52004PC0617

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 /* KOM/2004/0617 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire ist am 30. Juni 2003 ausgelaufen. Die Verlängerung des Protokolls zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Côte d'Ivoire ist am 30. Juni 2004 ausgelaufen.

Die beiden Parteien sind am 9. und 13. November 2003 im Rahmen des in Artikel 11 des Fischereiabkommens zwischen Côte d'Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Gemischten Ausschusses in Abidjan zusammen gekommen, um alle Aspekte der Umsetzung des Fischereiprotokolls zu prüfen.

Sie haben festgestellt, dass die Bestimmungen des Protokolls überarbeitet werden müssen, damit der neuen Fischereipolitik im Allgemeinen und insbesondere gegenüber Drittländern besser Rechung getragen werden kann.

Das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte neue Protokoll gilt für einen Zeitraum von drei Jahren vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007. Es sieht jährliche Fangmöglichkeiten von 1 300 BRZ (Tonnage) monatlich im Jahresdurchschnitt für Grundfischtrawler, für 34 Thunfisch wadenfänger, für 11 Oberflächen-Langleinenfischer und für 3 Thunfischfänger mit Angeln vor.

Die finanzielle Gegenleistung in Höhe von 1 065 000 EUR jährlich wird in vollem Umfang für die Unterstützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen eingesetzt.

Die beiden Parteien sind übereingekommen, dass der Kontrolle und Überwachung sowie der wissenschaftlichen Forschung im Hinblick auf eine nachhaltige Fischerei Vorrang einzuräumen ist.

Es wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, der die Entwicklung der Fischereiressourcen überwachen soll.

Darüber hinaus umfasst das Protokoll nun eine Ausschließlichkeitsklausel und eine Sozialklausel.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, per Beschluss den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten anzunehmen.

Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des neuen Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts gemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire [2] treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer der Verlängerung des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

[2] ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 3.

(2) Die beiden Parteien haben am 9. und 13. November 2003 in Abidjan ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ausgehandelt. Das Protokoll wurde am 3. März 2004 in Brüssel paraphiert und gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

(3) In diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Côte d'Ivoire eingeräumt.

(4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss das Protokoll baldmöglichst angewandt werden. Daher haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen des derzeitigen Protokolls vorsieht. Dieses Abkommen ist zu genehmigen.

(5) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischerei abkommens festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Grundfischfang:

Spanien: 1 300 BRZ monatlich im Jahresdurchschnitt,

b) Thunfischfang:

i) Thunfischwadenfänger:

- Frankreich: 17 Schiffe

- Spanien: 17 Schiffe

ii) Oberflächen-Langleinenfischer:

- Spanien: 6 Schiffe

- Portugal : 5 Schiffe

iii) Thunfischfänger mit Angeln:

- Frankreich: 3 Schiffe

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglich keiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission [3] die in der Fischereizone von Côte d'Ivoire eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen mit.

[3] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

A. Schreiben der Regierung von Côte d'Ivoire

Herr ...,

,ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d'Ivoire bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 10 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

In diesem Fall muss die erste Tranche des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung von Côte d'Ivoire

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

,Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. März 2004 in Brüssel paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d'Ivoire bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 10 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

In diesem Fall muss die erste Tranche des in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007

Artikel 1

(1) Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juli 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

a) Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren, Kopffüßern und Grundfischen: 1 300 BRZ [4] (Tonnage) monatlich im Jahresdurchschnitt;

[4] Gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20.12.2002.

b) Thunfischfänger mit Angeln: 3 Schiffe;

c) Oberflächen-Langleinenfischer: 11 Schiffe;

d) Thunfischwadenfänger: 34 Schiffe.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch die rationelle Bewirtschaftung der Meeresschätze von Côte d'Ivoire nicht beeinträchtigt wird.

In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 3 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.

Artikel 3

(1) Die finanzielle Gegenleistung für die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten und für die Unterstützung der Politik des Fischereisektors wird auf jährlich 1 065 000 EUR festgesetzt.

(2) Die finanzielle Gegenleistung gilt für ein Fangvolumen von jährlich 9 000 Tonnen Thunfisch in ivorischen Gewässern. Überschreitet das Volumen der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone von Côte d'Ivoire getätigten Fänge diese Menge, so wird der genannte Betrag entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.

(3) Die finanzielle Gegenleistung ist spätestens am 31. Dezember jedes Jahres zu zahlen. Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Côte d'Ivoire gemäß den in Artikel 4 dieses Protokolls vorgesehenen Vorschriften.

Artikel 4

(1) Die beiden Vertragsparteien vereinbaren Ziele im Bereich der nachhaltigen Bewirt schaftung der ivorischen Fischereiressourcen. Von der in Artikel 3 vorgesehenen finanziellen Gegenleistung werden Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen sektoralen Programm der ivorischen Regierung und der nachstehenden Aufteilung finanziert:

a) Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen, einschließlich einer Versuchsfischereikampagne, die von einem Meeresforschungsschiff durchgeführt wird, zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizonen von Côte d'Ivoire: 200 000 EUR;

b) Unterstützung für die Kontrolle und Überwachung der Fischerei, einschließlich der Einrichtung eines Satellitenüberwachungssystems (VMS) der Fischerei fahrzeuge vor Ende des zweites Jahres der Laufzeit dieses Protokolls: 280 000 EUR;

c) Verbesserung der Fischereistatistik: 100 000 EUR;

d) Unterstützung des Ministeriums für Fischerei bei der Ausarbeitung und Durchführung der Politik und Strategien zur Entwicklung der Fischerei: 485 000 EUR.

(2) Während des ersten Jahres der Laufzeit des Protokolls werden die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und die für sie bereitzustellenden Jahresbeträge vom Ministerium für Fischerei in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen sektoralen Programm festgelegt. Dieses Programm, das der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire bis spätestens 1. Oktober 2004 vorgelegt wird, muss von dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

Ab dem zweiten Jahr der Laufzeit des Protokolls legt das Ministerium für Fischerei der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire bis spätestens 1. Oktober 2005 bzw. 1. Oktober 2006 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung des Programms sowie die Ergebnisse vor.

Änderungen der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen sowie der Beträge können einvernehmlich von beiden Parteien festgelegt werden.

Nachdem der Gemischte Ausschuss für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls das mehrjährige sektorale Programm und für die beiden darauf folgenden Jahre den Durchführungsbericht genehmigt hat, werden die jährlichen Beträge bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres auf das vom Ministerium für Fischerei angegebene und von der Europäischen Kommission genehmigte Bankkonto überwiesen.

Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens vier Monate nach dem Jahrestag des Protokolls zusammen, d. h. spätestens am 1. November jedes Jahres der Laufzeit des Protokolls.

Die Europäische Kommission kann beim Ministerium für Fischerei weitere Auskünfte zu den Ergebnissen der Durchführungsberichte anfordern.

Artikel 5

Sollte die Europäische Gemeinschaft ihren finanziellen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieses Protokolls nicht nachkommen, so können die sich für die Republik Côte d'Ivoire aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen ausgesetzt werden.

Artikel 6

Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wiederaufgenommen, nachdem in Konsulta tionen zwischen den beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire wird durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

Artikel 8

Die Kommission und die ivorischen Behörden treffen alle sachdienlichen Maßnahmen, um die Entwicklung der Fischereiressourcen zu überwachen.

Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Wissenschaftlicher Ausschuss eingesetzt, der regelmäßig und mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die von den beiden Parteien einvernehmlich ausgewählt wurden.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich die Fangmöglichkeiten und die Bedingungen für die Fischerei anzupassen.

Artikel 9

Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Die Arbeitsverträge der lokalen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen lokalen Behörden ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf nicht schlechter sein als in dem Land, das das Fischereiabkommen geschlossen hat, und darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

Ist der Arbeitgeber eine lokale Gesellschaft, so müssen in dem Arbeitsvertrag der Name der Reederei und der Flaggenstaat angegeben sein.

Die Reedereien garantieren den lokalen Seeleuten an Bord ihrer Schiffe Lebens- und Arbeitsbedingungen, die denen der Seeleute aus der EU gleichwertig sind.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt ab 1. Juli 2004

ANHANG

zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeit durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der Fischereizone von Côte d'Ivoire

A. Lizenzanträge und Lizenzerteilung

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire beim ivorischen Ministerium für Fischerei einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will.

Der Antrag ist auf dem zu diesem Zweck von Côte d'Ivoire vorgesehenen Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu stellen.

Jedem Antrag auf Fanglizenz ist ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

Das ivorische Ministerium für Fischerei teilt vor Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Bankangaben für die Zahlung der Gebühren mit.

Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Auf Antrag der Europäischen Kommission wird jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren Daten wie das zu ersetzende Schiff ersetzt. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Euro päischen Kommission in Côte d'Ivoire an das ivorische Ministerium für Fischerei zurück.

Die neue Lizenz erhält folgende Angaben:

- das Ausstellungsdatum,

- den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

Für die verbleibende Geltungsdauer ist keine Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zu entrichten.

1. Die Lizenzen werden der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire binnen 30 Tagen nach Eingang der Anträge beim ivorischen Ministerium für Fischerei übergeben.

2. Das Original der Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen ivorischen Behörden vorzuzeigen.

Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden vom Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire jedoch in die den ivorischen Kontrollbehörden übermittelte Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe aufgenommen, sobald das Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire den von der Europäischen Kommission übermittelten Nachweis über die Vorschusszahlung erhalten hat. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine (per Fax übermittelte) Kopie der bereits erteilten Lizenz an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführt werden.

3. Schleppnetzfischer, die nach Artikel 2 des Abkommens Fischfang betreiben dürfen, müssen dem ivorischen Ministerium für Fischerei jede Änderung der Angaben zu dem Fischereifahrzeug mitteilen, die in dem Antrag gemäß Anlage 1 eingetragen wurden und bei Erteilung der Lizenz in dieser enthalten sind.

4. Erhöht sich die Tonnage (BRZ) eines Trawlers, so ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen.

B. Bestimmungen für Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

1. Die Lizenz gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann verlängert werden.

2. Die Lizenzgebühren sind auf 25 EUR je in der AWZ von Côte d'Ivoire gefangener Tonne festgesetzt.

3. Die Lizenzen für Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden erteilt, nachdem ein pauschaler Vorschuss von 375 EUR für jeden Thunfischfänger mit Angeln, 2 750 EUR für jeden Thunfischwadenfänger und 1 000 EUR für jeden Oberflächen-Langleinenfischer gezahlt worden ist.

4. Die Endabrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission am Ende jedes Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwick lung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugie sisches Institut für Meeresforschung) einerseits sowie dem Ozeanographischen Forschungszentrum von Côte d'Ivoire andererseits bestätigt worden sind. Diese Abrechnung wird den ivorischen Fischereidienststellen und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Die Reeder überweisen etwaige offen stehende Beträge spätestens 30 Tage nach Überstellung der Endabrechnung an die ivorischen Fischereidienststellen.

Erreicht die Endabrechnung nicht den vorstehend genannten Vorschuss, so wird der entsprechende Restbetrag dem Reeder nicht erstattet.

5. Ein Teil der gemäß den Vorschriften dieses Artikels gezahlten Gebühren wird für die Unterstützung und Entwicklung der Fischerei verwendet.

Die ivorischen Behörden übermitteln vor dem Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Angaben zu dem für die Überweisung der Gebühren zu benutzenden Bankkonto der Staatskasse.

C. Bestimmungen für Frostertrawler

1. Die Lizenzen für Frostertrawler haben eine Geltungsdauer von einem Jahr, von sechs oder von drei Monaten. Sie können verlängert werden.

2. Die Gebühren für die Jahreslizenzen sind auf 100 EUR/BRZ je Fischereifahrzeug festgesetzt.

Die Gebühren für die Lizenzen mit einer Geltungsdauer von weniger als zwölf Monaten sind zeitanteilig zu entrichten. Bei Halbjahreslizenzen wird ein Zuschlag von 3% und bei Vierteljahreslizenzen von 5% erhoben.

D. Fangmeldungen

1. Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone von Côte d'Ivoire Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge den Fischereidienststellen über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire und mit Kopie an diese Delegation wie folgt melden:

a) Trawler fuellen Fangmeldungen nach dem Muster in Anlage 2 aus. Diese Meldungen werden monatlich zusammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln;

b) Thunfischfänger mit Angeln, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer führen über jeden Fangeinsatz in der Fischereizone von Côte d'Ivoire ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 3 (Oberflächen-Langleinenfischer) bzw. dem Muster in Anlage 4 (Waden- und Angelfischer). Das Fischereilogbuch ist auch auszufuellen, wenn nichts gefangen wurde.

Dieses Formular wird entweder den zuständigen Diensten des Ozeanographischen Forschungszentrums von Côte d'Ivoire im Hafen ausgehändigt oder denselben Diensten innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Fangreise in der Fischereizone von Côte d'Ivoire übersandt.

Eine Kopie dieser Dokumente wird dem Ministerium für Fischerei und den unter Abschnitt B Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Instituten zugestellt.

Die Formulare sind leserlich auszufuellen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. In dem oben genannten Logbuch ist für die Zeiten, in denen das Schiff sich außerhalb der Gewässer von Côte d'Ivoire befand, die Angabe ,Außerhalb AWZ von Côte d'Ivoire" einzutragen.

2. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behalten sich die ivorischen Behörden das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfuellung der verlangten Formalität auszusetzen. In diesem Fall wird die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

E. Anlandung von Fängen

Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer, die ihre Fänge in einem Hafen von Côte d'Ivoire anlanden, bemühen sich darum, ihre Beifänge den ivorischen Marktteilnehmern im Rahmen des freien Wettbewerbs zu den örtlichen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen.

Außerdem beteiligen sich die Thunfischfänger der Europäischen Gemeinschaft an der Versorgung der ivorischen Thunfischkonservenindustrie zu einem Preis, der von den Reedern der Europäischen Gemeinschaft und den ivorischen Marktteilnehmern auf der Grundlage gängiger Weltmarktpreise einvernehmlich festgesetzt wird. Die Zahlung erfolgt in konvertibler Währung. Das Anlandungsprogramm ist in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Reedern der Europäischen Gemeinschaft und den ivorischen Marktteilnehmern zu erstellen.

F. Fischereizonen

1. Zum Schutz der Laichplätze und der handwerklichen Fischerei ist den Fischereifahrzeugen der Europäischen Gemeinschaft, die im Besitz einer Fanglizenz sind, die Ausübung der Fangtätigkeit nach Artikel 2 des Abkommens in folgendem Gebiet untersagt:

- dem Küstenstreifen von 12 Seemeilen für Thunfischwadenfänger/Froster, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer,

- dem Küstenstreifen von 6 Seemeilen für Frostertrawler.

2. Thunfischfängern mit Angeln, die lebenden Köder fischen, ist es jedoch gestattet, zur Deckung ausschließlich des eigenen Bedarfs in der vorstehend genannten Sperrzone Köderfische zu fangen.

G. Einlaufen in die Fischereizone und Auslaufen

Die Schiffe sind gehalten, dem Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire binnen drei Stunden nach jedem Einlaufen in die und jedem Auslaufen aus der Fischereizone sowie alle drei Tage während ihrer Fangtätigkeit in den ivorischen Gewässern ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt zu melden, vorzugsweise per Fax (+225 21 35 04 09), per Funk oder Internet (E-Mail: dphcotedivoire@aviso.ci), wenn das Schiff nicht mit Fax-Gerät ausgerüstet sein sollte.

Faxnummer und Rufzeichen werden den Reedern bei Ausstellung der Lizenz mitgeteilt.

Sowohl das Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire als auch die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Meldungen bzw. der Funk-Meldebestätigungen auf, bis die Gebührenend abrechnung gemäß Abschnitt B von beiden Parteien gebilligt worden ist.

Ein Fischereifahrzeug, das beim Fischfang angetroffen wird, ohne das Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen, gegen das Sanktionen nach ivorischem Recht verhängt werden können.

H. Maschenöffnung

Die vorgeschriebene Mindestöffnung für gestreckt gemessene Maschen beträgt:

a) 40 mm für Frostertrawler für den Fang von Tiefsee-Krebstieren;

b) 70 mm für Frostertrawler für den Fang von Kopffüßern;

c) 60 mm für Frostertrawler für den Fang von Fischen;

d) im Thunfischfang gelten die von der ICCAT empfohlenen internationalen Normen.

I. Anheuerung von Seeleuten

Reeder, denen die im Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt wurden, fördern die praktische Berufsausbildung von Staatsbürgern von Côte d'Ivoire im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen:

1. Die Reeder von Trawlern verpflichten sich zur Beschäftigung von

- 1 Seemann auf Schiffen mit weniger als 460 BRZ;

- 2 Seeleuten auf Schiffen zwischen 460 BRT und 550 BRZ;

- 3 Seeleuten auf Schiffen mit mehr als 550 BRZ.

Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen ivorische Seeleute zu beschäftigen:

- Die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Côte d'Ivoire vier ivorische Seeleute. Die Verpflichtung zur Anheuerung von Seeleuten auf Thunfischfängern mit Angeln umfasst maximal 1 Seemann pro Schiff;

- die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt 30 ivorische Seeleute;

- die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Côte d'Ivoire vier ivorische Seeleute. Die Verpflichtung zur Anheuerung von Seeleuten auf Oberflächen-Langleinenfischern umfasst maximal 1 Seemann pro Schiff.

Auf Antrag der Reeder können über die obigen Grenzen hinaus noch weitere ivorische Seeleute angeheuert werden.

Die Reeder wählen die ivorischen Seeleute unter den vom Ministerium für Fischerei anerkannten Berufsseeleuten aus.

2. Die Heuer dieser Seeleute ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire in gegen seitigem Einvernehmen festzusetzen. Sie geht zu Lasten der Reeder und muss die Sozialabgaben des Seemanns einschließen (unter anderem Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).

3. Werden keine Seeleute angeheuert, so sind die Reeder der Trawler, der Thunfischfänger mit Angeln, der Thunfischwadenfänger und der Oberflächen-Langleinenfischer verpflichtet, für das Fischwirtschaftsjahr einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute auf der Grundlage der Zahl der in der AWZ von Côte d'Ivoire verbrachten Tage zu entrichten.

Dieser Betrag wird für die Ausbildung von ivorischen Seeleuten verwendet und ist auf das vom Ministerium für Fischerei angegebene Konto zu überweisen.

4. Jedes Fischereifahrzeug muss, vorbehaltlich der Zustimmung seines Kapitäns, einen vom Ministerium für Fischerei vorgeschlagenen Praktikanten an Bord nehmen. Der Praktikant wird an Bord soweit möglich ebenso behandelt wie Personal desselben Rangs. Die Kosten für den Aufenthalt dieses Praktikanten werden von Côte d'Ivoire übernommen.

J. Wissenschaftliche Beobachter

Auf Ersuchen des Ministeriums für Fischerei von Côte d'Ivoire müssen die in der AWZ von Côte d'Ivoire fischenden Fischereifahrzeuge einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nehmen, der wie ein Offizier behandelt wird. Dies gilt im Rahmen des Möglichen auch für seine Unterbringung. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Ministerium für Fischerei festgesetzt, überschreitet in der Regel jedoch nicht die für die Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord

- beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

- überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

- überprüft die Fangangaben zur ivorischen Fischereizone im Logbuch.

Während seines Aufenthalts an Bord

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

- geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes;

- erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der dem Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird.

Der Reeder oder sein Vertreter und das Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire legen einvernehmlich die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters fest. Die Reeder der Trawler überweisen dem Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire gleichzeitig mit der Zahlung der Gebühr einen Betrag von 3 EUR/BRZ jährlich zeitanteilig für jedes Fischerei fahrzeug, das seine Fangtätigkeit in den Gewässern von Côte d'Ivoire ausübt. Dieser Betrag wird auf ein vom Ministerium für Fischerei von Côte d'Ivoire angegebenes Konto überwiesen. Die Reeder der Thunfischwadenfänger, der Thunfischfänger mit Angeln und der Oberflächen-Langleinenfischer leisten bei der Regierung von Côte d'Ivoire eine Zahlung von 10 EUR je Anwesenheitstag für jeden an Bord genommenen Beobachter. An- und Abreise kosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit dem Ministerium für Fischerei vereinbarten Hafen von Côte d'Ivoire übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten der Staatskasse von Côte d'Ivoire.

K. Inspektion und Kontrolle

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, sind gehalten, auf Ersuchen der ivorischen Behörden jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten Beamten von Côte d'Ivoire an Bord kommen zu lassen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

L. Verfahren im Fall einer Aufbringung

1. Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, das im Rahmen dieses Abkommens seiner Fangtätigkeit nachgeht, in der AWZ von Côte d'Ivoire aufgebracht, so ist die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire binnen drei Arbeitstagen zu verständigen. Gleichzeitig ist ihr ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

2. Bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet inner halb eines Arbeitstags nach Eingang der genannten Informationen eine Konzer tierungssitzung zwischen der Delegation der Europäischen Kommission in Côte d'Ivoire, dem Ministerium für Fischerei und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnimmt. Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweck dienlichen Unterlagen und Informationen aus. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

3. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung der Delegation der Europäischen Kommission abzuschließen.

4. Konnte die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden und muss sich der Kapitän infolgedessen vor einem zuständigen Gericht von Côte d'Ivoire ver antworten, so setzt die zuständige Behörde binnen zwei Arbeitstagen nach Abschluss des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine angemessene Bankkaution fest. Sie gibt die Bankkaution frei, sobald der Kapitän des betreffenden Schiffes durch gerichtliche Entscheidung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wird.

5. Das Schiff und die Besatzung werden freigegeben:

- nach Abschluss der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder

- sobald die Zahlung der etwaigen Geldstrafe eingegangen ist (Vergleichsverfahren) oder

- nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

6. Ist eine der Parteien der Auffassung, dass die Anwendung dieses Verfahrens Probleme bereitet oder Streitigkeiten verursacht, so kann sie eine dringliche Konsultation der Vertragsparteien beantragen.

ANLAGE 1

MINISTERIUM FÜR TIERISCHE ERZEUGUNG

Postfach V 84, Abidjan

(Republik Côte d'Ivoire) // REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE

UNION-DISZIPLIN-ARBEIT

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE

TEIL A

1. Name des Eigners/Reeders:

2. Staatsangehörigkeit des Eigners/Reeders:

3. Geschäftsanschrift des Eigners/Reeders:

TEIL B

(Für jedes Fischereifahrzeug auszufuellen)

1. Gültigkeitsdauer:

2. Name des Schiffes:

3. Baujahr:

4. Ursprungsflagge:

5. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit:

6. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am:

7. Erwerbsjahr:

8. Heimathafen und Registriernummer:

9. Fangzonen:

10. Art der Fischerei:

11. Bruttoregistertonnen (BRT):

12. Nettoregistertonnen (NRT):

13. Funkrufzeichen:

14. Länge über alles (in m):

15. Vorsteven (in m):

16. Seitenhöhe (in m):

17. Rumpfmaterial:

18. Maschinenleistung:

19. Geschwindigkeit (Knoten).

20. Kabinen:

21. Tankfassungsvermögen (in m3):

22. Kapazität der Fischladeräume (in m3):

23. Gefrierkapazität (in t/24 Std.) und Gefriersystem:

24. Rumpffarbe:

25. Farbe der Aufbauten:

26. Besatzungsmitglieder:

27. Funkanlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

28. Navigations- und Ortungsanlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

29. Verwendete Hilfsboote (je Fischereifahrzeug):

29.1. Bruttoregistertonnen:

29.2. Länge über alles (in m):

29.3. Vorsteven (in m):

29.4. Seitenhöhe (in m):

29.5. Rumpfmaterial:

29.6. Maschinenleistung:

29.7. Geschwindigkeit (Knoten):

30. Hilfsgeräte zur Fischortung aus der Luft (auch wenn nicht an Bord installiert):

31. Heimathafen:

32. Name des Kapitäns:

33. Anschrift:

34. Staatsangehörigkeit des Kapitäns:

Anlage:

- drei Farbfotos des Fischereifahrzeugs (Seitenansicht), der Hilfsboote und des Hilfsgeräts zur Fischortung aus der Luft;

- Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte;

- Bescheinigung, dass der Vertreter des Eigners/Reeders zur Unterzeichnung dieses Antrags befugt ist.

.............................. // ...........................................................

(Tag der Antragstellung) // (Unterschrift des Vertreters des Eigners/Reeders)

ANLAGE 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANLAGE 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANLAGE 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>