52004PC0441

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgrund des Beitritts von Malta /* KOM/2004/0441 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgrund des Beitritts von Malta

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Für bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union, die aufgrund des Beitritts angepasst werden müssen, wurden die notwendigen Anpassungen nicht in der Beitrittsakte vorgesehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Veterinärbedingungen für die Verbringung der Heimtiere Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken ist einer dieser Rechtsakte.

Die Insel Malta, die bis heute ein System der 6-monatigen Quarantäne für die betreffenden Tierarten bei der Einfuhr beibehalten hat, wird diese Regelung als neuer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft jedoch aufheben müssen, um die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ab dem 3. Juli 2004 umzusetzen und anzuwenden.

Malta hat im Laufe der Beitrittsverhandlungen darauf bestanden, als Insel mit einem ähnlichen Gesundheitsstatus wie Irland, das Vereinigte Königreich und Schweden in Bezug auf die Tollwutfreiheit in derselben Kategorie wie diese drei Mitgliedstaaten eingeordnet zu werden, eine Position, die im Laufe der Verhandlungen mit allen Mitgliedstaaten im Rat akzeptiert wurde.

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 teilt die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Geschichte in Bezug auf die Tollwutbekämpfung in zwei Kategorien ein, wobei Schweden, Irland und dem Vereinigten Königreich eine Übergangszeit von fünf Jahren für die Kontrolle von Hunden, Katzen und Frettchen gewährt wird, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden.

Malta sollte daher in die Liste der bisher drei Mitgliedstaaten - Schweden, Irland und das Vereinigte Königreich - aufgenommen werden, denen im Rahmen dieser Verordnung eine Übergangszeit gewährt wurde. Während dieses Zeitraums gelten dieselben Maßnahmen wie für die nichtgewerbliche Verbringung von Katzen, Hunden und Frettchen in diese drei Mitgliedstaaten auch für Verbringungen nach Malta.

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist entsprechend zu ändern.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgrund des Beitritts von Malta (Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei [1], insbesondere auf Artikel 57,

[1] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union, die auch nach dem 1. Mai 2004 weiter gelten und aufgrund des Beitritts angepasst werden müssen, wurden die notwendigen Anpassungen nicht in der Beitrittsakte, insbesondere in deren Anhang II vorgesehen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Katzen, Hunden und Frettchen zu anderen als Handelszwecken ist einer dieser anzupassenden Rechtsakte.

[2] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).

(3) Malta hat bis heute ein System der 6-monatigen Quarantäne für die betreffenden Tierarten beibehalten, wird diese Regelung jedoch aufheben, um die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ab dem 3. Juli 2004 umzusetzen und anzuwenden.

(4) Im Laufe der Beitrittsverhandlungen wurde akzeptiert, dass Malta als Insel mit einem ähnlichen Gesundheitsstatus wie Irland, das Vereinigte Königreich und Schweden in Bezug auf die Tollwutfreiheit ein derselben Kategorie wie diese drei Mitgliedstaaten eingeordnet werden sollte.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 teilt die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Geschichte in Bezug auf die Tollwutbekämpfung in zwei Kategorien ein, wobei Schweden, Irland und dem Vereinigten Königreich eine Übergangszeit von fünf Jahren für die Kontrolle von Hunden, Katzen und Frettchen gewährt wird, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden.

(6) Malta sollte daher in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen werden, denen im Rahmen dieser Verordnung eine Übergangszeit gewährt wurde.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 1 erster Satz wird nach dem Wort ,Irlands" das Wort ,Maltas" eingefügt.

2. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 werden die Worte ,diesen drei Mitgliedstaaten" durch die Worte ,diesen vier Mitgliedstaaten" ersetzt.

3. In Anhang II Teil A wird in der Liste der Staaten und Gebiete hinter ,Irland" das Wort ,Malta" eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident