Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan /* KOM/2004/0513 endg. - ACC 2004/0174 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen geschlossen. In Artikel 2 Absatz 6 dieses Abkommens heißt es: ,Für den Fall, dass die Beitrittskandidaten vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Hoechstmengen in Erwägung zu ziehen". Die Vertragsparteien haben entsprechend vereinbart, die Hoechstmengen anzuheben und haben ein neues Abkommen über die Festlegung dieser Erhöhungen unterzeichnet. In diesem Vorschlag für eine Verordnung des Rates sind die notwendigen Rechtsvorschriften für das neue Abkommen festgelegt. 2004/0174 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits [2] ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. [2] ABl. L196 vom 28.07.1999, S. 3. (2) Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperations abkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend ,EGKS-Erzeugnisse"), mit Ausnahme des Artikels 11, den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens und den Bestimmungen des Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Erzeugnissen. (3) Die EGKS und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein derartiges Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen [3] (nachstehend ,Abkommen") geschlossen, das durch den Beschluss Nr. 2002/654/EGKS [4] der Kommission im Namen der EGKS genehmigt wurde. [3] ABl. L 222 vom 19.08.2002, S. 20. [4] ABl. L 222 vom 19.08.2002, S. 19. (4) Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft und die Europäische Gemeinschaft übernahm daraufhin sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. (5) Die Vertragsparteien vereinbarten in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrechterhalten bleiben. (6) Die Vertragsparteien haben nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens Konsultationen eingeleitet und vereinbart, die im Abkommen festgelegten Hoechstmengen zu erhöhen, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Diese Erhöhung ist in einem neuen Abkommen vereinbart worden, das am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft trat [5]. [5] Siehe Seite ... dieses Amtsblattes. (7) Der Beschluss Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan [6] ist entsprechend zu ändern - [6] ABl. L 222 vom 19.08.2002, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang IV des Beschlusses 1469/2002/EGKS festgelegten Hoechstmengen für das Jahr 2004 werden durch die im Anhang dieser Verordnung genannten Hoechstmengen ersetzt. Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG HÖCHSTMENGEN Einheit: t Erzeugnisse // 2004 // SA. Flacherzeugnisse // // SA1. Rollen (Coils) // 55 228 // SA1a. Coils zum Wiederauswalzen // 5 500 // SA2. Grobbleche // 852 // SA3. Sonstige Flacherzeugnisse // 80 082 // //