52004PC0436

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals zur Anwendung einer von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung /* KOM/2004/0436 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Portugals zur Anwendung einer von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Schreiben, das am 19. Februar 2004 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat Portugal auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1] (nachstehend ,Sechste MwSt-Richtlinie" genannt), die Ermächtigung beantragt, für die Besteuerung von Haustürgeschäften eine Ausnahmeregelung anwenden zu dürfen.

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 in der Fassung der Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 [2] wurden die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 26.3.2004 über diesen Antrag unterrichtet, und Portugal wurde am 30.3.2004 mitgeteilt, dass die Kommission im Besitz aller Angaben ist, die sie zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags benötigt.

[2] ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 44.

Die Ausnahmeregelung, die Portugal der Kommission unterbreitet hat, umfasst folgende Elemente:

- Bestimmte Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, bei der Steuerverwaltung zu beantragen, dass sie anstelle der direkten Wiederverkäufer ihrer Produkte die MwSt auf den Verkaufspreis dieser Produkte entrichten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

1. Der gesamte Umsatz der betreffenden Unternehmen wird über Haustürgeschäfte erzielt, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden.

2. Für sämtliche Produkte werden im Voraus Listen der Endverbraucherpreise erstellt, die dann auch angewandt werden.

- Eine weitere Voraussetzung ist die Existenz zweier aufeinander folgender Veräußerungen: von dem verkaufenden Unternehmen an die Wiederverkäufer und anschließend von diesen an die Endverbraucher.

- Die Unternehmen, die diese Bedingungen erfuellen und zur Anwendung der Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, führen die MwSt auf der Grundlage des im Voraus festgesetzten und in den Listen verzeichneten Einzelverkaufspreises an den Fiskus ab.

- Die Wiederverkäufer schulden für die von ihnen bewirkten Lieferungen keine MwSt mehr und haben dementsprechend auch kein Recht auf Abzug der gezahlten Vorsteuer.

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist dem Antrag Portugals zufolge die Vereinfachung der Steuererhebung bei den zahlreichen Wiederverkäufern, die weder organisatorisch noch strukturell in der Lage sind, die diversen Pflichten zu erfuellen, die sich aus ihrer MwSt-Pflicht ergeben, während gleichzeitig die besonderen Umstände ihrer Tätigkeit die Gefahr eines Einnahmenausfalls erhöhen. Dem Antrag zufolge böte die geplante Regelung überdies den Vorteil, dass sie ein bessere MwSt-Kontrolle in diesem Sektor ermöglicht.

Die von Portugal vorgeschlagene Regelung war bereits Gegenstand einer früheren Entscheidung des Rates (1999/82/EG vom 18. Januar 1999 [3]), die vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 galt. Nach Ansicht Portugals bestehen die Gründe, die damals für diese Ausnahmeregelung sprachen, fort und rechtfertigen somit auch diesen Antrag.

[3] ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 27.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Entrichtung der MwSt auf der Grundlage des Endverbraucherpreises durch das Unternehmen, das die Wiederverkäufer mit den Produkten beliefert, die Besteuerung der Haustürgeschäfte insofern erleichtert, als es in diesem Sektor sehr viele kleine Wiederverkäufer gibt, die weder materiell noch organisatorisch in der Lage sind, ihre mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen zu erfuellen.

In Anbetracht der Vielzahl der Wiederverkäufer und der geringen Größe ihrer Unternehmen ermöglicht diese Regelung außerdem eine bessere Kontrolle des Sektors, wie es auf anderem Wege nur schwer möglich wäre.

Nach Ansicht der Kommission ist es notwendig, dass die Steuerverwaltung ein System der Vorabgenehmigung einführt, um eine wirksame Kontrolle des fraglichen Sektors sicherzustellen.

Im Übrigen ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe, die die vorausgegangene Ermächtigung rechtfertigten, fortbestehen.

Die Kommission ist infolgedessen der Ansicht, dass diese Ausnahmeregelung die Voraussetzungen des Artikels 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie erfuellt.

Die fragliche Regelung weicht insofern von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie ab, als die Steuer auf die Lieferungen der Wiederverkäufer an die Endverbraucher als vom Großhändler geschuldet gilt.

Infolgedessen obliegen die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Pflichten, wie Erklärung, Rechnungstellung, Zahlung usw., dem Großhändler. In Abweichung von Artikel 22 sind daher die vom Großhändler belieferten Wiederverkäufer in Bezug auf die Lieferung der Produkte an die Endverbraucher von diesen Pflichten befreit.

Im Übrigen ist es angebracht, die Ermächtigung zeitlich bis zum 31. Dezember 2008 zu befristen, so dass die Wirksamkeit der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt überprüft werden kann.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Portugals zur Anwendung einer von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung (Nur der portugiesische Wortlaut ist verbindlich)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [4], insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

[4] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

auf Vorschlag der Kommission [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, das am 19. Februar 2004 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat Portugal die Ermächtigung beantragt, für die Besteuerung von Haustürgeschäften eine Ausnahmeregelung anwenden zu dürfen.

(2) Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 26. März 2004 von diesem Antrag unterrichtet.

(3) Portugal wurde 30. März 2004 davon unterrichtet, dass die Kommission im Besitz aller Angaben ist, die sie zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags benötigt.

(4) Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, bestimmten, im Sektor der Haustürgeschäfte tätigen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, die MwSt auf die verkauften Produkte anstelle ihrer Wiederverkäufer selbst zu entrichten, wenn der gesamte Umsatz des betreffenden Unternehmens über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, und wenn alle Produkte in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet sind.

(5) Die Ausnahmeregelung beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Produkte von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft werden.

(6) Die Unternehmen, die diese Bedingungen erfuellen und von der Steuerverwaltung ordnungsgemäß ermächtigt wurden, führen die MwSt auf der Grundlage des im Voraus festgesetzten Einzelverkaufspreises an den Fiskus ab.

(7) Die betreffenden Wiederverkäufer schulden für ihre Verkäufe keine MwSt mehr und haben dementsprechend auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

(8) Diese Regelung weicht insofern von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG ab, als die Steuer auf die Lieferungen der Wiederverkäufer an die Endverbraucher als vom Großhändler geschuldet gilt.

(9) Die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Pflichten, wie Erklärung, Rechnungstellung, Zahlung usw., obliegen dem Großhändler. In Abweichung von Artikel 22 sind daher die vom Großhändler belieferten Wiederverkäufer in Bezug auf die Lieferung der Produkte an die Endverbraucher von diesen Pflichten befreit

(10) Die fragliche Regelung war bereits Gegenstand einer früheren Ermächtigung Portugals durch die Entscheidung 1999/82/EG des Rates vom 18. Januar 1999, die vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 galt.

(11) Nach Auffassung der Kommission erfuellt diese Ausnahmeregelung die Voraussetzungen des Artikels 27 der Richtlinie 77/388/EWG.

(12) Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2008 befristet werden.

(13) Die Ausnahmeregelung verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer und hat keine Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften --

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, auf Haustürgeschäfte bis zum 31. Dezember 2008 eine besondere Steuerregelung anzuwenden, die von der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 abweichende Bestimmungen enthält.

Unternehmen, deren gesamter Umsatz über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, können bei der Steuerverwaltung beantragen, gemäß den Artikeln 2 und 3 zu verfahren, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

- alle von dem Unternehmen verkauften Produkte sind in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet ;

- die Produkte werden von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG schulden die Unternehmen, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen ihrer Wiederverkäufer an die Endverbraucher.

Artikel 3

Wiederverkäufer, die von Unternehmen beliefert werden, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, sind in Bezug auf die Lieferung ihrer Produkte an Endverbraucher von den Pflichten gemäß Artikel 22 der Richtlinie 77/388/EWG entbunden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident