträgen seitdem fortgesetzt.

[2] SEK (2002) 1287 endg. vom 27.11.2002.

Am 3. Juni 2003 erklärte der Rat, dass der Entwurf des Abkommens mit der Schweiz, wie er dem Rat am 28. Mai 2003 von der Kommission vorgelegt wurde, das letzte Angebot für ein Abkommen zwischen der EU und diesem Land darstelle. Im Ratsprotokoll heißt es weiter:

,Die vier Bestandteile dieses Abkommens, die die Besteuerung von Zinserträgen betreffen, sind ferner Grundlage für Abkommen zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino. ...."

Bereits am 21. Januar 2003 hatte der Rat die vier Bestandteile wie folgt definiert:

- Steuerrückbehalt und Quellensteuer: Die Schweiz wendet für Rückbehalt und Quellensteuer die gleichen Sätze wie Belgien, Luxemburg und Österreich an ...

- Teilung der Steuereinnahmen: Die Schweiz teilt die Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt und akzeptiert den Aufteilungsschlüssel von 75 %/25 %, der in der Gemeinschaft angewandt wird ...

- Freiwillige Mitteilung von Informationen

Revisionsklausel folgenden Inhalts: ,Die Vertragsparteien konsultieren einander mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um die technischen Modalitäten des Abkommens zu prüfen und - falls dies von den Vertragsparteien für erforderlich gehalten wird - zu verbessern. Die Vertragsparteien konsultieren einander auf jeden Fall, wenn Belgien, Luxemburg und Österreich von der Quellensteuer zur automatischen Auskunftserteilung übergehen, um zu prüfen, ob das Abkommen in Anbetracht der internationalen Entwicklungen einer Änderung bedarf.

Die Schweiz erteilt auf Antrag Auskunft in allen straf- oder zivilrechtlichen Fällen von Steuerhinterziehung oder ähnlich schwerwiegendem Fehlverhalten von Steuerschuldnern ... ... ... ... ... ... ."

Das Abkommen mit San Marino, das diese vier Bestandteile umfasst, wird nun dem Rat zur Unterzeichnung und zum Abschluss vorgelegt. Beigefügt ist eine ergänzende Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates ,Wirtschaft und Finanzen" vom 21. Januar 2003 ist in der Vereinbarung festgelegt, dass die Europäische Gemeinschaft während der in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 [3] vorgesehenen Übergangszeit Gespräche mit wichtigen Finanzzentren aufnimmt, die darauf abzielen, dass die betreffenden Länder ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind. Die Vereinbarung sieht außerdem vor, dass die Parteien die vereinbarten Maßnahmen in gutem Glauben durchführen und diese Regelungen nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG des Rates und der Vereinbarung entdeckt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Hinblick auf die Sicherung einer Beibehaltung der Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen auf.

[3] ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

Die ergänzende Vereinbarung fügt weiterhin dazu, dass der Abschluss von Steuerabkommen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Festlegung San Marinos in diesem Rahmen Informationsaustausch in Übereinstimmung mit den Standards der OECD zu gewährleisten, die ökonomische und steuerliche Zusammenarbeit verbessern würden. In Anerkennung der Bemühungen seitens San Marino könnten zwischen San Marino und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bilaterale Verhandlungen, die auf den Abschluss bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen abzielen, aufgenommen werden.

Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien in der ergänzenden Vereinbarung, baldmöglichst Konsultationen zu folgendem Zweck aufzunehmen:

- Analyse der Bedingungen für eine schrittweise Verbesserung des freien Zugangs zu den Finanzmärkten der jeweils anderen Vertragspartei. Als Vorbedingung müssen die einschlägigen Grundregeln für die Aufsicht und die Kontrolle der betreffenden san-marinesischen Wirtschaftsbeteiligten so beschaffen sein, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes in den fraglichen Sektoren gewährleistet bleibt. Jedes Abkommen in diesem Bereich muss auf der Übernahme und Umsetzung des vorhandenen und künftigen gemeinschaftlichen Besitzstands in Bezug auf die betreffenden Wirtschaftssektoren durch die Republik San Marino gründen. In einem solchen Abkommen sollte auch die Umsetzung weiterer - sowohl bereits geltender als auch künftiger - Gemeinschaftsvorschriften durch die Republik San Marino vorgesehen werden, beispielsweise in den Bereichen Wettbewerb und Steuern, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes in den fraglichen Wirtschaftssektoren ebenfalls von Bedeutung sind;

- Prüfung der Möglichkeiten einer Vereinfachung der in ihrem Interimsabkommen über Zusammenarbeit und eine Zollunion vorgesehenen Verfahren. In diesem Zusammenhang ist die Republik San Marino bereit, elektronische Verfahren analog zum INTRASTAT-System einzuführen;

- Prüfung der Zugangsmöglichkeiten zu den Forschungs-, Studien- und Hochschulprogrammen der Europäischen Gemeinschaft für Staatsangehörige der Republik San Marino.

Nach Ansicht der Kommission entspricht diese Vereinbarung den vom Rat am 16. Oktober 2001 erteilten Verhandlungsdirektiven. Der Rat vom 2. Juni 2004 hat seine politische Zustimmung zum Wortlaut des Abkommens erteilt und die hochrangige Arbeitsgruppe hat am 9. Juni 2004 diesen Konsens für die Details des Abkommens und den Wortlaut der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung bestätigt.

Die Kommission schlägt dem Rat vor, die beigefügten Vorschläge zu genehmigen:

- für einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung und

- für einen Beschluss über den Abschluss dieses Abkommens gemäß den in Artikel 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Vorschriften.

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschließt der Rat einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist. Da die internen Vorschriften in dem Bereich, den dieses Abkommen betrifft, auf der Grundlage von Artikel 94 EG-Vertrag angenommen wurden, sollte der Rat nach Auffassung der Kommission über die Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss einstimmig beschließen. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates ,Wirtschaft und Finanzen" vom 21. Januar 2003 ist sich der Rat darin einig, dass das Abkommen mit der Republik San Marino einstimmig geschlossen werden sollte.

2004/0191 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C ... vom .........2004, S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C ... vom .........2004, S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Republik San Marino, das sicherstellen soll, dass die Republik San Marino Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2) Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer ergänzenden gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits, deren Wortlaut dem Beschluss des Rates .../... EG vom ......2004 beigefügt ist.

(3) Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen setzt voraus, dass die Republik San Marino den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Gemeinschaft anwendet.

(4) Gemäß des Beschlusses des Rates......./....../EG vom .......2004 und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft am ......... 2004 unterzeichnet.

(5) Das Abkommen ist im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

(6) Es notwendig ist, eine einfache und schnelle Regelung für mögliche Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen, -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor. [6]

[6] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

Abkommen

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft

und

der Republik San Marino

über Regelungen, die denen der

Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003

über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

Die Europäische Gemeinschaft

und

die Republik San Marino

im Folgenden je nach Zusammenhang als "Vertragspartei" bzw. "Vertragsparteien" bezeichnet,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Ziel

1. Ziel dieses Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino ist die Festigung und Ausweitung der bestehenden engen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien durch die Festlegung von Maßnahmen, die denen der Richtlinie des Rates über die Zinsbesteuerung (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, im Folgenden als ,Richtlinie" bezeichnet) natürlicher Personen, die wirtschaftlicher Eigentümer der Zinserträge sind und ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

2. Die Republik San Marino trifft die erforderlichen Maßnahmen und führt insbesondere die erforderlichen Verfahren und Geldbußen ein, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen in ihrem Gebiet wahrgenommen werden, und zwar unabhängig davon wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

Artikel 2

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie

a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 handelt oder

(b) im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt, oder

c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität gemäß Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt.

2. Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und ist auf diese natürliche Person weder Absatz 1 Buchstabe a) noch Absatz 1 Buchstabe b) anwendbar, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

Um Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 2 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den Rechtsvorschriften der Republik San Marino zur Bekämpfung von Wucher und Geldwäsche Name (Familienname), Vorname und Angaben zu Anschrift und Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt werden, wird für natürliche Personen mit einem Reisepass oder Personalausweis, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt ist, und die geltend machen, in einem anderem Staat als in einem Mitgliedstaates oder der Republik San Marino ansässig zu sein, wird der Wohnsitz anhand einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, der den Pass oder einen anderen amtlichen Identitätsausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Artikel 4

Definition der Zahlstelle

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als ,Zahlstelle" in der Republik San Marino Banken nach dem san-marinesischen Bankengesetz sowie in der Republik San Marino ansässige oder niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, d.h. natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder absichern.

Artikel 5

Definition der zuständigen Behörde

1. Für Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Stellen als "zuständige Behörden" der Vertragsparteien.

2. In Drittländern gilt als ,zuständige Behörde" die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.

Artikel 6

Definition der Zinszahlung

1. Für Zwecke dieses Abkommens gelten als "Zinszahlung":

a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie in der Republik San Marino, an die die Zinsen zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers gezahlt oder für die Zinsen zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers vereinnahmt werden, laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

(i) in dem Gebiet gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbaren oder gleichwertigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

(ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,]

(iii) außerhalb des Gebiets gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbare oder gleichwertige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;

d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:

(i) in dem Gebiet gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbaren oder gleichwertigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

(ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbare oder gleichwertige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;

Die Republik San Marino braucht jedoch die unter Buchstabe d) genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a) und b) stammen.

2. In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

3. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in dem genannten Absatz angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40% liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.

4. In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b) und d) kann die Republik San Marino von den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

5. Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann die Republik San Marino von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben.

Macht die Republik San Marino von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist dies für beide Vertragsparteien bindend.

6. Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt nach dem 31. Dezember 2010 auf 25 %.

7. Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 7

Quellensteuer

1. Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig, so erhebt die Republik San Marino während der ersten drei Jahre der Anwendung dieses Abkommens eine Quellensteuer von 15%, in den folgenden drei Jahren eine Quellensteuer von 20 % und danach eine Quellensteuer von 35 %.

2. Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d) wenn die Republik San Marino von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 4 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.

3. Für Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Datum er sie erworben hat.

4. Andere Steuern als die in diesem Abkommen vorgesehene Steuer auf dieselbe Zinszahlung, insbesondere die von San Marino erhobenen Quellensteuern auf aus San Marino stammende Zinszahlungen, werden mit dem Betrag der gemäß diesem Artikel berechneten Quellensteuer verrechnet.

5. Die Einbehaltung einer Quellensteuer durch eine Zahlstelle in der Republik San Marino hindert den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, nicht, den Ertrag nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. Erklärt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dem er seinen Wohnsitz hat, Zinserträge, die von einer Zahlstelle in der Republik San Marino ausgezahlt wurden, so werden diese Zinserträge in dem Mitgliedstaat zu denselben Sätzen besteuert wie im Inland dieses Mitgliedstaats vereinnahmte Zinsen.

Artikel 8

Aufteilung der Einnahmen

1. Die Republik San Marino behält 25 % seiner Einnahmen aus der in Artikel 7 genannten Quellensteuer und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist.

2. Diese Weiterleitungen erfolgen in einer Zahlung pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in der Republik San Marino.

3. Die Republik San Marino trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 9

Freiwillige Offenlegung

1. Die Republik San Marino sieht ein Verfahren vor, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 gestattet, die Quellensteuer gemäß Artikel 7 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in der Republik San Marino ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Landes zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinsen, die diese Zahlstelle an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

2. Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den wirtschaftlichen Eigentümer mindestens die folgenden Angaben:

(a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 dieses Abkommens festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers und, sofern bekannt, die ihm von dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem er seinen Wohnsitz hat, erteilte Steuer-Identifikationsnummer.

b) Name und Anschrift der Zahlstelle;

c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen;

d) die gemäß Artikel 6 berechnete Höhe der Zinszahlung.

3. Die zuständige Behörde der Republik San Marino übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz hat. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Republik San Marino.

Artikel 10

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.

2. Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen in der Republik San Marino mit der Quellensteuer gemäß Artikel 7 belastet, so gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der Steuer, die nach innerstaatlichem Recht auf den Gesamtbetrag der Quellensteuer gemäß Artikel 7 unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

3. Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer gemäß Artikel 7 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.

4. Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 vorsehen.

Artikel 11

Umlauffähige Schuldtitel

1. Vom Tag der Anwendung dieses Abkommens an und solange mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 dieses Abkommens vergleichbar sind, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,

- die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten,

- bei denen die Zahlstelle gemäß Artikel 4 in der Republik San Marino ansässig ist und

- bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Sobald kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft mehr Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 dieses Abkommens vergleichbar sind, gilt dieser Artikel nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel:

- die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten,

- bei denen die Zahlstelle des Emittenten in der Republik San Marino ansässig ist und

- bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang 2) ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine vom vorstehenden Absatz nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).

2. Dieser Artikel hindert die Republik San Marino und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht daran, Erträge aus umlauffähigen Schuldtiteln im Sinne von Absatz 1 weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 12

Andere Quellensteuern - Beziehung zu anderen Abkommen

1. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die in diesem Abkommen vorgesehene Steuer zu erheben.

2. Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik San Marino und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stehen der in diesem Abkommen vorgesehenen Quellensteuer nicht entgegen.

Artikel 13

Austausch von Auskünften auf Ersuchen

1. Die zuständigen Behörden der Republik San Marino und der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als ,ähnlich" gelten ausschließlich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates und eine nennenswerte Schädigung der Besteuerungsinteressen des ersuchenden Staates bewirken. Auf ein begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Auskünfte in Bezug auf Handlungen, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren untersucht, bzw. untersuchen kann.

2. Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Auskünfte übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen.

3. Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder einen ähnlichen Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, muss sich stützen auf:

a) beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen, Informationen über Bankkonti;

b) Aussagen des Steuerpflichtigen;

c) Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen;

d) Indizienbeweise.

4. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zusammen mit einem Auskunftsersuchen gemäß diesem Abkommen die nachstehend aufgeführten Details als Nachweis für die die voraussichtliche Relevanz der angeforderten Auskünfte Folgendes:

a) Identität der Person, die Gegenstand der Überprüfung oder Nachforschung ist;

b) Bezeichnung der gewünschten Auskünfte einschließlich Angabe ihrer Art sowie der Form, in der der ersuchende Staat die gewünschten Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

c) steuerlicher Zweck, für den die Auskünfte benötigt werden;

d) Grund für die Annahme, dass die gewünschten Informationen im ersuchten Staat vorhanden sind oder dass eine Person in seinem Gebiet über diese Informationen verfügt;

e) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt;

f) Erklärung, dass das Ersuchen mit den Rechts- und Verwaltungspraktiken des ersuchenden Staates vereinbar ist und dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates diese gewünschten Informationen, wenn sie sich im Gebiet des ersuchenden Staates befänden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates oder im Wege der normalen Verwaltungsverfahren einholen könnte, und dass das Ersuchen mit diesem Abkommen vereinbar ist;

g) Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um die Informationen einzuholen, mit Ausnahme der Mittel, die übermäßige Schwierigkeiten verursachen würden.

5. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt dem ersuchenden Staat die gewünschten Auskünfte so rasch wie möglich.

6. Die Republik San Marino nimmt mit jedem Mitgliedstaat bilaterale Verhandlungen auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren in diesem Staat als "ähnliche" Delikte anzusehen sind.

Artikel 14

Vertraulichkeit

Sämtliche von einer Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln und können nur Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsorgane) im Gebiet der Vertragspartei offengelegt werden, die in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern für Festsetzung und Erhebung, Vollzug und Verfolgung oder für Entscheidung von Rechtsbehelfen zuständig sind. Diese Personen und Behörden verwenden die Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsentscheidungen offen legen. Die Informationen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei einer anderen Person, Einrichtung oder Behörde oder einem anderen Staat offengelegt werden.

Artikel 15

Konsultation und Überprüfung

1. Bestehen zwischen der zuständigen Behörde der Republik San Marino und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden gemäß Anhang 1 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden gemäß Anhang I kann die Europäische Kommission an diesen Konsultationen teilnehmen.

2. Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und - falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten - zu verbessern und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

3. Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

4. Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung des Abkommens gesammelt wurden, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

5. Für Zwecke der erwähnten Konsultationen unterrichten sich die Vertragsparteien über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

Artikel 16

Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

2. Nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 17 wird die Republik San Marino dieses Abkommen umsetzen und ab dem 1. Juli 2005 anwenden und dies der Europäischen Gemeinschaft notifizieren.

3. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Artikel 17

Durchführungsvorschrift

1. Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, die Schweizer Konföderation, Liechtenstein und Monaco Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind.

2. Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannte Anforderung in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittländern und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfuellt ist. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderung nicht erfuellt ist, legen sie für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.

3 Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.

4. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei aussetzen, sollte eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens 2 Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

Artikel 18

Ansprüche und Schlussabrechnung

1. Im Falle einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung des Abkommens oder von Teilen davon bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 10 unberührt.

2. In diesem Fall erstellt die Republik San Marino bei Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik San Marino andererseits.

Artikel 20

Anhänge

1. Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

2. Die Liste der zuständigen Behörden des Anhang I kann durch die Republik San Marino bezüglich der Behörde unter Buchstabe a) dieses Anhangs und bezüglich aller anderen Behörden durch die Europäische Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann durch gegenseitige Verständigung geändert werden.

Artikel 21

Sprachen

1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

2. Die estnische, die lettische, die litauische, die maltesische, die polnische, die slowakische, die slowenische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens werden auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie sind gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen ...

Im Namen ...

Anhang 1

Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als ,zuständige Behörden"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang 2

Liste der verbundenen Einrichtungen

Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als "verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist":

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

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Internationale Einrichtungen:

- Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

- Europäische Investitionsbank

- Asiatische Entwicklungsbank

- Afrikanische Entwicklungsbank

- Weltbank/IBRD/IWF

- Internationale Finanzkorporation

- Interamerikanische Entwicklungsbank

- Sozialentwicklungsfonds des Europarats

- EURATOM

- Europäische Gemeinschaft

- Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

- Eurofima

- Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

- Nordische Investitionsbank

- Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

Einrichtungen in Drittländern:

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfuellen:

1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.