52004PC0488

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS {SEK(2004) 936} /* KOM/2004/0488 endg. - COD 2004/0158 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS {SEK(2004) 936}

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Der Europäische Rat von Lissabon setzte ein strategisches Ziel für die Union, nämlich das Ziel, ein wettbewerbsfähiger und dynamischer wissensbasierter Wirtschaftsraum zu werden, der zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt fähig ist. Durch die dynamische Annahme der Herausforderungen, die sich aus dem raschen Wandel der internationalen Wettbewerbsbedingungen ergeben, stellt die Sozialpolitische Agenda (SPA) im Rahmen der Gesamtstrategie von Lissabon den Fahrplan der Union im Bereich Beschäftigung und Soziales dar.

In ihrer Mitteilung ,Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013" [1] bezeichnete die Kommission die Umsetzung der SPA als wesentliches Element, das dazu beiträgt, das Ziel der neuen Finanziellen Vorausschau, nämlich Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung, zu erreichen. Laut derselben Mitteilung sollte die sozialpolitische Agenda weiter gestärkt werden, um den neuen Herausforderungen gerecht zu werden, denen sich alle Mitgliedstaaten gegenüber sehen, und um den Wandel im Kontext von Erweiterung, Globalisierung und demografischer Überalterung zu bewältigen.

[1] KOM(2004)101 endg.

Zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon stützt sich die SPA auf eine Kombination von Instrumenten, wie Rechtsvorschriften, offene Methode der Koordinierung, europäischer sozialer Dialog sowie Europäischer Sozialfonds und eine Reihe weiterer Finanzinstrumente, die unmittelbar von der Kommission verwaltet werden. Diese Begründung bezieht sich lediglich auf die letztgenannten Finanzinstrumente und skizziert die Bemühungen um eine Rationalisierung.

2. Begründung der Maßnahme

Die Kommission hat betont, wie wichtig es ist, die Überprüfung der Rechtsinstrumente für die nächste Finanzielle Vorausschau zu nutzen, um einen bedeutenden Schritt in Richtung Vereinfachung zu tun. Die einzelnen Optionen wurden denn auch einer gründlichen Prüfung unterzogen.

Eine Option hätte darin bestanden, die derzeitigen Finanzinstrumente einzustellen. Nun sind jedoch ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, verbesserte Arbeitsbedingungen, die Bekämpfung von Diskriminierungen, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der soziale Dialog ausdrückliche Ziele der Europäischen Union, die im Vertrag niedergelegt sind und ohne die die politischen Ziele von Lissabon nicht verwirklicht werden können.

Zwar liegt die Zuständigkeit für diese Bereiche vornehmlich bei den Mitgliedstaaten, dennoch werden auch künftig begrenzte finanzielle Mittel zu ihrer Unterstützung erforderlich sein, und zwar aus vielerlei Gründen:

* Finanzielle Mittel sind nach wie vor notwendig, um eine kohärente Umsetzung des Besitzstands zu gewährleisten, Kenntnis und Verständnis der Situation in den Mitgliedstaaten zu vertiefen und die Ausübung von Rechten, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das Diskriminierungsverbot und die Geschlechtergleichstellung zu fördern.

* Die Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Unterstützung der Umsetzung der offenen Methode der Koordinierung im Bereich Beschäftigung und Soziales sollten weiterhin als Katalysator wirken, indem sie die Definition und Umsetzung von Reformmaßnahmen der Mitgliedstaaten in ihrer Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik erleichtern und dadurch mit geringem finanziellen Einsatz wichtige politische Entwicklungen anstoßen.

* Angemessene Finanzressourcen sind unerlässlich, wenn die Kommission ihre im Vertrag verankerte autonome Kompetenz zur Förderung des sozialen Dialogs auf EU-Ebene entsprechend Artikel 138 in vollem Umfang nutzen soll. Der Partnerschaft für den Wandel kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es gilt, geeignete Antworten zur Bewältigung des Wandels und der wirtschaftlichen Umstrukturierung zu finden.

Indem sie im Rahmen dieser drei Kanäle Ressourcen bereitstellt, leistet die Europäische Union einen aktiven Beitrag zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele - Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und Festigung des sozialen Zusammenhalts.

3. Wahl des instruments

Im Hinblick auf eine wirksame Vereinfachung und Rationalisierung der derzeitigen Situation und unter Berücksichtigung der verschiedenen Beschlussfassungsverfahren wird für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik eine Struktur mit zwei Hauptgebieten vorgeschlagen, die jeweils einer Haushaltslinie entsprechen und auf einem speziellen Beschlussfassungsprozess basieren:

1. Das erste Hauptgebiet wird durch ein integriertes Programm für Beschäftigung und soziale Solidarität mit der Bezeichnung PROGRESS (Programme for Employment and Social Solidarity) abgedeckt, das von 2007 bis 2013 läuft und im Zuge des beigefügten Beschlusses des Parlaments und des Rates verabschiedet wird. Das Programm umfasst vier spezifische Aktionsprogramme der Gemeinschaft, die derzeit die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda unterstützen, sowie eine Reihe von Haushaltslinien, die die Arbeitsbedingungen betreffen. Für die gesamte Programmlaufzeit steht ein Finanzvolumen von 628,8 Millionen Euro zur Verfügung.

2. Das zweite Hauptgebiet mit der Bezeichnung ,Förderung des sozialen Dialogs, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie von Studien und Fachberichten im Sozialbereich" wird in einer getrennten Mitteilung behandelt, da es hierfür keiner legislativen Entscheidung bedarf. Dieses zweite Tätigkeitsgebiet umfasst Ausgaben, die sich aus den bestehenden Verordnungen und autonomen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag zugewiesen und in Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 33 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen bestätigt wurden. Für diese zweite Haushaltslinie ist für den Zeitraum 2007-2013 ein Betrag in Höhe von 479,9 Millionen Euro vorgesehen.

In diesem Bereich geht es hauptsächlich um die finanzielle Unterstützung zur Förderung und Erleichterung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene. Die Einbeziehung der Sozialpartner in den Rechtsetzungsprozess ist nach den Artikeln 138 und 139 des Vertrags obligatorisch, und die Sozialpartner spielen eine grundlegende Rolle beim Herausbilden einer echten europäischen ,Governance". Die Kommission wird daher weiterhin die Partnerschaft und den sozialen Dialog auf sektoraler und sektorenübergreifender Ebene fördern und unterstützen. Zu diesem Zweck wird sie Maßnahmen zur Förderung von Verhandlungen, Unterrichtung, Schulung und Qualifizierung der Akteure sowie die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse auf allen Ebenen finanziell unterstützen.

Bezuschusst werden ferner Maßnahmen in Zusammenhang mit sozialen Analysen und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere das EURES-Netz entsprechend dem zweiten Teil der Verordnung des Rates 1612/68 [2].

[2] EURES ist ein Netz für die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten, ihren Partnern und der Kommission zum Austausch von Informationen über freie Stellen und Stellengesuche, Informationen über den Stand und die Tendenzen des Arbeitsmarktes sowie Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen.

Für den Zeitraum 2007-2013 sind weitere 266,4 Millionen Euro für die Finanzierung von zwei Agenturen vorzusehen, die im Bereich Beschäftigung und Soziales tätig sind [3].

[3] Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Dublin) und Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Bilbao). Die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien) wird nicht berücksichtigt, da sie durch die in der Haushaltsrubrik 3 vorgesehene Agentur für Grundrechte ersetzt wird.

Schließlich hat der Europäische Rat unter Berücksichtigung der Gleichstellungszielvorgaben der Agenda von Lissabon und auf der Grundlage einer politischen Einigung im Rat die Einrichtung eines Europäischen Gender-Instituts befürwortet und die Kommission aufgefordert, einen speziellen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission beabsichtigt, einen solchen Vorschlag vor Ende des Jahres anzunehmen; geplant ist eine Mittelausstattung von 52,7 Millionen Euro für den Zeitraum 2007-2013. Die Einrichtung des Instituts wird haushaltsneutral sein, da dieser Betrag vom Programm PROGRESS abgezogen worden ist. Hauptaufgabe des Instituts wird es sein, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten über die Geschlechtergleichstellung zur Verfügung zu stellen, damit Maßnahmen in diesem Bereich festgelegt werden können. Zudem wird das Institut als Katalysator für die Entwicklung, Analyse und Verbreitung von Informationen wirken, die die Geschlechtergleichstellung in Europa verbessern. Der Zuständigkeitsbereich des Instituts wird in dem oben genannten Vorschlag genau festgelegt, um Überschneidungen mit der Arbeit anderer Institute oder Agenturen zu vermeiden.

Um Überlappungen der unter das vorgeschlagene Programm fallenden Interventionen zu vermeiden, werden Kooperationsmechanismen geschaffen, die Austausch und Synergien ermöglichen.

4. Ziele des neuen Gemeinschaftsprogramms

Wie bereits erwähnt, ist nur für einen Teil der für den Zeitraum 2007-2013 veranschlagten Ausgaben eine legislative Zwischenentscheidung erforderlich. Diese ist Gegenstand des beigefügten Beschlusses des Parlaments und des Rates über ein neues Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität (PROGRESS).

Übergeordnetes Ziel ist es, die Initiativrolle der Kommission beim Vorschlagen von EU-Strategien zu stärken, die EU-Ziele zu konkretisieren und sie in nationale Politiken umzusetzen, eine kohärente Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in ganz Europa zu gewährleisten, die Mechanismen zur Kooperation und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten.

Zur Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels sind folgende allgemeine Programmziele festgelegt worden:

(1) Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Situation in den Mitgliedstaaten (und anderen Teilnehmerländern) durch Analyse, Bewertung und genaue Überwachung der Maßnahmen

(2) Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren in den Programmbereichen

(3) Unterstützung und Überwachung der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften und strategischen Zielen in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Auswirkungen

(4) Förderung von Netzarbeit und des wechselseitigen Lernens sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren auf EU-Ebene

(5) Sensibilisierung der Stakeholder und der Öffentlichkeit für die EU-Strategien, die im Rahmen der fünf Abschnitte verfolgt werden

(6) Verbesserung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze zur Förderung und Unterstützung von EU-Strategien

Die für jeden Abschnitt aufgestellten Ziele sind schließlich als operationelle Ziele formuliert worden, die den verschiedenen zu fördernden Maßnahmen (Analyse und wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung, Unterstützung der Hauptakteure) entsprechen, die im Rahmen der einzelnen Strategien zu ergreifen sind. Die operationellen Ziele sind auf das Erfordernis ausgerichtet, auf Kommissionsebene finanzierte Maßnahmen durchzuführen, wobei man sich an bestimmte Akteure richtet, die in diesem Kontext tätig werden sollten.

5. Programmabschnitte

Das Programm wird in fünf Abschnitte unterteilt, die den fünf wichtigsten Tätigkeitsbereichen entsprechen:

(1) Beschäftigung

(2) Sozialschutz und soziale Integration

(3) Arbeitsbedingungen

(4) Nichtdiskriminierung und Vielfalt

(5) Gleichstellung der Geschlechter

Abschnitt 1 dient der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie, so wie es im Beschäftigungstitel des EG-Vertrags (Artikel 125 bis 130) vorgesehen ist.

Abschnitt 2 dient der Umsetzung der offenen Methode der Koordinierung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Integration nach Artikel 137 EG-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Nizza, gemäß dem ,die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten [unterstützt und ergänzt]", um eine Reihe von Zielen im Bereich des Sozialschutzes zu erreichen, namentlich die ,Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung" und die ,Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes".

In Abschnitt 3 geht es um die Verbesserung der Arbeitsumwelt und der Arbeitsbedingungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstaben a und b des Vertrags.

Abschnitt 4 dient der wirksamen Anwendung des in Artikel 13 des Vertrags verankerten Grundsatzes, dass Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpft werden. Darüber hinaus fördert er die Einbeziehung des Aspekts der Nichtdiskriminierung in die EU-Strategien sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung für den Nutzen der Vielfalt.

Abschnitt 5 fördert zum einen eine wirksame Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen, zum anderen ein besseres Gender-Mainstreaming in den EU-Strategien gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 und Artikel 141 des Vertrags.

6. Externe Konsultation

Die geplante Rationalisierung der beschäftigungs- und sozialpolitischen Programme und Haushaltsstrukturen ist von unmittelbarem Interesse für die wichtigsten Stakeholder. Es wurde eine Konsultation der Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen durchgeführt.

7. Ex-ante-Bewertung

Die Ex-ante-Bewertung des Programms ist dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Parlaments und des Rates als Anhang beigefügt. Sie wurde intern von dem Referat ,Evaluierung" der GD EMPL in Zusammenarbeit mit allen Referaten vorgenommen, die an der Ausgestaltung des Programms beteiligt waren.

Die zur Verfügung stehenden Bewertungsergebnisse belegen, dass die einzelnen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der sozialpolitischen Agenda gefördert werden, angemessen sind. Verschiedene innovative Ansätze wurden einer Bewertung unterzogen. Die bereits veröffentlichten Bewertungsergebnisse sind in Anhang 1 der Ex-ante-Bewertung dargelegt.

8. Vereinfachung

Der vorgeschlagene Ansatz trägt dazu bei, die wesentlichen Ziele - Vereinfachung der Instrumente in rechtlicher und managementbezogener Hinsicht sowie Straffung der Haushaltsstrukturen - zu erreichen. Außerdem ermöglicht er eine bessere Kohärenz und Konsistenz zwischen den Instrumenten und die Vermeidung unnötiger Überschneidungen. Zwar werden zusätzliche Humanressourcen im Zuge künftiger Erweiterungen erforderlich sein, doch kann eine bessere Aufteilung dieser Ressourcen erzielt werden, indem kleinere (personalintensive) Haushaltslinien gestrichen und bestehende Programme in einem einzigen, kohärenten und gestrafften Programm zusammengefasst werden. Auf diese Weise kann die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Umfang der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand besser gewahrt werden.

Der vorgeschlagene Ansatz wird auch die Zahl an Haushaltslinien (ohne Agenturen), die unmittelbar von der Kommission im Bereich Beschäftigung und Soziales verwaltet werden, von 28 auf 2 reduzieren. Ein einziger Beschluss würde an Stelle der großen Zahl derzeit bestehender Beschlüsse treten. Dies würde den Entscheidungsprozess wesentlich vereinfachen. Neben einer deutlichen Verringerung der Zahl von Haushaltslinien führt die Einschränkung und Harmonisierung des Anwendungsbereichs der vier Aktionsprogramme der Gemeinschaft ebenfalls zu einer Rationalisierung. Bei der Durchführung des Programms wird die Kommission von einem einzigen Programmausschuss anstatt wie bisher von vier Ausschüssen unterstützt.

Die vorgeschlagene Rationalisierung ist auch für den Endnutzer von Vorteil, da sie die Außenwirkung, Klarheit und Kohärenz der Instrumente erhöht. Durch standardisierte Verfahren und harmonisierte Durchführungsbestimmungen wird es für potenzielle Empfänger von Finanzhilfen einfacher sein, Mittel aus den verschiedenen Abschnitten des neuen Programms zu beantragen. Der Endnutzer hat Zugang zu einem ,One Stop Shop", was dann von Belang ist, wenn ein Projekt auf die Ziele mehrerer Programmabschnitte ausgerichtet ist.

9. Erläuterung der Artikel

Der Beschluss umfasst 20 Artikel.

Durch Artikel 1 wird das Programm PROGRESS aufgestellt.

Artikel 2 hält die allgemeinen Ziele fest, die für die fünf Abschnitte gelten.

Artikel 3 skizziert die Gesamtstruktur des Programms, das in fünf Abschnitte untergliedert ist, die den fünf wichtigsten Tätigkeitsbereichen entsprechen.

In den Artikeln 4 bis 8 wird eine Reihe operationeller Zielvorgaben erläutert.

Artikel 9 beschreibt die verschiedenen Arten von Maßnahmen, die im Rahmen des Programms durchzuführen sind, um die in Art. 2 und Art. 4 bis 8 festgelegten Ziele zu erreichen.

Artikel 10 nennt die potenziellen Programmakteure.

Artikel 11 erläutert die verschiedenen Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe, die für die in Artikel 10 genannten Akteure gelten.

Artikel 12 hält die Durchführungsbestimmungen des Programms und insbesondere die Aufgabe des in Artikel 13 genannten Ausschusses fest.

Artikel 13 hält fest, dass die Kommission bei der Programmdurchführung von einem Verwaltungsausschuss/beratenden Ausschuss unterstützt wird.

Artikel 14 sieht die Zusammenarbeit des in Artikel 13 genannten Ausschusses mit anderen Ausschüssen vor, die für die Begleitung sonstiger Programme zuständig sind oder in Kooperationsmechanismen im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung eingebunden sind.

Artikel 15 verweist auf die Notwendigkeit, für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen mit EU-Maßnahmen sowohl im Bereich Beschäftigung und Soziales zu sorgen, als auch in Bereichen, die möglicherweise gemeinsame Ziele haben (Bildung, Kultur, Justiz und innere Angelegenheiten usw.).

Artikel 16 räumt Drittstaaten, namentlich den EWR-/EFTA-Ländern, den mit der EU assoziierten Kandidatenländern sowie den westlichen Balkanländern, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind, die Möglichkeit zur Teilnahme am Programm ein.

Artikel 17 hält den globalen Finanzrahmen für die 7-jährige Programmlaufzeit fest. Überdies legt er einen Mindestsatz fest, der für die einzelnen Programmabschnitte bereitzustellen ist.

Artikel 18 legt die Bedingungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften während der Programmdurchführung nieder.

Artikel 19 befasst sich mit den Überwachungs- und Bewertungsmechanismen, die zur Gewährleistung einer reibungslosen und wirksamen Programmdurchführung vorzusehen sind.

Artikel 20 legt die Einzelheiten für das Inkrafttreten des Beschlusses fest.

2004/0158 (COD)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 hat der Europäische Rat die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Integration als einen festen Bestandteil in die Gesamtstrategie der Union zur Erreichung ihres strategischen Ziels für das nächste Jahrzehnt aufgenommen, das darauf gerichtet ist, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem stärkeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Er legte ehrgeizige Ziele und Vorgaben für die Europäische Union fest, die darauf abstellen, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern und die Arbeitsproduktivität zu steigern, den sozialen Zusammenhalt zu festigen und einen integrativen Arbeitsmarkt zu fördern.

(2) Entsprechend der erklärten Absicht der Kommission, die Finanzinstrumente der Europäischen Union zu konsolidieren und zu rationalisieren, wird mit diesem Beschluss ein einziges, gestrafftes Programm aufgelegt, in dessen Rahmen die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) [7], der Entscheidung Nr. 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) [8] sowie der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 50/2002/EG vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung [9] und Nr. 1145/2002/EG vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung [10] in die Wege geleiteten Maßnahmen und die Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Arbeitsbedingungen fortgeführt und weiterentwickelt werden sollen.

[7] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S.23.

[8] ABl. L 17 vom 19.11.2001, S.22.

[9] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1.

[10] ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1.

(3) Auf dem Sondergipfel des Europäischen Rats zu Beschäftigungsfragen im Jahr 1997 in Luxemburg wurde die Europäische Beschäftigungsstrategie auf den Weg gebracht. Diese umfasst die Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien und Empfehlungen. Der Europäischen Beschäftigungsstrategie kommt fortan eine führende Rolle bei der Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Strategie von Lissabon zu.

(4) Der Europäische Rat von Lissabon hat erklärt, dass die Zahl der Menschen, die in der Union unterhalb der Armutsgrenze und in sozialer Ausgrenzung leben, nicht hingenommen werden kann, und dass etwas unternommen werden muss, um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen, indem geeignete Ziele gesetzt werden. Auf seiner Tagung in Nizza vom 7.-9. Dezember 2000 vereinbarte der Europäische Rat diese Ziele. Er gelangte ferner zum Schluss, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf einer offenen Methode der Koordinierung beruhen sollten, bei der nationale Aktionspläne und eine Initiative der Kommission für die Zusammenarbeit kombiniert werden.

(5) Der demografische Wandel stellt eine bedeutende langfristige Herausforderung für die Fähigkeit der Sozialschutzsysteme dar, ausreichende Renten sowie die Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu sichern. Es ist daher wichtig, Strategien zu fördern, die sowohl einen angemessenen sozialen Schutz als auch die Tragfähigkeit der Systeme gewährleisten. Dieses Gleichgewicht wird entsprechend der offenen Methode der Koordinierung erreicht.

(6) Die Gewährleistung von Mindestnormen und die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union sind ein Hauptanliegen der europäischen Sozialpolitik, das einem wichtigen Gesamtziel der Europäischen Union entspricht. Der Gemeinschaft kommt eine bedeutende Rolle zu, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, Schutz der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags, Information und Anhörung der Arbeitnehmer, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu unterstützen und zu ergänzen.

(7) Der Grundsatz des Diskriminierungsverbots gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet Diskriminierungen aus vielerlei Gründen. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden. Deshalb sind die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich der Möglichkeiten des Zugangs zu Maßnahmen und Ergebnissen zu berücksichtigen.

(8) Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat der Rat die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [11] erlassen, gemäß welcher eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft u. a. in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung, allgemeine Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie soziale Sicherung, verboten ist. Außerdem hat der Rat die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [12] erlassen, gemäß welcher eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist.

[11] ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

[12] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(9) Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts. Die auf diesem Prinzip fußenden einschlägigen Richtlinien und sonstigen Rechtsakte haben entscheidend zur Verbesserung der Situation der Frauen beigetragen. Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene sich gegenseitig verstärkende Faktoren - Rechtsvorschriften, Finanzierungsinstrumente und Mainstreaming - miteinander kombiniert werden müssen. Entsprechend dem Grundsatz des Gender-Mainstreaming ist dem Aspekt der Gleichstellung von Männern und Frauen in sämtlichen Programmabschnitten Rechnung zu tragen.

(10) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können - weil diese allein nicht in der Lage sind, den erforderlichen Informationsaustausch auf EU-Ebene und die gemeinschaftsweite Verbreitung bewährter Verfahren sicherzustellen - und folglich aufgrund der multilateralen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu realisieren sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [13] bildet.

[13] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(12) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [14] zu erlassen -

[14] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Programms

Durch diesen Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität mit der Bezeichnung PROGRESS aufgestellt, um die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union im Bereich Beschäftigung und Soziales finanziell zu unterstützen und somit zum Erreichen der einschlägigen Vorgaben der Lissabonner Strategie beizutragen. Das Programm wird in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt.

Artikel 2

Allgemeine Ziele des Programms

Das Programm verfolgt die nachstehenden allgemeinen Ziele:

(1) Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Situation in den Mitgliedstaaten (und anderen teilnehmenden Ländern) durch Analyse, Bewertung und genaue Überwachung der Strategien

(2) Unterstützung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren in den vom Programm abgedeckten Bereichen

(3) Unterstützung und Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften und strategischen Ziele der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Auswirkungen

(4) Förderung von Netzarbeit und des wechselseitigen Lernens sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren auf EU-Ebene

(5) Sensibilisierung der Stakeholder und der Öffentlichkeit für die Strategien der Europäischen Union, die im Rahmen der fünf Abschnitte verfolgt werden

(6) Verbesserung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze zur Förderung und Unterstützung von EU-Strategien

Artikel 3

Aufbau des Programms

Das Programm ist in folgende fünf Abschnitte unterteilt:

(1) Beschäftigung

(2) Sozialschutz und soziale Integration

(3) Arbeitsbedingungen

(4) Nichtdiskriminierung und Vielfalt

(5) Gleichstellung der Geschlechter

Artikel 4

ABSCHNITT 1: Beschäftigung

Abschnitt 1 unterstützt die Durchführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie durch

(1) Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren

(2) Überwachung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen sowie Analyse der Interaktion zwischen EBS und anderen Politikbereichen

(3) Austausch über Strategien und Verfahren sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der EBS

(4) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über beschäftigungspolitische Herausforderungen und Strategien, u. a. bei regionalen und lokalen Akteuren, den Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten

Artikel 5

ABSCHNITT 2: Sozialschutz und soziale Integration

Abschnitt 2 unterstützt die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung im Bereich Sozialschutz und soziale Integration durch

(1) Verbesserung des Verständnisses der Aspekte der Armut und der Strategien im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren

(2) Überwachung und Bewertung der Anwendung der offenen Methode der Koordinierung im Bereich Sozialschutz und soziale Integration sowie Analyse der Interaktion zwischen dieser Methode und anderen Politikbereichen

(3) Austausch über Strategien und Verfahren sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration

(4) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinierungsprozesses der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, u. a. bei NRO, regionalen und lokalen Akteuren und sonstigen Beteiligten

(5) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele der EU zu verfolgen

Artikel 6

ABSCHNITT 3: Arbeitsbedingungen

Abschnitt 3 unterstützt die Verbesserung der Arbeitsumwelt und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, durch

(1) Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren

(2) Unterstützung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch verstärkte Überwachung, Schulung der Angehörigen von Rechtsberufen, Erstellung von Leitfäden und Netzarbeit von Fachorganisationen

(3) Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung einer Präventionskultur im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(4) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen

Artikel 7

ABSCHNITT 4: Nichtdiskriminierung und Vielfalt

Abschnitt 4 unterstützt die wirksame Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und fördert dessen Berücksichtigung bei den EU-Strategien durch

(1) Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit Diskriminierungen, vor allem durch Analysen und Studien und die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren sowie die Bewertung der Auswirkungen von bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren

(2) Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der EU durch verstärkte Überwachung, Schulung der Angehörigen von Rechtsberufen und Netzarbeit von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind

(3) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in alle EU-Strategien

(4) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele der EU zu verfolgen

Artikel 8

ABSCHNITT 5: Gleichstellung der Geschlechter

Abschnitt 5 unterstützt die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und fördert das Gender-Mainstreaming in EU-Strategien durch

(1) Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit der Gleichstellungsproblematik und dem Gender-Mainstreaming, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren

(2) Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch verstärkte Überwachung, Schulung der Angehörigen von Rechtsberufen und Netzarbeit von Gleichstellungsstellen

(3) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und dem Gender-Mainstreaming

(4) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die politischen Ziele der EU zu verfolgen

Artikel 9

Arten von Maßnahmen

1. Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen:

(a) Analytische Aktivitäten

- Sammlung, Entwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken

- Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden und Indikatoren/Benchmarks

- Durchführung von Studien, Analysen und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse

- Durchführung von Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie Verbreitung der Ergebnisse

- Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden und Berichten

(b) Aktivitäten in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung

- Ermittlung bewährter Verfahren sowie Peer-Review im Rahmen von Sitzungen/Workshops/Seminaren auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene

- Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren der Präsidentschaft

- Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren zur Flankierung der Entwicklung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und von gemeinschaftlichen Strategiezielen

- Organisation von Medienkampagnen und -ereignissen

- Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Ergebnissen des Programms

(c) Unterstützung der Hauptakteure

- Beteiligung an den Betriebskosten der wichtigsten EU-Netze

- Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften

- Finanzierung von Schulungsseminaren für Angehörige der Rechtsberufe, Beamte in Schlüsselpositionen und sonstige wichtige Akteure

- Netzarbeit von Fachorganisationen auf EU-Ebene

- Finanzierung von Experten-Netzen

- Finanzierung von Beobachtungsstellen, die auf EU-Ebene tätig sind

- Austausch von Mitarbeitern der nationalen Behörden

- Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen

2. Die Arten von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen eine ausgeprägte europäische Dimension aufweisen, eine angemessene Größenordnung haben, um einen echten Mehrwert auf EU-Ebene zu gewährleisten und von (sub)nationalen Behörden, von in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Stellen oder von Akteuren, denen in ihrem Bereich eine Schlüsselrolle zukommt, durchgeführt werden.

Artikel 10

Zugang zum Programm

1. Teilnahmeberechtigt sind alle öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen und Akteure, insbesondere

- die Mitgliedstaaten,

- die öffentlichen Arbeitsverwaltungen,

- die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,

- in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehene Fachorganisationen,

- die Sozialpartner,

- auf EU-Ebene organisierte Nichtregierungsorganisationen,

- Universitäten und Forschungsinstitute,

- Bewertungssachverständige,

- die nationalen statistischen Ämter,

- die Medien.

2. Was die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Arten von Maßnahmen betrifft, kann die Kommission sich ebenfalls direkt am Programm beteiligen.

Artikel 11

Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe

Die in Artikel 9 genannten Arten von Maßnahmen können wie folgt finanziert werden:

- im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags im Zuge einer Ausschreibung. Für die Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern gelten die Verfahren von Eurostat;

- durch eine Bezuschussung eines Teils der Kosten im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. In diesem Fall beläuft sich der Kofinanzierungsbetrag der EU in der Regel auf höchstens 80 % der Gesamtkosten des Empfängers der Finanzhilfe. Über diesem Hoechstsatz liegende Finanzhilfen können nur unter außergewöhnlichen Umständen nach genauer Prüfung der Sachlage gewährt werden.

Für die Arten von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können Finanzhilfen gewährt werden, die z. B. von den Mitgliedstaaten beantragt werden.

Artikel 12

Durchführungsbestimmungen

1. Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind und sich auf nachstehende Punkte beziehen, werden entsprechend dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen:

(a) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms

(b) Arbeitsprogramm für die Durchführung des Programms

(c) finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft

(d) Jahreshaushaltsplan und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Programmbereiche

(e) Modalitäten für die Auswahl der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen sowie von der Kommission für eine derartige Förderung vorgelegter Entwurf eines Verzeichnisses von Maßnahmen

2. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 13

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

1. Die Kommission knüpft die notwendigen Verbindungen zu dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss, damit gewährleistet ist, dass sie regelmäßig und angemessen über die Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen informiert werden.

2. Gegebenenfalls stellt die Kommission eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit des Programmausschusses mit den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen her.

Artikel 15

Kohärenz und Komplementarität

1. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der Aktionen des Programms mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Justiz und Inneres, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und auf den Gebieten der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft. Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Synergien zwischen diesem Programm und Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu richten.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen des Programms mit anderen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, die vor allem im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden.

3. Die Kommission stellt sicher, dass durch dieses Programm abgedeckte und zu Lasten dieses Programms verbuchte Ausgaben nicht zu Lasten eines anderen Finanzinstruments der Gemeinschaft verbucht werden.

4. Die Kommission informiert den Ausschuss nach Artikel 13 regelmäßig über weitere Gemeinschaftsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie im Bereich Beschäftigung und Soziales beitragen.

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 16

Beteiligung von Drittländern

Folgende Länder können sich am Programm beteiligen:

* die EFTA-/EWR-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

* die mit der EU assoziierten Kandidatenländer sowie die westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind.

Artikel 17

Finanzierung

1. Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Sinne dieses Beschlusses im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt 628,8 Millionen EUR.

2. Bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Abschnitte sind nachstehende Mindestsätze zu berücksichtigen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Maximal 2 % der Mittelausstattung werden für die Programmdurchführung bereitgestellt, um Ausgaben zu decken, die z. B. in Zusammenhang mit den Arbeiten des Ausschusses nach Artikel 13 oder den gemäß Artikel 19 durchzuführenden Bewertungen anfallen.

4. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

5. Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen.

Artikel 18

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1. Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden durch wirksame Kontrollen und die Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen entsprechend den Verordnungen des Rates (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2. Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder bei jeder Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde.

3. Die Verträge und Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus diesem Beschluss ergeben, sehen besondere Bestimmungen für die Überprüfungen und die Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter) und die Rechnungsprüfung durch den Europäischen Rechnungshof, die erforderlichenfalls vor Ort vorzunehmen sind, vor.

Artikel 19

Begleitung und Bewertung

1. Um eine regelmäßige Programmbegleitung zu gewährleisten und erforderliche Neuausrichtungen zu ermöglichen, werden von der Kommission jährliche Tätigkeitsberichte erstellt, die dem in Artikel 13 genannten Programmausschuss übermittelt werden.

2. Zudem erfolgt zur Halbzeit eine Bewertung des Programms auf Ebene der einzelnen Abschnitte einschließlich einer Überprüfung des Programms, um die Fortschritte in Bezug auf die Auswirkungen der Ziele des Programms und seinen zusätzlichen Nutzen auf EU-Ebene zu ermitteln. Diese Bewertung kann durch laufende Bewertungen ergänzt werden. Diese werden von der Kommission mit Unterstützung externer Experten durchgeführt. Sofern verfügbar, fließen die Ergebnisse in die Tätigkeitsberichte nach Absatz 1 ein.

3. Ein Jahr nach Programmende wird von der Kommission mit Unterstützung externer Experten eine Ex-post-Bewertung des gesamten Programms durchgeführt, um die Auswirkungen der Ziele des Programms und seines zusätzlichen Nutzens auf EU-Ebene zu ermitteln. Diese Bewertung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den [ ... ]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

Policy area(s): Employment and Social Affairs

Activit(y/ies): 0401 ; 0402 ; 0403 ; 0404 ; 0405

Title of action: Establishing a Community Programme for Employment and Social Solidarity - PROGRESS

1. BUDGET LINE(S) + HEADING(S)

Financial Perspectives 2007-2013 : Headings 1a

2. OVERALL FIGURES

2.1. Total allocation for action (Part B): EUR 660,5 million for commitment

2.2. Period of application:

1/1/2007 - 31/12/2013

2.3. Overall multi-annual estimate of expenditure:

(a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations (financial intervention)

EUR million (to three decimal places)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Technical and administrative assistance and support expenditure

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Compatibility with financial programming and financial perspective

X Proposal is compatible with next financial programming 2007-2013.

Proposal will entail reprogramming of the relevant heading in the financial perspective.

Proposal may require application of the provisions of the Interinstitutional Agreement.

2.5. Financial impact on revenue:

X Proposal has no financial implications (involves technical aspects regarding implementation of a measure)

OR

Proposal has financial impact - the effect on revenue is as follows:

(NB All details and observations relating to the method of calculating the effect on revenue should be shown in a separate annex.)

(EUR million to one decimal place)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. BUDGET CHARACTERISTICS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. LEGAL BASIS

Articles of the Treaty n° 13.2, 40, 129 and 137.1 a/b/j/k

5. DESCRIPTION AND GROUNDS

5.1. Need for Community intervention

5.1.1. Objectives pursued

The European Union has an important role to play in the development of a modern, innovative and sustainable European Social Model with more and better jobs in an inclusive society based on equal opportunities. Article 2 of the Treaty states that the Community shall have as part of its tasks that of promoting a high level of employment and of social protection and the raising of the standard of living and quality of life throughout the Community and economic and social cohesion.

In order to achieve those objectives, the Framework Programme will address a number of problems have to be addressed:

(1) The Commission has to ensure that it has the necessary knowledge and understanding of the situation prevailing in the Member States in order to exercise its right of initiative;

(2) Effective policy coordination in the employment and social protection/inclusion areas requires the development of statistical tools and methods and common indicators;

(3) The Commission has to ensure that the EU law and policies objectives are implemented in a uniform way in the Member States and should be able to assess their impact;

(4) Effective policy coordination in the employment and social protection/inclusion areas requires the promotion of networking, mutual learning, identification and dissemination of good practice at EU level between institutional actors;

(5) There is a clear need to increase the awareness of the stakeholders and the general public about the EU policies pursued in the employment and social protection/inclusion areas;

(6) Similarly, there is a lack of capacity of the key EU networks to promote and support EU policies in the employment and social protection/inclusion areas.

The example of indicators and criteria for the evaluation are presented in the ex-ante evaluation.

5.1.2. Measures taken in connection with ex ante evaluation

The DG EMPL multi-annual evaluation plan foresaw the ex-ante of the programmes mainly in 2005. The context described above implies carrying out the ex-ante evaluation at an early stage. This ex-ante evaluation has been performed internally by the DG EMPL evaluation unit in cooperation with all units concerned in the process of defining the programme.

5.1.2.1. Use of evaluation results and lessons from the past

In the context described above the evaluation results available show the appropriateness of the different actions supported to achieve the goals set in the Social Policy Agenda. Several innovative approaches have been evaluated. The evaluation results already published are presented in annex 1 Evaluation results and annex 2: list evaluation carried out. The exante evaluation pointed out the main ex-post and on-going results (p.3).

5.1.2.2 Support to the definition of objectives

A 'logic frame' derived from the evaluation of the programmes has helped to structure the definition of general, specific and operational objectives of the Framework programme.

The preparatory works have started just after the financial perspective decision. Internal working group have been set up with representatives of the units concerned, SPP and evaluation unit.

5.1.2.3 Recommendations

In addition to give a support in the design of the policy, the aims of the ex-ante evaluation was also to identify further actions needed to implement the new framework programme. Some recommendations related to the conclusions have been identified. They are presented in a synthetic table with the main conclusions. Further evaluation results will be reported and taken into account to implement the framework programme decision.

The main conclusions from the ex-ante evaluation have been summarised in a table with some corresponding recommendations. The evaluation report is annexed to the Commission Communication with the Proposal for the programme decision and the financial statement.

Conclusions // Recommendations for implementation

Conclusion 1

- The approach is relevant and justified regarding the overall objectives;

- Actions supported are effective and need to be focused on activities that create the most EU added value

- There is an adequate level of efficiency with the current level of funding and it is necessary to merge the smaller budget lines (often created under the EU parliament pressures)

- The proposals to improve and simplify the delivery mechanisms are appropriate and it is necessary to take into account the human resources constrains.

Compared with the previous period of implementation, the main change introduced is the reinforcement on certain types of activities needed to ensure the Commission initiative role in promoting EU governance. //

No specific recommendation

Conclusion 2

The framework programme objectives have been designed to ensure a more explicit targeting on the instruments/strategy needed to implement the EU objectives. Specific objectives have been defined regarding the EU competencies fixed in the Treaty. The value added has been identified regarding those specific objectives. Operational objectives have been set-out and examples of related indicators provided.

The common framework for definition of objectives will significantly reinforce the internal / external coherence of the activities financed at the level of the Commission.

One of the main changes introduced compared with the 2001-2006 generation of programmes is to rationalise the interventions previously carried out under different budget lines into one single framework programme. That will allow more budgetary coherence.

Main stakeholders will be targeted taking into account the experience from the previous interventions. //

Attention should be devoted to ensuring that simplification does not create a lack of visibility for each policy field.

Conclusion 3

This programme decision bringing all the budget lines into the same framework will introduce much more coherence and complementarity in the delivery of the activities.

- The delivery mechanism have been examined in order to define them at an early stage but allowing flexibility needed to ensure concentration on the most needed actions.

- The monitoring and evaluation processes are defined to take into account the current experience with the Community action programmes. // In the implementation of the Decision, attention should be given to the definition of Framework guidelines and corresponding work programme and more specific definition of target operators and activities

Conclusion 4

In general the very specific nature of the framework programme intervention in the field of social policy will not create any duplication or risk of overlap.

Nevertheless, for closely linked interventions, exchanges and mutual learning effects will continue to be supported.

The programme decision has included a chapter on complementarity to ensure it is present ands foresees that it should be evaluated. //

Special attention will be devoted in avoiding overlap for action designated to be financed under the autonomous basis.

Conclusion 5

Cost effectiveness and EU value added have been fully integrated in the definition of the approach. They have been the central concepts used to rationalise the design of the intervention in the competencies of DG EMPL // No specific recommendation

5.1.3. Measures taken following ex post evaluation

Lessons from the available interim evaluations have been taken into consideration in the ex-ante evaluation.

5.2. Action envisaged and budget intervention arrangements

In order to achieve the general objectives described in point 5.1.1, it has been decided to establish a Framework programme split into 5 sections corresponding to specific objectives relating to 5 different areas of activities:

(1) Employment

Section 1 will support the implementation of the Treaty based European Employment Strategy

(2) Social protection and inclusion

Section 2 will support the implementation of the open method of coordination in the field of social protection and inclusion.

(3) Working conditions

Section 3 will support the improvement of the working environment and conditions including health and safety at work as enshrined in the Treaty.

(4) Antidiscrimination and diversity

Section 4 will support effective implementation of the principle of non-discrimination on the grounds of racial or ethnic origin, religion or belief, disability, age or sexual orientation as enshrined by the Treaty and promote the benefits of diversity. It will also promote anti-discrimination mainstreaming in EU policies.

(5) Gender equality

Section 5 will support the effective implementation of the principle of gender equality as enshrined in the Treaty and promote gender mainstreaming in EU policies.

Each of these specific objectives has then been further specified in operational objectives as mentioned in the Decision (see articles 4 to 9).

In order to achieve the respectively main, specific and operational objectives, the Decision establishing the Framework programme foresees a wide range of possible actions. They can be classified in 3 different types:

* Analytical and mutual learning activities :

This type of actions will cover the carrying out of studies, surveys, evaluations, peer reviews, the elaboration of guides and reports and the development of common methodologies and indicators.

* Awareness and Dissemination activities

This type of actions will cover among others the organisation of conferences in support to the implementation of Community law and policy objectives, media campaigns, events, training seminars...

* Support to main actors

This type of actions will cover the financing of key EU networks acting in at least one of the section of the Framework programme, the funding of networks of experts and institutional bodies, EU level observatories, training seminars for legal practitioners etc...

A detailed presentation of the practical actions foreseen under each section and their link with the operational objectives is included in the table under Point 6.2.

5.3 Methods of implementation

The above mentioned types of actions may be financed either by:

* a service contract following a call for tenders

* or a partial subsidy following a call for proposals. In this case, the EU co-financing may not exceed, as a general rule, 80 % of the total expenditure incurred by the recipient. Any subsidy in excess of this ceiling can only be granted under exceptional circumstances and after close scrutiny.

The Commission will implement this Framework programme and may have recourse to technical and/or administrative assistance to the mutual benefit of the Commission and of the beneficiaries, for example to finance outside expertise on a specific subject.

6. FINANCIAL IMPACT

6.1. Total financial impact on Part B - (over the entire programming period)

6.1.1. Financial intervention

The envisaged breakdown, indicated below, shall be subject to modifications during the programming period following decisions from the Programme Committee. The minimum part for each section is indicated under the article 15 of the decision.

Commitments (in EUR million to three decimal places)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.1.2. Technical and administrative assistance, support expenditure and IT expenditure (commitment appropriations)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

The Programme's financial envelop can also cover expenditure relating to preparatory, follow-up, control, audit and evaluation activities which are directly necessary for the programme management and for the achievement of its objectives, in particular studies, meetings, information activities and publication, informatics networks aiming at exchanges of information as well as any other technical assistance expenditure to which the Commission can resort for the management of the programme.

6.2. Calculation of costs by measure envisaged in Part B (over the entire programming period)

Commitments (in EUR million to three decimal places)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

7.1. Impact on human resources

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2. Overall financial impact of human resources

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

The amounts are total expenditure for twelve months.

7.3. Other administrative expenditure deriving from the action

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

The amounts are total expenditure for twelve months.

1 Specify the type of committee and the group to which it belongs.

I. Annual total (7.2 + 7.3) // 23,83 mioEUR

II. Duration of action // 7 years

III. Total cost of action (I x II) // 166,81 mioEUR

The needs for human and administrative resources shall be covered within the allocation granted to the managing DG in the framework of the annual allocation procedure.

The allocation of posts will depend, on the one hand, on the internal organisation of the next Commission, and, on the other hand, on the possible reallocation of posts between services following the new financial perspectives.

8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

8.1. Follow-up arrangements

The arrangements for monitoring are described in the article 19 of the decision proposal.

The impact of the operational objectives will be measured by their contribution to the implementation of each specific objective. The main factor to assess the success of the actions financed will be the EU value added they generated (see EU value added chapter 6 of ex-ante evaluation).

Indicators will be put in place to monitor the efficiency and the effectiveness of the implementation of the operational objectives. The output indicators are directly related to the specific activity carried out. They will be defined in terms of number of projects, main characteristic and cost.

The Framework programme will be monitored regularly in order to follow the implementation of the activities carried out under each section. Annual activity reports will be transmitted to the Framework programme Committee referred to in Article 13 of this Decision, in order to inform its members on the progress made and discuss the necessary reorientations.

Example of indicators and criteria for the evaluation are presented in the ex-ante evaluation.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8.2. Arrangements and schedule for the planned evaluation

The arrangements for evaluation are described in the article 18 of the decision proposal.

The impact of specific objectives will depend on the effectiveness of their contribution to the implementation of the overall objective in Europe.

The nature of the programme objectives is qualitative. The type of effect created will be improvement of EU governance through better understanding, monitoring, exchange and dissemination of EU policy objectives. Most of those effects

The Framework programme will also be the subject of an on-going evaluation at the level of the different sections with an overview on the Framework programme in order to measure the progress made regarding the impact of the programme objectives and its EU added value. These evaluations will be carried out by the Commission with the assistance of external experts. When available, their results will be reported in the activity reports mentioned in paragraph 1.

An ex-post evaluation covering the whole Framework programme will be carried out, one year after it ends, by the Commission with the assistance of external experts. It shall be transmitted to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions.

9. ANTI-FRAUD MEASURES

The Commission shall ensure that, when actions financed under the present decision are implemented, the financial interests of the Community are protected by the application of preventive measures against fraud, corruption and any other illegal activities, by effective checks and by the recovery of the amounts unduly paid and, if irregularities are detected, by effective, proportional and dissuasive penalties, in accordance with Council Regulations

(EC, Euratom) No 2988/95 and (Euratom, EC) No 2185/96, and with Regulation (EC)

No 1073/1999 of the European Parliament and of the Council.

For the Community actions financed under this decision, the notion of irregularity referred to in Article 1, paragraph 2 of Regulation (EC, Euratom) No 2988/95 shall mean any infringement of a provision of Community law or any breach of a contractual obligation resulting from an act or omission by an economic operator, which has, or would have, the effect of prejudicing the general budget of the Communities or budgets managed by them, by an unjustifiable item of expenditure.

Contracts and agreements as well as agreements with participating third countries resulting from this decision shall provide in particular for supervision and financial control by the Commission (or any representative authorized by it) and audits by the Court of Auditors, if necessary on-the-spot.