52004PC0569(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind /* KOM/2004/0569 endg. - CNS 2004/0191 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino Abkommen auszuhandeln, die darauf abzielen, dass diese Länder den Gemeinschaftsregelungen zur Sicherstellung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertige Regelungen erlassen. Die Kommission sollte diese Verhandlungen in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und in regelmäßiger Abstimmung mit der auf Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 13. Juni 2001 [1] eingesetzten und vom Rat eigens zu ihrer Unterstützung vorgesehenen hochrangigen Arbeitsgruppe führen.

[1] ABl. C 183 vom 29.6.2001, S. 1.

Nach dem Beschluss vom 16. Oktober 2001 ersuchte die Kommission die oben genannten Drittländer schriftlich um Aufnahme der Verhandlungen. Allerdings konnten die Verhandlungen erst nach der Genehmigung des Richtlinienentwurfs durch den Rat ,Wirtschaft und Finanzen" vom 13. Dezember 2001 wirklich beginnen. Zahlreiche Treffen sowohl auf politischer als auch technischer Ebene folgten. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2001 führte die Kommission diese Verhandlungen in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Ratsvorsitz. Die Kommission erstattete Rat und Parlament regelmäßig mündlich Bericht über die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte und legte dem Rat ,Wirtschaft und Finanzen" vom 3. Dezember 2002 eine Mitteilung über die mit den betreffenden Drittländern geführten Verhandlungen über die Besteuerung von Zinserträgen [2] vor.

[2] SEK (2002) 1287 endg. vom 27.11.2002.

Am 3. Juni 2003 erklärte der Rat, dass der Entwurf des Abkommens mit der Schweiz, wie er dem Rat am 28. Mai 2003 von der Kommission vorgelegt wurde, das letzte Angebot für ein Abkommen zwischen der EU und diesem Land darstelle. Im Ratsprotokoll heißt es weiter:

,Die vier Bestandteile dieses Abkommens, die die Besteuerung von Zinserträgen betreffen, sind ferner Grundlage für Abkommen zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino. ...."

Bereits am 21. Januar 2003 hatte der Rat die vier Bestandteile wie folgt definiert:

,- Steuerrückbehalt und Quellensteuer: Die Schweiz wendet für Rückbehalt und Quellensteuer die gleichen Sätze wie Belgien, Luxemburg und Österreich an ...

- Teilung der Steuereinnahmen: Die Schweiz teilt die Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt und akzeptiert den Aufteilungsschlüssel von 75 %/25 %, der in der Gemeinschaft angewandt wird ...

- Freiwillige Mitteilung von Informationen

Revisionsklausel folgenden Inhalts: ,Die Vertragsparteien konsultieren einander mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um die technischen Modalitäten des Abkommens zu prüfen und - falls dies von den Vertragsparteien für erforderlich gehalten wird - zu verbessern. Die Vertragsparteien konsultieren einander auf jeden Fall, wenn Belgien, Luxemburg und Österreich von der Quellensteuer zur automatischen Auskunftserteilung übergehen, um zu prüfen, ob das Abkommen in Anbetracht der internationalen Entwicklungen einer Änderung bedarf.'

Die Schweiz erteilt auf Antrag Auskunft in allen straf- oder zivilrechtlichen Fällen von Steuerhinterziehung oder ähnlich schwerwiegendem Fehlverhalten von Steuerschuldnern ..."

Das Abkommen mit Liechtenstein, das diese vier Bestandteile umfasst, wird nun dem Rat zur Unterzeichnung und zum Abschluss vorgelegt. Beigefügt ist eine ergänzende Gemeinsame Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates ,Wirtschaft und Finanzen" vom 21. Januar 2003 ist in der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung festgelegt, dass die Europäische Gemeinschaft während der in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 [3] vorgesehenen Übergangszeit Gespräche mit wichtigen Finanzzentren aufnimmt, die darauf abzielen, dass die betreffenden Länder ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind. Die Gemeinsame Absichtserklärung sieht außerdem vor, dass die Parteien die vereinbarten Maßnahmen in gutem Glauben durchführen und diese Regelungen nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG des Rates und des Abkommens, im Besonderen im Hinblick auf Artikel 6 des Abkommens, entdeckt, werden die Vertragsparteien im Hinblick auf die Sicherung einer Beibehaltung der Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen unverzüglich Konsultationen aufnehmen. Im Hinblick auf den Informationsaustausch sieht die Absichtserklärung vor, dass das Fürstentum Liechtenstein auf sich nimmt, eingehende Anträge nach besten Kräften zu bearbeiten, um umgehend festzustellen, ob dieser Antrag nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften akzeptiert werden kann. Die Absichtserklärung stellt weiterhin fest, dass die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dabei die Entscheidung des Fürstentums Liechtenstein, bezüglich der Richtlinie gleichwertige Maßnahmen zu gewährleisten, in ihrer Zusammenarbeit mit Liechtenstein einschließlich der Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten berücksichtigen. Die Unterzeichner stimmen überein, dass im Zusammenhang mit den in Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Verhandlungen zum Informationsaustausch, jede Partei parallel andere Steuerthemen, einschließlich Fragen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens, zur Sprache bringen darf.

[3] ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

Nach Ansicht der Kommission entspricht diese Vereinbarung den vom Rat am 16. Oktober 2001 erteilten Verhandlungsdirektiven. Der Rat vom 2. Juni 2004 hat seine politische Zustimmung zum Wortlaut des Abkommens erteilt und die hochrangige Arbeitsgruppe hat am 9. Juni 2004 diesen Konsens für die Details des Abkommens und den Wortlaut der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung bestätigt.

Die Kommission schlägt dem Rat vor, die beigefügten Vorschläge zu genehmigen:

- für einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung und

- für einen Beschluss über den Abschluss dieses Abkommens gemäß den in Artikel 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Vorschriften.

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschließt der Rat einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist. Da die internen Vorschriften in dem Bereich, den dieses Abkommen betrifft, auf der Grundlage von Artikel 94 EG-Vertrag angenommen wurden, sollte der Rat nach Auffassung der Kommission über die Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss einstimmig beschließen. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates ,Wirtschaft und Finanzen" vom 21. Januar 2003 ist sich der Rat darin einig, dass das Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein einstimmig geschlossen werden sollte.

2004/0191 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Liechtenstein Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2) Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer ergänzenden gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits, deren Wortlaut dem Beschluss des Rates .../... EG vom ......2004 beigefügt ist.

(3) Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen setzt voraus, dass das Fürstentum Liechtenstein den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft anwendet.

(4) Gemäß des Beschlusses des Rates......./....../EG vom .......2004 und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft am ......... 2004 unterzeichnet.

(5) Das Abkommen ist im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

(6) Es notwendig ist, eine einfache und schnelle Regelung für mögliche Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen, -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. [6]

[6] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Abkommens

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft

und

dem Fürstentum Liechtenstein

über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen [7] gleichwertig sind

[7] Im Folgenden "Richtlinie" genannt.

Die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden ,Gemeinschaft" genannt, und

das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden ,Liechtenstein" genannt,

oder je nach Zusammenhang als ,Vertragspartei" bzw. ,Vertragsparteien" bezeichnet,

sind, unter Bestätigung ihres gemeinsamen Interesses zur Vertiefung der privilegierten Beziehung zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein, übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Steuerrückbehalt durch liechtensteinische Zahlstellen

(1) Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Folgenden ,Mitgliedstaat" genannt, ansässige wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Artikel 4 durch im Gebiet Liechtensteins niedergelassene Zahlstellen wird vorbehaltlich Artikel 2 ein Steuerrückbehalt einbehalten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.

(2) Liechtenstein trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet Liechtensteins wahrgenommen werden und erlässt insbesondere Verfahrens und Strafvorschriften.

Artikel 2

Freiwillige Offenlegung

(1) Liechtenstein sieht ein Verfahren vor, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Definition in Artikel 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in Liechtenstein ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den wirtschaftlichen Eigentümer.

(2) Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den wirtschaftlichen Eigentümer mindestens die folgenden Angaben:

a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 5 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers

b) Name und Anschrift der Zahlstelle;

c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen;

d) die gemäß Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung.

(3) Die zuständige Behörde Liechtensteins übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres in Liechtenstein.

(4) Optiert der wirtschaftliche Eigentümer für dieses Verfahren der freiwilligen Offenlegung oder meldet er seine Zinserträge von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, werden die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteuert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

Artikel 3

Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts

(1) Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 wie folgt:

a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) oder d) auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge;

c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen.

(2) Für Zwecke von Absatz 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum, während dem der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(3) Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene Steuerrückbehalt auf derselben Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäß diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet. Dies gilt insbesondere für die liechtensteinische Couponsteuer von 4 %.

Artikel 4

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Für Zwecke dieses Abkommens gilt als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie

a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder

b) im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder

c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt.

(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 5

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

Um Identität und Wohnsitz des wirtschaftliche Eigentümers im Sinne von Artikel 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei Namen, Vornamen und Anschrift sowie Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt werden, wird für natürliche Personen mit einem Reisepass oder Personalausweis, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt ist, und die geltend machen, in einem anderem Staat als in einem Mitgliedstaates oder Liechtenstein ansässig zu sein, wird der Wohnsitz aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Artikel 6

Definition der Zahlstelle

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als ,Zahlstelle" in Liechtenstein Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz, Wertpapierhändler, in Liechtenstein ansässige natürliche und juristische Personen einschließlich Wirtschaftsbeteiligte nach dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder absichern.

Artikel 7

Definition der Zinszahlung

(1) Für Zwecke dieses Abkommens gelten als ,Zinszahlung":

a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von liechtensteinischen Zahlstellen zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b) bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

(i) in einem Mitgliedstaat oder in Liechtenstein niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;

d) Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über andere, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne von Buchstabe a) angelegt haben:

(i) in einem Mitgliedstaat oder in Liechtenstein niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen.

(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.

(4) Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d).

(5) Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab 1. Januar 2011 25 %.

(6) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 8

Aufteilung der Einnahmen

(1) Liechtenstein behält 25 % der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt gemäß diesem Abkommen und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

(2) Diese Weiterleitung erfolgt für jedes Jahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs in Liechtenstein.

Artikel 9

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Waren die von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmten Zinsen Gegenstand eines Steuerrückbehalts durch eine Zahlstelle in Liechtenstein, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Übersteigt dieser Betrag den Betrag der nach den inländischen Steuervorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldeten Steuer, so erstattet der Staat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zuviel einbehaltenen Steuer.

(2) Waren die von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmten Zinsen über den in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rückbehalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen liechtensteinischer Zahlstellen als ordnungsgemäße Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Angaben in den Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde Liechtensteins nachprüfen lassen.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstattung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen.

Artikel 10

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden Liechtensteins und die einzelnen Mitgliedstaaten tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als "ähnlich" gelten ausschließlich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates. Auf ein begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs- oder in einem Strafverfahren ermittelt oder verfolgt, bzw. ermitteln und verfolgen kann. Sämtliche von Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat erhaltenen Informationen unterliegen denselben Geheimhaltungsvorschriften wie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates ausgetauschte Informationen und werden nur Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsorgane) offen gelegt, die zuständig sind für Festsetzung und Erhebung, Vollzug und Verfolgung oder Entscheidung von Rechtsbehelfen in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Ertragsteuern. Diese Personen und Behörden verwenden die Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsentscheidungen offen legen.

(2) Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates.

(3) Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf:

a) beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen, Informationen über Bankkonti;

b) Aussagen des Steuerpflichtigen;

c) Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen; oder

d) Indizienbeweise.

(4) Liechtenstein nimmt mit jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, bilaterale Verhandlungen auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren in diesen Ländern als "ähnliche" Delikte anzusehen sind.

Artikel 11

Zuständige Behörden

Für Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten staatlichen Stellen als zuständige Behörden.

Artikel 12

Konsultationen

Bestehen zwischen der zuständigen Behörde Liechtensteins und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Europäische Kommission an diesen Konsultationen teilnehmen.

Artikel 13

Überprüfung

(1) Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und - falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten - zu verbessern und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

(2) Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(3) Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 gesammelt wurden, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(4) Für Zwecke der erwähnten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

Artikel 14

Beziehung zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen

Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und den Mitgliedstaaten stehen dem in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt nicht im Wege.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel [8]

[8] Wie in der Richtlinie gelten diese Übergangsbestimmungen auch für von Anlagefonds gehaltene umlauffähige Schuldtitel.

(1) Vom Tag der Anwendung dieses Abkommens an und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,

- für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und

- bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in Liechtenstein niedergelassen ist und

- bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel:

- für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und

- bei denen die Zahlstelle des Emittenten in Liechtenstein niedergelassen ist und

- bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang 2) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine vom vorstehenden Unterabsatz nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).

(2) Dieser Artikel hindert Liechtenstein und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus umlauffähigen Schuldtiteln im Sinne von Absatz 1 weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 16

Unterzeichnung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2) Nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorschriften Liechtensteins and der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 17 wird Liechtenstein und gegebenenfalls die Gemeinschaft dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2005 umsetzen und anwenden und dies gegenseitig notifizieren.

(3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Artikel 17

Anwendung und Aussetzung der Anwendung

(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Feira vom 19./20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, die Schweiz, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.

(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittländern und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfuellt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfuellt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.

(3) Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.

(4) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei aussetzen, sollte eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens 2 Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

Artikel 18

Ansprüche und Schlussabrechnung

(1) Von der Kündigung oder Aussetzung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 unberührt.

(2) In diesem Fall erstellt Liechtenstein bei Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Liechtensteins andererseits.

Artikel 20

Anhänge

1. Die beiden Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

2. Die Liste der zuständigen Behörden des Anhang I kann durch das Fürstentum Liechtenstein bezüglich der Behörde unter Buchstabe a) dieses Anhangs und bezüglich aller anderen Behörden durch die Europäische Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann durch gegenseitige Verständigung geändert werden.

Artikel 21

Sprachen

(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Die estnische, die lettische, die litauische, die maltesische, die polnische, die slowakische, die slowenische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens werden auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie sind gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen ...

Im Namen ...

ANHANG 1

Liste der zuständigen Behörden

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als "zuständige Behörden"

a) in Liechtenstein: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,

b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c) in der Tschechischen Republik:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

e) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

f) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

g) in Griechenland: ? ???v???? ?????????? ??? ??????????? oder ein Beauftragter,

h) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

i) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

j) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

k) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

l) in der Republik Zypern: ???v???? ??????????? oder ein Beauftragter,

m) der Republik Lettland: Finansu ministrs oder ein Beauftragter,

n) der Republik Litauen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

o) Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für Zwecke von Artikel 12 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d'Etat luxembourgeois,

p) der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

q) in der Republik Malta:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

r) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

s) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

t) in der Republik Polen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

u) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

v) in der Republik Slowenien:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

w) in der Slowakischen Republik:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

x) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

y) im Königreich Schweden: Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

z) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem, am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Liechtenstein notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet.

ANHANG II

Liste der verbundenen Einrichtungen

Für Zwecke von Artikel 15 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als "verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist":

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

Belgien

- Vlaams Gewest (Flämische Region)

- Région wallonne (Wallonische Region)

- Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

- Communauté française (Französische Gemeinschaft)

- Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)

- Deutschsprachige Gemeinschaft

Spanien

- Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

- Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

- Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

- Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

- Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

- Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

- Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

- Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

- Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

- Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

- Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

- Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

- Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

- Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

- Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

- Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)

- Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)

- Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

- Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

- Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

- Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

- Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

- Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

- Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

- ?????????? ??????????????? ??????? (Griechische Telekommunikationsanstalt)

- ?????????? ???????????? ??????? (Griechisches Eisenbahnnetz)

- ??????? ?????????? ??????????? (Öffentliche Stromgesellschaft)

Frankreich

- L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

- L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

- Réseau Ferré de France (RFF)(Französisches Eisenbahnnetz)

- Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

- Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

- Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

- Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

- Regionen

- Provinzen

- Städte und Gemeinden

- Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

Lettland

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Polen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Portugal

- Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

- Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

- Städte und Gemeinden

Slowakei

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

- Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

- Europäische Investitionsbank

- Asiatische Entwicklungsbank

- Afrikanische Entwicklungsbank

- Weltbank/IBRD/IWF

- Internationale Finanzkorporation

- Interamerikanische Entwicklungsbank

- Sozialentwicklungsfonds des Europarats

- EURATOM

- Europäische Gemeinschaft

- Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

- Eurofima

- Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

- Nordische Investitionsbank

- Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN:

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfuellen:

1) Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

2) Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

3) Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

4) Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.