Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen /* KOM/2004/0514 endg. - ACC 2004/0160 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen geschlossen. In Artikel 2 Absatz 6 dieses Abkommens heißt es: ,Für den Fall, dass die Beitrittskandidaten vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Hoechstmengen in Erwägung zu ziehen". Die Parteien haben entsprechend vereinbart, die Hoechstmengen heraufzusetzen. Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird das neue Abkommen zur Änderung des am 22. Juli 2002 unterzeichneten Abkommens genehmigt. 2004/0160 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits [2] ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. [2] ABl. L 196 vom 28.07.1999, S. 3. (2) Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperations abkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachfolgend EGKS-Erzeugnisse) den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 11, und den Bestimmungen des Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Erzeugnissen. (3) Die EGKS und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein derartiges Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- Stahlerzeugnissen [3] (nachstehend ,Abkommen") geschlossen, das durch den Beschluss Nr. 2002/654/EGKS [4] der Kommission im Namen der EGKS genehmigt wurde. [3] ABl. L 222 vom 19.08.2002, S. 20. [4] ABl. L 222 vom 19.08.2002, S. 19. (4) Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft und die Europäische Gemeinschaft übernahm daraufhin sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. (5) Die Vertragsparteien vereinbarten in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrechterhalten bleiben. (6) Die Vertragsparteien haben nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens Konsultationen eingeleitet und vereinbart, die im Abkommen festgelegten Hoechst mengen zu erhöhen, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen. (7) Dieses geänderte Abkommen ist zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. 2. Der Wortlaut des Abkommens [5] ist diesem Beschluss beigefügt. [5] Siehe Seite ... dieses Amtsblattes. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 22. Juli 2002 DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN andererseits, Vertragsparteien dieses Abkommens, in Erwägung nachstehender Gründe - Die Vertragsparteien wollen die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Eisen- und Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan fördern. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperations abkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 11, und den Bestimmungen des Abkommens über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen, nachstehend als ,Abkommen" bezeichnet, geschlossen. Der EGKS-Vertrag ist am 23. Juli 2002 außer Kraft getreten und die Europäische Gemeinschaft hat sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übernommen. Die Vertragsparteien vereinbarten in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrechterhalten bleiben. Nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens vereinbarten die Vertragsparteien die Erhöhung der im Abkommen festgelegten Hoechstmengen ab dem 1. Mai 2004, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen - HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN: DIESE SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 1.1 Die in Anhang II des Abkommens festgelegten Hoechstmengen für das Jahr 2004 werden wie im beigefügten Anhang I dieses Abkommens vereinbart angehoben. 1.2 Die Vertragsparteien stimmen überein, dass Ausfuhren von Erzeugnissen nach Anhang I des Abkommens aus der Republik Kasachstan nach Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, in die Slowakische Republik, nach Slowenien, in die Tschechische Republik sowie nach Ungarn, Zypern, deren Versand vor dem 1. Mai 2004 erfolgte, nicht von den in Anhang II festgelegten Hoechstgrenzen abgezogen werden. 1.3 Als Zeitpunkt des Versands im Sinne des Absatzes 1.2 gilt der auf dem Konnossement oder einem anderen Beförderungspapier angegebene Zeitpunkt des Verladens auf das für die Ausfuhr benutzte Beförderungsmittel. Artikel 2 2.1 Artikel 13 Absatz 2 von Protokoll A dieses Abkommens wird wie im beigefügten Anhang II dieses Abkommens angegeben ersetzt. 2.2 Das Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden in Protokoll A dieses Abkommens wird durch den beigefügten Anhang III dieses Abkommens ersetzt. Artikel 3 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Artikel 4 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, russischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kasachischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Ort und Datum: Im Namen der Europäischen Gemeinschaft Für die Regierung der Republik Kasachstan ANHANG I (in t) Erzeugnisse // 2004 // SA. Flacherzeugnisse // // SA1. Rollen (Coils) // 5 228 // SA1a. Coils zum Wiederauswalzen // 500 // SA2. Grobbleche // 852 // SA3. Sonstige Flacherzeugnisse // 21 582 // // ANHANG II Der Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls A wird wie folgt geändert: , 2. Jedes Papier ist zur eindeutigen Zuordnung mit einer standardisierten Seriennummer zu versehen, die aufgedruckt oder handschriftlich vermerkt wird. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: KZ = Kasachstan, - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaates nach folgendem Code: BE = Belgien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien CY = Zypern LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT = Österreich PL = Polen PT = Portugal SI = Slowenien SK = Slowakische Republik FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, z.B. ,4" für 2004, - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird." ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>